Gesamtschuldner

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Sind mehrere Personen an der Entstehung eines Schuldverhältnisses beteiligt und schulden dem Gläubiger gemeinsam eine Leistung mit der Verpflichtung, auch einzeln diese Leistung komplett, also vollumfänglich an den Gläubiger zu bewirken, handelt es sich nach § 421 BGB um Gesamtschuldner. Der Gläubiger kann sich aussuchen, von welchem der Gesamtschuldner er die Erbringung der Leistung fordert. Erfüllt dieser dann die Leistung dem Gläubiger gegenüber, wirkt diese Erfüllung auch befreiend auf die übrigen Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis zwischen den einzelnen Gesamtschuldnern kann der Leistende einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen geltend machen.

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