Abgaben, Zölle und Steuern bei Importen
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Teil 13 von 14 aus der Serie:
Direktimport aus Asien
Direktimport aus Asien
- Wie Sie mit Import von Waren Geld verdienen können
- Steigerung der Handelsspanne durch Importgeschäfte
- Glossar und Grundbegriffe zum Import aus China
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Importeurs
- Kontaktaufnahme und Präsentation der eigenen Firma
- Die 10 Regeln sollten Sie bei einem Besuch in China beachten
- Zahlungsbedingungen und –formen des Importgeschäftes
- Rechtliche Rahmenbedingungen eines Importgeschäfts
- Risiken und Versicherungen beim Importgeschäft
- Einfuhrgenehmigungen und Lizenzen beim Importgeschäft
- Abgaben, Zölle und Steuern bei Importen
- Glossar 2. Teil - Fachbegriffe des Imports am Beispiel China
- Glossar 3. Teil - Fachbegriffe des Imports am Beispiel China
Der Import aus Fernost wäre gar zu schön, wenn nicht die bei der Einfuhr in die Europäische Union fälligen Importabgaben zu Buche schlagen würden. Schon so mancher Importeur hat sich durch die gar zu günstigen Einkaufspreise leiten lassen, musst aber dann ernüchternd die einfuhrbedingten Aufschläge in Kauf nehmen, so dass der eigentlich günstige Einkaufspreis plötzlich zu einer überteuerten Shoppingtour führte.
Welche Abgaben fallen denn effektiv beim Importgeschäft an?
Zunächst sind da die Zölle. Da es sich ja hier ausschließlich um Importe aus Asien dreht, ist der EU Binnenhandel ausgenommen, denn dort gelten andere Zollbestimmungen.
Warum Zölle?
Zölle sind eine Art Schutzmechanismus für die Wirtschaft. Durch die Erhebung des Zolls, wird das einzuführende Produkt künstlich verteuert und somit an den bestehenden Markt mit den dort existierenden Preisen angepasst. Durch den Zoll soll die Einführung von ausländischer Konkurrenzware vermieden werden.
Wie wird der Zoll ermittelt?
Da jede Zollstelle innerhalb der EG über einen elektronischen Zolltarif (EZT) verfügt, ist es auch für den deutschen Zoll möglich, danach die verschiedenen Waren aus den verschiedenen Ländern einzuordnen und dem Zolltarif zu unterwerfen. Über das System lässt sich neben der Warennummer eines Produktes, die entsprechende Maßeinheit der Ware, aber auch bestehende Verbote oder Beschränkungen, Antidumpingzölle, Ausgleichszölle, Ausfuhrgenehmigungen usw. ermitteln.
Die Höhe des Zolls richtet sich vorwiegend nach dem Transaktionswert, welcher mit dem Rechnungspreis gleichzusetzen ist. Zu diesem Rechnungspreis müssen allerdings einige Positionen hinzuaddiert werden. Dazu gehören zum Beispiel Verkaufsprovisionen oder Maklerlöhne, Verpackungskosten, Lizenzgebühren, Beförderungskosten außerhalb der EU sowie Versicherungskosten. Abzuziehen sind unter Umständen separat ausgewiesene Zölle und andere EG-Abgaben oder Beförderungskosten innerhalb der EU. Somit lässt sich der anzumeldende Zollwert ermitteln. Dazu ist es erforderlich eine Zollanmeldung und gegebenenfalls ein Zusatzblatt auszufüllen. Die so angemeldete Berechnungsgrundlage für den Einfuhrzoll führt mittels des Umrechnungskurses zur Zollabgabe.
Die Informationen zum elektronischen Zolltarif können online und kostenlos unter http://auskunft.ezt-online.de/ezto/ abgerufen werden.
Die Höhe der Drittlands- und Präferenzzollsätze, Warenbeschreibungen, etwaige Beschränkungen und andere Bestimmungen stehen über das TARIC System online unter http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds/tarhome_de.htm zur Verfügung.
