Dieser Artikel ist Teil 1 von 3 der Serie

Alle unbeschränkt einkommenssteuerpflichtigen Arbeitnehmer werden an Hand ihrer auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse besteuert. Die Höhe der monatlich abzuführenden Lohnsteuer wird je, nach der festgelegten oder bei Ehepaaren nach der gewählten Steuerklasse berechnet. Die Bedeutung der einzelnen Steuerklassen wollen wir im nachfolgenden Artikel näher erläutern.

Steuerklasse 1

Die Steuerklasse 1 gilt vor allem für ledige Arbeitnehmer. In diese Steuerklasse werden weiterhin geschiedene Arbeitnehmer, verheiratete Arbeitnehmer deren Ehepartner im Ausland wohnen, dauerhaft getrennt lebende Ehegatten und verwitwete Arbeitnehmer, wenn der Ehepartner im Vorjahr verstorben ist, eingruppiert.

Steuerklasse 2

Die Steuerklasse 2 wird nur in sehr engen Grenzen an Personen aus der Steuerklasse 1 vergeben. Steht den Arbeitnehmern aus der Steuerklasse 1 der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu, darf die Gemeinde die Steuerklasse 2 auf der Lohnsteuerkarte bescheinigen. Der Alleinerziehende muss der Gemeinde schriftlich versichern, dass die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag vorliegen. Die Voraussetzungen liegen bspw. vor, wenn der Arbeitnehmer alleinerziehend ist und zu seinem Haushalt mindest ein Kind zählt, für das dem Arbeitnehmer ein Freibetrag für Kinder oder das Kindergeld zusteht.

Steuerklasse 3

Die Steuerklasse 3 kann von verheirateten Arbeitnehmern gewählt werden. Verwitwete Arbeitnehmer können die Steuerklasse 3 nur dann wählen, wenn ihr Ehepartner im laufenden Jahr verstorben ist. Dauernd getrennt lebende Ehegatten können die Steuerklasse 3 nicht wählen. Gleiches gilt für Ehepaare, wenn ein Ehepartner im Ausland lebt.

Steuerklasse 4

Die Steuerklasse 4 kann ebenfalls nur von verheirateten Arbeitnehmern gewählt werden. Die Ehepartner müssen im Inland wohnen und dürfen nicht dauernd getrennt leben.

Steuerklasse 5

Wurde von einem verheirateten Arbeitnehmer die Steuerklasse 3 gewählt, wird der Ehepartner automatisch in die Steuerklasse 5 eingruppiert. Die Regeln der Steuerklasse 3 gelten für die Steuerklasse 5 ananlog.

Steuerklasse 6

Arbeiten Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern nebeneinander, müssen sie für die zweite und jede weitere Beschäftigung eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse 6 vorlegen. Die Lohnsteuerklasse 6 gilt jedoch nicht für Minijobs.

Im zweiten Teil unserer Serie über Steuerklassen gehen wir näher auf die richtige Steuerklassenwahl ein.

Dieser Artikel ist Teil 2 von 3 der Serie

Im ersten Teil unserer Serie über Steuerklassen haben wir Ihnen die Bedeutung der Lohnsteuerklassen 1 bis 6 näher gebracht. Im zweiten Teil der Serie möchten wir Ihnen aufzeigen, wie die Wahl der richtigen Steuerklasse Ihren Nettolohn und damit einhergehend auch die Höhe der Lohnersatzleistungen beeinflusst.

Alleinstehende mit Kind

Unverheiratete und nicht in einer eheähnlichen Partnerschaft lebende Arbeitnehmer werden automatisch der Steuerklasse 1 zugeordnet. Gehört zum Haushalt des Alleinstehenden mindestens ein Kind, für das der Arbeitnehmer Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat, kann er bei seiner Gemeinde die Lohnsteuerklasse 2 beantragen. Die Änderung hat für den Alleinerziehenden den Vorteil, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei der Berechnung der monatlichen Lohnsteuer berücksichtigt wird. Die Höhe des Entlastungsbetrages gem. § 24b EStG beträgt zur Zeit 1.308,- EUR im Kalenderjahr. In der Folge erhält der Alleinerziehende monatlich ein höheres Nettoentgelt.

Ehegatten haben die Wahl

Ehegatten, die nicht dauernd getrennt und im Inland leben, können ihre Lohnsteuerklasse in Kombination selbst wählen. Dabei kommen die Kombinationsmöglichkeiten Steuerklasse 3 und 5, Steuerklasse 4 und 4 und Steuerklasse 4 und 4 mit Faktor in Frage. Je nach Höhe des Arbeitsentgelts der beiden Partner sollte die entsprechende Kombination gewählt werden.

