Das Kassenbuch in der Gastronomie muss täglich geführt werden, darauf zumindest weist der § 146 der Abgabenordnung hin. Das heißt, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben tagesaktuell aufgezeichnet werden müssen. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln bestätigt, dass es Ausnahmen gibt. Und zwar, wenn der Betriebsinhaber während des jährlichen Erholungsurlaubs keine täglichen Aufzeichnungspflichten ausführt, sondern diese nach seiner Rückkehr anhand geordneter Belege nachholt.

Im besagten Fall war der Inhaber eines Betriebs drei Prozent der Arbeitstage des Jahres im Urlaub. Die restlichen 97 Prozent der Öffnungstage des Unternehmens war er im Unternehmen anwesend und führte die Kasse entsprechend den strengen Auflagen. Auch während seiner Abwesenheit wurden die Einnahmen mittels Z-Bons am Tagesende korrekt aufgezeichnet. Lediglich die Ausgaben trug der Unternehmer im Anschluss an seinen Urlaub ein. Dies ist jedoch durchaus mit der Abgabenordnung vereinbar, wie das Gericht unter dem Aktenzeichen 6 K 3954/07 an 27.01.2009 bestätigte.

Quelle: Der Steuerzahler 11/2009, S. 222
 

Seit Ende 2008 ist das Europäische Mahnverfahren in Kraft getreten. Dieses Verfahren soll Gläubigern helfen, auch bei ausländischen Forderungen, die aber innerhalb der EU bestehen, schneller an ihr Geld zu gelangen. Dabei ist es wichtig, dass das europäische Mahnverfahren besonders einfach gestaltet worden ist.

Wie es geht

Es stehen vorgefertigte Formulare zur Verfügung, die auf der Homepage der EU heruntergeladen werden können. Lediglich das Ausfüllen des Formulars müssen die Gläubiger noch selbst erledigen. Sinnvoll ist die Einleitung des europäischen Mahnverfahrens, das ähnlich dem deutschen Verfahren aufgebaut ist, immer dann, wenn damit gerechnet wird, dass der ausländische Geschäftspartner nicht zahlt. Auch wenn eine Verjährung droht, kann das Verfahren sinnvoll sein, um diese zu hemmen.

Folgen des europäischen Mahnverfahrens

Wird vom Schuldner nach Zugang des Formulars kein Einspruch erhoben, sieht das Gesetz vor, dass binnen 30 Tagen nach Antragseingang ein Europäischer Zahlungsbefehl ausgestellt wird. Hierfür sind keine weiteren bürokratischen Hürden zu durchlaufen. Ebenso müssen keine zusätzlichen Anträge gestellt werden. Der Zahlungsbefehl wird dann automatisch in allen der EU angehörenden Ländern sofort vollstreckbar. Die Auslieferung wird also möglich.

Damit wird aber auch klar, dass das europäische Mahnverfahren, das europaweit einheitlich ist, nur für unbestrittene Forderungen gilt. Ausnahme bei der EU-weiten Vereinheitlichung bietet außerdem Dänemark, wo das europäische Mahnverfahren nicht gilt.

Quelle: Der Steuerzahler 10/2009, S. 210
 

Wenn Selbstständige Elterngeld beziehen wollen, müssen sie ihre Berufstätigkeit einstellen. Soweit, so klar. Doch was ist, wenn während des Bezugs von Elterngeld noch Gelder auf dem Konto eintreffen? In einem solchen Fall hatte die Elterngeldstelle dem Betroffenen nur den Sockelbetrag von 300 Euro überwiesen. Weiteres Elterngeld wurde nicht gewährt.

Das ist jedoch nach einem Urteil des Sozialgerichts München nicht rechtens. Denn gerade Selbstständige können nicht beeinflussen, wann die Gelder für geleistete Dienste und gelieferte Waren auf ihrem Konto eingehen. Das Zufluss-Prinzip darf in diesem Fall nicht angewendet werden. Denn es sei durchaus üblich, dass Kunden beispielsweise nach Rechnungsstellung bis zu 30 Tage Zeit hätten, die Rechnung zu begleichen. Demzufolge würden auch während des Bezugs noch Gelder auf den Konten eingehen, die jedoch nicht als Einnahmen angerechnet werden dürfen. Es ist also ausreichend, die Berufstätigkeit einzustellen, um den Anspruch auf Elterngeld zu erhalten.

