gewöhnlicher Aufenthalt
(1 Bewertungen)Der gewöhnliche Aufenthalt ist ein Begriff aus dem Steuerrecht, der die steuerlichen Belange im Bezug zum Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen betrifft. Als gewöhnlicher Aufenthalt wird in der Regel der Ort festgelegt, an dem der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt hat. Zur Festlegung des Lebensmittelpunktes können sowohl äußere Faktoren wie die Aufenthaltsdauer, aber auch soziale Komponenten wie familiäre Bindungen herangezogen werden.
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt im Steuerrecht meist der Ort, an dem sich der Steuerpflichtige länger als ein halbes Jahr aufhält. Dieser Ort ist der Ort, an dem auch die Zahlung der Einkommenssteuer zu leisten ist. Ausnahmen hiervon kann es geben, wenn der Steuerpflichtige für ein inländisches Unternehmen im Ausland tätig wird. In solch einem Fall könnte der verbleibende gewöhnliche Aufenthalt im Inland zu einer Doppelbesteuerung führen. Um dies zu vermeiden, gibt es so genannte Doppelbesteuerungsabkommen, in denen geregelt ist, wo die Besteuerung erfolgt. Dauert der Auslandsaufenthalt kürze als 183 Tage im Steuerjahr, so kann die Besteuerung im Inland vorgenommen werden, wenn sich hier der gewöhnliche Aufenthalt befindet. Von einer Besteuerung im Ausland, wo die eigentliche Arbeitsleistung erbracht wird, wird dann abgesehen.
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