Insolvenzantrag

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Gerät eine juristische oder auch eine natürliche Person in die Situation, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr aus eigener Kraft nachkommen kann, ist er laut Insolvenzverordnung (InO) § 17 zahlungsunfähig.

Spätestens 3 Wochen nach Kenntnis seiner Überschuldung (nur bei juristischen Personen) bzw. seiner Zahlungsunfähikgeit hat der Schuldner diesen Tatbestand beim zuständigen Insolvenzgericht (i. d. R. das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen Gerichtsstand hat) durch die Einreichung eines formlosen Antrages schriftlich einzureichen. Sollte der dies nicht tun, droht ihm die sogenannte Insolvenzverschleppung.

Einen derartigen Insolvenzantrag darf  bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften jedes Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jeder persönlich haftende Gesellschafter beim Amtsgericht einreichen (Eigenantrag). Dem Antrag sind ein Vermögens-  und ein vollständiges Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis beizufügen.

Auch ein Gläubiger darf einen Inolvenzantrag einreichen (Gläubigerantrag). Dieser muss jedoch ein berechtigtes rechtliches und wirtschaftliches Interesse aufweisen, d.h., die Forderung darf nicht unbedeutend sein, sie muss glaubhaft sein und darf nicht als Drohnung oder Zwangsaufforderung zur Zahlung dienen.

Das Insolvenzgericht entscheidet über die Eröffnung und kann nach entsprechender Prüfung des Eröffnungstatbestandes und der Vermögensmasse das Insolvenzverfahren ablehnen oder eröffnen.

Wird der Antrag abgewiesen, führt dies zur Auflösung der Unternehmen, natürliche Personen erhalten einen Eintrag im Schuldnerverzeichnis.Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, erfolgt ein Insolvenzeröffnungsbeschluss durch das Gericht, bei dem u. a. ein Insolvenzverwalter benannt wird.

Bei Antraggestellung auf ein Insolvenzverfahren einer schuldnerischen Privatperson wird unter bestimmten Voraussetzung das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.

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