Abschöpfungen
Neben dem gewöhnlichen Einfuhrzoll kann auch einer besonderer Abgabe in Form eines Zolls auferlegt werden. Diese Abschöpfungen ist z.B. spezielle für landwirtschaftliche Produkte wie und Getreide, Milch oder Zucker bei der Einfuhr in die europäische Union verbindlich. Abschöpfungen dienen der Anpassung von ausländischen Produkten an das inländische hohe Preisniveau. Dadurch sollen inländische Produzenten und Hersteller geschützt werden, so dass die ausländischen Billigprodukte nicht den inländischen Absatz gefährden.
Nationale Abgaben – die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)
Die Einfuhrumsatzsteuer als eine besondere Erhebungsform der inländischen Umsatzsteuer ( Mehrwertsteuer) wird aufgrund des eingeführten Warenwertes berechnet. Der Steuersatz ist mit dem im Inland geltenden Umsatzsteuersatz identisch. Als Grundlage dient in jedem Fall der Zollwert der einzuführenden Waren, welcher nach dem Zollkodex ermittelt wurde. Zu diesem Zollwert müssen bereits gezahlte Zölle sowie Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum Bestimmungsland innerhalb der Europäischen Union hinzuaddiert werden. Der sich daraus ermittelnde Endwert bildet die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer.
Die Einfuhrumsatzsteuer stellt keine steuerliche Belastung dar
Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer stellt die Einfuhrumsatzsteuer in der Tat keine steuerliche Belastung dar, da die zu zahlende Einfuhrumsatzsteuer alsVorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht werden kann. Sie verhält sich also ebenso wie die in Eingangsrechnungen des Unternehmers ausgewiesener Umsatzsteuer. Die Einfuhrumsatzsteuer ist daher als durchlaufender Posten betriebswirtschaftlich nicht relevant.
Vereinfachend kann festgestellt werden, dass eine Einfuhrumsatzsteuerbefreiter Import vorliegt, sofern die Ware nach der EG-Zollbefreiungsverordnung aus dem Drittland zollfrei eingeführt werden kann. Darüber hinaus existiert jedoch eine Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung und weitere Verordnungen, welche vom Importe nur hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer beachtet werden sollten.
Beispiel zur Berechnung der EUSt
Ermittelter Zollwert 100.000,- EUR
zzgl. Zoll (5,0 %) 5.000,- EUR
= Einfuhrumsatzsteuerbemessungsgrundlage 105.000,- EUR
x 19% EUSt 19.950,- EUR
Verbrauchsteuern
Eine Verbrauchsteuer ist eine Steuer, welche auf den Verbrauch oder die Anwendung einer Sache erhoben wird. In der Regel handelt es sich dabei um Luxusgegenstände. Auch wenn Kaffeetrinken oder Autofahren heutzutage nicht mehr als Luxus zu verstehen ist, so ist doch die Kaffeesteuer und Mineralölsteuer eine Verbrauchsteuer. Weitere Verbrauchsteuern sind bspw.: die Alkoholsteuer, die Stromsteuer, die Tabaksteuer, aber auch die erst kürzlich eingeführte Alkopopsteuer, welche den Konsum von derartigen Getränken besteuert.
Durch die Einführung der entsprechenden Produkte oder Dienstleistungen wird eben eine derartige Verbrauchssteuer erhoben und führt zu einer künstlichen Verteuerung der entsprechenden Produkte. Dadurch unterscheidet sich der Import nicht von der inländischen Herstellung der Waren. Die Verbrauchssteuer wird also nicht nur bei der Einführung aus einem Drittland erhoben, sondern auch wenn das Produkt in Inland hergestellt werden würde. Die Verbrauchssteuer ist entsprechend bei der Einführung anzumelden und abzuführen.
Quelle:
Eigene ErfahrungenBenutzer die diesen Artikel gelesen haben, haben auch folgende Artikel gelesen:
-
Lexikon
- Einfuhrzoll
- Bemessungsgrundlage
- Einfuhrumsatzsteuer
-
Magazin
- Wie Sie mit Import von Waren Geld verdienen können
- Zahlungsbedingungen und –formen des Importgeschäftes
- Einfuhrgenehmigungen und Lizenzen beim Importgeschäft
- Glossar und Grundbegriffe zum Import aus China
- Rechtliche Rahmenbedingungen eines Importgeschäfts
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