Kombination der Steuerklassen 3 und 5

Die Steuerklassenkombination 3 und 5 sollten Ehepaare wählen, wenn der Großteil des gemeinsamen Arbeitseinkommens von einem Ehepartner erzielt wird. Als Faustformel gilt, erzielt ein Ehepartner ca. 60% des gemeinsamen Arbeitseinkommens, sollte dieser die Lohnsteuerklasse 3 wählen. Dem anderen Ehepartner wird dann automatisch die Lohnsteuerklasse 5 zugewiesen.

Auswirkungen der Wahl dieser Steuerklassenkombination

Der Ehepartner mit der Lohnsteuerklasse 3 hat nun eine deutlich geringere Lohnsteuerbelastung auf seine monatlichen Bezüge zu zahlen. Damit steigt sein Nettoentgelt. Der Ehepartner mit der Lohnsteuerklasse 5 dagegen, muss eine deutlich höhere Lohnsteuerbelastung seiner Bezüge hinnehmen. Sein monatliches Nettogehalt sinkt entsprechend.

Vorteil

  • Das monatliche Netto Gesamt-Arbeitseinkommen des Ehepaares steigt, was der Haushaltskasse zu Gute kommt.

Nachteile

  • Liegt der Anteil des Gutverdienenden Ehepartners über 60 % des gesamten Arbeitseinkommens, ist die Steuerbelastung im laufenden Jahr wahrscheinlich zu gering. Mit der Einkommensteuererklärung kommt dann eine Nachzahlung auf das Ehepaar zu.
  • Die Einkommensteuererklärung ist bei der Steuerklassenwahl in der Kombination 3 und 5 für das Ehepaar Pflicht.
  • Lohnersatzleistungen werden nach dem Nettoentgelt berechnet. Muss der Ehepartner mit der Steuerklasse 5 durch Arbeitslosigkeit oder Krankheit Lohnersatzleistungen beziehen, fallen diese Leistungen entsprechend niedriger aus.

Kombination der Steuerklassen 4 und 4

Haben die beiden Ehepartner annähernd den gleichen Anteil am gesamten Arbeitseinkommen, bietet sich die Steuerklassenwahl in der Kombination 4 und 4 an. Die Steuerklassenkombination 4 und 4 wird auch als der gesetzliche Regelfall bezeichnet. Die Lohnsteuerbelastung der Steuerklasse 4 entspricht der Belastung der Steuerklasse 1.

Vorteil

  • Beide Ehepartner werden entsprechend ihres Entgelts mit Lohnsteuer belastet.
  • Die Zahlung von Lohnersatzleistungen, die durch Arbeitslosigkeit oder Krankheit in Anspruch genommen werden müssen, erfolgt in reeller Höhe.
  • Es besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Nachteil

  • Die genannten Lohnersatzleistungen und das Elterngeld würden höher ausfallen, wenn der betroffene Ehepartner rechtzeitig die Steuerklasse 3 wählt.

Kombinationder Steuerklassen 4 und 4 mit Faktor

Erstmals ab 2010 können Ehepaare statt der Kombination 3 und 5, die Steuerklassenkombination 4 und 4 mit Faktor wählen. Diese neue Konstellation soll die Nachteile der Kombination 3 und 5 ausgleichen. Den formlosen Antrag zum Faktorverfahren muss das Paar gemeinsam beim zuständigen Finanzamt stellen. Dabei sind beide Lohnsteuerkarten vorzulegen und das voraussichtliche Arbeitseinkommen in 2010 der beiden Partner muss angegeben werden.

Wie wird der Faktor berechnet?

Das Finanzamt berechnet den Faktor für jedes Ehepaar individuell. Dabei werden die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Paares zu Grunde gelegt und die Lohnsteuerbelastung der Klasse 4/4 mit der voraussichtlichen Jahressteuer nach dem Splittingtarif ins Verhältnis gesetzt. Der so ermittelte Faktor berücksichtigt bei den Ehepartnern jeweils die Entlastungsfaktoren, wie den Grund- und Kinderfreibetrag, den Sonderausgabenabzug und die Vorsorgepauschale. Der ermittelte Faktor von 0,… wird auf drei Nachkommastellen genau in die Lohnsteuerkarten eingetragen.

Wie berechnet der Arbeitgeber die Lohnsteuer im Faktorverfahren?

Für den Arbeitgeber ist die Berechnung der Lohnsteuer im Faktorverfahren nicht komplizierter als ohne. Er ermittelt die Lohnsteuer auf Grundlage der Steuerklasse 4 und multipliziert sie mit dem auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Faktor.

