Gewährleistung

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Als Gewährleistung wird die in schuldrechtlichen Vertragsverhältnissen bestehende Mängelhaftung bezeichnet.

Die Gewährleistung spielt vor allem in Kauf- und Werkvertragsrecht eine Rolle, ist aber auch auf andere Verträge anwendbar. Der Verkäufer bzw. der Werkunternehmer haftet dem Käufer bzw. dem Werkbesteller für eine mängelfreie Sache.

Mit der seit dem 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform wurden die Vorschriften des Kaufrechts wesentlich überarbeitet. Die Gewährleistungsfrist wegen Sach- oder Rechtsmängeln wurde auf zwei Jahre verlängert. Der Mangel muss schon bei Gefahrübergang vorgelegen haben. In den ersten 6 Monaten liegt die Beweislast, dass der Mangel nicht schon beim Erwerb vorgelegen hat, beim Verkäufer. Danach gilt die Beweislastumkehr und der Käufer muss beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag.

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