Handlungsvollmacht

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Die Handlungsvollmacht eines Unternehmers zeichnet sich durch die erteilte Ermächtigung zur Führung eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten Art von Geschäften aus. Das kann zum Beispiel die regelmäßige Bestellung von Ersatzteilen in einer Werkstatt durch den Mitarbeiter des Unternehmens sein. Die Erteilung einer Prokura ist dazu nicht erforderlich. Der Schwerpunkt bei der Handlungsvollmacht liegt in der Tatsache, dass diese sich nur auf Geschäfte erstreckt, welche das Handelsgewerbe gewöhnlich mit sich bringt. Es liegt also nicht im Rahmen der Handlungsvollmacht, wenn der obige Mitarbeiter ein neues Grundstück für die Werkstatt erwirbt oder die jährliche Bilanz des Unternehmens unterschreibt. Außerdem darf der Handlungsbevollmächtigte keine Darlehen aufnehmen, Grundstücke veräußern oder Belasten, Wechselverbindlichkeiten eingehen. Zur Prozessführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur dann berechtigt, wenn eine derartige Befugnis explizit erteilt wurde. Ein fremder Dritter braucht sich sonstige Beschränkungen nur dann gefallen lassen, wenn er von dieser Einschränkung Kenntnis hatte oder haben müsste.

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