Honorar

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Im Gegensatz zu Angestellten, die für ihre Arbeitsleistungen ein Gehalt bzw. Arbeiter, die Lohn erhalten, nennt man die  Vergütung von freiberuflichen,  selbstständigen Arbeiten Honorar. Freiberufler und Selbstständige wie z. B. Anwälte, Ärzte, Steuerberater, freischaffende Künstler, Journalisten oder Architekten rechnen Ihre erbrachten Leistungen - ohne Sozialversicherungsbeiträge - an einen Auftraggeber ab. Steuern hat der Freiberufler selbstständig an die zuständigen Stellen zu entrichten.

In der Regel bildet ein sogenannter Honorarvertrag die rechtliche Grundlage zwischen dem Freiberufler / Selbstständigen und dem Auftraggeber, da ein festes Arbeitsverhältnis nicht gegründet wird. Die Höhe eines Honorars richtet sich nach rechtlichen und gesetzlichen Gebührenverordnungen (z. B. Steuerberatungsgesetz oder GÖA für Ärzte) oder aber wirtschaftlichem Interesse bzw. Zeitfaktor (bei Anwälten) oder individuellen Kalkulationen (z. B. von Künstlern). In einem Honorarvertrag  kann unter anderem auch das Ausfallhonorar vereinbart werden, welches dann fällig wird, wenn bestimmte vorher vereinbarte Leistungen nicht oder nur teilweilse in Anspruch genommen werden, also ausfallen. In diesem Fall kann ein bestimmter Prozentsatz des eigentlichen Honorars dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

Wer nebenberuflich auf Honorarbasis arbeitet, muss sich bei den zuständigen Stellen ( Gewerbeamt, Finanzamt) als Freiberufler bzw. Selbstständiger anmelden.

Honorarkräfte sind  i. d. R. freie Mitarbeiter (nicht zu verwechseln mit Freiberuflern!). Diese findet man z. B. in Bildungseinrichtungen (Schulen, Universitäten), aber auch in der Pflege- und Sozialdiensten. Hier ist es wichtig, darauf zu achten, dass die Honorarkraft nicht in den Dienstbetrieb des Auftraggebers eingebunden ist, also weisungsungebunden, arbeitet . Eine mögliche  Scheinselbstständigkeit ist dann entsprechend zu vermeiden. 

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