Mängelrüge

(1 Bewertungen) +1 | -0

Als Mängelrüge wird die Mitteilung an den Vertragspartner über einen vorliegenden Mangel des Vertragsgegenstandes bezeichnet.

Häufig wird auch der Begriff Reklamation verwendet. Die Mängelrüge dient der Geltendmachung von gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Gewährleistungsansprüchen.

Bei Geschäften zwischen Kaufleuten muss die Mängelrüge unverzüglich erfolgen, d. h., der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort zu untersuchen und dem Verkäufer eventuell vorhandene Mängel mitzuteilen.

Artikel verfolgen

Wenn Sie über Änderungen an diesem Artikel benachrichtigt werden möchten, klicken Sie auf Benachrichtigen

Über den Autor

Verwandte Begriffe

Lexikon Begriffauswahl

Aus dem Magazin

Aus dem Ratgeber