Vorteile

  • Der Faktor korrigiert die Steuerprogression, die durch die unterschiedliche Höhe der Einkommen entsteht.
  • Der Partner der vorher die Steuerklasse 5 auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragen hatte, erhält durch den Faktor ein höheres Nettoentgelt.
  • Hohe Nachzahlungen im Zuge der Einkommenssteuererklärung werden vermieden.

Nachteile

  • Der besser verdienende Partner, der vorher die Steuerklasse 3 eingetragen hatte, muss nun mit einem geringeren Nettoentgelt rechnen.
  • Das Ehepaar muss für das betreffende Jahr eine Einkommenssteuererklärung abgeben.

Welche Steuerklasse sollen Ehepaare wählen?

Diese Frage kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Das Paar muss die Steuerklassenwahl je nach den persönlichen Obliegenheiten bewerten und anpassen.

Onlinerechner des Bundesministeriums der Finanzen

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Onlinerechner bereitgestellt. Mit diesem Onlinerechner können Paare die Differenzen, die sich aus ihrer Steuerklassenwahl ergeben, genau ermitteln. Damit wird den Ehepaaren eine wichtige Entscheidungshilfe an die Hand gegeben.

Hier gehts zum Onlinerechner: Abgabenrechner

Im dritten Teil unserer Serie über Steuerklassen gehen wir auf weitere Auswirkungen der Steuerklassenwahl und mögliche Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte ein.

Dieser Artikel ist Teil 3 von 3 der Serie

Im ersten und zweiten Teil unserer Serie über Steuerklassen sind wir bereits auf die einzelnen Steuerklassen und auf die Wahl der richtigen Steuerklasse eingegangen. Im folgenden Teil möchten wir Ihnen weitere wichtige Informationen rund um die Lohnsteuerklasse und die Lohnsteuerkarte näher bringen.

Wie wirken sich Kinderfreibeträge aus?

Die Anzahl der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinderfreibeträge wirkt sich nicht auf die Höhe der abzuführenden Lohnsteuer aus, wohl aber auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. Die Wahl der Lohnsteuerklasse bei Ehepaaren beeinflusst die Eintragung der Kinderfreibeträge. Die Freibeträge werden nur bei den Steuerklassen 1 bis 4 bescheinigt. Ehepartner mit der Steuerklasse 5 können damit keine Freibeträge für Kinder auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen.

Durch die Eintragung von Freibeträgen Steuern sparen?

Arbeitnehmer können bei ihrem zuständigen Finanzamt die Eintragung von Freibeträgen beantragen. Voraussetzung für die Eintragung sind steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen, bspw. erhöhte Werbungskosten oder Pauschbeträgen für bspw. pflegebedürftige Personen mit dem Merkzeichen „H“. Freibeträge für steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen werden nur eingetragen, wenn Sie den geltenden Werbungskostenpauschbetrag um 600,- EUR überschreiten. Eingetragene Freibeträge mindern die Höhe der monatlichen Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet, für das entsprechende Jahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Religionsgemeinschaft

Für die Ermittlung der Kirchensteuer ist unter „Kirchensteuerabzug“ auf der Lohnsteuerkarte die Abkürzung der Religionsgemeinschaft eingetragen, der der Arbeitnehmer angehört. Nur wenn der Arbeitnehmer keiner Religionsgemeinschaft angehört sind zwei Striche„ - -„ eingetragen. Bei Ehepaaren mit verschiedener Konfession sind auf der Lohnsteuerkarte beide Konfessionen aufgeführt.

Müssen falsche Eintragungen korrigiert werden?

Falsche Eintragungen, bspw. eine zu hohe Kinderanzahl oder eine falsche Steuerklasse müssen Arbeitnehmer umgehend bei ihrer Gemeinde ändern lassen. Das gilt auch für Eintragungen bspw. von Freibeträgen, wenn sich die Verhältnisse verändert haben. Zieht der Arbeitnehmer um, muss er die Adressänderung nicht auf der Lohnsteuerkarte ändern lassen.

Muss bei Heirat oder Geburt die Lohnsteuerkarte geändert werden?

Arbeitnehmer können, müssen aber die Lohnsteuerkarte nicht ändern, wenn Sie geheiratet haben oder sich Nachwuchs eingestellt hat. Will das Ehepaar bzw. die Eltern eine Eintragung vornehmen, muss der Antrag auf Änderung bis zum 30. November des laufenden Jahres gestellt werden.

Fazit

Arbeitnehmer können durch die Wahl der Steuerklasse oder die Eintragung von Frei- und Pauschbeträgen ihre monatliche Lohnsteuerbelastung senken und so ihr Nettoeinkommen erhöhen. Sie sind im Gegenzug aber dazu verpflichtet, nach Ablauf des Jahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn die Steuerklasse 1 oder bei Ehepaaren die Kombination 4 und 4 jeweils ohne weitere Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte vermerkt ist.