Dauerfristverlängerung

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Unternehmer, die zur Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind, können eine Dauerfristverlängerung beim Finanzamt beantragen. Wird die Dauerfristverlängerung genehmigt, können Unternehmen, welche die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich oder quartalsweise einreichen müssen, diese einen Monat nach der ursprünglichen Abgabefrist einreichen. Bei denjenigen Unternehmen, die zur monatlichen Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet sind, wird im Falle einer Dauerfristverlängerung durch das Finanzamt eine einmalige Sondervorauszahlung fällig. Die Höhe dieser Vorauszahlung beträgt 1/11 der Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres und soll eventuelle Zinsvorteile, die dem Unternehmer durch die Dauerfristverlängerung entstehen, neutralisieren. Erst mit der letzten Umsatzsteuervoranmeldung des Jahres wird die Sondervorauszahlung durch Abzug von der Umsatzsteuerschuld wieder ausgeglichen. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung gilt jeweils für ein Jahr.

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