Gesamthandsgemeinschaft

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Alle Rechte und Pflichten obliegen den Gesamthändern gemeinsam. Die eigene Rechtsfähigkeit ist damit allerdings nicht gegeben. Gesellschaften des öffentlichen Rechts, OHG's, KG‘s, ungeteilte Erbengemeinschaften und beispielsweise eheliche Güterstände der Gütergemeinschaft unterliegen dem Prinzip einer Gesamthandsgemeinschaft.

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