Quelle: http://www.steuertipps.de

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries möchte, dass in Zukunft Gegenstände aus Zwangsvollstreckungen auch im Internet versteigert werden können. Sie hat einen Gesetzesentwurf eingereicht, nach dem nicht nur die Versteigerung vor Ort, sondern demnächst auch die Internetauktion zum Regelfall wird.

Zurzeit ist die Versteigerung von beweglichen Gegenständen, aufgrund eines vollstreckbaren Titels vor Ort gebräuchlich. Der Gerichtsvollzieher kann die Gegenstände nur auf Antrag vom Gläubiger oder Schuldner im Internet versteigern. Diese Vorgehensweise ist zeitaufwendig und wenig effektiv. Bei einer Versteigerung vor Ort ist es nötig, dass Versteigerer und Interessenten anwesend sind. Dieses Verfahren ist zeitraubend und durch teilweise lange Anfahrten sehr kostenintensiv.

Gläubiger und Schuldner - beide profitieren

Frau Zypries geht davon aus, dass bei Internetauktionen ungleich höhere Erträge erzielt werden können, als bei einer Versteigerung vor Ort. Eine Auktionsplattform erreicht einen wesentlich höheren Kreis an Interessierten und ist zudem rund um die Uhr zu erreichen.

Gerade für Schuldner bietet die Versteigerung im Internet große Vorteile. Je höher die Erlöse der versteigerten Gegenstände, umso schneller sind die Schulden abgetragen, unter Umständen reicht auch eine geringere Anzahl an Gegenständen, um eine Schuldsumme zu begleichen. Die Gläubiger kommen schneller an ihre offenen Forderungen. Internetauktionen können jederzeit eingestellt werden, dadurch entfallen längere Wartezeiten bis zum nächsten Auktionstermin vor Ort.

Die Durchführung und Regelung des neuen Gesetzes wird Ländersache

Um die Details, wie etwa die Wahl der Auktionsplattform, Beginn, Ende und Ablauf der Versteigerung, oder die Bedingungen für eine Teilnahme am Versteigerungsverfahren, sollen sich die Bundesländer via Rechtsverordnung kümmern.

Der Gesetzesentwurf schließt auch die Zwangsvollstreckung aus Steuerbescheiden und aus Urteilen der Finanzgerichte zugunsten der Finanzbehörde mit ein. Hier sollen ebenfalls Internetauktionen beweglicher Gegenstände (keine Immobilien), neben der Versteigerung vor Ort zum Regelfall werden. Auf der seit Jahren, von der Bundeszollverwaltung erfolgreich betriebenen Plattform www.zoll-auktion.de, können diese Gegenstände versteigert werden.

Quelle: http://www.bmj.bund.de

Weisen Unternehmer in ihren Ausgangsrechnungen Umsatzsteuer aus, müssen sie ihre Steuernummer oder alternativ ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) angeben. Klein- und direkte Subunternehmer sind von dieser Regelung nicht betroffen. Fehlt die Angabe der Steuernummer, hat das für den Rechnungsempfänger Konsequenzen. Er darf sich die Vorsteuer aus dieser Rechnung nicht ziehen.

Dürfen Gründer keine Rechnung schreiben?

Existenzgründer erhalten ihre Steuernummer in der Regel erst 4 – 6 Wochen nach der Gewerbeanmeldung. Den Gründern kann allerdings nicht zugemutet werden, 6 Wochen lang ihre Arbeit nicht in Rechnung zu stellen. Als Alternative kann der Jungunternehmer in diesem Zeitraum die vorläufige Steuernummer verwenden.

Vorläufige Steuernummer

Das Niedersächsische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 20.02.09 Az. 16 K 311/08 bestätigt, dass eine von der Finanzverwaltung vergebene vorläufige Steuernummer verwendet werden darf.

