Die Rentenversicherung klagt schon seit Jahren über zu hohe Ausgaben und zu geringe Einnahmen. Mit der Pflichtversicherung für Selbständige hat die Rentenkasse eine neue und sehr lukrative Einnahmequelle gefunden. Die Pflichtversicherung betrifft vor allem kleine Selbständige oder aber bestimmte, scheinbar willkürlich festgelegte Berufsgruppen. Durch immer weiter steigende Beiträge wird die finanzielle Belastung der rentenversicherungspflichtigen Selbständigen in den nächsten Jahren kontinuierlich steigen.

Versicherungspflichtige Selbständige

Selbständige, die bestimmten Personenkreisen angehören, werden durch die gesetzliche Rentenversicherung zwangsgeschützt. Zu diesem versicherungspflichtigen Personenkreis gehören lt. der Deutschen Rentenversicherung:

selbstständige Handwerker, die in der Handwerksrolle eingetragen sind
selbstständige Lehrer und Erzieher, ohne versicherungspflichtigem Arbeitnehmer
Pflegepersonen
Hebammen
Seelotsen
Hausgewerbetreibende
Küstenschiffer oder Küstenfischer
Künstler oder Publizisten
Selbstständige mit einem Auftraggeber, ohne versicherungspflichtigem Arbeitnehmer

Warum verhindert die Einstellung eines Arbeitnehmers die Rentenversicherungspflicht?

Nicht ganz nachzuvollziehen ist die Einschränkung „ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer“. Für den Selbständigen liegt in der Beschäftigung eines Dritten vor allem ein entstehender Kostenfaktor. Dabei reicht die Anstellung eines Minijobbers, was aus unternehmerischer Sicht zu Beginn der Selbständigkeit Wagnis genug ist, nicht aus. Der Arbeitnehmer muss versicherungspflichtig sein. Nur dann gesteht der Gesetzgeber den Selbständigen Eigenverantwortung zu. Erst dann kann er auch für sich selbst sorgen und die Zwangsversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung abschütteln.

Selbständige Handwerker und Rentenversicherungspflicht

Existenzgründer rätseln im Zuge der Unternehmensgründung im Handwerk oft, ob sie rentenversicherungspflichtig sind oder nicht. Dieses Problem ist über die Handwerksordung (HWO) zu lösen. Lt. der HWO wird zwischen zulassungsfreiem und zulassungspflichtigem Handwerk und handwerksähnlichem Gewerbe unterschieden.

Zulassungsfreies Handwerke

Ein klassischer, zulassungsfreier Handwerksbetrieb ist der Hausmeisterservice. Der Unternehmer muss sich nicht in die Handwerksrolle eintragen lassen. Er braucht zur Ausübung seines Unternehmens keinen besonderen Befähigungsnachweis . Eine Rentenversicherungspflicht besteht für den Unternehmer nicht. Geregelt sind die zulassungsfreien Handwerke in der Anlage B der HWO.

Zulassungspflichtige Handwerke

Dachdecker, Maurer oder Tischler zählen zu den zulassungspflichtigen Handwerken. Für die in der Anlage A der HWO aufgelisteten Berufsgruppen herrscht Meisterzwang. Qualifiziert Gesellen können sich mit der Ausübungsberechtigung (§ 7b HWO) in zulassungspflichtigen Handwerken selbständig machen. Die Voraussetzung dafür ist, dass der Gründer sechs Jahre praktische Tätigkeit in diesem Beruf nachweisen kann. Vier Jahre davon muss der Gründer in leitender Position gearbeitet haben. Durch die Erteilung der Ausübungsberechtigung muss sich der Gründer genau wie der Meister in der Handwerksrolle eintragen lassen, um seinen Beruf ausüben zu können. Mit der Eintragung in der Handwerksrolle ist der Unternehmer rentenversicherungspflichtig.

Lesen Sie dazu näheres unter:

Ausübungsberechtigung oder Meister FAQ 29

Selbständige Pflegepersonen und Rentenversicherungspflicht

Selbständige Pflegepersonen aus Heilhilfsberufen sind ebenfalls rentenversicherungspflichtig. Heilkundige, die die Diagnose stellen und die medizinisch erforderliche Behandlung der Kranken bestimmen, sind von der Pflicht zur Rentenvericherung ausgenommen. Dazu zählen bspw. Ärzte, Arbeitstherapeuten, Logopäden oder Psychotherapeuten.

Hebammen, Krankengymnasten oder Physiotherapeuten dagegen, werden von der Versicherungspflicht erfasst.

Hebammen und Entbindungshelfer

Lt. Gesetz sind Hebammen und Entbindungshelfer als besonders schutzwürdig eingestuft. Sie sind in jedem Fall ab der Geringfügigkeitsgrenze rentenversicherungspflichtig. Selbst die Einstellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers steht lt. SGB 6 der Versicherungspflicht nicht entgegen.

Selbständige Lehrer und Erzieher und Rentenversicherungspflicht

Die Deutsche Rentenversicherung definiert den Lehrer wie folgt:

Lehrer im Sinne der Rentenversicherung ist, wer in irgendeiner Form Wissen, Können oder Fertigkeiten an andere weiter gibt.

Dabei kommt es nicht auf eine pädagogische Ausbildung an. Unter die Rentenversicherungspflicht fallen demzufolge auch Nachhilfelehrer, Dozenten, Skilehrer, Reit- und Fahrschullehrer. Selbst Tagesmütter müssen oft vor dem Sozialgericht klären lassen, ob sie eine erzieherische Tätigkeit ausüben oder nur eine nicht rentenversicherungspflichte Verwahrung von Kindern betreiben. Die Rentenversicherungspflicht bei Lehrern oder Erziehen erlischt, sobald sie einen pflichtversicherten Arbeitnehmer einstellen.

Ausnahmen Lehrer aus dem musischen Bereich

Gesangs- oder Musiklehrer fallen nicht unter die Rentenversicherungspflicht. Diese Personengruppen sind in der Künstlersozialkasse pflichtversichert.

Vorteil der Rentenversicherungspflicht

Die Pflichtversicherung in der Rentenversicherung hat einen großen Pluspunkt. Der Unternehmer hat weiterhin Anspruch auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Absicherung der Erwerbsunfähigkeit ist gerade bei älteren Handwerkern, die den Schritt in die Selbständigkeit wagen, ein nicht zu unterschätzender Vorteil.

Die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung lief ursprünglich nur noch bis zum 31.12.2010. Allerdings plant die Regierung, die Versicherung auch darüber hinaus zu ermöglichen. Anmelden kann sich jeder, der eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt. Der Antrag muss bis einen Monat nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden und innerhalb der letzten zwei Jahre vor diesem Beginn muss der Antragsteller wenigstens zwölf Monate pflichtversichert gewesen sein.

Kosten und Leistungen

Die Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung sind sehr günstig. Sie richten sich nach einem Bemessungsentgelt von 638,75 Euro pro Monat in den alten und 542,50 Euro pro Monat in den neuen Bundesländern. Die Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Leistungen im Fall der Fälle richtet sich dagegen nach der Qualifikation des Versicherten. Hierbei sind Bemessungsgrundlagen zwischen 1.302 und 3.066 Euro möglich.

Damit liegen die Beiträge günstiger, als in der Pflichtversicherung, wo Bemessungsgrundlagen für Leistungen und Beiträge gleich sind. Sie richten sich nach dem erzielten Einkommen. Da die freiwillige Arbeitslosenversicherung unter diesen Gesichtspunkten aber nicht kostendeckend arbeitet, wird überlegt, ob die Beiträge im kommenden Jahr erhöht werden. Derzeit übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, so dass die freiwillige Versicherung von den Beiträgen aus der Pflichtversicherung subventioniert werden muss.

in Anlehnung an: Der Steuerzahler Mai 2010, S. 138

Gerade, wer sich nebenberuflich selbstständig macht, sollte die Fallstricke dabei beachten. Zunächst einmal gilt, dass eine Selbstständigkeit im eigentlichen Sinne nur dann vorliegt, wenn für mehrere Auftraggeber gearbeitet wird und / oder ein bzw. mehrere versicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigt werden. Ein aktueller Fall, der bis vor das Bundessozialgericht ging, sprach eine deutliche Sprache in diesem Zusammenhang.

Der Fall im Überblick

Eine Krankenschwester war im Krankenhaus festangestellt. Nebenberuflich arbeitete sie auf selbstständiger Basis als Handelsvertreterin für einen Pharmakonzern. Weitere Kunden oder Angestellte gab es nicht. Die Rentenversicherung stufte sie deshalb in der nebenberuflichen Selbstständigkeit als arbeitnehmerähnlich und damit rentenversicherungspflichtig ein.

Die Frau wollte dies nicht akzeptieren, denn durch den Sachverhalt wären höhere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf sie zugekommen. So zog sie vor das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Die Gerichtsentscheidungen

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied zugunsten der Frau. Da eine Versicherungspflicht bereits in dem Hauptberuf vorliege, sei eine weitere Versicherungspflicht nicht gegeben. Die Deutsche Rentenversicherung legte Revision ein und der Fall ging vor das Bundessozialgericht.

Dieses entschied, dass das Vorhandensein eines Hauptberufs in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden müsse. Es zähle einzig und allein, ob ein einziger Auftraggeber vorhanden ist und ob versicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigt werden. Dies werde eindeutig in §2 SGB VI geregelt. Dabei wird auch nicht zwischen der nebenberuflichen und der hauptberuflichen Selbstständigkeit unterschieden.

Scheinselbstständigkeit unbedingt vermeiden

In diesem Zusammenhang kommt auch immer wieder der Gedanke an die bekannte Scheinselbstständigkeit auf. Er ist durchaus berechtigt, vor allem, wenn lediglich ein Auftraggeber bedient wird. Diese Form der Selbstständigkeit ist deshalb unbedingt zu vermeiden, um nicht unnötige Kosten durch die Rentenversicherungspflicht zu erzielen. Denn diese kann auch hauptberuflich Selbstständige treffen, sofern sie nur für einen Auftraggeber tätig und damit als arbeitnehmerähnlich eingestuft werden. Lediglich die Beschäftigung versicherungspflichtiger Mitarbeiter kann den Selbstständigen dann noch vor der Rentenversicherungspflicht schützen.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Versicherungen sind aus unserem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken. Aus Zeitmangel und Bequemlichkeit entscheiden sich viele Menschen heute aber für die falschen Versicherungen. Worauf Sie beim Abschluss achten sollten und wie Sie die richtigen Versicherungen finden, zeigen wir Ihnen hier.

Welche Versicherungen sind nötig?

Überlegen Sie zuerst, welche Versicherungen Sie wirklich benötigen und auf welche Sie vielleicht auch problemlos verzichten können. Dies ist besonders wichtig, um nicht zu viele Versicherungen abzuschließen. Führen Sie außerdem Vergleiche durch, da die Unterschiede im Preis und den Leistungen sehr groß sind.

Lassen Sie sich keinesfalls vom Versicherungsvertreter drängen, einen Vertrag abzuschließen. Das bringt oft eine falsche Entscheidung mit sich. Entscheiden Sie in aller Ruhe. Lassen Sie sich auch nicht zu Paketlösungen überreden, um Zeit und Mühe zu sparen. Oftmals sind hier Versicherungen mit enthalten, die Sie nicht benötigen.

Überlegen Sie auch, ob private oder gesetzliche Versicherungen besser geeignet sind und treffen Sie keine vorschnellen Entscheidungen. Bedenken Sie, dass derzeit eine Krankenversicherungspflicht für jeden Bundesbürger Deutschlands gilt. Einige Selbstständige müssen auch in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.

Anträge und Vertragslaufzeiten

Füllen Sie den Antrag für die Versicherung stets sorgfältig und vollständig aus, andernfalls können Sie Ihren Versicherungsschutz verlieren. Lassen Sie sich sofort nach Unterzeichnung des Antrags einen Antragsdurchschlag aushändigen. Mit diesem können Sie vergleichen, ob die Bedingungen des Antrags auch in die Police übernommen wurden. Achten Sie außerdem auf möglichst kurze Vertragslaufzeiten von höchstens einem Jahr. Eine Laufzeit von fünf Jahren sollten Sie nur bei sehr günstigen Konditionen eingehen. Ausnahmen gelten bei Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen.

Lassen Sie sich zudem schriftlich bestätigen, dass der Versicherungsschutz ab dem Tag der Antragstellung besteht. Die Ausstellung der Police dauert oft lange, nur mit der schriftlichen Deckungszusage erhalten Sie die notwendige Sicherheit.

Die erste Beitragszahlung ist unverzüglich nach Eingang der Police zu begleichen. Dabei geht man von maximal fünf Tagen aus. Die Versicherer nehmen die Frist sehr ernst und der Versicherungsschutz kann bei Nichteinhaltung erlöschen.

Quelle: GründerZeiten Nr. 41, Februar 2009

Werden bei Betriebsprüfungen Unstimmigkeiten in Bezug auf eine Scheinselbständigkeit festgestellt und dadurch durch den zuständigen Rententräger Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert, konnte der betroffene Unternehmer bisher mit Widerspruch und Klage im Sinne des Sozialgesetzbuches eine aufschiebende Wirkung erzielen (§ 7a Abs 7 Satz 1 SGB IV). Dieser Paragraph beinhaltet eine Sonderregelung für den Streitfall, ob eine Tätigkeit definitiv selbständig ausgeführt wird oder ob es sich um eine Scheinselbständigkeit handelt. In allen anderen Fällen gilt laut § 86a Abs 2 Nr. 1 SSG: Weder Widerspruch noch Klage haben eine aufschiebende Wirkung.

Zwei Meinungen - eine Entscheidung

Im März dieses Jahres legte das Bayerische Landessozialgericht fest, dass bei einer Betriebsprüfung die aufschiebende Wirkung im Falle der eventuellen Scheinselbständigkeit keine Gültigkeit mehr besitzt. Auslöser dieser Entscheidung war die Klage eines bayerischen Unternehmens. Der zuständige Rententräger forderte aufgrund einer Betriebsprüfung die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für selbständiges Personal, da seines Erachtens definitiv Scheinselbständigkeiten vorlagen.

Eindeutige Festlegung durch richterlichen Beschluss

Das Unternehmen ersuchte Unterstützung beim zuständigen Sozialgericht und aufgrund § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV wurde die aufschiebende Wirkung der Klage festgestellt. Die zuständige Betriebsprüfungsbehörde legte beim Bayerischen Landessozialgericht Beschwerde ein. Dieses Gericht hob die Anwendbarkeit des entsprechenden Paragraphen sowie den Anspruch auf aufschiebende Wirkung auf. Somit ist das zeitnahe Begleichen der durch eine Betriebsprüfung festgestellten Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen im Falle einer Scheinselbständigkeit eine unumgängliche neue Regelung; § 7a Abs 7 Satz 1 SGB IV wird - wie sich die Sozialversicherungsträger bereits einig sind - nur noch auf Anfrageverfahren beschränkt.

Quelle: http://www.datev.de
 

Dieser Artikel ist Teil 4 von 6 der Serie

Selbständige müssen sich weit aus mehr Gedanken bei der Familienplanung machen, als Angestellte. Bspw. steht die Frage offen, wie sich der Elterngeldbezug auf die Höhe der Krankenversicherung auswirkt? Oder wie wird bei einem gleichzeitigen Anspruch von Elterngeld und Fördermitteln verfahren. Auf diese Fragen wollen wir im dritten Teil unserer Serie eingehen.

Krankenversicherung und Elterngeld

Gesetzlich krankenversicherte Eltern (in der Regel Arbeitnehmer) bleiben während der gesamten Elternzeit beitragsfrei versichert. Sie müssen weder Beiträge aus dem Elterngeld leisten, noch wirkt sich der Bezug erhöhend aus.

Freiwillig gesetzlich versicherte Unternehmerinnen

Dieser Vorteil gilt nicht für Unternehmer, die sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert haben. Im Gegensatz zum Arbeitnehmer müssen sie grundsätzlich weiterhin Beiträge für ihre Krankenversicherung zahlen. Unter Umständen ist eine Absenkung auf den Mindestbeitrag möglich.

Unternehmerinnen sind im puncto Krankenversicherung während der Elternzeit im Nachteil. Unter den gleichen Voraussetzungen - das Baby wurde im gleichen Zeitraum geboren, das Gehalt und der Gewinn beider Frauen sind identisch und sie sind bei der gleichen Krankenkasse versichert. Trotz der gleichen Voraussetzungen hat die Unternehmerin unter dem Strich weniger Geld zur Verfügung, weil sie weiterhin Beiträge zur Krankenversicherung aus dem ihr zustehenden Elterngeld zahlen muss.

Privat Krankenversicherte Unternehmerinnen

Für privat versicherte Unternehmer gilt generell, dass der Vertrag mit dem Privaten Krankenversicherer während dem Bezug von Elterngeld uneingeschränkt weiter besteht und somit auch weiter zu bezahlen ist.

Einigen privaten Krankenversicherungen ist dieser Nachteil bereits aufgefallen und sie bieten ihren Versicherten Tarife an, die einen Ausgleich schaffen. So versichert bspw. die AXA mit ihrem Tarif Vital250 die Versicherten in den ersten sechs Monaten des Elterngeldbezugs beitragsfrei weiter. Ebenso wird es von der Württembergischen Versicherung bspw. im Tarif GN gehandhabt. Auch hier wird der Bezieher von Elterngeld für den Zeitraum der ersten sechs Monate beitragsfrei versichert. Unternehmer sollten sich vor der Geburt des Kindes bei ihrer Krankenkasse über ihren Tarif und einen eventuellen Wechsel informieren.

