Gesamthandsvermögen

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Als Gesamthandsvermögen wird das gemeinsame Vermögen von mehreren Personen bezeichnet, bei dem die einzelne Person über ihren Anteil an dem Vermögen und auch an den einzelnen dazugehörigen Gegenständen nicht frei verfügen kann. Über das Vermögen als Ganzes sowie über Teile des Vermögens können nur alle berechtigten Personen gemeinsam verfügen. Ein Gesamthandsvermögen liegt bei der BGB-Gesellschaft, der OHG, der KG, dem ehelichen Güterstand, der Urhebergemeinschaft sowie bei der ungeteilte Erbengemeinschaft vor.

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