Haftkapital

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Das Haftkapital (auch Haftungspotential genannt), wird häufig als das Eigenkapital einer Firma oder Gesellschaften bezeichnet. Aber in einer Gesellschaft haftet nicht nur das Eigenkapital sondern das gesamte Vermögen für Schulden der Gesellschaft. Das Eigenkapital hat vielmehr die Funktion künftige Verluste auffangen zu können ohne dass die Zahlungsansprüche der Gläubiger gefährdet werden. Fraglich ist, ob bei einer Liquidationen des Vermögens auch wirklich ein ausreichend hoher Erlös erzielt wird, um die Haftungsansprüche der Gläubiger befriedigen zu können. Hierbei weichen oft die Werte des Vermögens der Bilanz mit dem tatsächlich zu erzielenden Erlös der Vermögensgegenstände ab. Der Gewinn eines Unternehmens kann im Unternehmen einbehalten werden, um zukünftige Verluste abzudecken. Zusammenfassend kann das Haftungskapital als der Verkauferlös der Vermögensgegenstände (Grundstücke, Maschinen und Waren), Bar- und Bankvermögen abzüglich der Schulden des Unternehmens bezeichnet werden. Bei der Auflösung eines Unternehmens werden zunächst die Verbindlichkeiten gegenüber der Kreditinstitute und der restlichen Gläubiger des Unternehmens getilgt. Sollte dann noch ein Restguthaben vorhanden sein, so wird dieses auf die Eigentümer der Firma verteilt. Bei einer privaten Person ist die „Haftsumme“ nahezu unbeschränkt. Sie wird nur durch bestimmte gesetzliche Regelungen auf ein Mindestmaß der Lebenshaltungskosten eingeschränkt. Sprich einen nicht pfändbaren Teil des Einkommens. In diesem Zusammenhang wird auch häufig von der sog. Privaten Insolvenz gesprochen, welche einer privaten Person die Möglichkeit verschafft nach einem Zeitraum von 7 Jahren sich von den einst eingegangenen Schulden zu befreien. Allerdings sind innerhalb dieses Zeitraum einige Dinge bezüglich der korrekten Lebensführung und des Vorhandenseins von Bar- und Bankvermögens zu beachten. Bei Kapitalgesellschaften ist die Haftsumme eben auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Nicht zu verwechseln mit dem Vermögen der Gesellschafter. Somit ist die Haftung bei Kapitalgesellschaften insgesamt geringer als bei Privatpersonen. Bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH besteht jedoch noch die Verpflichtung der Gesellschafter einen „Nachschuss“ zu leisten und somit die Haftungssumme nachträglich zu erhöhen. Der Gesellschafter kann aufgrund dieser Nachschussverpflichtung jedoch seinen Geschäftsanteil aufgeben. Dadurch befreit er sich von künftigen Haftungsansprüchen.

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