Kurzfristige Beschäftigung

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Beschäftigungsverhältnisse, welche auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstag begrenzt sind, werden als kurzfristige Beschäftigungen bezeichnet. Sofern der kurzfristig Beschäftigte mehr als 400 € Arbeitsentgelte verdient, darf die aufgenommene Beschäftigung nicht berufsmäßig sein. Das heißt, der Arbeitende darf in der kurzfristigen Beschäftigung nicht in dem von ihm erlernten Beruf arbeiten. Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse werden in der Regel von Schülern, Studenten oder Rentnern eingegangen. Der Vorteil dieser Beschäftigungsformen ist die Befreiung von der Sozialversicherung, so dass Schüler oder Studenten in Ferienjobs ohne Lohnnebenkosten gelten hinzu verdienen können. Die Versteuerung erfolgt über die Lohnsteuerkarte oder auch pauschal.

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