Entgeltsicherung
(1 Bewertungen)Im § 421j SGB III ist die Entgeltsicherung für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, geregelt. Im Falle der Erwerbslosigkeit oder der drohenden Arbeitslosigkeit werden Anreize für eine Arbeitsaufnahme geboten.
Eine eventuell vorhandene Differenz des Nettoentgeltes im Vergleich zum Entgelt der vorherigen Tätigkeit kann zeitlich befristet ausgeglichen werden, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen:
- Der Arbeitnehmer muss das 50. Lebensjahr vollendet haben.
- Der Anspruch auf ALG I muss noch für mindestens 120 Tage bestehen.
- Der Antragsteller muss arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sein.
- Das angestrebte Beschäftigungsverhältnis muss versicherungspflichtig sein.
- Die Leistungen müssen bei der Agentur für Arbeit vor Beschäftigungsaufnahme beantragt werden.
- Die monatliche Nettoentgeltdifferenz muss mindestens 50 Euro betragen.
Zusätzlich zum Zuschuss zum Nettoentgelt kann auch ein Zuschuss zur Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge gewährt werden. Die Förderungsdauer beträgt zwei Jahre.
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