Urteil Az. 16 K311/08 (PDF, 35KB)

Fall

Im konkreten Fall wurde einem Gründer im Schriftverkehr mit der Finanzverwaltung die Steuer-Nr./Az. 75/180 Wv angegeben. Diese Steuernummer wurde vom Gründer für die Rechnungslegung verwendet. Dem Rechnungsempfänger wurde daraufhin der Vorsteuerabzug versagt. Dagegen reichte der Rechnungsempfänger Klage ein.

Mit dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes bekam der Rechnungsempfänger Recht. In der Urteilsbegründung heißt es:

Der Vorsteuerabzug scheitert auch nicht daran, dass in den Rechnungen als Steuernummer  "75/180 Wv", Finanzamt: B angegeben ist.

Wie sollen sich Gründer zukünftig verhalten?

Existenzgründer können die vorläufige Steuernummer verwenden. Um aber keine Auseinandersetzungen mit den Kunden oder der Finanzverwaltung wagen zu müssen, sollten Gründer sich um eine zeitnahe Erteilung der Steuernummer bemühen. Für die Rechnungsstellung ist es sowie so passender, die USt-IdNr. zu verwenden. Dadurch wird der Versuch vereitelt, an sensible Daten des Unternehmens zu gelangen. Die USt-IdNr kann mit dem steuerlichen Erfassungsbogen beantragt werden.  

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Steuerberater Empfehlung

Wer sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig macht, hat Anspruch auf einen neunmonatigen Gründungszuschuss. Wurde dieser Zuschuss bewilligt, die selbstständige Tätigkeit während der Förderung aber unterbrochen, so besteht erst nach 24 Monaten wieder die Möglichkeit, diesen Gründungszuschuss zu beantragen. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Klägerin unterbrach Selbstständigkeit wegen Festanstellung

Im betreffenden Fall hatte sich eine Psychologin als Beraterin selbstständig gemacht. Die Arbeitsagentur bewilligte ihr einen Gründungszuschuss. Nach fünf Monaten unterbrach die Klägerin ihre Selbstständigkeit zugunsten einer Festanstellung. Der auf ein halbes Jahr befristete Arbeitsvertrag wurde nicht verlängert und so meldete sich die Psychologin erneut arbeitslos. Arbeitslosengeld I wurde der Klägerin bewilligt, nicht jedoch ein erneuter Gründungszuschuss.

Pausieren oder Neustart

Die Klägerin argumentierte, dass sie ihre Tätigkeit nur pausiert hatte. Die Arbeitsagentur vertrat die Meinung, dass es sich um einen Neustart in die Selbstständigkeit handelte. Somit bestünde kein Anspruch auf einen Gründungszuschuss, da dieser erst nach einer mindestens 24-monatigen Unterbrechung der Selbstständigkeit wieder gewährt wird.

Das Gericht folgte der Argumentation der Arbeitsagentur. Zur Begründung hieß es, dass ein Selbstständiger, welcher eine Festanstellung annimmt, mit einem gescheiterten Unternehmer gleichzustellen sei. Ausnahmen wären etwa bei krankheitsbedingten Unterbrechungen der selbstständigen Tätigkeit möglich.

Quelle: http://stuttgart.business-on.de/

Während Privatpersonen von Werbefaxen und entsprechenden Mails weitgehend verschont werden müssen, können sich Unternehmen in der Regel nicht darauf berufen. Hier gilt, dass ein Unternehmen mit zugesandten Werbefaxen und Werbemails rechnen muss, sobald es seine Faxnummer oder seine E-Mail-Adresse öffentlich zugänglich gemacht hat. Sofern die Faxe und E-Mails die geschäftliche Tätigkeit betreffen, kann sich ein Unternehmen nicht gegen diese wehren. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. I R 75/06) hervor.

Demzufolge bedeutet die Bekanntmachung dieser Daten auf der Internetseite des Unternehmens oder im Telefonbuch eine stillschweigende Zustimmung zur Zusendung solcher Faxe und E-Mails. Wer sich schützen wolle, so die Richter, dürfe die Daten nicht öffentlich bekannt geben, was allerdings in der Praxis schwierig sein dürfe, da Fax und E-Mail zu den wichtigsten Kommunikationsmitteln gehören. Anders können die Kunden kaum mit den Unternehmen in Kontakt treten, so dass ein wirksamer Schutz praktisch nicht umsetzbar ist.