Fördermittel und Elterngeld

Manch frischgebackene Eltern überlegen sich während der Elternzeit eine eigene Existenz aufzubauen. Standen die Eltern vor der Geburt in einem Arbeitsverhältnis, kann unter Umständen eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit gewährt werden. Gründungszuschuss wird, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, nur für eine hauptberufliche Selbständigkeit gewährt.

Hier fängt für die Existenzgründer der Spagat bereits an. Der Gründer muss für die Ansprüche die gültigen Wochenarbeitszeiten einhalten. Die Bundesagentur für Arbeit nimmt eine hauptberufliche Selbständigkeit ab 15 Stunden die Woche an. Bei der Krankenkasse sind es 18 Stunden die Woche. Elterngeld gibt es aber nur bis zu einer Wochenarbeitszeit von bis zu 30 Stunden die Woche. Hier ist eine genaue Planung unerlässlich.

Zur Anrechnung von weiteren Einkommen sagt der § 3 (2) BEEG: Erzielt der Elterngeltberechtigte nach der Geburt des Kindes andere Einnahmen, die nach ihrer Bestimmung das Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzen, werden diese Einnahmen auf das zustehende Elterngeld angerechnet.

Konkret hat das Sozialgericht Dresden mit seinem Beschluss vom 18.02.2009, Aktenzeichen: S 30 EG 1/09 ER in einem solchen Fall entschieden. Im Urteil heißt es: „Der Gründungszuschuss wird auf das Elterngeld angerechnet, weil er dem Lebensunterhalt dient“.

Selbständige und der Anspruch auf den Mindestbetrag

Unternehmer können ihre Tätigkeit während der Elternzeit fortführen, wenn sie die durchschnittliche Stundenzahl von 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Das daraus resultierende Einkommen wird entsprechend der bereits erläuterten Berechnungsmethode auf die Höhe des Elterngeldes angerechnet. Sinkt der Auszahlungsbetrag nach der Anrechnung unter 300,- Euro greift der sogenannte Mindestbetrag. Es kommen weiterhin 300,- Euro zur Auszahlung, weil auch Unternehmer Anspruch auf den Mindestbetrag an Elterngeld haben.

Im 4. Teil unserer Serie geht es um nebenberufliche Selbständigkeit und den Anspruch auf Elterngeld.
 

In der Zeit der aktuellen Krise sind Unternehmensinsolvenzen keine Seltenheit, sondern fast schon Alltag. Das merken auch die Unternehmen selbst und steigern ihre Nachfrage nach einem lange Zeit fast vergessenen Instrument, um sich gegen Zahlungsausfälle seitens der Kunden abzusichern - nämlich die Kreditversicherung.

Der deutsche Markt verteilt sich auf insgesamt fünf Unternehmen für die Kreditversicherung: Euler Hermes, mit Sitz in Hamburg, Coface Deutschland, Atradius in Köln, die Zurich-Gruppe in Bonn und die R+V in Wiesbaden. Letztere beiden sind jedoch nur in geringem Umfang in der Kreditversicherung tätig.

Deckungssummen sinken

Derzeit zeigt sich jedoch auch bei den Kreditversicherern, dass sie mit zahlreichen Pleiten rechnen. Gut 35.000 Insolvenzen werden befürchtet, was sich natürlich auch negativ auf die Deckungssummen auswirkt. Die Limite der einzelnen Unternehmen werden oft genug gekürzt. Neue Anträge werden deutlich kritischer überprüft, bevor sie angenommen werden. Auch kann es zu erhöhten Gebühren in bestimmten Branchen kommen, allerdings soll es keine Ausschlüsse einzelner Branchen geben.

Wichtig ist auch die genaue Überprüfung, die die Versicherer vermehrt vornehmen. So werden neben den Unternehmenskennzahlen des versicherten Betriebs auch die Kunden genauer unter die Lupe genommen. Ebenfalls gelten hohe Anforderungen an versicherte Firmen: Sie müssen den Zahlungsausfall bzw. das Überschreiten des Zahlungsziels unverzüglich an den Versicherer melden. Außerdem ist eine Meldepflicht gegeben, wenn das gewährte Kreditlimit überschritten wird. Andernfalls haben die Kreditversicherer das Recht, die Leistung im Schadensfall einzubehalten.

Zusätzlich werden oftmals Selbstbeteiligungen vereinbart, damit die Unternehmen gezwungen sind, sich weiterhin ausreichend um die Liquidität zu kümmern. Die Selbstbeteiligungen liegen üblicherweise zwischen zehn und 30 Prozent. Die Versicherungssumme kann außerdem gedeckelt werden und die Laufzeit begrenzt.

Kreditversicherung auch für KMU

Die Kreditversicherung kann mittlerweile auch für kleine und mittelständische Unternehmen sinnvoll sein. Spezielle Pakete wurden von den Kreditversicherern entwickelt, die den Einstieg in eine solche Versicherung vereinfachen sollen. Bis zu 2,5 Millionen Euro Umsatz können die Versicherten der Zurich-Gruppe haben, um das Paket in Anspruch zu nehmen, bei Euler Hermes sind es Unternehmen mit bis zu sieben Millionen Euro Umsatz. Die Prämien richten sich nach der Branche, sowie dem Risiko und liegen bei 0,1 bis 0,5 des ermittelten Schadenswerts.

Zusätzlich kann Vater Staat in die Bresche springen. Er übernimmt mit dem Top-up-Modell noch einmal die gleiche Summe, die auch der Kreditversicherer absichert. Wichtig ist jedoch, dass die Unternehmenszahlen offen gelegt werden, um den Vertrag auch zu erhalten. Wer mit den Zahlen hinter dem Berg hält, wird kein Glück haben, wie die Experten bestätigen.

Quelle: Pro Firma 11/2009, S. 46-48

Selbstständige, die gesetzlich krankenversichert sind, müssen sich in diesem Jahr auf einzelne Änderungen einstellen. So können sie ein gesunkenes Einkommen bei der jeweiligen Krankenkasse nur noch durch einen gültigen Einkommenssteuerbescheid nachweisen. Diese Entscheidung wurde in den vergangenen Monaten vom Bundessozialgericht geregelt. Lange Zeit war unklar, wie die Einkommenshöhe von Selbstständigen gegenüber den Krankenkassen nachgewiesen werden kann. Auch weiterhin dient jedoch der ermittelte Gewinn als Ausgangswert.

Krankenkassen müssen keine weiteren Vorlagen akzeptieren

Demnach liegt es im Ermessen der Krankenkassen, ob sie weitere Vorlagen vom Versicherten akzeptieren oder nicht. Ein sinkender Gewinn kann nach der Entscheidung der Richter jedoch nur durch den Steuerbescheid bestätigt werden. Grundsätzlich können die Versicherten jedoch auch dann nicht mit einem rückwirkend herabgesetzten Beitrag rechnen. Erst ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Steuerbescheides ist dies durch die Krankenkassen möglich. Diese Regelung muss auf die Form des Krankenkassenbeitrages zurückgeführt werden. Demnach wird der Beitrag immer endgültig nach dem zuletzt ermittelten Gewinn gezahlt.

Tipps für Steuerzahler

Wenn Unternehmer und Selbstständige bemerken, dass die eigenen Gewinne drastisch sinken, sollten sie sich schnellstmöglich um einen Steuerbescheid beim Finanzamt bemühen, denn nur so können sie den Beitrag für die gesetzliche Krankenkasse mindern. Hierfür lohnt es sich in der Regel auch, bei den Finanzbehörden auf eine schnelle Bearbeitung zu drängen, sodass bis zum Steuerbescheid nicht mehrere Monate verstreichen.

Unabhängig von der aktuellen Rechtslage bietet es sich an, dass Gespräch mit der eigenen Krankenkasse zu suchen und somit nach einer kulanten Handhabung zu fragen. Einige Krankenkassen werden ihren Versicherten sicherlich auch weiterhin entgegen kommen. Grundsätzlich benötigen Versicherte aber auch dann geeignete Unterlagen. Hierbei kann es sich zum Beispiel um einen Vorauszahlungsbescheid oder auch eine Steuerberechnung handeln.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de
 

Die Entscheidung in eine private Krankenversicherung zu wechseln, ist eine Entscheidung, die für das ganze Leben getroffen wird. Nach einem Wechsel in eine private Krankenversicherung ist der Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung eher schwierig und man verliert dazu auch noch Geld, da Altersrückstellungen gebildet werden. Mit den Altersrückstellungen versuchen die privaten Krankenversicherungen, die Beiträge im Alter konstant zu halten. Allerdings steigen die Beiträge in der privaten Krankenversicherung, genauso wie in der gesetzlichen Krankenversicherung an. Dies hat mit neuen technischen Standards, dem steigenden Alter in der Bevölkerung und auch mit den ständigen Reformen im Gesundheitssystem zu tun.

Die Versicherungsnehmer werden bei der privaten Krankenversicherung in Risikogruppe eingeteilt. Dabei werden ständig neue Tarife für die jüngere Zielgruppe aufgelegt. Mit fortschreitendem Alter steigt das Durchschnittsalter in der Gruppe und es werden mehr Leistungen in Anspruch genommen. Dies führt dazu, dass die Beiträge für diese Gruppe erhöht werden müssen, damit die Ausgaben finanziert werden können. Als Beispiel kann ein 35 jähriger Neukunden genommen werden. Nach 30 Jahren Mitgliedschaft in der PKV ist davon auszugehen, dass sich seine Beiträge in dieser Zeit verdreifachen werden. Ein Selbstständiger, der einen Tarif mit einem Beitrag von 274 Euro im Monat und einer Selbstbeteiligung von 550 Euro abschließt, kommt auf eine maximale Belastung von 320 Euro im Monat. Dies bedeutet, dass seine monatliche Belastung bis zum Rentenalter auf 960 Euro im Monat ansteigen wird. Nun hört sich dies natürlich wahnsinnig viel an, aber man muss dabei auch einen Vergleich mit den Beiträgen für die GKV anstellen, um zu sehen, ob sich dies für den Versicherungsnehmer am Ende rechnet oder nicht. Zusätzlich sollte man aber auch nicht vergessen, dass man von besseren Leistungen profitiert und diese über die komplette Zeit fest vereinbart werden.

Nun zurück zum Beispiel. Wenn ein Versicherungsnehmer von der GKV in die PKV wechselt, wird er in jungen Jahren einen geringeren Beitrag in der PKV zahlen, als in der GKV fällig werden würde. Diese Ersparnis ist für das Modell entscheidend. Ein Wechsel in eine PKV lohnt sich dann, wenn sie so hoch ist, dass man mit ihr im Rentenalter 2/3 der Beiträge bezahlen kann. 2/3 deswegen, weil der Versicherungsnehmer im Alter ja auch Beiträge für die GKV bezahlen müsste. Der Versicherungsnehmer muss sich also für das Alter einen Kapitalstock aufbauen. Das Kapital, welches notwendig ist, lässt sich berechnen, indem angenommen wird, dass wie bereits erwähnt 2/3 des Beitrags im Alter, also 640 Euro, finanziert werden müssen. Bei 25 Jahren bedeutet dies insgesamt 128.965 Euro. Dies Kapital muss über dreißig Jahre angespart werden. Wenn ein durchschnittlicher Zinssatz von 3,5 % über 30 Jahre angenommen wird, bedeutet dies eine monatliche Sparleistung von 204 Euro. Mit anderen Worten muss die Beitragsersparnis bei einem Wechsel von einer gesetzlichen Krankenversicherung in eine private Krankenversicherung bei 204 Euro im Monat liegen. Ist dies der Fall, wird sich ein Wechsel in eine private Krankenversicherung definitiv lohnen. Für den Abschluss einer privaten Krankenversicherung sollte darauf geachtet werden, dass mindestens die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse enthalten sind und darüber hinaus noch einige zusätzliche Leistungen geboten werden, die den individuellen Ansprüchen Rechnung tragen.

Quelle: preisvergleich-krankenversicherung.com

Mit der Beitragsbemessungsgrundlage wird das höchste Bruttoentgelt für die Berechnung des Beitrages zur jeweiligen Sozialversicherung angegeben. Für Bruttoeinkommen oberhalb der Grenze müssen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr gezahlt werden. Die Bundesregierung prüft regelmäßig im Herbst die Entwicklung der Brutto-Arbeitseinkommen des vergangenen Jahres, in diesem Fall aus 2008. Sie bestimmt dann, ob die Beitragsgrenzen in der Sozialversicherung der Lohnentwicklung angepasst werden müssen.

Anpassung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung hat für 2010 die Bemessungsgrenzen um ca. zwei Prozent erhöht. In den alten Bundesländern erhöht sich damit die Höchstgrenze, bis zu der Beiträge vom Bruttogehalt abgezogen werden um 100,- EUR von 5.400,- EUR auf 5.500,- EUR. In den neuen Bundesländern liegt die Grenze 2010 bei 4.650,- EUR, in 2009 waren es noch 4.550,- EUR. Dadurch steigt der max. Monatsbeitrag von Gutverdienern auf 1.094,50 EUR, in den neuen Ländern auf 925,35 EUR.

Anpassung in der Kranken- und Pflegeversicherung

Auch die Kranken- und Pflegeversicherungen erhöhen ihre Beitragsbemessungsgrenze für 2010 bundesweit von 3.675,- EUR auf 3.750,- EUR. Bis zu diesem Betrag werden maximal Beiträge für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung erhoben.

Das Krankenhaustagegeld ist eine Möglichkeit, sich vor den Kosten eines Krankenhausaufenthalts zu schützen, die schnell sehr hoch werden können, wenn ein längerer stationärer Aufenthalt notwendig ist. Deshalb erscheint es vielen Existenzgründern als besonders wichtig, denn ein Aufenthalt im Krankenhaus wird in der Regel mit einem Tagessatz verrechnet.

Allerdings muss hierzu angemerkt werden, dass das Krankenhaustagegeld für Existenzgründer, die sich privat versichern, in der Regel nicht anfällt. Die meisten privaten Krankenversicherer bieten die vollständige Kostenübernahme bei stationären Behandlungen. Deshalb empfiehlt es sich zum Beispiel, einen großen Gesundheitscheck stationär ausführen zu lassen und nicht ambulant. Denn dann trägt die Kasse die Kosten. Anders sieht es bei den freiwillig gesetzlich versicherten Selbstständigen aus. Sie müssen weiterhin das Krankenhaustagegeld bezahlen.

Lohnt sich die Krankenhaustagegeld Absicherung dann noch?

Die Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten. Da privat Versicherte in der Regel die stationäre Behandlung nicht zahlen müssen, ist ein zusätzliches Krankenhaustagegeld nicht notwendig. Jedoch kann dieses Geld helfen, die weiter laufenden finanziellen Lasten zu tragen. Der Vorteil ist insbesondere dann zu bedenken, wenn Existenzgründer nicht über ein allzu großes finanzielles Polster verfügen, wie es üblicherweise der Fall ist. Zudem wird das Krankenhaustagegeld auch ab dem ersten Tag eines stationären Aufenthalts gezahlt.

Das häufiger abgeschlossene Krankentagegeld dagegen wird meist erst etwas später mit der Zahlung einsetzen. Es wird aber selbst dann gezahlt, wenn keine stationäre Behandlung notwendig ist. Das Krankenhaustagegeld kann also einen Vorteil bringen, jedoch ist ein Klinikaufenthalt nur selten nötig. Zudem müssen dennoch monatlich die Beiträge für diese Absicherung aufgebracht werden. Aus diesem Grund sollte genau kalkuliert werden, ob sich die Absicherung von Krankenhaustagegeld lohnt.

Krankenhaustagegeld für nebenberufliche Gründer

Sinnvoll ist das Krankenhaustagegeld aber in jedem Fall für nebenberufliche Existenzgründer, die noch einem Hauptjob nachgehen. Denn sie werden in der Regel über den Hauptjob gesetzlich versichert sein und müssen demnach ein Krankenhaustagegeld aufbringen.

Die Frage nach dem Für und Wider der Absicherung von Krankenhaustagegeld ist also stets eine sehr individuell zu entscheidende Frage, bei der die persönliche Lage genau analysiert werden sollte. Zudem ist es von Bedeutung zu prüfen, ob die Absicherung finanziell überhaupt möglich ist. Denn keine Versicherung leistet, ohne vorher Beiträge eingenommen zu haben.

Quelle: http://www.dewion.de

Ein Existenzgründer kam mit dieser Frage zu uns, nachdem er von seiner Krankenkasse, der Barmer EK, ein Antwort bekam, welche ihm nicht half, sondern noch weiter verwirrte.

Also wandten wir uns mit dieser Frage an die örtliche Geschäftsstelle der Barmer. Die Antwort eines leitenden Mitarbeiters lautete:

„Solange ein Existenzgründer den Gründungszuschuss erhält, zahlt er Krankenversicherungsbeiträge nur auf die Bemessungsgrundlage für Existenzgründer (die liegt in 2009 bei 1.260,- EUR). Der erwirtschaftete Gewinn in dieser Zeit ist irrelevant.“

Diese Aussage kam uns sehr spanisch vor. Um diese These zu verifizieren wandten wir uns an die Zentrale der Barmer. Nach kurzer Recherche antwortete die dortige Mitarbeiterin wie folgt:

„Der Gründungszuschuss zählt nicht mit zu den Einnahmen, nur der erwirtschaftete Gewinn wird herangezogen.“

Zwei Mitarbeiter der Barmer, zwei grundsätzlich verschiedene Antworten und zweimal völlig falsche Aussagen. Das ist für die Kompetenz der Barmer eine Katastrophe. Wie soll sich ein Gründer bei solchen Aussagen verhalten?

Nachfrage bei der IKK Niedersachsen

Ein führender Mitarbeiter der IKK Niedersachsen bestätigte uns, dass zur Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines freiwilligen Mitglieds mindestens der Gewinn und der Gründungszuschuss herangezogen werden. Außen vor bleibt der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses, also die 300,- EUR Sozialpauschale. Die gesetzliche Grundlage für diese Aussage ist zu finden im §240 SGB 5.

