Kostenvoranschlag
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Der Kostenvoranschlag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Normen zum Werkvertrag als sogenannter „Kostenanschlag“ geregelt. Er stellt die Berechnung der voraussichtlichen Kosten eines Werkes dar.
Dabei ist der unverbindliche (einfache) Kostenvoranschlag vom verbindlichen (garantierten) Kostenvoranschlag zu unterscheiden. Der einfache Kostenvoranschlag beziffert die voraussichtlich anfallenden Kosten. Er ist zwar Geschäftsgrundlage, wird aber nicht zum Vertragsbestandteil. Bei wesentlicher Kostenüberschreitung muss der Werkunternehmer diese dem Kunden rechtzeitig anzeigen. Eine wesentliche Kostenüberschreitung liegt vor, wenn der ursprüngliche Kostenanschlag um 10-20 Prozent überschritten wird. Der Kunde kann dann entweder die Kostenüberschreitung genehmigen oder aber den Vertrag kündigen und die bisher entstanden Kosten erstatten.
Der garantierte Kostenvoranschlag wird zum Vertragsbestandteil. Liegt dieser vor, ist der Werkunternehmer an die von ihm angegebene Summe gebunden. Er hat aber die Möglichkeit, bei fehlerhafter Kalkulation, anzufechten. Prinzipiell ist der Kostenvoranschlag nicht zu vergüten. Eine Vergütung kann jedoch durch Individualvereinbarung ausgehandelt werden. Strittig ist, ob eine Vergütung des Kostenvoranschlages auch in den AGB festgelegt werden kann.
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