Quelle: In Anlehnung an Pro Firma 03 2009, S. 41

Das von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlte Krankengeld ist zunächst steuerfrei. Nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) unterliegt das Krankengeld jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das gezahlte Krankengeld den übrigen Einkünften hinzugerechnet wird. Durch die Hinzurechnung erhöht sich für die übrigen Einkünfte die anfallende Steuer.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 26.11.2008 unter dem Az.: X R 53/06 den Progressionsvorbehalt für Krankengeld aus einer gesetzlichen Krankenversicherung bestätigt.

Progressionsvorbehalt bei öffentlich-rechtlichem Krankengeld - freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse ist keine private Versicherung "unter dem Dach der Sozialversicherung" - Krankengeldanspruch ist Teil des Sozialversicherungsverhältnisses

Leitsätze

Die Einbeziehung des Krankengeldes, das ein freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherter Steuerpflichtiger erhält, in den Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ist verfassungsgemäß.

Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung unterliegt dagegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Nach Ansicht der Richter des Bundesfinanzhofes verstößt diese unterschiedliche Behandlung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das private und gesetzliche Krankenversicherungssystem ist derart unterschiedlich, das der Gesetzgeber die Versicherten nicht im gleichen Maße zur Kasse bitten muss.

Der Gründungszuschuss zur Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit wird nach Entscheidung des Sozialgerichtes Dresden (Beschluss vom 18.02.2009, Aktenzeichen: S 30 EG 1/09 ER)auf das Elterngeld angerechnet, da er zum Lebensunterhalt zählt und auch teilweise so genutzt werden kann. Gefunde auf http://www.kostenlose-urteile.de/newsview7475.htm

Mit dem Artikel "Kleine Mängel im Fahrtenbuch sind unschädlich" haben wir darauf hingewiesen, dass bei kleineren Mängeln das Fahrtenbuch nicht als Ganzes verworfen wird.

Das Hessische Finanzgericht hat mit seinem Urteil vom 23.01.2009, Az. 13 K 2874/07 klargestellt, das ein mit Excel geführtes Fahrtenbuch nicht als kleiner Mangel anzusehen ist. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige, wie im verhandelten Fall, die Exceltabelle penibel geführt hat.

Fazit

Ein Fahrtenbuch sollte immer handschriftlich oder mit einem zugelassenen Programm, zeitnah zur absolvierten Fahrt, geschrieben werden.

Gesetzlich zugelassene Software für Fahrtenbücher

Existenzgründer müssen in der Rentabilitätsvorschau ihres Businessplans eine möglichst realistische Einschätzung des zu erzielenden Gesamtumsatzes abgeben, um den Gründungszuschuss bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Einige Gründer glauben, nur wenn ihr junges Unternehmen hohe Umsatzerwartungen verspricht, erhalten sie den Gründungszuschuss. Demnach fallen die Umsatzprognosen dieser Existenzgründer wesentlich großzügiger aus.

Möchte der Gründer allerdings die beliebte Kleinunternehmerregelung anwenden, um zumindest während des Gründungsjahres von der Umsatzsteuer befreit zu sein, muss der prognostizierte Umsatz unterhalb von 17.500,- EUR im Gründungsjahr bleiben. Einen solchen Fall hat das Finanzgericht Düsseldorf, unter dem Az. 1 K 3124/07 U am 20.06.2008 entschieden. Ein Existenzgründer hatte für das Gründungsjahr eine Umsatzprognose von 45.000,- EUR und für das Folgejahr von 50.000,- erstellt. Sein tatsächlicher Umsatz für das Gründungsjahr betrug jedoch nur 13.315,64 EUR.