Fazit

1. Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Existenzgründer müssen zur Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowohl den Gewinn als auch den Gründungszuschuss, ohne die Sozialpauschale angeben. Der Gründungszuschuss zählt genau wie der Gewinn als Einnahme.

2. Auch wenn die gesetzlichen Krankkassen keine Unterschiede mehr im Beitrag vorweisen, so gibt es doch erhebliche Differenzen in Sachen Beratung, Kompetenz und Fachwissen, was sich letztlich auch im Preis pro Monat für den Gründer niederschlägt. Denn eine Falschaussage durch die Krankenkasse führt zu falschen Reaktionen beim Unternehmer, die er später teuer bezahlen und ausbaden muss.
 

Wer sich dazu entschließt, die Zügel selbst in die Hand zu nehmen und sein eigener Boss wird, beweist Zielstrebigkeit, Tatendrang und auch Mut. Doch der neue Lebensabschnitt gehört gründlich abgesichert, damit die wachsende Existenz auch den nötigen Rückhalt hat.

Der Weg in die Selbstständigkeit ist eine neue Herausforderung. Meist müssen sich die Existenzgründer mit den grundlegenden Fragen, die zur Unternehmensgründung gehören, das erste Mal auseinandersetzen. Dazu sollte unbedingt auch der richtige Versicherungsschutz gehören. Denn wer in luftige Höhen wachsen will, sollte das Netz und den doppelten Boden nicht außer Acht lassen. Falls das Schicksal zuschlägt, sollte der Fall möglichst schnell und unkompliziert abgefangen werden. Umso leichter ist es dann, das Geschäft wieder in den gewohnten Lauf zu versetzen.

Wird eine Existenz neu gegründet, so spielt das Risikomanagement eine große Rolle. Es gibt Aufschluss darüber, welchen Risiken die Unternehmung – egal ob groß oder klein – ausgesetzt sein wird. Dabei sind die Gefahren nach innen und nach außen relevant. Sobald die Risiken identifiziert und analysiert sind, Maßnahmen zu Schadensbeseitigung, -begrenzung und -streuung bekannt sind, setzt Versicherungsmanagement ein. Wer weiß, welche Versicherungen benötigt werden und in welchem Umfang Schutz vonnöten ist, kann sich nun daran machen, den Versicherungsbedarf zu decken.

Die bedarfsgerechte Versicherung ist von großer Wichtigkeit. Nur so ist man davor sicher, zu hohe Beiträge zu zahlen oder im Schadensfall auf hohen Restsummen sitzen zu bleiben (hier spricht man von Über- oder Unterversicherung). Welche Versicherungen bei Existenzgründung gebraucht werden, ist eine absolut individuelle Frage, die durch das Risikomanagement bereits zum Teil beantwortet wird. Gedanken sollte sich jedoch jeder über die Bereiche Krankenversicherung, Personenversicherung, Lebensversicherung, Gewerbeversicherung, Altersvorsorge und Arbeitslosigkeit machen.

Quelle: dieser Text wurde von http://www.finance-store.de/ zur Verfügung gestellt

Die richtige Kfz-Versicherung zu finden ist oft nicht so einfach und bei einem rechtzeitigen Wechsel kann man oftmals auch noch eine Menge Geld sparen. Bestimmt stellt sich jetzt jedem die Frage, wie man denn überhaupt die für sich geeignete Kfz-Versicherung finden kann. Die Lösung bietet hier das Internet an.

Kfz-Versicherungen vergleichen

Hier bekommt man zahlreiche Seiten angeboten, auf denen die verschiedenen Kfz-Versicherungen untereinander verglichen werden können. Das alles funktioniert ganz einfach, man wird nach einigen persönlichen Angaben und zu den Angaben des Autos befragt, und innerhalb von ein paar Sekunden liegt das Ergebnis schon vor. Von Belang sind bei den Kfz-Versicherungen auch Aspekte wie das Alter, ein eventuell vorhandener Stellplatz für das Auto oder die jährliche Fahrleistung. Durch solche Faktoren kann noch einmal zusätzlich gespart werden.

Jetzt zugreifen!

Hat man dann eine Kfz-Versicherung für sich gefunden, sollte man schnell handeln. Ein Kfz-Versicherungswechsel ist nur bis zum 30.11. des Jahres möglich. Wenn man also seine Versicherung erst nach diesem Datum kündigt, verlängert sich automatisch sein Versicherungsschutz bei der alten Versicherung um ein weiteres Jahr. Also nicht länger warten, sonst hat man auch dieses Jahr wieder die Chance verpasst, viel Geld zu sparen.

KFZ Rechner

ein Service von versicherung.net

 

Die Krankenkassen werden im kommenden Jahr eine Lücke von 7,4 Milliarden Euro zu schließen haben. Dass das nicht ohne Weiteres geht, sollte Jedermann klar sein. Die Bundesregierung diskutiert nun über Möglichkeiten, wie man die Krankenkassen entlasten könne. Dabei sieht die neue Regierung jedoch eine Anhebung des allgemeinen Beitragssatzes als falschen Ansatzpunkt. Denn damit würden automatisch auch die Lohnnebenkosten steigen und das sei in der derzeitigen wirtschaftlichen Lage nicht machbar.

Die derzeitige Lage

Auch ein höherer Zuschuss aus Steuermitteln komme derzeit nicht in Frage. Union und FDP sehen deshalb als einzige Lösung, dass die Arbeitnehmer mehr zahlen müssen. Derzeit gilt ein einheitlicher Beitragssatz von 14,9 Prozent für die Krankenversicherung. Davon tragen Arbeitnehmer bereits 0,9 Prozent alleine. Die restlichen 14 Prozent werden von Arbeitgeber und -nehmer gleichermaßen gezahlt. Sofern die Kassen Defizite aufweisen, können sie Beiträge nachfordern, allerdings nur von den Arbeitnehmern. Auch sind diese Beiträge auf ein Prozent des Einkommens der Arbeitnehmer begrenzt.

Abwälzung der Kosten auf die Arbeitnehmer

Diese Regelungen müssen nach der neuen Regierung wegfallen. Außerdem solle der Gesundheitsfonds abgewickelt werden. Die Krankenkassen sollen ihre Beiträge wieder selbst bestimmen, eine eindeutige Änderung auf der Ausgabenseite sei zudem fällig. Außerdem gelänge es mit gesteigerten Beiträgen für die Arbeitnehmer, sowie den in der alten Regierung beschlossenen Steuerzuschüssen, das Defizit auszugleichen. Gewerkschafter dagegen warnen davor, alle Kosten auf die Arbeitnehmer und Rentner abzuwälzen.

Quelle: Eichsfelder Tageblatt, Nr. 240/2009, Titelblatt
 

Pünktlich zum 01.07.2009 wurde die gesetzliche Pflegeversicherung reformiert. Gerade für pflegende Angehörige ergeben sich daraus einige Vorteile. Doch obwohl ein Anspruch auf eine Arbeitsfreistellung besteht und kleinere Mehrbeträge im Pflegefall gezahlt werden, reichen die gesetzlichen Leistungen kaum aus, sollte es zu einer Pflegebedürftigkeit im Alter kommen.

Deshalb lohnt sich eine zusätzliche Pflegeversicherung für fast jeden. Die Kosten halten sich meist in Grenzen, sie sind abhängig davon, welche Versicherungssummen gewählt werden. Doch um diese entsprechend auswählen zu können, muss erst einmal klar sein, welche Kosten im Pflegefall auf einen zukommen.

Was die Pflege kostet

Bei der stationären Unterbringung fallen in der Regel höhere Kosten an. Je nach Pflegestufe variieren diese und reichen in der Regel von 2.342,95 Euro in Pflegestufe I bis 3.525,68 Euro in Pflegestufe III. Zusätzlich zu diesen Kosten, von denen nur ein Bruchteil über die gesetzliche Pflegeversicherung finanziert wird, fallen Kosten für den persönlichen Bedarf, wie Friseur, Getränke und ähnliches an. Diese sind, vorsichtig gerechnet, mit etwa 100 bis 200 Euro zu finanzieren.

Für die ambulante Pflege fallen die Kosten meist etwas niedriger aus. Wird ein Pflegedienst beauftragt, der fünf Mal pro Woche vor Ort ist, fallen etwa 560 Euro Kosten an. Eine Putzfrau, die zweimal wöchentlich erscheint, kostet ca. 240 Euro im Monat und werden dann noch Gelder an die Familie, die mit pflegt, gezahlt, kommen schnell mehr als 1.000 Euro zusammen. Auf den ersten Blick erscheint dieser Betrag deutlich niedriger. Doch weit gefehlt, denn auch hier gilt, dass zusätzliche Kosten entstehen. Die komplette Verpflegung mit Lebensmitteln, sowie die Kosten für die Wohnung fallen zusätzlich an. Ebenfalls müssen die Zuzahlungen für Medikamente und Co. bedacht werden.

Leistungen der Pflegeversicherung

Von der Pflegeversicherung erhalten Pflegebedürftige Sachleistungen oder Pflegegeld. Zusätzlich kann die gesetzliche Pflegeversicherung noch für den stationären Aufenthalt aufkommen. Bei Pflegestufe III werden für die stationäre Pflege, sowie für Sachleistungen 1.470 Euro monatlich gezahlt, für die Pflege durch Angehörige gibt es ein Pflegegeld von 675 Euro.

Bei Pflegestufe II gibt es Pflegegeld in Höhe von 420 Euro, Sachleistungen in Höhe von 980 Euro und Leistungen für die stationäre Pflege von 1.279 Euro. Bei der Pflegestufe I sinkt das Pflegegeld dagegen auf 215 Euro, die Sachleistungen auf 420 Euro. Für den stationären Aufenthalt werden 1.023 Euro gezahlt. Alle Beträge liegen deutlich unter dem tatsächlichen Aufwand, die Versorgungslücke muss also geschlossen werden.

Steuerliche Vorteile nutzen

Steuerliche Vorteile können sich Pflegebedürftige sichern, indem sie haushaltsnahe Dienstleistungen nutzen. Bis zu 1.800 Euro können von der Steuerschuld abgesetzt werden. Ebenfalls werden Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Sie können ebenfalls von den Kindern genutzt werden, wenn die Pflegebedürftigen ohnehin keine Steuern zahlen.

Zusatzversicherung abschließen

Eine Zusatzversicherung abzuschließen ist durchaus ratsam. Hierbei sollten jedoch einige Dinge beachtet werden. So sollten die Pflegestufen, die abgesichert werden, frei wählbar sein und die Leistungsdefinition der gesetzlichen Pflegeversicherung entsprechen. Dadurch wird kein gesondertes Gutachten erforderlich. Eine starre Kopplung der Leistungen sollte nicht vorliegen, sonst entstehen schnell unnötige Mehrkosten. Es sollten ebenfalls keine Differenzen bei den Leistungen auftreten, die von stationärer oder häuslicher Pflege abhängig sind, das Geld sollte außerdem zur freien Verfügung stehen. Ein Leistungsnachweis ist nicht sinnvoll.

Allzu lange Wartezeiten sollten ebenfalls nicht vorhanden sein, maximal ein Jahr ist hinnehmbar. Bei einer Wartezeit von drei Jahren ist es dagegen nicht mehr ratsam, die Versicherung abzuschließen. Im Leistungsfall muss die Beitragszahlung ruhen, das ist besonders wichtig, um nicht zusätzliche Kosten zu verursachen. Auch bei den Karenzzeiten und Sperrfristen gilt, dass die Leistungen sofort erfolgen sollten. Ebenso sollte auf eine Begrenzung hinsichtlich des Alters verzichtet werden, um auch älteren Personen eine Pflegeversicherung zu ermöglichen.

Quelle: Steuertipps 07/2009

Zusätzliche Informationen zur Pflegeversicherung

http://finanzen.de/pflegeversicherung.html

Bislang konnten Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge nur eingeschränkt bei der Steuer abgesetzt werden. Das Bundeskabinett hat einen Entwurf über das so genannte Bürgerentlastungsgesetz beschlossen, da diese Regelung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist.

Alle Aufwendungen, welche eine Vorsorge der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung absichern, sollen ab 1. Januar 2010 bei den Steuern berücksichtigt werden. Dadurch werden nicht nur die gesetzlich und privat Versicherten gleich behandelt, sondern auch deren Ehepartner und Kinder. Alle Ausgaben der PV können von gesetzlich Versicherten als Sonderausgaben, ein Abschlag von vier Prozent kann bei der KV abgesetzt werden. Ein Basiskatalog soll die Absetzung für privat Versicherte regeln.

Quelle: Profil (IKK) 02/2009, S. 3


Get the Flash Player to see this player.

powered by finanzen.de

Die Rürup-Rente, auch als Basis-Rente bekannt, ist derzeit die einzige Möglichkeit, wie Selbstständige und Freiberufler fürs Alter vorsorgen und dabei Steuern sparen können. Bereits 2005 wurden sämtliche Steuervorteile von Lebensversicherungen abgeschafft, so dass heute lediglich die Basis-Rente in Frage kommt. Die besonderen Vorteile liegen auf dem steuerlichen Aspekt.

Steuerliche Berechnungen während der Beitragszahlung

Die heute eingezahlten Beiträge zur Basis-Rente können steuerlich als Sonderausgaben abgezogen werden. Dabei wurden im Jahr 2005 60 Prozent der eingezahlten Beiträge steuerlich wirksam. Maximal dürfen jedoch Gesamtbeiträge von 20.000 Euro pro Jahr bei der steuerlichen Absetzbarkeit berücksichtigt werden. Seit 2005 steigt der absetzbare Anteil jährlich um zwei Prozentpunkte, so dass 2009 bereits 68 Prozent steuerlich geltend gemacht werden können. Das bedeutet, dass bei einer Einzahlung von 6.000 Euro im Jahr 2009 4.080 Euro steuerlich abgesetzt werden können. Dies wiederum bedingt eine Verminderung der Steuerschuld um 1.428 Euro bei einem Steuersatz von 35 Prozent.

Im Jahre 2015 werden hingegen die zu zahlenden Steuern bereits um 1.554 Euro gemindert, da hier schon 4.440 Euro steuerlich abgesetzt werden können. Diese Spirale geht weiter, bis 2025 sämtliche Beiträge zur Basisrente steuerlich berücksichtigt werden können. Dabei ergibt sich bei einer Beitragszahlung von 6.000 Euro eine Steuereinsparung von 2.100 Euro bei 35 Prozent persönlichem Steuersatz.

Steuerliche Berechnungen während der Rentenzahlung

Im Umkehrschluss ergibt sich, dass die aus der Basis-Rente erzielten Einnahmen im Alter versteuert werden müssen. Hier ist die Rede von der so genannten nachgelagerten Besteuerung. Auch dabei werden die zu versteuernden Anteile in kleinen Schritten erhöht, sie lagen 2005 bei 50 Prozent und werden 2040 bei 100 Prozent liegen.

Wer nun also ab 2015 eine Rente von 6.000 Euro pro Jahr aus der Basis-Rente erhält, muss lediglich 70 Prozent davon versteuern. Die restlichen 30 Prozent, die 1.800 Euro betragen, werden als lebenslanger Freibetrag eingetragen. Wenn nun 4.200 Euro versteuert werden, bei einem Steuersatz von 25 Prozent, dann fallen 1.050 Euro Steuerzahlung an. Aus der Basis-Rente bleibt jedoch eine Einnahme von 4.950 Euro erhalten.

Nachteile der Basis-Rente

Natürlich bietet die Rürup-Rente auch einige Nachteile. Diese bestehen vor allem darin, dass sie unflexibel ist. So kann das angesparte Geld ausschließlich für die Altersvorsorge genutzt werden. Ebenfalls ist die Basis-Rente nicht vererbbar, es sei denn, es wird ein gesonderter Hinterbliebenenschutz vereinbart. Dieser jedoch bedingt eine Senkung der garantierten Rente.

Ausgezahlt wird die Basis-Rente frühestens ab dem 60. Lebensjahr. Eine Einmalauszahlung ist dabei nicht möglich, lediglich monatliche Rentenzahlungen sind vorgesehen.

Quelle: Profil (IKK) 02/2009, S. 4/5

Vergleich und Angebot zur Rürup Rente

Vorname
Nachname
Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ)
E-Mail
Strasse & Nr.
 
PLZ und Ort
 
Telefon
Erreichbarkeit
Berufsgruppe
Wunsch-Altersrente
Anmerkungen
Ich stimme Datenschutz und AGB zu
ein Service von versicherung.net

Get the Flash Player to see this player.

powered by finanzen.de
Dieser Artikel ist Teil 3 von 3 der Serie

Neben den zahlreichen Versicherungen, die als Muss-Bausteine angesehen werden müssen, gibt es für Selbstständige auf die Kann-Bausteine der persönlichen Absicherung. Hierbei handelt es sich um Absicherungen, die nicht unbedingt abgeschlossen werden müssen, jedoch einen wichtigen zusätzlichen Schutz bieten. Empfehlenswert sind die Kann-Bausteine insbesondere, wenn die möglichen finanziellen Mittel für diese zur Verfügung stehen. Denn schnell können Schäden auftreten, die durch einen solchen Vertrag abgesichert sind.

Die Maschinenversicherung / Elektroversicherung

Bei der Maschinen- und Elektroversicherung handelt es sich um einen klassischen Kann-Baustein, über den meist nur große Unternehmen verfügen. Durch einen solchen Versicherungsvertrag werden Schäden abgesichert, die an Maschinen und den verschiedensten elektrischen Geräten entstehen können. Neben dem eigentlichen Wert wird auch der Datenverlust abgesichert.

