Ansprüche aus Wettbewerbsrechtsverletzungen
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Teil 6 von 6 aus der Serie:
Wettbewerbsrecht
Wettbewerbsrecht
- Das Wettbewerbsrecht
- Unlautere geschäftliche Handlungen
- Irreführende Werbung
- Vergleichende Werbung
- Unzumutbare Belästigungen
- Ansprüche aus Wettbewerbsrechtsverletzungen
Die Ansprüche, wie Schadensersatzansprüche oder Unterlassungsansprüche, die Sie aus Wettbewerbsverletzungen haben, sind vielseitig. Auch dies ist im UWG-Gesetz geregelt.
Sie haben als Verbraucher, aber auch als Unternehmer oder auch Marktteilnehmer genannt, die Möglichkeit desUnterlassungsanspruchs, wenn z. B. Verletzungen gegen das Markengesetz vorliegen oder Urheberrechte verletzt wurden. Insbesondere auch bei Verstößen gegen Patente oder Geschmacks- oder Gebrauchsmuster.
Dies bedarf in der Regel vorab einer Abmahnung, von der Sie sicherlich schon gehört haben. Mittlerweile gibt es eine Reihe von Anwälten, die sich darauf spezialisiert haben.
Abmahnungen
Eine Abmahnung oder ein Unterlassungsanspruch kann für den Unternehmer sehr teuer werden. Dies gilt insbesondere, wenn Sie Fotos auf Ihrer Homepage verwenden, dessen Urheber Sie nicht sind, Texte kopiert oder abgeschrieben, Musikwerke verwendet, über die Sie keine Rechte haben und auch für das Kopieren von bestimmter Software. Ferner muss ein Unternehmen sich klar zu erkennen geben. Dies bedeutet, dass die Rechtsform des Unternehmens, Namen, Anschrift, Telefon und bei bestimmten Personengruppen auch die entsprechenden Erlaubnisse öffentlich gemacht werden müssen.
Werden Abmahnungen verschickt, so beinhaltet dies in der Regel eine Unterlassungserklärung abzugeben. Wird dann allerdings weiterhin gegen die Auflagen, die in der Abmahnung enthalten sind, verstoßen, so hat der Marktteilnehmer mit einer Vertragsstrafe zu rechnen, die für jeden einzelnen Verstoß nicht unter 5.000 Euro liegt. Außerdem muss er den Schaden ersetzen, der dem Gegner dadurch entstanden ist.
Schadensersatz
Schadensersatzansprüche entstehen, wenn nachgewiesen wird, dass ein Marktteilnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 3 oder § 7 des UWG-Gesetzes verstoßen hat. Derjenige ist dann seinem Mitbewerber gegenüber verpflichtet, für den entstandenen Schaden aufzukommen.
Relativ neu wurde der Gewinnabschöpfungsanspruch geregelt. Dies bedeutet, dass einem Unternehmer/Marktteilnehmer bei Verstoß gegen eines der im Wettbewerbsrecht geregelten Gesetze, der erzielte Gewinn von der Kartellbehörde abgeschöpft werden kann, wenn ein Schaden nachgewiesen wird.
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