Feiertagsarbeit

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Mit Feiertagsarbeit wird Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen bezeichnet. Grundsätzlich ist es Arbeitnehmern untersagt, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0.00 bis 24.00 Uhr zu arbeiten. Die gesetzlichen Regelungen zur Feiertagsarbeit finden sich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Das Gesetz sieht allerdings eine Reihe von Ausnahmen vom Verbot der Feiertagsarbeit vor. Diese Ausnahmetatbestände beziehen sich auf die Grundversorgung der Bevölkerung durch das Rettungs- und Gesundheitswesen, die Energie- und Wasserversorgung, Landwirtschaft, Dienstleistungen und Arbeiten, die nicht an Werktagen erledigt werden können. Weitere Ausnahmen können durch Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge oder Genehmigung der Aufsichtsbehörde gestattet werden.

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