Selbstständige, die nicht über eine voluminöse und zugleich auch wertintensive Maschinenausstattung verfügen, können durchaus auf diese Absicherung verzichten. Unentbehrlich ist sie jedoch für Maschinenbauunternehmen und für Selbstständige, die über eine Büroausstattung mit kostenintensiven, elektrischen Geräten verfügen.

Die Betriebsunterbrechungsversicherung

Die Betriebsunterbrechungsversicherung bezieht sich auf alle Schäden, die durch die Unterbrechung des eigenen Betriebes entstehen. So werden durch diese sowohl Ertragsausfälle als auch Fixkosten und Mehrkosten übernommen. Die Übernahme der Mehrkosten gilt hierbei überwiegend für die Ersatzmaßnahmen, die ergriffen werden müssen.

Unerlässlich ist eine solche Absicherung, wenn mit Betriebsunterbrechungen durch die Büroausstattung gerechnet werden muss und dadurch die Existenz bedroht wird. Ebenso wichtig ist eine Betriebsunterbrechungsversicherung, wenn durch eine solche Unterbrechung mit langen Reparaturzeiten gerechnet werden muss und somit ein hoher finanzieller Verlust für den Selbstständigen entsteht.

Entbehrlich ist sie hingegen für alle diejenigen, die nur mit kurzen Unterbrechungen rechnen müssen und zudem mögliche Alternativen in Hinblick auf Maschinen und Durchführung von Aufträgen zur Verfügung haben.

Die Transportversicherung

Die Transportversicherung sichert alle Schäden ab, die infolge von Transporten entstanden sind. Der Versicherungsschutz umfasst hierbei auch das Ent- und Beladen von Transportern. Gerade Speditionen und andere Transportunternehmen sollten auf eine solche Versicherung nicht verzichten. Im Gegenzug können klassische Bürounternehmen und Betriebe, die keinerlei Güter für Kunden transportieren, auf die Transportversicherung verzichten.

Die Rechtsschutzversicherung

Mittlerweile verfügen zahlreiche Selbstständige über eine Rechtsschutzversicherung. Entbehrlich ist sie jedoch gerade für die Unternehmen, die zum Beispiel im Home-Office-Bereich tätig sind und deren Aufgabengebiete nicht durch eine solche Absicherung gedeckt werden. Ein klassischer Fall hierfür sind verschiedenste urheberrechtliche Verstöße oder auch Streitfälle. Eine Rechtsschutzversicherung dient zur Abwehr von Kosten, die infolge von Rechtsstreitigkeiten entstehen. Zudem werden durch diese Schadenersatzansprüche von Dritten übernommen, die gegen einen Betrieb gestellt werden.

Quelle: Pro Firma 04/2009, S. 46 - 49
 

Nur wenige Selbstständige haben sich bisher dazu durchringen können, in die gesetzliche Rentenversicherung freiwillig einzuzahlen. Es gibt laut der Deutschen Rentenversicherung 226.000 freiwillig Versicherte. Unklar ist aber, ob sich darunter im Wesentlichen die Selbstständigen befinden, da auch Hausfrauen und Nicht-Beschäftigte mit in diese Zahlen eingebunden werden.

Das geringe Interesse an der gesetzlichen Rentenversicherung, ist aufgrund der Rentenreform nicht verwunderlich. Ziel der staatlichen Eingriffe in die gesetzliche Rentenversicherung war eine Senkung des Rentenniveaus, damit auch die Finanzierung des Systems gesichert ist. Selbst die Riester-Rente ist auf dieses Ziel hin von der Politik eingeführt worden.

Geringe Renditeaussichten

Mit geringeren Renditeaussichten müssen die Beitragszahler bei der gesetzlichen Rentenversicherung rechnen. Michael Löttgen, der Geschäftsführer des Bundesverbandes für Selbstständige, sagt, dass bei der privaten Altersvorsorge bessere Ertragsaussichten geboten werden. Paul Keller stimmte dieser Aussage zu und meinte, dass die finanzierte Rentenversicherung über dem Kapitalmark ertragreicher sei, er verwies bei seiner Aussage auf wissenschaftliche Erkenntnisse.

Die Referentin für Freie und Selbstständige bei der Gewerkschaft Verdi Berlin, Veronika Mirschel, meint aber, dass die USA aber gezeigt habe, wie in Krisenzeiten die Altersvorsorge wegbreche. Grund dafür ist, dass diese privatwirtschaftlich aufgebaut sei. Ebenso sagt sie, dass dies bei der gesetzlichen Rentenversicherung nicht möglich sei, da diese ein Generationsvertrag sei. Die Beitragszahler finanzierten heute die Renten der Rentner, um selbst als Rentner Einkünfte beziehen zu können. Sie erklärt weiter, dass die heutigen Schüler die Rentenbeiträge für die heutigen Beitragszahler finanzierten. Sie sieht aber das Problem, denn wenn die Zahl der Beitragszahler geringer werde oder so bliebe, sei eine hohe Rentenauszahlung bei immer größer werdenden Gruppen nicht möglich.

Viele bleiben bei der Gesetzlichen

Die Gründe dafür, dass viele in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleiben, liegen auf der Hand. Um abschlagsfrei mit 65 in Rente gehen zu können, benötigen Erwerbstätige aus dem Jahrgang 1947 oder jünger wenigstens 45 Pflichtbeitragsjahre. So bleiben dann auch die Selbstständigen bei der Gesetzlichen, um diese Pflichtjahre zu erreichen.

Auch für Jahrgänge bis 1951 lohnt sich der Verbleib. Sie können noch die „Altersrente für Frauen" und die „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit" in Anspruch nehmen. Hier müssen allerdings bis zu 18 Prozent Abschläge erwartet werden. Für jüngere Jahrgänge gelten diese Altersrenten  nicht mehr, da sie auslaufen. Die „Altersrente für besonders langjährige Versicherte" ist neu. Im Zuge der Rentenalteranhebung, auf 67 Jahre, hat der Staat diese Rentenart eingeführt. Weiterhin können die Renten mit 65 in Anspruch genommen werden, allerdings nur dann, wenn die Wartezeit von 45 Jahren erreicht ist. Beitragszahler sollten unter diesen Vorraussetzungen die „Zähne zusammenbeißen" und weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleiben.

Quelle: Pro Firma, 06/2009, S. 46/47
 

Dieser Artikel ist Teil 2 von 3 der Serie

Einige Versicherungen, die Selbstständigen angeboten werden, müssen zu den Muss-Bausteinen gezählt werden. Hierbei handelt es sich um Absicherungen, die für den Einzelnen unabdingbar sind. Diese Muss-Bausteine beziehen sich sowohl auf die personenbezogenen Risiken als auch auf die, die die Existenz in materieller Hinsicht belasten können.

Die eigene Krankenversicherung

Eine der wichtigsten Versicherungen für Selbstständige ist die individuelle Krankenversicherung. In Deutschland können sich diese Berufsgruppen sowohl gesetzlich als auch privat absichern. Durch die Krankenversicherung schützen sich die Betroffenen vor den verschiedensten Kosten, die in Folge von Krankheiten und auch Unfällen entstehen können. Zudem können die Ausfallzeiten der eigenen Arbeitsleistung mit einem entsprechenden Versicherungsschutz abgedeckt werden. Beide Elemente sind eine unerlässliche Risikoabsicherung.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung

Ebenso wichtig wie die eigene Krankenversicherung ist die Berufsunfähigkeitsversicherung. Durch diesen Schutz wird der dauerhafte Ausfall der individuellen Arbeitsfähigkeit abgesichert. Der Versicherungsschutz bezieht sich hierbei auf den Beruf, der in dem Versicherungsvertrag angegeben wird und von dem Selbstständigen ausgeübt wird.

Durch die Berufsunfähigkeitsversicherung können Selbstständige die eigene Existenz absichern, wenn sie nicht mehr dazu in der Lage sind, ihrem eigentlichen Beruf nachzugehen. Für diese Zeit bauen sie sich eine individuelle Rente auf, die im Falle der Berufsunfähigkeit ausgezahlt wird.

Die Betriebs- und Vermögenshaftpflichtversicherung

Bereits durch kleine Fehler können Personen-, Sach- und auch Vermögensschäden bei Dritten entstehen, für die die Selbstständigen haftbar gemacht werden können. Gerade Personenschäden sind meist mit einer solch großen Schadenssumme versehen, dass sie die Existenz der Einzelnen nicht nur belasten, sondern gefährden. Mit einer Betriebs- und Vermögenshaftpflichtversicherung können sich Selbstständige vor diesen Schadensersatzansprüchen Dritter schützen.

Die Büroinhaltsversicherung

Die Grundlage einer jeden Selbstständigkeit bildet die individuelle Büroausstattung. Bürogeräte sind sehr kostenintensiv und können zum Beispiel durch Feuer oder auch Einbruch gänzlich zerstört werden. Durch eine Büroinhaltsversicherung können sich Selbstständige vor den Kosten schützen, die infolge dieser Schäden auf sie zukommen. Die Büroinhaltsversicherung bezieht sich hierbei sowohl auf die Büroutensilien als auch auf die allgemein vorhandene Geschäftsausstattung.

Neben all diesen Versicherungen ist auch eine individuelle Altersvorsorge für Selbstständige unabdingbar und sollte bereits rechtzeitig in Angriff genommen werden. Doch neben der privaten muss auch auf die betriebliche Altersvorsorge der eigene Fokus gelegt werden. Diese Versicherungen dienen der finanziellen Absicherung der Selbstständigen, wenn sie sich für den Ruhestand entscheiden.

Quelle: Pro Firma 04/2009, S. 46 - 49

Dieser Artikel ist Teil 1 von 3 der Serie

Die Versicherungen gehören zu den alltäglichen Themen, mit denen sich letztlich auch Selbstständige auseinandersetzen müssen. Gerade Unternehmer stehen oftmals vor der Frage, welche Versicherungen sie wirklich benötigen. Immerhin handelt es sich hierbei um Ausgaben, deren Aufwand nicht selten das eigene Budget übersteigt.

Doch gerade für diese Berufsgruppe ist es wichtig, einen individuellen Risikoschutz zu schaffen, durch den sie ihre Existenz auf ein solides Fundament stellen. Unternehmerisches Handeln ist grundsätzlich mit einer Vielzahl von Risiken verbunden. Längst kann man sich nicht gegen all diese Risiken absichern, doch ein gewisser Grundschutz ist möglich und auf diesen sollte auch keinesfalls verzichtet werden.

Die Grundabsicherung schaffen

Auch wenn Selbstständige wissen, dass zahlreiche Versicherungen von Nöten sind, sind sie sich auch der Tatsache bewusst, dass längst nicht alle Angebote umsetzbar sind, denn gerade bei den Versicherungsangeboten zählt der finanzielle Aspekt. Unabhängig von den Kosten, die durch Versicherungen entstehen, ist auch bei dieser Berufsgruppe eine Grundabsicherung unabdingbar.

Diese wird insbesondere durch die Haftpflichtversicherungen gebildet. Wie auch im privaten Bereich dienen diese auch bei den Selbstständigen vor der Absicherung der Schäden, die gegenüber Dritten entstehen können. Während Unternehmens- und Steuerberater auf eine Vermögenshaftpflicht setzen sollten, bildet die Betriebshaftpflicht für Büro- und auch Handwerksbetriebe eine wichtige Basis. Abgedeckt werden durch diesen Schutz sowohl Vermögens- als auch Personen- und Sachschäden, die durch die betrieblichen Tätigkeiten des Versicherungsnehmers entstanden sind.

Umweltrisiken - ein wichtiger Schutz

Genauso unerlässlich für Selbstständige ist ein Schutz vor den verschiedensten Umweltrisiken. Diese sind für Unternehmer ein unkalkulierbarer Risikofaktor und dürfen somit keineswegs außer Acht gelassen werden. Wichtig ist es für Selbstständige, alle Risiken abzusichern, die die eigene Existenz bedrohen können. Die Experten auf diesem Gebiet raten aus diesem Grund vor den Abschlüssen den Markt ausgiebig zu sondieren. Mit einem Versicherungsmakler an der Seite können auch Selbstständige wesentlich besser abschätzen, gegen welche Risiken sie sich absichern müssen.

Die Grenze zwischen Muss und Kann

Grundsätzlich muss man beachten, dass längst nicht alle Versicherungsangebote für Selbstständige auch als notwendig angesehen werden müssen. Neben den so genannten Muss-Versicherungen gibt es demnach auch die Kann-Angebote. Hierunter müssen Versicherungen verstanden werden, deren Schutz sich nicht grundlegend auf die Existenzabsicherung bezieht. Versicherungen dieser Art können, wie der Name schon sagt, von einem Selbstständigen als zusätzlicher Schutz abgeschlossen werden.

Neben den Versicherungen, die sich auf Gegenstände und Betriebsutensilien stützen, sind auch personenbezogene Angebote für Selbstständige unabdingbar. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Berufsunfähigkeitsversicherung. Selbstständige sollte das eigene Hauptaugenmerk nicht auf den Staatsschutz, sondern auf den Privatschutz legen.

Quelle: Pro Firma 04/2009, S. 46 - 49

Bis heute können deutsche Unternehmer hierzulande nicht eigenmächtig entscheiden, wo sie eine Unfallversicherung abschließen möchten. Während sie sich zum einen in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichern müssen, haben sie zum anderen auch keine Entscheidungsfreiheit in Hinblick auf die Wahl der Berufsgenossenschaft. Auch die Wahl der Gefahrenklassen sorgt schließlich bei den meisten Unternehmern für Unmut.

Sich häufende Beschwerden

In den letzten Jahren haben sich in Deutschland die Beschwerden in Hinblick auf die Arroganz der Mitarbeiter der jeweiligen Berufsgenossenschaften gehäuft. Die Berufsgenossenschaften genießen in Deutschland seit Jahren eine Monopolstellung und spielen diese auch in jeglichen Situationen aus. Bei all diesen Punkten handelt es sich um die wichtigsten Beweggründe für das Agieren des BdSt.

BdSt fordert mehr Wettbewerb

Obwohl der BdSt in der Vergangenheit bereits die ersten Ergebnisse erzielen konnte, sieht sie sich selbst vor weiteren großen Aufgaben. Abermals werden so die Forderungen nach einem deutlichen Wettbewerb unter den Berufsgenossenschaften laut. Zudem setzt sich der BdSt für eine Wahlfreiheit für Unternehmer ein. Die Experten des BdSt sind sich einig, dass die bisher erreichten Änderungen in der gesetzlichen Unfallversicherung schlichtweg nicht ausreichen, um in Deutschland für Unternehmer eine faire Situation zu schaffen. Bereits durch die Zulassung einer privaten Unfallversicherung könnte es zu deutlichen Verbesserungen bei den Berufsgenossenschaften kommen.

Quelle: Steuerzahler 04/2009, S. 77

Änderungen für die Wahltarife bezüglich des Krankengeldes ergeben sich insbesondere für Freiberufler und Selbstständige. Sind diese in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert, können sie sich für ein gesetzliches Krankengeld entscheiden. Hierbei bemisst sich das Krankengeld anhand des ausgefallenen Arbeitseinkommens.

Allerdings zahlen freiwillig Versicherte dann nicht mehr den ermäßigten, sondern den normalen Beitragssatz. Dieser ist jedoch zum 01.07.2009 bereits auf 14,9 Prozent abgesenkt worden, um Arbeitnehmer und -geber zu entlasten, genauso die freiwillig Versicherten. Weiterhin verpflichtet die Wahl des gesetzlichen Krankengelds dazu, drei Jahre bei der gewählten Kasse zu bleiben.

Quelle: Profil (IKK) 02/2009, S. 3

Trotz Reform kann man die gesetzlichen Krankenkassen noch vergleichen - und zwar die Leistungen

In der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Beitragsbemessungsgrenzen jährlich angepasst. In 2009 ist durch das Konjunkturprogramm der Bundesregierung sogar eine weitere Anpassung notwendig geworden.

Was muss der Selbständige bei der Existenzgründung beachten?

Die Wahl der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung bleibt bei Beginn der Selbständigkeit dem Existenzgründer vorbehalten. Existenzgründer mit Gründungszuschuss zahlen in der gesetzlichen Krankenkasse nur einen ermäßigten Krankenversicherungsbeitrag. Die Ermäßigung erfolgt auf Grundlage der Mindestbemessungsgrundlage.

Für einen Überblick haben wir nachfolgend die Beitragsbemessungsgrenzen der letzten Jahre aufgelistet.

Beitragsbemessungsgrenze_ab_01.07.09 (PDF, 64 KB)

Beitragsbemessungsgrenze_bis_30.06.2009 (PDF, 64 KB)

Beitragsbemessungsgrenze_2008 (PDF, 16 KB)

Beitragsbemessungsgrenze_2007 (PDF, 17 KB)

Beitragsbemessungsgrenze_2006 (PDF, 72 KB)

Beitragsbemessungsgrenze_2005 (PDF, 7 KB)

Quelle: IKK Thüringen

Vergleichen Sie die Leistungen der Krankenkassen untereinander

Ab dem 1. August 2009 erhalten Selbstständige und Freiberufler wieder Krankengeld ab der siebten Woche, wenn sie Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Durch die Gesetzesänderungen, die zunächst seit dem 1. Januar dieses Jahres galten, war dies ausschließlich möglich, wenn die Versicherten einen Wahltarif der Krankenkassen in Anspruch genommen haben. Nun erhalten sie das Krankengeld in Verbindung mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,9 Prozent. Durch eine erneute Änderung wurden die bisher gültigen Gesetze aufgehoben. Im Krankheitsfall müssen Selbstständige und Freiberufler jedoch weiterhin auf Besonderheiten achten.

