Handelsname

(1 Bewertungen) +1 | -0

Der Handelsname eines Kaufmanns ist die Firma des Kaufmanns. Nach § 17 HGB ist „die Firma eines Kaufmanns der Name unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.“ Er kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden. Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft haben. Bspw. darf sich ein kleiner Gemüsehändler nicht Gemüsegroßhandel nennen. Wohl dürfen Phantasienamen verwendet werden, aber es darf dabei nicht zu einer Irreführung kommen. Ein Kaufmann muss seiner Firma das Kürzel „e.K.“; „e.Kfm.“; „e.Kfr.“ oder „eingetragener Kaufmann“ anhängen. Bei einer offenen Handelsgesellschaft / Kommanditgesellschaft muss das Kürzel OHG / KG verwendet werden. Der Handelsname ist nicht zu verwechseln mit dem Geschäftsnamen eines Unternehmens. Der traditionelle Geschäftsname lautet z.B. „Restaurant Zum Löwen“ oder „Blumen – Apotheke“. Diese Bezeichnungen haben mit dem HGB nichts zu tun, denn einen solchen Geschäftsnamen kann sich jeder Geschäftsmann zulegen. Die Firmenfortführung eines Handelsgewerbes ist jedoch den strengen Regeln des HGBs unterworfen.

Benutzer die diesen Artikel gelesen haben, haben auch folgende Artikel gelesen:

Artikel verfolgen

Wenn Sie über Änderungen an diesem Artikel benachrichtigt werden möchten, klicken Sie auf Benachrichtigen

Über den Autor

Interessantes aus den Onlinerechner

  • Personengesellschaft Steuerbelastung
  • Lexikon Begriffauswahl

    Aus dem Magazin

    Aus dem Ratgeber