Leistungsstörung

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Sofern einer der Vertragspartner eines Geschäftes nicht die Pflichtgemäßen Vereinbarungen einhält, so liegt eine sogenannte Leistungsstörung vor. Das kann sich in einer Unmöglichkeit der Leistung widerspiegeln. So zum Beispiel, wenn eine vertraglich vereinbarte Sache geliefert werden soll, diese aber vorher zerstört wird. Eine Übergabe der Sache ist nicht mehr möglich. Nimmt der Käufer der Sache diese nicht an, so liegt ebenfalls eine Leistungsstörung vor, denn die Annahme der Sache gehört ebenfalls zu den Pflichten eines Vertrages. Ähnlich verhält es sich, wenn die Sache beschädigt wurde oder nicht die vereinbarten Eigenschaften aufweist.

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