Das gilt es im Krankheitsfall zu beachten

Um auf den Krankengeldanspruch zurückgreifen zu können, müssen die Betroffenen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes vorlegen. Nur wenn die eigene Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse gemeldet wird, hat ein Selbstständiger auch das Recht auf Krankengeld. Die Meldefrist beträgt hierbei bei allen Krankenkassen eine Woche nach dem Start der Arbeitsunfähigkeit. Entstand die Krankheit infolge des Berufes müssen sich Selbstständige und Freiberufler an die zuständige Berufsgenossenschaft wenden.

Die Leistungen

Die Höhe des Krankengeldes ist auf maximal 70 Prozent des Einkommens begrenzt, das bei der Beitragsberechnung angegeben wurde. Zudem gibt es eine zeitliche Einschränkung in Hinblick auf die Zahlungen. Versicherte erhalten das Krankengeld innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit ausschließlich über eine Dauer von höchstens 78 Wochen.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de
 

Jeder Existenzgründer ist verpflichtet, Mitglied einer Krankenkasse zu werden. Bestand vor der Selbstständigkeit ein Versicherungsverhältnis bei einer gesetzlichen Krankenkasse, so ist eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Wahlweise besteht die Möglichkeit der Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung.

Besteht eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung, so ist die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit dieser zu melden. Besteht kein Krankenversicherungsschutz und war der Gründer zuletzt bei einer privaten Krankenkasse versichert, so hat er die Möglichkeit, sich bei einer privaten Krankenversicherung zu einem Basistarif zu versichern. In diesem Tarif darf niemand, der dazu berechtigt ist, von den Krankenkassen zurückgewiesen werden. Außerdem darf die Beitragshöhe den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse nicht überschreiten.

Bei der Wahl der Krankenkasse sollte berücksichtigt werden, dass eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse nur noch dann möglich ist, wenn vor der Beendigung des 55. Lebensjahres eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wird. Ebenfalls sollte bedacht werden, dass für Familienmitglieder bei der privaten Krankenversicherung separate Beiträge gezahlt werden müssen.

Zahlungsunfähigkeit und Beitragsrückstände

Kommt es seitens des Versicherten zur Zahlungsunfähigkeit und somit zu Beitragsrückständen, so darf die Krankenkasse oder die private Krankenversicherung das Versicherungsverhältnis nicht kündigen. Die für diesen Fall vorgesehenen Sanktionen bestehen aus einer Einschränkung der Leistungen der Krankenversicherung. Es werden nur noch Leistungen für unaufschiebbare Behandlungen gewährt. Darunter fallen beispielsweise Behandlungen wegen akuter Schmerzen oder einer bestehenden Schwangerschaft.

In der Regel leiten sowohl gesetzliche als auch private Krankenkassen ein Inkassoverfahren ein, wenn der Versicherungsnehmer mit den Beitragszahlungen in Rückstand gerät. Die rückständigen Beiträge, inklusive Säumniszuschläge, werden eingeklagt und bei weiterer Nichtzahlung vollstreckt. Eine Stundung der Beiträge ist nur bei den gesetzlichen Krankenversicherungen möglich. Wird mit diesen eine Ratenzahlung vereinbart, so kann die Einschränkung der Leistungen vonseiten der Krankenkasse aufgehoben werden. Ansonsten wird die volle Leistung erst dann wieder gewährt, wenn sämtliche offenen Beiträge beglichen sind.

Tipps für Existenzgründer

Gerade für junge Existenzgründer sind die Angebote der privaten Krankenversicherungen verlockend. Die Beiträge sind niedriger als jene bei den gesetzlichen Krankenversicherungen. Allerdings sollte man hier vorsichtig sein. Mit steigendem Alter steigen nämlich auch die Beiträge bei der privaten Krankenversicherung. Darüber hinaus besteht für Existenzgründer keine Möglichkeit mehr, als Selbstständige in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, wenn sie sich einmal für eine private Krankenversicherung entschieden haben.

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse richten sich nach dem Einkommen. Für freiwillig Versicherte existieren aber Mindestbeiträge. Ein Basistarif, wie bei den privaten Krankenversicherungen, existiert bei der gesetzlichen Krankenversicherung nicht.

Quellen:
http://www.existenzgruender.de/

Eine häufige Frage von Existenzgründern, denn nicht jeder Gründer wird von der selben Berufsgenossenschaft begleitet. Wir haben eine Liste der Berufsgenossenschaften zusammengestellt und im Netz veröffentlicht.

Was haben die Berufsgenossenschaften für eine Aufgabe?

Berufsgenossenschaften...

  1. sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
  2. helfen bei der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie durch die Arbeit bedingte Berufsgefahren.
  3. geben finanzielle Unterstützung des Betroffenen bei einem beruflichen Unfall.
  4. unterstützen bei der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation eines beruflich verunfallten Beschäftigten.

Die Berufsgenossenschaften sind Träger der Sozialversicherung, also ähnlich wie die gesetzlichen Krankenversicherungen zu werten. Sie werden nur durch die Beiträge der Mitglieder finanziert.

Ist einer Existenzgründer zur Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft verpflichtet?

Die Unternehmen, also auch die Existenzgründer sind zur Mitgliedschaft nicht in allen Fällen gezwungen. Es wird trotzdem häufig von einer Pflichtmitgliedschaft gesprochen, ähnlich der IHK Pflichtmitgliedschaft. Für gewöhnlich melden die Gewerbeämter unmittelbar nach der Gewerbeanmeldung den neuen Unternehmer bei der zuständigen Berufsgenossenschaft an.

Kann man sich von der Berufsgenossenschaft  befreien lassen?

Nicht bei jeder Berufsgenossenschaft geht das, der Gründer sollte einfach einen Antrag auf Befreiung stellen. Im § 6 SGB VII wird eindeutig von einer freiwilligen Mitgliedschaft gesprochen. Folgende Personen sind Kraft Gesetz in der Unfallversicherung versichert. Folgende Personengruppen sind laut Gesetz von der Versicherung befreit. § 4 SGB VII

Beispiel für Pflichtversicherte Unternehmer

Für gewerblichen Bauunternehmer und bauähnliche Betriebe ist die Mitgliedschaft in der BG BAU Pflicht. Das betrifft alle Unternehmen, die Bauwerke aller Art oder Teile von Bauwerken herstellen, umbauen, instand halten oder sanieren.Gleiches gilt für Hausgewerbetreibende.

Quelle: http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=68181&

Beispiel für Personengruppen die befreit sind

Von der Berufsgenossenschaft befreit sind frei selbständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker, lt. § 4 SGB VII.

Künftig nur noch eine Berufsgenossenschaft?

Seit geraumer Zeit ist die Zusammenlegung von Deutschlands Berufsgenossenschaften in Planung sowie in den Medien. Doch wie so häufig bei deutschen bürokratischen Veränderungen dauert es erheblich länger einen solchen Verwaltungskoloss klein zu stampfen, letzlich würden auch viele Arbeitsplätze vernichtet und wer sägt schon gerne am eigenen Stuhl?

Weiterführende Internetseiten zum Thema Pflichtversicherung in der Berufsgenossenschaft

http://www.wer-weiss-was.de

Unternehmer-Pflichtmitgliedschaft in Berufsgenossenschaft

Siebtes Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 01.01.2009 ist der Krankengeldanspruch für "hauptberuflichselbständige Erwerbstätige", die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, zunächst weggefallen. Das heißt, der Krankengeldanspruch der Selbständigen, ist ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr versichert. Die Versicherten zahlen dadurch einen bundesweit einheitlichen, ermäßigten Beitragssatz. Im Gegenzug zum Wegfall des Krankentagegeldanspruchs sind die Krankenkassen verpflichtet, den selbständigen Versicherten, einen (privaten) Wahltarif anzubieten, der eine Krankengeldabsicherung weiterhin ermöglicht.

Wahltarif für Selbständige oder doch wieder voller Beitrag

Da dieser Wahltarif besonders für ältere Versicherte sehr teuer sein kann oder gar nicht mehr erhältlich ist, änderte der Gesetzgeber jedoch schnell wieder sein Gesetz und läßt es mittlerweile wieder zu, daß gesetzlich versicherte Selbstsändige durch Zahlung des vollen Beitragssatzes Krankengeld über die Krankenkasse erhalten.

Wichtig bei der Entscheidung ist, dass die Krankenkasse erst ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit mit der Krankentagegeldzahlung einsetzt. Gerade für Selbständige kann dieser Zeitraum zu lange sein, um notwendige Kosten zu bestreiten, denen keine Einnahmen gegenüberstehen. Bei Krankheit oder Unfall sind neben dem eigenen fehlenden Einkommen zum Lebensunterhalt möglicherweise auch Kosten dafür erforderlich, dass die eigene Arbeit von einem Fremden oder einem zusätzlich zu bezahlenden Mitarbeiter zu erledigen ist. Hier ist der Abschluß einer privaten Krankentagegeldversicherung empfehlenswert.

Wie hoch die Kosten für solch eine private Versicherung letzlich ausfallen, hängt neben Alter und Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers auch davon ab, ab dem wievielten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Leistung bezogen werden soll. Können Sie also die ersten Tage einer Arbeitsunfäigkeit, z. B. durch finanzielle Rücklagen überbrücken, läßt sich durch einen späteren Beginn der Leistung bares Geld sparen.

Vergleich und Angebot zur Krankenzusatzversicherung

Vorname
Nachname
Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ)
E-Mail
Strasse & Nr.
 
PLZ und Ort
 
Telefon
Erreichbarkeit
Berufsgruppe
Ambulanter Zusatztarif
Stationärer Zusatztarif
Zahnzusatztarif
Krankentagegeld
Anmerkungen
Ich stimme Datenschutz und AGB zu
ein Service von versicherung.net

 

Jährlich werden für die verschiedenen Versicherungen, wie Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung oder Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrundlage neu festgelegt.

Für 2009 sieht das wie folgt aus:

Grenzwerte 2009 (IKK Thüringen, PDF, 64 KB)

Diese Konstellation ist zwar etwas ungewöhnlich, kann aber durchaus eintreten. Wie hoch in diesem Fall die Beiträge zur Krankenversicherung sind, erläutern wir am folgenden Beispiel.

Herr Mustermann ist nebenberuflich selbständig mit einem monatlichen Gewinn von 220,- EUR und hat parallel dazu einen 400,- EUR Job.

Über den 400,- EUR Job ist Herr Mustermann nicht krankenversichert. Er muss sich folglich freiwillig krankenversichern. Die Mindestbemessungsgrundlage für die freiwillige Krankenversicherung (bei einkommensschwachen Selbständigen) liegt 2009 bei 840,- EUR.

840,- EUR x 14,9% = 125,16 EUR für die Krankenversicherung
840,- EUR x 1,95 % = 16,38 EUR für die Pflegeversicherung

Insgesamt zahlt Herr Mustermann für Kranken- und Pflegeversicherung einen monatlichen Beitrag in Höhe von 141,54 EUR.

Wie lange gilt dieser günstige Beitrag für die freiwillige Krankenversicherung?

Der günstige Beitrag auf Grund der Mindestbemessungsgrundlage von 840,- EUR gilt, bis:

  1. Die nebenberufliche Selbständigkeit über 18 Stunden / Woche ausgedehnt wird und damit zu einer hauptberuflichen Selbständigkeit wird, oder
  2. Die Mindestbemessungsgrundlage von 840,- EUR überschritten wird.

Weitere Informationen erhalten Sie unter:

Gesundheitsreform: Was ändert sich für Selbständige?
Sozialversicherungspflicht: Haupt- oder Nebenberuf

Existenzgründer können parallel zur Firmengründung die freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließen. Zum 01.01.2009 wurde der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung auf 2,8 % gesenkt. Von dieser Beitragssenkung profitieren auch die Gründer. Für die Beitragshöhe werden 25% der Bemessungsgrundlage herangezogen. Die Bemessungsgrundlage West beträgt 2.520,- EUR / Ost 2.135,- EUR davon 25 % ergibt 630,- / 533,75 EUR. Der Beitrag West zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung beträgt damit 17,64 EUR und der Beitrag Ost 14,95 EUR pro Monat.
 

Der Internetauftritt der Veron Versicherungsmakler GmbH unter versicherungs-seite.de zeigt sich in einem freundlichen Design. Die Hauptseite besitzt eine übersichtliche Navigation, wobei die Hauptüberschriften nicht klickbar sind. Die Struktur der Seite ist verständlich angeordnet, so dass der User schnell das Gesuchte findet. Sehr gut ist, dass der Nutzer die Möglichkeit hat, die Schriftgröße seinen individuellen Bedürfnissen anzupassen.
Wie viele andere Firmen, hat auch die Veron Versicherungsmakler GmbH eine so genannte Servicenummer geschaltet. Eine 01805 Nummer ist nach Meinung der Redaktion kein Service, sondern mit 14ct / Min nur teuer.
Gut ist das interne Versicherungslexikon, in dem wichtige Begriffe zu Versicherungen und Finanzmarktprodukten erläutert werden. Die Erläuterungen sind zwar etwas knapp gehalten, geben aber dennoch einen ersten Überblick.
Interessenten, die einen Versicherungsvergleich bspw. für die private Krankenversicherung, zur Risterrente oder zur Kfz-Versicherung machen wollen, erhalten hier einen unabhängigen und neutralen Vergleich. Neben den Versicherungen hat der Nutzer auch noch die Möglichkeit, die angebotenen Vergleichsrechner für Strom oder Gas zu nutzen.
 

Hauptberufliche Selbständigkeit

Ab 18 Stunden / Woche gehen die Krankenkassen von einer hauptberuflichen Selbständigkeit aus. Solange eine hauptberufliche Selbständigkeit besteht, ist eine Familienversicherung nicht möglich. Selbst wenn der Gewinn des Unternehmes niedriger ist als der Beitrag zur Krankenversicherung, muss der Gründer zwingend eine eigene Krankenversicherung abschließen.

Nebenberufliche Selbständigkeit

Hat sich der Gründer entschlossen, seine Selbständigkeit erst einmal nebenberuflich (Tätigkeit bis zu 18 Stunden / Woche) zu starten, kann er unter bestimmten Voraussetzungen die Familienversicherung in Anspruch nehmen. 

Ehepartner

Gesamteinkommen darf regelmäßig im Monat den Betrag von 360,- EUR (Obergrenze ab 01.01.2009) nicht übersteigen.
Es darf keine anderweitige gesetzliche Versicherung vorhanden sein.

Kinder

Gesamteinkommen darf regelmäßig im Monat den Betrag von 360,- EUR (Obergrenze ab 01.01.2009) nicht übersteigen.
Nicht erwärbstätige Kinder können bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, bzw. sich in Schul- oder Berursausbildung befindende Kinder können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres familienversichert sein.

Sowohl die IKK als auch die Barmer wiesen im Gespräch auf die eingehende Prüfung der o.g. Voraussetzungen hin.

Unstrittig wichtig für alle Unternehmer ist die Betriebshaftpflicht. Sie deckt alle Ansprüche Dritter, die schuldhaft durch die Ausübung des Unternehmers und seiner Mitarbeiter anfallen können.

Die verschiedenen Rechtschutzversicherungen sind dagegen nicht so klar als unbedingt notwendig einzustufen. Abgesichert wird mit einer Rechtsschutzversicherung nur das Kostenrisiko eines Verfahrens. So kann es bspw. trotz der Verkehrsrechtsschutzversicherung zum Führerscheinentzug wegen einer Geschwindigkeitsübertretung kommen. Die anwaltlichen Kosten für das Gerichtsverfahren übernimmt hingegen die Rechtsschutzversicherung.

Wie findet der Gründer die richtige Versicherung?

Innerhalb der Rechtsschutzversicherung gibt es den Basisschutz entweder als Paket oder der Unternehmer sucht sich die für ihn wichtigen Versicherungen als Einzelpolice aus.
Einige, für den Existenzgründer wichtige Versicherungen wollen wir im Folgenden näher beleuchten.

Berufsrechtsschutz

Mit der Berufsrechtsschutzversicherung kann sich der Existenzgründer gegen sozial- und steuerrechtliche Angelegenheiten oder nichtvertragliche Schadensersatzforderungen absichern. Hat der Gründer bereits Mitarbeiter eingestellt, hilft der Berufsrechtsschutz auch in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten.

Verkehrsrechtsschutz

Für Gründer, die eine hohe Kilometer Zahl im Monat fahren müssen, wie bspw. Versicherungsmakler oder verschiedene Freiberufler, lohnt es sich, über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung nachzudenken. Nicht immer hat derjenige Schuld der auffährt, er muss es aber beweisen können.

Strafrechtsschutz

Den Strafrechtsschutz gibt es in zwei Varianten als Basis- oder Spezialstrafrechtsschutz. Der Basisschutz hilft bei fahrlässig begangenen Straftaten. Der Spezialtarif übernimmt zusätzlich noch Honorarvereinbarungen von spezialisierten Anwälten und Sachverständigen.

Mieterrechtsschutz

Werden durch den Unternehmer Büroräume oder Lagerflächen angemietet, kann die Mieterrechtsschutzversicherung durchaus sinnvoll sein.

Eigentümerrechtsschutz

Der Eigentümerrechtsschutz ist der Gegenpart zum Mieterrechtsschutz, er ist sinnvoll, wenn Räume oder Gebäude vermietet werden.

Patentrechtsschutz

Die Patentrechtsschutzversicherung kann für Erfinder sehr wichtig werden. Die Gesellschaft für Marken- und Patentrechtsschutzversicherung (GMP) ist zurzeit die einzige Gesellschaft, die eine Patenrechtsschutzversicherung anbietet (http://www.patent-rechtsschutz.de). Der Unternehmer kann entweder nur die Kosten zur Abwehr von Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüchen absichern. Er hat aber auch die Möglichkeit, die Geltendmachung aus dem Patentrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Geschmacksmusterrecht und Gebrauchsmusterrecht mit abzusichern.

