Aus der Krise in die Selbstständigkeit
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Die Wirtschaftskrise hat zwar dank der Kurzarbeit noch nicht zum erwarteten großen Anstieg bei den Arbeitslosenzahlen geführt, Arbeitsplätze wurden aber trotzdem abgebaut. Viele der davon betroffenen Menschen sehen offenbar in der Selbstständigkeit eine neue Chance. Darauf lässt das gestiegene Interesse an Existenzgründungen schließen, so der Deutsche Industrie- und Handelskammertag. Einige dieser Neugründungen sind sicher eher aus der Not heraus geboren und fußen nicht auf einer durchdachten Gründungsidee.
Selbstständig auf Probe
Für Arbeitslose besteht die Möglichkeit sich „auf Probe" selbstständig zu machen. Diese Möglichkeit besteht bei einer Kleingründung. Überschreitet diese eine Wochenarbeitszeit von 15 Stunden nicht, so kann weiterhin Arbeitslosengeld I bezogen werden. Überschreitet der monatliche Gewinn den Betrag von 165 Euro, so nimmt die Arbeitsagentur Kürzungen bei ihren Leistungen vor.
Gründungszuschüsse der Arbeitsagentur
Wenn sich Arbeitslose hauptberuflich selbstständig machen, können sie einen Gründungszuschuss bei der Arbeitsagentur beantragen. Voraussetzung für die Bewilligung dieses Zuschusses ist, dass eine tragfähige Gründung vorliegt. Dieses wird durch fachkundige Stellen, wie beispielsweise die IHK, festgestellt.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die zukünftigen Selbstständigen noch mindestens 90 Tage Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld I haben. Der Stichtag ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Selbstständige die Arbeit tatsächlich aufnimmt. Mietet er sich beispielsweise Räumlichkeiten rechtzeitig vor Ablauf der Frist, beginnt die Arbeit aber erst danach, so wird die Förderung durch die Arbeitsagentur nicht gewährt.
Der Gründungszuschuss kann für zwei Phasen gewährt werden. Für die ersten neun Monate beläuft er sich auf die Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Hinzu kommen noch 300 Euro sozialer Absicherungszuschuss. Es besteht die Möglichkeit, diese 300 Euro noch weitere sechs Monate zu erhalten. Dafür müssen der Arbeitsagentur die hauptberufliche selbstständige Aktivität sowie eine intensive Geschäftstätigkeit nachgewiesen werden.
Restansprüche auf Arbeitslosengeld I werden mit dem Gründungszuschuss verrechnet. So hat man beispielsweise nach neunmonatiger selbstständiger Tätigkeit nur einen Anspruch von einem Monat Arbeitslosengeld I, wenn dieser vor Beginn der Selbstständigkeit zehn Monate betrug.
Absicherung gegen Arbeitslosigkeit
Selbstständige haben die Möglichkeit, sich auf freiwilliger Basis gegen Arbeitslosigkeit zu versichern. Wer ein Jahr Beiträge eingezahlt hat, hat einen Anspruch auf sechsmonatige Zahlung von Arbeitslosengeld I. Die Beiträge liegen momentan mit 17,64 Euro (West), bzw. 14,95 Euro (Ost) sehr niedrig. Die Entscheidung für eine freiwillige Weiterversicherung müssen Gründer innerhalb des ersten Monats der Selbstständigkeit treffen.
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Über den Autor

- Sabine Hutter
- Mein Name ist Sabine Hutter und ich bin als selbständige Autorin und Webtexterin tätig. Als Staatlich geprüfte Betriebswirtin habe ich mich auf die Themen Existenzgründung, Unternehmen und Personalwesen spezialisiert.
- http://www.content-texte.de
- sabine.hutter@content-texte.de
kommentiert von Gast am 26. Dezember 2009
Selbstständig auf Probe - Die Wochenarbeitszeit muss unter 15 Stunden bleiben - besser ist insgesamt ein Konzept der nebenberuflichen Existenzgründung, auch aus der Arbeitslosigkeit heraus unter Beibehaltung der sozialen Absicherung bis hin zur Tragfähigkeit für eine Vollexistenz.
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