In-Sich-Geschäft

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Die Zulässigkeit des Insichgeschäfts ist im § 181 BGB geregelt und bedeutet, dass jemand ein Rechtsgeschäft im eigenen Namen oder im Namen eines von ihm Vertretenen mit sich selbst als Vertreter eines Dritten abschließt.

Formal handelt zwar nur eine Person, die mit dem Rechtsgeschäft entstehenden Rechte und Pflichten werden jedoch für verschieden Personen begründet.

Ein Insichgeschäft liegt zum Beispiel vor, wenn der Geschäftsführer einer GmbH einen Kaufvertrag zwischen sich als Privatperson und der GmbH (als deren Vertreter) abschließt.

Besteht das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit, ist ein Insichgeschäft nicht zulässig.

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