Rechtsschutzversicherung bei Abmahnung im Internet

Leider bietet noch keine Versicherung diese Leistung an. Ausführlich hat Sven Dietrich seinen Versuch beschrieben, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen.
Selbst die Patentrechtsschutzversicherung der GMP greift hier nicht. Der Rechtsschutz der GMP tritt erst ein, wenn das Verfahren vor Gericht verhandelt wird.

Eine der häufigsten der Existenzgründer ist die nach der richtigen Wahl der Krankenversicherung. Dabei geht es weniger um den Namen der Krankenversicherung. Eine größere Rolle spielt die Frage, ob eine private Krankenversicherung (PKV) oder doch lieber eine gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gewählt werden sollte. Sowohl für die eine als auch für die andere Variante gibt es ein Für und Wider, welche wir in eingefügter Übersichten gegenübergestellt haben.

Private und berufliche Situation sowie Gesundheitszustand des Existenzgründers beachten

Die Wahl der richtigen Krankenversicherung (privat oder gesetzlich) hängt nicht nur vom Geldbeutel des Gründers ab, sondern ist in erster Linie eine Frage des Gesundheitszustandes, der familiären und beruflichen Situation. Mit unten stehender Tabelle kann der Existenzgründer schnell seine persönliche Krankenversicherungssituation erfassen und sich entweder privat versichern oder aber gesetzlich versichert bleiben. Dies sollte in der Regel bereits vor der Existenzgründung geschehen, da der Wechsel von der privaten zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich ist.

Alter

Familienstand

Kinder

Vorerkrankung

GKV

PKV

25 Jahre

Ledig Keine keine

 

X

Verheiratet 2 Keine

 

X

Ledig Keine Erheblich

X

 

45 Jahre

Ledig Keine Keine

 

X

Verheiratet 2 Keine

 

X

Verheiratet 2 Einzelne

X

X

Verheiratet 4 Einzelne

X

 

Verheiratet 2 Erhebliche

X

 

55 Jahre

Ledig Keine Keine

X

X

Verheiratet 2 Keine

X

X

Verheiratet 2 Einzelne

X

 

Verheiratet 4 Einzelne

X

 

Verheiratet 2 Erhebliche
X
 
     

Vergleichen

Vergleichen

Vergleichen Sie ihrer persönliche Situation und sprechen sie anschließend mit einem Versicherungsexperten. Alternativ bieten wir Ihnen sowohl über die obige Tabelle, als auch über einen unverbindlichen Versicherungsvergleich die Möglichkeit, vorab Angebote zu Versicherungen einzuholen. Mit diesen Informationen und Zahlen gerüstet, können Sie dann gut gewappnet in das Versicherungsgespräch mit ihren Versicherungsexperten des Vertrauens ziehen.

Private Krankenversicherung Rechner
Hinweis
Berufsgruppe
Geschlecht
Geburtsjahr
 
 Mit gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.
ein Service von versicherung.net

Zum Jahresanfang passen die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) ihre Beitragsbemessungsgrenzen an. Für das Jahr 2009 wurden folgende Werte festgelegt:

Existenzgründer

Die Mindestbemessungsgrenze (MBG) für Existenzgründer beträgt 1.260,- EUR im gesamten Bundesgebiet. Für den Zeitraum der Bewilligung des Gründungszuschusses, haben Existenzgründer eine niedrigere MBG für ihren Krankenversicherungsbeitrag. 

Hauptberuflich Selbständige

Die Mindestbemessungsgrenze für hauptberuflich Selbständige beträgt 1.890,- EUR im gesamten Bundesgebiet.
Hauptberuflich Selbständige zahlen, solange ihr Gewinn unter der MBG liegt, ihren Krankenversicherungsbeitrag auf die 1.890,- EUR. Liegt der Gewinn über der MBG, bspw. bei 2.500,- EUR pro Monat , zahlen Sie den Krankenversicherungsbeitrag auf den tatsächlichen Gewinn.

Ausnahme

Der Unternehmer mit einem monatlichen Gewinn unter 1.890,- EUR kann einen Antrag auf Niedrigerstufung stellen. Mit Genehmigung gilt dann die niedrigere MBG der Existenzgründer. In dem folgenden anschaulichen Beispiel können die Zahlen verglichen werden

Beitragshöchstgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Krankenversicherung beträgt 48.600,- EUR im gesamten Bundesgebiet.
Erwirtschaftet der Unternehmer einen höheren Gewinn, bspw. 60.000,- EUR für 2009, zahlt er trotzdem "nur" Krankenversicherungsbeiträge bis zur Grenze von 48.600,- EUR.

Beispiel: Krankenversicherung für einen Existenzgründer

Die Bemessungsgrenze beträgt 1.260 EUR. Sofern der Gründer nicht mehr Gewinn pro Monat durch die Einkommensteuererklärung oder seine BWA (Betriebswirtschaftliche Auswertung) nachweist, ist der Betrag von 1.260 EUR sein fiktiver, also angenommener Gewinn, auch wenn er tatsächlich wesentlich weniger mit seinem noch jungen Geschäft verdient.

Er zahlt also auf den Gewinn von 1.260 EUR den neuen Krankenversicherungssatz von 14,9 %* so dass er mit monaltich 187,74 EUR Krankenversicherung rechnen muss. Dazu kommt noch der Beitrag zu Pflegeversicherung, der immer an den Krankenversicheurngsbeitrag gekoppelt ist. Das sind dann nochmals 24,57 EUR (bei Unternehmern mit Kindern). Ohne Kinder wird es etwas teurer. Da sind dann 27,72 EUR zahlen. So kommt insgesamt monatlich ein Beitrag zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung von 212,31 EUR mit Kindern und 223,02 EUR ohne Kinder zustande.

* Selbständige, die sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern, haben keinen Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld. Daher zahlen sie nicht den vollen Beitragssatz von 15,5% sondern den ermäßigten Beitragssatz von 14,9%.

Hinweis: Bei den Privatversicherten ist der Beitrag nicht von einem Beitragssatz abhängig, sondern wird unabhängig vom Einkommen und Verdienst bestimmt. Wer da gesund ist, kann richtig Geld sparen. Wer dagegen chronisch krank ist (Diabetiker oder Asthmatiker) der wird ordentlich zur Kasse gebeten und ist mit Sicherheit in der gesetzlichen Krankenversicherung besser uagehoben. Das kann auch Harry Zingel bestätigen, der dieses Problem in seinem Beitrag beschrieben hat.

Private Krankenversicherung: von einem, der auszog, das Fürchten zu lernen

Einen Vergleich zu den Vor- und Nachteilen der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung haben wir in unserem Artikel bereits vorgestellt.

Sobald die 2. Phase des Gründungszuschusses für Existenzgründer ausläuft, muss der Gründer seine Krankenversicherung aus eigenen Mitteln tragen. Die Mindestbemessungsgrenze für hauptberuflich Selbständige beträgt 1.890,- EUR im Jahr 2009. Liegt der Gewinn aus dem Unternehmen nachweislich unter diesem Wert, kann der Unternehmer bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf Niedriegerstufung stellen. Wird dem Antrag stattgegeben zahlt der Unternehmer den gleichen Beitrag wie ein Existenzgründer. Die Mindestbemessungsgrenze für Existenzgründer liegt in 2009 bei 1.260,- EUR. Liegt der GEwinn jedoch über der Bemessungsgrenze von 1.890,- EUR zahlt der Unternehmer auf seinen tatsächlichen Gewinn den Versicherungsbeitrag.

Beispiel

Der volle Krankenkassenbeitrag

1.890,- EUR x 14,9 %* Krankenkassenbeitrag = 281,61 EUR
1.890,- EUR x  1,95 % Pflegeversicherug = 36,85 EUR

Der Unternehmer müsste mindestens 318,46 EUR für Kranken- und Pflegeversicherung pro Monat zahlen.

Der ermäßigte Krankenkassenbeitrag

Mit Antrag auf Niedrigerstufung kann der Unternehmer den niedrigeren Beitrag für Existengründer zahlen.

1.260,- EUR x 14,9 %* Krankenkassenbeitrag = 187,74 EUR
1.260,- EUR x  1,95 % Pflegeversicherug = 24,57 EUR

Der Unternehmer zahlt 212,31 EUR für Kranken- und Pflegeversicherung pro Monat. Die Ersparnis liegt bei 106,15 EUR (318,46 EUR abzgl. 212,31 EUR) pro Monat.

* Selbständige, die sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern, haben keinen Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld. Daher zahlen sie nicht den vollen Beitragssatz von 15,5% sondern den ermäßigten Beitragssatz von 14,9%.

Der Gesundheitsfond wurde per Gesetz zum 1. Januar 2009 beschlossen. Die einzelnen gesetzlichen Krankenkassen haben keine andere Wahl, als sich mit den neuen Gegebenheiten abzufinden. Der Wettbewerb unter den Kassen kann ab 2009 nicht mehr über den Beitrag geführt werden. Ob einzelne Kassen bereits in 2009 einen Zuschlag erheben oder eine Prämie auszahlen, ist zum jetzigen Zeitpunkt spekulativ.
Uns hat interessiert, wie die einzelnen gesetzlichen Krankenkassen mit diesem Thema umgehen.

AOK

Auf der bundesweiten Startseite ist das Thema Gesundheitsfond nicht zu finden. Erst wenn der Versicherte in die Länder-AOK geht, bekommt er bei einigen gut strukturierte Informationen über das wie und warum des Fonds, bspw. AOK-Sachsen/Thüringen. Die AOK Badem-Württenberg hingegen, preist auf der Startseite das ProFit Programm an, der Krankengeld Wahltarif für Selbständige oder der Onlinevergleich einer Zahnbehandlung ist ebenfalls im oberen Bereich zu finden.
Länderspezifisch wird das Programm "Bleib gesund" mit Sparvorteilen und besonderen Vergünstigungen angeboten.

Besondere Angebote zur Kundengewinnung nach der Einführung des Gesundheitsfonds konnten wir nicht finden. Immerhin wird auf das AOK Forum verwiesen, in dem Fragen zum Gesundheitsfond gestellt werden können.
Erst im Pressebereich ist die Mitteilung zu finden, dass die AOK in 2009 für AOK Plus Versicherte keinen Zusatzbeitrag erheben will.

DAK

Direkt auf der Startseite der DAK informieren drei Beträge umfassend über das Thema Gesundheitsfond. Das die DAK laut einer Umfrage, die Kasse mit den besten alternativen Heilmethoden ist, ist für nicht wenige Versicherte eine hochinteressante Information. Das Programm "DAK-Mehr-Leistung" zeigt übersichtlich alle Bonusprogramme und Vergünstigungen, Hotlines zu den verschiedensten Themen, Gesundheitsprogrammen und den verschiedenen Tarifen.
Ob darin besondere Angebote zur Kundengewinnung nach der Einführung des Gesundheitsfonds enthalten sind, ist nicht explizit zu erkennen.

Das die DAK für 2009 keinen Zusatzbeitrag erhebt, ist direkt auf der Startseite zu finden.

Barmer

Bei der Barmer erfährt der Versicherte ebenfalls direkt auf der Startseite die Änderungen zum Januar 2009. Auffällig ist der große Bereich den das Barmer Online-Servicecenter in Anspruch nimmt. Bei der Barmer kann der Versicherte alles Online abwickeln.

Auf die verschiedenen Leistungen, Bonusprogramme und weitere Angebote wird ebenfalls direkt auf der Startseite hingewiesen. Ob darin besondere Angebote zur Kundengewinnung nach der Einführung des Gesundheitsfonds enthalten sind, ist nicht explizit zu erkennen.

Erst über die interne Suche war zu erfahren, dass die Barmer ohne Zusatzbeitrag in das Jahr 2009 startet. Für die Nichterhebung im Laufe des Jahres 2009, gibt es keine Garantie.

IKK

Informationen über den Gesundheitsfond sind auf der Startseite nicht zu finden. Einige länderspezifische IKKs bieten die Information über die interne Suche. Informationen über Extra-Leistungen sind über die Startseite zu erreichen. Ob darin besondere Angebote zur Kundengewinnung nach der Einführung des Gesundheitsfonds enthalten sind, ist nicht explizit zu erkennen.

Bei einzelnen IKKs ist über die interne Suche eine Information über die Erhebung des Zusatzbeitrages zu finden. Die IKK startet ohne Zusatzbeitrag in das Jahr 2009, eine Garantie für die Nichterhebung in 2009 gibt es nicht.

TK

Die Techniker Krankenkasse (TK) bietet Informationen über den Gesundheitsfond ebenfalls erst über die interne Suche an. Das wichtigere Thema ist die Fusion zwischen der TK und der IKK-direkt. Vorteile und Bonusprogramm sind vorhanden, ob darin besondere Angebote zur Kundengewinnung nach der Einführung des Gesundheitsfonds enthalten sind, ist nicht explizit zu erkennen.

Die TK startet ohne Zusatzbeitrag in das Jahr 2009, durch die Fusion kann für das laufende Jahr noch keine Aussage getroffen werden.

In der folgenden Gegenüberstellung können Versicherte die Leistungen der einzelnen gesetzlichen Krankenkassen vergleichen.


 

Selbständige und Freiberufler, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig versichert sind, haben bis zum 31.12.2008 drei Auswahlmöglichkeiten für ihren Versicherungsschutz. Ohne Anspruch auf Krankengeld zahlen sie den ermäßigten Beitrag. Mit Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche wird der allgemeine Betragssatz fällig und mit Anspruch auf Krankengeld vor der 7. Woche der erhöhte Beitragssatz. Die zweite und dritte Auswahlmöglichkeit fallen zum 1.01.2009 weg. Damit stehen auch die Unternehmer, welche die zweite oder dritte Möglichkeit gewählt haben ohne Krankengeldanspruch da.

Was ist zu tun?

  1. Der Unternehmer kann innerhalb seiner GKV einen Wahltarif mit Krankengeld wählen. Im Allgemeinen ist er dann für 3 Jahre an diesen Tarif gebunden. Ein Wechsel der Krankenkasse ist für die nächsten 3 Jahre ebenfalls nicht möglich.
  2. Der Selbständige behält seinen normalen Tarif bei der GKV und schließt zusätzlich eine private Krankengeldtage Versicherung ab.
  3. Der Unternehmer wechselt ganz in die private Krankenversicherung (PKV) und wählt sich dort einen Tarif nach seinen Bedürfnissen aus.

Hier können Sie sich ein Angebot zu einer freiwilligen privaten Krankenzusatzversicherung holen

 

Vergleich und Angebot zur Krankenzusatzversicherung

Vorname
Nachname
Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ)
E-Mail
Strasse & Nr.
 
PLZ und Ort
 
Telefon
Erreichbarkeit
Berufsgruppe
Ambulanter Zusatztarif
Stationärer Zusatztarif
Zahnzusatztarif
Krankentagegeld
Anmerkungen
Ich stimme Datenschutz und AGB zu
ein Service von versicherung.net

Vielen Auflagen und Verordnungen müssen Existenzgründer im direkten Zusammenhang mit der Gründung prüfen. Das gilt ebenso für familienversicherte Angehörige, als auch für die Selbständigen selbst. Ob nun privat oder gesetzlich versichert, Kinder, Arbeitslosigkeit oder oder oder – es gibt in jeder Situation einige Grundregeln zu beachten.

Fall 1 – Der Existenzgründer bleibt in der gesetzlichen Krankenversicherung

Bleibt der Gründer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ändert sich für ihn und seine Angehörigen nichts. Die kostenlose Familienversicherung kann weiterhin für die Ehefrau und die Kinder genutzt werden.

Fall 2 – Der Gründer wechselt in die private Krankenversicherung und der Ehepartner ist angestellt

Der Existenzgründer kann mit dem Beginn seiner Selbständigkeit in eine private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Hat der Ehepartner eigene Einkünfte, wie bspw. Lohn oder Gehalt, muss für die Krankenkasse ein Familienfragebogen ausgefüllt werden. Mit diesem Fragebogen wird festgestellt, welcher Partner überwiegend für den Unterhalt der Familie aufkommt. Bei dem besser verdienenden Partner werden die Kinder dann in Punkto Krankenversicherung zugeordnet. Das kann also auch heißen, dass der privat versicherte Familienvater für seine Kinder eine private Krankenversicherung abschließen muss. Diese ist zwar wesentlich günstiger als eine Versicherung für einen erwachsenen, sorgt jedoch für eine zusätzliche finanzielle Belastung, wenn gleich eine wesentlich höhere Absicherung und vorsorge für die Kinder geschaffen wurde. Übrigens: Eine private Krankenversicherung für Kinder kostet ca. um die 100 EUR monatlich, je nach Versicherung.

Mehr Informationen zum Thema Familienfragebogen bei der SECURVITA Krankenkasse.

Fall 3 – Der Gründer wechselt in die Private Krankenversicherung und der Ehepartner hat keinen Anspruch auf Hartz IV

In diesem Fall gibt es kein Abwägen, sowohl der Ehepartner als auch die Kinder müssen in der private Krankenversicherung versichert werden. Das ist auf Dauer eine teure Angelegenheit.

Hier erhalten Sie für Kinder und Erwachsene ein Angebot zur privaten Krankenversicherung

Private Krankenversicherung Rechner
Hinweis
Berufsgruppe
Geschlecht
Geburtsjahr
 
 Mit gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.
ein Service von versicherung.net

Eins sollte von vornherein klar sein: Wer unter keinen Umständen in die Arbeitslosigkeit oder ein Angestelltenverhältnis zurück gehen möchte, der braucht sich um die Arbeitslosenversicherung keine Gedanken zu machen. Das betrifft in der Regel die Existenzgründer, die eine todsichere Geschäftsidee haben oder bereits viele Aufträge, über eine große Zahl an Stammkunden oder Abnehmern verfügen. Die Existenzgründung ist in diesen Fällen so gut wie gesichert, so dass eine zusätzliche finanzielle Absicherung durch eine freiwillige Arbeitslosenversicherung nicht mehr nötig ist. Alle andern Gründer können noch bis zum 31.12.2010 unmittelbar und parallel zur Existenzgründung bei der Arbeitsagentur einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung stellen. Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses gestellt und abgegeben werden.

