Eingliederungszuschüsse
Eingliederungszuschüsse sind Zuschüsse, die Arbeitgeber für die Einstellung Arbeitnehmern erhalten, welche förderungsbedürftig sind. Die Eingliederungszuschüsse sollen dem Ausgleich von Minderleistungen dienen, die bei der Einstellung von Personen aufgrund ihres Alters, einer Behinderung, langer Arbeitslosigkeit oder unzureichender Qualifikation, auftreten können. Liegen solche Vermittlungshemmnisse beim Arbeitssuchenden vor, so können von der Agentur für Arbeit nach § 217 SGB III Eingliederungszuschüsse bewilligt werden. Die Eingliederungszuschüsse müssen vor Arbeitsaufnahme bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Träger der Grundsicherung beantragt werden. In welcher Höhe und mit welcher Förderungsdauer die Eingliederungszuschüsse gezahlt werden, richtet sich nach den jeweils vorliegenden Eingliederungserfordernissen und nach dem Umfang der zu erwartenden Minderleistung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann bis zu 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts zusätzlich des pauschalen Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als monatlichen Lohnkostenzuschuss erhalten. Die Eingliederungszuschüsse können für die Dauer von höchstens zwölf Monaten gezahlt werden. Für ältere, schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen können die Förderungshöhe und die Förderungsdauer angepasst und erweitert werden.
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letzte Änderung: 31.10.2009 Aufrufe: 852
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