Er hatte trotz der zu hoch prognostizierten Umsätze keine Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Auf Grund seines tatsächlich sehr viel geringeren Umsatzes wollte der Gründer im Nachhinein die Kleinunternehmerregelung anwenden und auf eine Umsatzbesteuerung verzichten. Das Finanzamt verwehrte dem Unternehmer dies aufgrund seiner Prognose und verlangte die Nachversteuerung seiner Umsätze. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied jedoch zu Gunsten des Unternehmers. Eine offensichtlich unrealistische und zu hohe Umsatzschätzung darf nicht die Anwendung der Kleinunternehmerregelung versagen, hieß es, so dass der Gründer trotz hoher Schätzung und niedrigen Realumsätzen die Regelung für Kleinunternehmer anwenden durfte.
 

Unternehmer, die nach Beendigung ihrer Selbständigkeit auf Hartz IV angewiesen sind, sind von dem Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) Kassel Az. B 14/7b AS 68/06 R vom 15.04.08, betroffen. Das BSG hat entschieden, das Hartz IV Empfänger ihre Lebensversicherung für den laufenden Lebensunterhalt einsetzen müssen. Das gilt auch dann, wenn der ehemalige Unternehmer diese Lebensversicherung als angemessene Altersvorsorge abgeschlossen hat und von der gesetzlichen Rentenversicherung nur einen minimalen Rentenbetrag erhält. Nur wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass der Rückkauf seiner Lebensversicherung offensichtlich unwirtschaftlich ist, kann er nicht zum Verkauf der Versicherung verpflichtet werden. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit ist belegt, wenn der Rückkaufswert deutlich unter den eingezahlten Beträgen liegt. Quelle: TLZ, 30.08.2008

Das Bundessozialgericht in Kassel hat mit seiner Entscheidung vom 06.12.2007 unter dem Az. B 14/7b AS 16/06 R für Rechtsklarheit gesorgt. Demzufolge wird bei einer Bedarfsgemeinschaft der Anspruch auf ALG II vermindert, wenn ein Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft einen Existenzgründerzuschuss erhält. In der Begründung erläutert das Bundessozialgericht, dass der Existenzgründerzuschuss in der Startphase des Unternehmens für die Sicherung des Lebensunterhaltes gezahlt wird. Der Zuschuss soll nicht dazu dienen, Startinvestitionen für das Unternehmen zu tätigen. ALG II wird ebenfalls zur Sicherung des Lebensunterhaltes gezahlt. Zur Vermeidung einer Doppelförderung wird somit dieser ALG II Anspruch gekürzt.

Arbeitslosengeld II Empfänger können ab sofort mehr Vermögen anrechnungsfrei haben. Das geht aufgrund einer Nachbesserung der Arbeitsagentur hervor. Durch die Anhebung des Rentenbeginns auf 67 Jahre, stehe dem ALG II Empfänger nun pro Lebensjahr 150 EUR zu.

Betroffen sind Existenzgründer, die sich im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2006 mit einer Ich-AG selbständig gemacht haben und dessen Ehepartner gleichzeitig ALG II bezieht. Das Kasseler Bundessozialgericht urteilte, dass der Existenzgründerzuschuss Hilfe zum Lebensunterhalt ist. Dieser Zuschuss ist somit nicht vorrangig für Investitionen bzw. Anschaffungen für die neu gegründete Firma zu verwenden. Für die Gründer führt dieses Urteil zu einem finanziellen Nachteil, weil der Zuschuss den ALG II Bezug des Ehepartners kürzt.

Für viele Banken ist es Gang und Gebe, Kunden hinter das Licht zu führen. Beispielsweise stellen viele Kreditinstitute Kunden Gebühren für die Rückgabe einer Lastschrift mangels Deckung des Girokontos in Rechnung – zu Unrecht. Die Verbraucherschutzzentrale Baden –Württemberg hat nun gegen 14 Banken ein Abmahnverfahren wegen unzulässiger Gebühren veranlasst. Jedoch sind Gebühren für so genannte Rücklastschriften nach zwei Urteilen des Bundesgerichtshofes unzulässig (Aktenzeichen XI ZR 5/97 und XI ZR 197/00). Einige Banken hatten zwar versucht diese rechtswidrige Rücklastschriftgebühr zu umgehen und durch einen pauschalen Schadensersatz zu ersetzen. Jedoch auch das ist nach einem aktuellen BGH-Urteil in der Regel rechtswidrig.

Vergleichen Sie die Bankgebühren bei Girokonten für Selbständige