Voraussetzungen für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit

Nicht jeder Unternehmer darf sich versichern, genau genommen nur Existenzgründer, so dass eine nachträglicher Abschluss der Versicherung für bereits selbständige nicht möglich ist. Für Existenzgründer gelten darüber hinaus folgende Mindestvoraussetzungen:

  • Es muss eine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit von mindestens 15 Stunden pro Woche aufgenommen und angemeldet werden
  • der Selbständige hat während der letzten zwei Jahre mindestens 12 Monate Arbeitslosenbeiträge gezahlt oder
  • Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Mutterschaftsgeld erhalten

So lange haben Sie für den Antrag

Zeit Für alle Personen, die sich in Zukunft selbständig machen wollen gilt die 1 Monats Frist, d.h. innerhalb eines Monats nach dem Beginn der unternehmerischen Tätigkeit muss der Antrag gestellt sein.

Was kostet die Arbeitslosenversicherung?

Derzeit schlägt die freiwillige Arbeitslosenversicherung mit monatlich 17,33 EUR (20,50 EUR West) zu buche.

Wie kann der Existenzgründer die freiwillige Arbeitslosenversicherung für sich nutzen?

Wie der Name schon durchscheinen lässt, sichert die staatliche Arbeitslosenversicherung den Existenzgründer und später den selbständigen Unternehmer gegen das Risiko einer drohenden Arbeitslosigkeit ab. Notwendigerweise muss der Gründer erst 12 Monate in die freiwillige Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben, um einen neuen Anspruch auf ALG I entstehen zu lassen. Jedem Jungunternehmer muss dabei bewusst sein, das der Existenzgründerzuschuss i.d.R. nach 9 Monaten abläuft. Die restlichen 3 Monate muss der Unternehmer in der Selbständigkeit mit keinen oder nur geringen Geldeingängen überbrücken. Der Unternehmer kann also im Falle der Geschäftsaufgabe seine Arbeitslosigkeit bei der zuständigen Arbeitsagentur melden und wird somit wieder in den Pool der Arbeitssuchenden aufgenommen. Positiv dabei, er hat wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld. So kann der ehemalige Selbständige eine gewisse Zeit nach der Geschäftsaufgabe finanziell überbrücken.

Welche Gründe können zur Arbeitslosigkeit führen?

Die Gründe können, ebenso wie bei einem Arbeitnehmer verschieden sein. Eine mangelnde Rentabilität oder Wirtschaftlichkeit des Unternehmens sind ebenso wie gesundheitliche Probleme des Unternehmers Gründe für eine Gewerbeabmeldung und somit der Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung. Selbst psychische oder private Probleme des Gründers gepaart mit der Unvereinbarkeit seines gewerblichen Handelns sind Gründe, um die Arbeitslosigkeit einzuläuten, so die Bundesarbeitsagentur für Arbeit auf unsere Anfrage hin.

Müssen die Gründe der Arbeitslosigkeit durch den Selbstständigen nachgewiesen werden?

Freilich ist eine lapidare Begründung nach dem Motto: "Ich habe keine Lust mehr auf diese Tätigkeit." eine sehr fragliche und nicht zu akzeptierende Begründung der Gewerbeabmeldung und somit der Inanspruchnahme der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Triftige gesundheitliche Gründe oder gar eine bevorstehende Operation, welche eine Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit nicht zulässt, werden wohl ohne Frage von der Bundesagentur für Arbeit akzeptiert. Unsere Recherche hat darüber hinaus ergeben, dass ein Arbeitspapier der Bundesagentur für Arbeit kein besonderes Feld für die Angabe von Gründen der Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung vorsieht.

So nutzen Sie die Arbeitslosenversicherung auch für den unvorhergesehenen Krankheitsfall

Somit müssen wir unsere Eingangsthese geringfügig ändern und stellen fest, dass die Arbeitslosenversicherung nicht nur für Existenzgründer mit durchaus verständlichen und biologisch normalen Existenzängsten eine sinnvolle Absicherung darstellt, sondern auch Existenzgründer mit gesundheitlichen Problemen eine zusätzliche Sicherheit für die Zukunft bietet.

Wie reagieren die Krankenkassen im Fall der Nutzung der Arbeitslosenversicherung?

Sollte der Existenzgründer gesundheitlich bedingt die Arbeitslosenversicherung nutzen, um etwa eine Operation in Ruhe über sich ergehen lassen zu können, erhält er innerhalb der ersten sechs Wochen seiner Krankheit Arbeitslosengeld. Sollte der Genesungsprozess über sechs Wochen hinausgehen, zahlt danach die Krankenkasse wie bei jedem anderen Arbeitnehmer auch Krankengeld. Somit kann der Existenzgründer mit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung auch einen komplizierten gesundheitlichen Eingriff finanziell überbrücken, da das oben beschriebene Krankengeld nichts mit dem freiwilligen Krankengeld während der unternehmerischen Tätigkeit zu tun hat.

Fazit

Für alle Existenzgründer, die keine finanzielle Absicherung im Vorfeld schaffen oder bilden können, bietet sich die freiwillige gesetzliche Arbeitslosenersicherung an, um nicht nur die drohende wirtschaftliche Pleite abzusichern, sondern um zudem einen persönlichen gesundheitlichen Kollaps zu begegnen. So kann zur Krankenversicherung ein sehr preisgünstiger und zuverlässiger Schutz auf staatlicher Basis genutzt werden.

Selbständige Unternehmer können sich schon seit dem 1.02.2006 befristet bis zum 31.12.2010, und unter bestimmten Voraussetzungen, freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern. Der monatliche Beitrag von 17,33 EUR (in den alten Bundesländern 20,50 EUR) ist vor allem für Existenzgründer überschaubar. Mit diesem geringen Beitrag können Gründer das Risiko des Scheiterns abmildern.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

Genau wie der Arbeitnehmer bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, muss auch der Unternehmer einen wichtigen Grund für die Abmeldung seines Gewerbes haben. Ein Arbeitsberater der Bundesagentur für Arbeit in Leinefelde sagte uns im Gespräch am 03.11.08, das wichtige Gründe bspw. wirtschaftliche oder gesundheitliche Gründe sein können. "Keine Lust mehr auf das ausgeübte Gewerbe" zählt laut Arbeitsberater übrigens nicht zu den wichtigen und triftigen Gründen einer Geschäftsaufgabe oder Gewerbeabmeldung und einer danach zu beanspruchenden Arbeitslosenversicherung.

Muss der wichtige Grund nachgewiesen werden?

Der Grund für die Aufgabe der Selbständigkeit muss nach unserer Recherche nicht explizit nachgewiesen werden. Im Netz wurde ein Arbeitspapier der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht. Daraus ist ersichtlich, dass es bei der Dateneingabe kein Feld für den Grund der Beendigung gibt. In der Arbeitsanweisung kann nachvollzogen werden, dass das Feld § 28a SGB III und der Grund Selbständigkeit auszuwählen ist. Im § 28a SGB III ist die freiwillige Weiterversicherung geregelt.

Praxisbeispiele im Gründerforum unserer Seite

Hier können SIe weitere Fälle und Beispiel zu obigem Thema verfolgen. Auch interessante Webseiten zu den Themen Sperrfrist . Erst kürzlich haben wir einen Artikel mit dem Thema Krankheit nach Geschäftsaufgabe mit Arbeitslosenversicherung verfasst.

Wir wünschen Ihnen nicht, aus gesundheitlcihen Gründen das Gewerbe abmelden zu müssen, wenn es aber dennoch passiert, wünschen wir Ihnen, eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abgeschlossen zu haben.

Ein Existenzgründer muss seine Selbständigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben, also sein Gewerbe abmelden. Er hat aber zu Beginn seiner Selbständigkeit eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abgeschlossen, die er nach der Geschäftsaufgabe in Anspruch nimmt. Der ehemalige Unternehmer hat dadurch Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Tritt nun ein Krankheitsfall ein, wird der einstige Unternehmer wie jeder andere Arbeitslose behandelt. Er muss der Arbeitsagentur die Krankschreibung übermitteln und erhält für max. 6 Wochen das Arbeitslosengeld weiter. Sollte die Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen andauern, zahlt die Krankenkasse Krankengeld, so die Auskunft der Bundesagentur für Arbeit.

Zuerst eine gute Nachricht für Existenzgründer: Wer den Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit erhält, ist nicht automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Demgegenüber sind per Gesetz Selbständige bestimmter Tätigkeitsgruppen wie freiberufliche Lehrer und Dozenten, Hebammen, Künstler und Handwerker pflichtversichert.

Sind alle Handwerker pflichtversichert?

Pflichtversichert sind alle Gründer zulassungspflichtiger Handwerksbetriebe bspw. Maurer, Zimmerer, Bäcker oder Kraftfahrzeugtechniker. Gründer aus den nicht zulassungspflichtigen Handwerksbetrieben sind auch nicht in der Rentenversicherung pflichtversichert. Dazu zählen Uhrmacher, Schneider, Fliesenleger oder auch Gebäudereiniger.

Rentenversicherungspflicht bei Einstellung von Arbeitnehmern?

Der Unternehmer stellt einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ein. Übt dieser Arbeitnehmer eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Selbständigkeit aus, endet die Pflichtversicherung für den Unternehmer. Das gilt auch bei der Einstellung von mehr als einem geringfügig Beschäftigten, etwa bei einem 400 EUR Job.

Gibt es eine Befreiung von der Rentenversicherung für Neueinsteiger?
Gründer mit nur einem Auftraggeber, die zum ersten Mal versicherungspflichtig werden, können sich für max. 3 Jahre von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Hier erhalten Sie die kostenlose Broschüre der Deutschen Rentenversicherung mit dem Titel:

Selbständig wie die Rentenversicherung schützt (390 KB, PDF, Stand: 3/2010, 5. Auflage)

Freiwillig in der Gesetzlichen Rentenversicherung versichern?

Unternehmer, die nicht pflichtversichert sind, können sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern. Dabei kann der Unternehmer seine Beitragshöhe flexibel zwischen dem Mindestbeitrag von 79,60 EUR und dem Höchstbeitrag von 1.054,70 EUR wählen. Die freiwillige Versicherung kann jederzeit unterbrochen oder beendet werden.

Alternative: Private Rentenversicherung

Unternehmer, die weder pflichtversichert sind, noch freiwillig in die Rentenversicherung einzahlen möchten, haben die Möglichkeit eine private Rentenversicherung zu wählen.

Nachteile der Privaten Rentenversicherung

Als schwierig und zeitaufwändig stellt sich die Wahl der richtigen Versicherung heraus. Dies resultiert aus der Vielfalt der Tarife und den vielen Anbietern im privaten Versicherungsmarkt. Auch die Beratung ist eher einseitig, da die Versicherungsmakler provisionsabhängig von ihrer Gesellschaft bezahlt werden. Es wird also in den seltensten Fällen ein Rentenversicherungsprodukt mit dem einer anderen Gesellschaft verglichen, da dies im großen Wettbewerb und im hart umkämpften Versicherungsmarkt zu Provisionseinbußen der Makler und Vertreter führen würde. Daher sollte der Selbständige selbst Rentenversicherungsprodukte oder seine Altersvorsorgekonzept innerhalb der Branche, der Anbieter und Tarife vergleichen, um vor dem Gespräch mit einem Versicherungsmakler einen eigenen Überblick und ein Grundverständnis erhält.

Vorteile der Privaten Rentenversicherung

Die private Rentenversicherung ist eine sichere Geldanlage bei der eine Gesundheitsprüfung, anders wie bei Lebensversicherungen, nicht gemacht werden muss. Die Rente wird lebenslang ausgezahlt, also sollte der Versicherte mindestens 100 Jahre alt werden. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung genießen die großen privaten Versicherungsunternehmen in Deutschland ein gewisses Vertrauen durch die Bevölkerung. Der gesetzlichen Rentenversicherung eilt da eher der Ruf nach, dass die künftigen Renten nicht sicher seien, die Vorsorge ein Fass ohne Boden sei oder die Beiträge zweckentfremdet eingesetzt und damit das soziale System der gesetzlichen Rentenversicherung in´s wanken gebracht würde. Wer kann, sollte sich daher der privaten Altersvorsorge bedienen oder dies zumindest zusätzlich zur gesetzlichen Versicherung machen. Als weiterer Vorteil ist die höhere Rendite der privaten gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung zu sehen.

Was gilt für die Altervorsorge in der Nebentätigkeit?

Unternehmer sind, egal ob sie im Haupt- oder Nebengewerbe tätig sind und soweit sie nicht anderweitig pflichtversichert sind, für die Altersvorsoge selbst zuständig.

Die Vor- und Nachteile der Rentenversicherung

Folgende Seite hilft Ihnen, das schwierige Thema der Rentenversicherung gerade als Selbständiger zu verstehen und für Ihre persönliche Situation einschätzen zu können.

Unser Internettipp zum Thema Rentenversicherung:

http://www.finanzen.de/rentenversicherung.html

Ob man sich privat oder gesetzlich versichern muss bzw. kann, hängt nicht zuletzt von der Höhe der Einkünfte und der Art der Beschäftigung ab. Wir haben in unten stehender Tabelle die Leistungen, die Risiken und die Chancen der für Existenzgründer möglichen Krankenversicherungsarten verglichen.


Private Krankenversicherung

(PKV)

Gesetzliche Krankenversicherung

(GKV)
Wer kann sich wo versichern lassen?
für Selbständige, Freiberufler, Beamte und besser verdienende Arbeitnehmer Pflicht für Arbeitnehmer bis zu einem bestimmten Bruttojahreseinkommen (z.B.: 2008 in Höhe von 43.200,- EUR) Freiwillig können Selbständige, Freiberufler, Beamte und besser verdienende Arbeitnehmer in der GKV bleiben.
Kosten der Krankenversicherung
Einkommensunabhängige Versicherungsprämie Anfangsprämie richtet sich u. a. nach dem Geschlecht, Alter, Vorerkrankungen, der gewünschten Behandlung (Chefarzt) Die einkommensabhängige Versicherungsprämie, welche regelmäßig neu nachgewiesen werden müssen.
Aufnahmekriterien der Krankenkassen
Die Aufnahme in die PKV kann verweigert werden. Zumindest ist eine Gesundheitsprüfung die regelmäßige Praxis. Die GKV muss in der Regel jeden Versicherungsberechtigten aufnehmen.
Leistungen der Krankenversicherungen
Die Leistungen der PKV sind abhängig vom gewählten Tarif, reichen aber im Allgemeinen weiter, als die Leistungen der GKV. Die Leistungen der einzelnen GKVs sind überwiegend vergleichbar. Einzelne Kassen bieten auch alternative Behandlungen wie z.B.: Homöopathie an.
Familienversicherung
Für Kinder und Ehepartner ohne Einkommen muss ein eigener Beitrag gezahlt werden, sie sind nicht kostenlos familienversichert. Kinder und Ehepartner ohne Einkommen sind in der GKV kostenlos mitversichert.
Rentenalter erreicht, was nun?
Mit Erreichen des Rentenalters steigen die Beiträge weiter an. Durch das in der Regel niedrigere Renteneinkommen sinken die Beiträge oder bleiben mindestens gleich.
Zuzahlungen
Keine Praxisgebühr In der Regel keine Zuzahlungen Praxisgebühr von 10,- EUR pro Quartal Zuzahlungen sind im Allgemeinen obligatorisch mit Ausnahme von out idem Produkten.
Wechsel der Krankenkasse
Wechsel in eine andere PKV nicht ohne Verluste möglich. Wechsel in die GKV nur unter ganz engen Bestimmungen, so z.B. bei Statuswechsel des Versicherten möglich. Wechsel in eine andere GKV ohne weiters unter Einhaltung der Kündigungsfristen möglich.
Krankengeld, Krankenhaustagegeld
Die Zahlung von Krankengeld, Krankenhaustagegeld und Kinderkrankengeld muss zusätzlich abgesichert werden, ist aber dann im monatlichen Krankenversicherungsbeitrag enthalten und wird als eine Summe vom Konto abgebucht. Die Zahlung von Krankengeld und Kinderkrankengeld muss zusätzlich abgesichert werden. Meist geschieht das über private Krankenzusatzversicherungen.
Erstellen Sie sich ein unverbindliches Angebot zur privaten Krankenversicherung Vergleichen Sie kostenlos und unverbindlich die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung

Private Krankenversicherung vergleichen

Gesetzliche Krankenversicherung vergleichen


Hier können Sie sich kostenlos ein Angebot machen lassen

Vorname
Nachname
Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ)
E-Mail
Strasse & Nr.
 
PLZ und Ort
 
Telefon
Erreichbarkeit
Berufsgruppe
Gewünschter Schutz
Selbstbeteiligung
Bisher versichert
Anmerkungen
Ich stimme Datenschutz und AGB zu
ein Service von versicherung.net

Wir haben uns zum Thema Minijobs, Nebenjobs und andere Aushilfstätigkeiten im Angestelltenverhältnis einmal Gedanken gemacht. Dazu ist eine kleine Übersicht entstanden, welche die Abgaben aufgrund dieser Minijobs gegenüberstellt.

Übersicht Steuern und Versicherungen bei Minijobs

Nebenjobs als Alternative zur Selbständigkeit?

Sicher nicht für jeden und überall, aber einer unsicheren Selbständigkeit mit wenigen Aufträgen ohne Existenzsicherung ist auf jeden Fall ein Nebenjob vorzuziehen. Darauf kann das Gewerbe aufgebaut werden und später problemlos in eine Hauptberufliche Selbständigkeit umgeswitscht werden, sofern der ehemalige Arbeitgeber mitspielt und künftig Rechnungen akzeptiert. Was man alles für Nebenjobs machen kann und wie Sie Aufträge bekommen, erfahren sie im Portal für Minijobs.

