Kapitalertragsteuer

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Die Kapitalertragsteuer auf Zinserträge wird als Zinsabschlagsteuer bezeichnet. Sie wird vom auszahlenden Unternehmen (in der Regel Banken) einbehalten, sofern keine Freistellungsbescheinigung vorliegt. Die Zinsabschlagsteuer gilt ebenso wie die Kapitalertragsteuer als Steuervorauszahlung. Sie kann also bei der Einkommensteuererklärung als bereits gezahlte Einkommensteuer angerechnet werden. Für die Dividenden und die Beteiligungen wird die Kapitalertragsteuer erhoben. Diese gilt ebenfalls als Vorauszahlung und kann unter jährig durch die Erteilung eines Freistellungsauftrags vermieden werden.

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