In Anlehung an: Sicherheitsreport 3/2008, VBG, S. 6

Arbeitnehmer die als reine Minijobber ihr Geld verdienen, bauen in dieser Zeit keinen Rentenanspruch auf. Den meisten Minijobbern ist es nicht möglich, von dem Minijobverdienst auch noch für die Altervorsorge einen Teil zurückzulegen. Diese Problematik haben die verschiedensten Versicherungsunternehmen erkannt. Explizit für Minijobber bieten sie eine Privat Rente an. Für diese Rente muss nicht auf Einkommen verzichtet werden. Der Minijobber arbeitet einige Stunden im Monat länger und das entsprechende Entgelt zahlt der Chef dann in eine Versicherung ein.

Vorteil für den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss für das Entgelt, welches er in diese Versicherung einzahlt, keine Sozialabgaben leisten. Unter dem Strich werden die Personalkosten umgerechnet auf die Gesamtstunden günstiger.

Vorteil für den Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer kann sich ohne Einkommensverzicht eine Altersvorsorge aufbauen. Diese Altersvorsorge ist Hartz 4 und pfändungssicher.

Minijobber können auch riestern

Zahlt der Minijobber einen kleinen Anteil seines Lohns in die Rentenversicherung ein, kann er in den Genuss der staatlichen Förderung kommen. Der Arbeitgeber des Minijobbers zahlt pauschal 15% für die Rentenversicherung. Um den regulären Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung zu erreichen, muss der Minijobber 4,9% dazuzahlen. Bei einem Verdienst von 400,- EUR entspricht das einem Betrag von 19,60 EUR. Zahlt der Minijobber monatlich diesen Beitrag in die Rentenversicherung ein, steht ihm die staatliche Förderung der Riester Rente zu.

Wer im Alter nicht im Regen stehen will, muss rechzeitig vorsorge betreiben

Eine optimale Altersvorsorge kommt nicht von ungefähr, sie muss langfristig geplant und angelegt sein. Dabei können Experten bessere Dienste leisten als der ungeübte Laie. Daher sollten sich unerfahrene kostenlos Hilfe holen, bevor Geld in Anlagen gesteckt wird, welche unlukrativ und unpassend sind. Zu spät bemerkt ist das Geld für mehrere Jahre weg.

Vergleich und Angebot zur privaten Altersvorsorge

Vorname
Nachname
Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ)
E-Mail
Strasse & Nr.
 
PLZ und Ort
 
Telefon
Erreichbarkeit
Berufsgruppe
Wunsch-Altersrente
Anmerkungen
Ich stimme Datenschutz und AGB zu
ein Service von versicherung.net

Unternehmer kommen in den Genuss der Riester Rente, wenn sie selbst Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Sorgt dagegen der Unternehmer selbst vor, muss der Ehepartner zum geförderten Personenkreis gehören. Dann kann der Selbständige über seinen Ehepartner einen eigenen Vertrag abschließen. Sollten bei dem Unternehmer beide Voraussetzungen nicht vorliegen, kann er keinen Riester Vertrag abschließen und somit die Förderung nicht in Anspruch nehmen. Mehr zur Riesterrente unter Rister Rente

Vergleich und Angebot zur Riester Rente

Vorname
Nachname
Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ)
E-Mail
Strasse & Nr.
 
PLZ und Ort
 
Telefon
Erreichbarkeit
Berufsgruppe
Wunsch-Altersrente
Anmerkungen
Ich stimme Datenschutz und AGB zu
ein Service von versicherung.net

Zum 1.01.2008 ist der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung, kurz ALV, von vorher 4,2% auf 3,3% gesunken. Diese Beitragssenkung gilt auch für Selbständige, die sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern möchten. Die Beitragshöhe richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Diese sind für die alten Bundesländer mit 2.485 EUR und für die neuen Bundesländer mit 2.100 EUR festgesetzt. Von dieser Bemessungsgrundlage werden 25 % für die Beitragsberechnung herangezogen, also 621,25 EUR (Ost: 525,00 EUR). Unter Ansatz des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung von 3,3% ergibt sich ein monatlicher Beitrag für den Unternehmer von nun 20,50 EUR (Ost 17,33 EUR).

Privat Krankenversicherte, vor allem Männer in der Altersgruppe von 1-49 Jahren, die wegen der Preiserhöhung zum 1. Januar 2008 mit Wechselgedanken beschäftigen, stellt sich die Frage, was aus ihrer Altersrückstellung wird. Wer innerhalb der gleichen Versicherung in einen anderen Tarif wechselt, erhält die Altersrückstellung aus dem vorherigen Tarif voll angerechnet. Bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherungsunternehmen kann die Altersrückstellung nur mitgenommen werden, wenn der Versicherungsvertrag zwischen dem 1. Januar und 30. Juni 2009 gekündigt und in den Basistarif des neuen Versicherers gewechselt wird. Bei einem weiteren Wechsel von Versicherer zwei zu Versicherer drei geht die Altersrückstellung verloren. Die Höhe der zu übertragenen Altersrückstellung ermittelt sich nach dem Basistarif.

Beispiel:
Ein Versicherter hat in seiner Versicherung eine Altersrückstellung in Höhe von 9.000,- EUR aufgebaut, im zugrunde liegenden Basistarif hätte er aber nur eine Altersrückstellung von 5.000,- EUR aufgebaut. Wechselt dieser Versicherte nun in eine andere Gesellschaft, kann er die Altersrückstellung von 5.000,- EUR mitnehmen. Die restlichen 4.000,- EUR sind nur dann nicht verloren, wenn er bei seiner alten Versicherung eine Zusatzversicherung abschließt, auf die dieser Betrag übertragen werden kann. Hat aber der Versicherte nur eine Altersrückstellung von 3.500,- EUR aufgebaut, kann auch nur dieser Betrag übertragen werden.

Hier können Sie sich kostenlos ein Angebot machen lassen

Vorname
Nachname
Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ)
E-Mail
Strasse & Nr.
 
PLZ und Ort
 
Telefon
Erreichbarkeit
Berufsgruppe
Gewünschter Schutz
Selbstbeteiligung
Bisher versichert
Anmerkungen
Ich stimme Datenschutz und AGB zu
ein Service von versicherung.net

Das statistische Bundesamt in Wiesbaden teilte mit, dass die Lebenserwartung in Deutschland erneut gestiegen ist. Somit können neugeborene Jungen 76,6 Jahre und neugeborene Mädchen 82,1 Jahre alt werden. Aber auch für die heute 60-jährigen ist die Lebenserwartung gestiegen. Männer dieses Alters können statistisch noch auf weitere 20,6 Jahre und Frauen auf weitere 24,5 Jahre blicken. Ein Plus von weiteren ca. 5 Jahren bei der Lebenserwartung haben statistisch gesehen privat Krankenversicherte.

Zum Jahresanfang 2008 erhöht sich für Männer der Alterstufen 15-49 Jahre der Beitrag zur privaten Krankenversicherung. Der Grund ist die Umsetzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Kosten für Schwangerschaft und Mutterschaft müssen jetzt auch in die Beiträge der Männer einkalkuliert werden. Wie hoch die Beitragserhöhung ausfällt, hängt vom Frauenanteil in der entsprechenden Tarifgruppe ab. Die Beitragserhöhung bei den Männern sollte eine Beitragssenkung bei den Frauen zur Folge haben. Ob und in welcher Höhe sich ihr Beitrag ändert, können sie mit dem Tarifrechner ermitteln.

Jedem Versicherten steht einmal im Jahr zum 30.11. die Möglichkeit offen, seine Kfz Versicherung zu wechseln. Dazu bieten einige Unternehmen Vergleichsrechner an, mit deren eine günstigere Kfz Versicherung gefunden werden kann. In Zeiten steigender Benzin- und Dieselpreise hat man so die Möglichkeit doch noch ein paar Euro zu sparen, denn gerade während der Existenzgründung sollte man mit jedem Euro rechnen. Vergleichen Sie Ihre Kfz Versicherung wechslen und senken Sie Ihre Gründungskosten.

Für die Beitragszahlungen der betrieblichen Altersvorsorge sollten ab 2009 Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Mit dem Gesetzentwurf zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge ist dieser Plan vom Tisch. Demnach bleiben aus der Entgeltumwandlung geleistete Beitragszahlungen bis zu einer Höhe von 2.520 EUR Steuer- und Abgabenfrei. Bei Neuverträgen, die ab Januar 2005 abgeschlossen wurden, können maximal 4.320 EUR steuerfrei aufgewendet werden.
Zukünftig soll die auch Unverfallbarkeit bereits ab einer Altersgrenze von 25 Jahren statt bisher 30 Jahren einsetzen.

Für freiwillig gesetzlich versicherte Unternehmer hat der Gesetzgeber ein kleines Bonbon gebacken. Alle Unternehmer, die keine Existenzgründer mit Bezug von Gründungszuschuss sind, profitieren von dieser Neuregelung. Für die Selbständigen gilt seit April ein fiktives Einkommen von nur noch 1.225,- EUR, auf welches sich der neue Krankenkassenbeitrag ermittelt. Beispiel: Eine gesetzliche Krankenkasse mit einem Beitragssatz von 14,0 % verlangte 257,25 EUR bis zum 01.04.07 bemessen auf 1.837,50 EUR. Seit April sind es nur noch 171,50 EUR. So spart der Unternehmer monatlich 85,75 EUR, dass sind jährlich immerhin 1.029,- EUR.
Sobald der Selbständige mehr als die 1.225,- EUR verdient, ist selbstverständlich ein höherer Beitrag fällig. Voraussetzung für diese Ermäßigung ist ein Antrag auf Basis einer Selbstauskunft. Die tatsächlichen Einkunftsverhältnisse werden von den Krankenkassen anhand des Einkommensteuerbescheides geprüft. Wann ist keine Ermäßigung für den Selbständigen möglich? Wenn er Einkünfte aus Kapitalvermögen hat, die Bedarfsgemeinschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat. Weitere Vorraussetzungen unter http://www.bds-dgv.de/pdf/Fiktives_Mindesteinkommen.pdf

Seit Beginn dieses Jahres ist der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 6,5% auf 4,2% gesunken, wodurch die freiwillige Arbeitslosenversicherung der Existenzgründer deutlich günstiger geworden ist. Durch diese Gesetzesänderung kostet in den neuen Bundesländern die freiwillige Arbeitslosenversicherung weniger als 22 EUR (in den alten Bundesländern 25,73 EUR). Das ist im Gegensatz zu den bisherige ca. 35 EUR (NL) bzw. ca. 40 EUR (AL) eine deutliche monatliche Ersparnis. Weitere Informationen zur Arbeitslosenversicherung.

Der Bundestag hat mit einer neuen Regelung rückwirkend zum 01.06.2006 die Möglichkeiten der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige beschnitten. Bisher konnten alle Unternehmer eine derartige Versicherung bis zum 31.12.2006 abschließen und damit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. Die neue Regelung gestattet unter gewissen Voraussetzungen nur noch Selbständigen, die seit dem 01.01.2004 ihre Tätigkeit aufgenommen haben einen Versicherungsantrag zu stellen.

Ab Februar 2006 können Existenzgründer eine freiwillige Versicherung gegen Arbeitslosigkeit abschließen und damit ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld aufrecht erhalten. Diese Möglichkeit gab es bisher nicht, so dass Existenzgründer bei einem Scheitern Ihrer Existenzgründung keinen Anspruch auf derartige Gelder der Bundesregierung hatten. Die Beitragshöhe ermittelt sich aufgrund der beitragspflichtigen Einnahmen des Unternehmers. Von denen werden 25% mit einem Beitragssatz von 6,5% belegt. Den monatlichen Beitrag muss der Unternehmer selbst aufbringen. Voraussetzung für eine Arbeitslosenversicherung ist eine selbstständige Tätigkeit mit mindestens 15 Wochenstunden. Darüber hinaus muss der Selbstständige während der letzten zwei Jahre mindestens 12 Monate Arbeitslosenbeiträge gezahlt oder Lohnersatzleistungen erhalten haben. Diese Regelung gilt allerdings nur für Existenzgründer, welche sich nach dem 1.1.2006 selbstständig machen. Durch diese Maßnahme wurde den Existenzgründern ein Stück mehr Sicherheit gegeben, so dass auch ein eventuelles Scheitern für den Existenzgründer nicht zwangsläufig das Ende seiner Existenz bedeutet. Mehr zur Arbeitslosenversicherung.

Diese Frage wird selbstverständlich von den einzelnen Interessengruppen sehr unterschiedlich beantwortet. Bei den Versicherungen sollten diejenigen Vorrang haben, welche existenzbedrohende Risiken abdecken. So muss jeder Selbstständige eine Krankenversicherung haben. Hier ist darauf zu achten, dass sowohl eine gesetzliche als auch eine private Krankenversicherung gewählt werden kann. Vorteil der privaten Krankenversicherung sind die relativ günstigen Beiträge für junge Versicherungsnehmer. Allerdings sollte auch die persönliche und familiäre Situation berücksichtigt werden, denn Kinder sollten immer bei dem gesetzlich Versicherten unentgeltlich mitversichert werden können. Diese Möglichkeit entfällt erst dann, wenn der monatliche Gewinn des Selbstständigen über der Beitragsbemessungsgrenze von 3.525 € liegt. Ab diesem Zeitpunkt müssen Kinder in der privaten Krankenversicherung extra versichert werden. Im Falle des Scheiterns der Selbstständigkeit kann der Privatversicherte durch Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung wieder in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen werden. Dies ist jedoch nur möglich, sofern er das 55 Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zu beachten ist auch das so genannte Krankenhaustagegeld und für vorübergehende Erkrankungen das Krankentagegeld, welche die Existenz des Selbstständigen während einer Erkrankung sichern.

Neben der Krankenversicherung ist eine Haftpflichtversicherung unentbehrlich. Mit dieser Versicherung werden sämtliche Schäden, welche durch den Selbstständigen bzw. sein Gewerbe verursacht werden abgedeckt. Der Existenzgründer sollte prüfen lassen, ob er eine extra Versicherung abschließen muss oder ob er seine bereits vorhandene private Haftpflichtversicherung erweitern kann.

Die Altersvorsorge für den Unternehmer muss ebenfalls privat übernommen werden, so dass eine Rentenversicherung für das sorglose Leben im Ruhestand wertvolle Dienste leisten kann. Der Existenzgründerzuschuss (Ich-AG) zieht jedoch eine Verpflichtung zur Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung mit einer Mindestbelastung von 78 € monatlich nach sich, so dass eine weitere Rentenversicherung zunächst nicht unbedingt abgeschlossen werden braucht. Die Ansprüche aus bereits eingezahlten Beiträgen bleiben erhalten, wenn mindestens 60 Monate Beitrag nachgewiesen werden können.

Darüber hinaus ist auch eine Unfallversicherung und eine Berufsunfähigkeitsversicherung sehr sinnvoll. Neben den existenzbedrohenden Absicherungen kann ein Selbstständiger auch weitere Versicherungen abschließen.

So zum Beispiel eine Rechtsschutzversicherung. Allerdings gilt es hier zu bedenken, dass die gewöhnlichen Rechtsschutzversicherungen lediglich das Arbeitsrecht, das Verkehrsrecht und das Mietrecht absichern. Der gewerbliche oder freiberufliche Teil, d.h. die eigentliche Selbstständigkeit ist in den handelsüblichen Rechtsschutzversicherungen gar nicht enthalten.

Der Existenzgründer sollte sich selbst Schwerpunkte setzen und vor allem verschiedene Angebote einholen. Mehrere Versicherungen zusammen in so genannten Versicherungspaketen sind eher weniger empfehlenswert, da hier keine individuellen Lösungen zugeschnitten sondern vorgefertigte Versicherungspakete vermarktet werden. Der Existenzgründer sollte lange Laufzeiten bei den Versicherungen vermeiden. So kann flexibel gehandelt und im Bedarfsfall der Versicherungsanbieter gewechselt werden. Bei einem Versicherungsabschluss sollte nicht vor dem Kleingedruckten zurück geschreckt werden. Es macht durchaus Sinn sich dies alles erklären zu lassen. Häufig kommen gerade dabei noch Fragen auf oder es werden Umstände bekannt, die während des Verkaufsgesprächs nicht oder nur nebensächlich angesprochen wurden.

Empfänger von Arbeitslosengeld II sollten bei Ihrer Existenzgründung prüfen, ob Sie nicht einen Zuschuss zur Krankenversicherung bei Ihrem Grundsicherungsamt oder ARGE beantragen können.

Oft wissen Existenzgründer nicht, welche Versicherungen für Sie gut und vor allem sinnvoll sind. Die persönliche Situation bestimmt in vielen Fällen ein ganz anderes Versicherungsportfolio. Rat kann der Jungunternehmer entweder bei dem Versicherungsmakler seines Vertrauens suchen oder aber auch bei den Verbraucherzentralen. Dort erfährt der Existenzgründer auch, wie es um die Leistungen einzelner Versicherungsbausteine oder Angebote steht. Der Existenzgründer sollte bei der Wahl der vielen verschiedenen Versicherungen nicht auf eine persönliche Beratung verzichten. Sehr oft helfen auch Versicherungsvergleiche. Mit Ihnen erhält man zumindest eine preisliche Vorstellung von teuren und billigen Versicherungen.
So zum Beispiel unter www.tarifevergleichen.com

Ihre Postleitzahl:
Ich interessiere mich für:
Altersvorsorge
Berufsunfähigkeit
Gewerbeversicherung
Krankenzusatzversicherung
Private Krankenversicherung
ein Service von versicherung.net