Dieser Artikel ist Teil 4 von 4 der Serie

Laut der Preisangabenverordnung sollen Verbraucher auf einen Blick den Endpreis für ein bestimmtes Produkt erkennen. Das heißt, Sie müssen Grundpreise, Versandkosten und anfallende Umsatzsteuer eindeutig angeben, wie wir bereits in den letzten Teilen unserer Serie gesehen haben. Heute soll es nun um sonstige Preisbestandteile und andere Besonderheiten nach der PAngV gehen.

Sonstige Preisbestandteile

Sonstige Preisbestandteile sind alle jene Kosten, die zwingend erforderlich sind, um die Ware zu verkaufen und in die Berechnung des Endpreises mit einfließen. Hierzu zählen beispielsweise Flughafengebühren. Sie müssen entsprechend ausgewiesen werden. Müssen jedoch Kosten an Dritte gezahlt werden, wie Maklergebühren, so fallen diese nicht in den Bereich sonstiger Preisbestandteile.

Unverbindliche Preisempfehlungen und Verhandlungsbereitschaft

Unverbindliche Preisempfehlungen eines Herstellers unterliegen generell nicht der PAngV. Dies gilt jedoch nur solange, wie der Händler diese Preisempfehlungen nicht als seinen eigenen Preis annimmt. In diesem Fall muss er wieder alle Vorgaben der PAngV erfüllen.

Ein Zusatz, der besagt, dass der Preis Verhandlungssache ist, kann rechtens sein. Jedoch gilt auch dies nur dann, wenn keine gesetzlichen Vorgaben dem entgegenstehen und durch diese Angabe keine Irreführung ermöglicht wird. Die Floskeln „Preis Verhandlungsgrundlage“ oder „VB“ sind aber sogar nach aktuellen Gerichtsurteilen erlaubt.

Die PAngV und ihre Besonderheiten

Sie sehen also, dass die PAngV viele Tücken für Sie als Onlinehändler bereithält, die es zu umgehen gilt. Dabei sollten Sie sich stets an die Vorgaben halten, da Sie andernfalls eine Abmahnung oder sogar noch schwerwiegendere Sanktionen zu befürchten haben. Wenn Sie sich an die oben genannten Punkte jedoch halten, dann gehen Sie konform mit der PAngV und müssen nichts befürchten.

Dieser Artikel ist Teil 3 von 4 der Serie

Nach der PAngV sollen Verbraucher geschützt werden und Endpreise schnell und einfach erkennen können. Demzufolge müssen Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten stets vorhanden sein. Auch die Grundpreisangaben sind unbedingt notwendig. Sie dienen dazu, dem Verbraucher einen besseren Überblick zu gewähren.

Wann und wie sind Grundpreisangaben zu machen?

Grundpreisangaben beziehen sich immer auf eine bestimmte Einheit, etwa 100 Gramm, 1 Liter oder ähnliches. Sie sind zusätzlich zum Endpreis anzugeben, wenn Sie mit Fertigverpackungen, offenen Verpackungen oder auch Verkaufseinheiten nach Gewichts- oder Volumen-, nach Längen- oder Flächenabrechnung arbeiten.

Dabei müssen die Grundpreise inklusive aller Preisbestandteile kenntlich gemacht werden. Sie haben in unmittelbarer Nähe des Endpreises zu stehen, so dass sie schnell und einfach erkannt werden können. Dabei gelten folgende Regelungen:

  • Fertigverpackungen sind Verpackungen, die in Abwesenheit des Kunden abgefüllt und ohne Veränderung an der Verpackung nicht voluminös verändert werden können.
  • Offene Verpackungen sind beispielsweise Obstkörbchen, die ebenfalls in Abwesenheit des Kunden abgewogen wurden.

Wann keine Grundpreise anzugeben sind

Werden Produkte nach Stückzahl verkauft, muss keine Grundpreisangabe erfolgen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Kochtopf zwar Angaben zu seinem Volumen enthält, diese aber lediglich der Information der Verbraucher dienen, aber nicht nach dem Volumen abgerechnet wird.

Besonderheiten bei Grundpreisen

Waschmittel oder Reinigungsmittel müssen ebenfalls mit einem Grundpreis versehen sein. Allerdings gilt hier kein Gewicht oder Volumen, sondern vielmehr muss der Grundpreis pro Reinigungsvorgang angegeben werden. Andernfalls wäre für den Verbraucher kein Vergleich möglich.

Ebenso wichtig ist, dass Grundpreise nicht hervorgehoben werden. Insbesondere wenn der Endpreis höher, als der Grundpreis ist, darf keine außerordentliche Hervorhebung des Grundpreises erfolgen, da in diesem Fall gegen den Grundsatz von Preiswahrheit und -klarheit verstoßen würde.

Grundpreise können außerdem dann nicht angegeben werden, wenn sie mit den Endpreisen identisch sind oder wenn es um Preisnachlässe geht, die über einen befristeten Zeitraum laufen. Gleiches gilt bei Waren mit einem Nenngewicht oder -volumen von weniger als zehn Milligramm bzw. Milliliter.

Lesen Sie im nächsten Teil, was „sonstige Preisbestandteile“ sind, wie Sie diese korrekt offenlegen und welche weiteren Vorgaben die PAngV macht.

Dieser Artikel ist Teil 2 von 4 der Serie

Wie wir bereits im ersten Teil unserer kleinen Serie zur Preisangabenverordnung gelesen haben, ist es ihre Hauptaufgabe, den Verbraucher vor unklaren Preisangaben zu schützen. Dabei geht es vorrangig um die Preisbestandteile, wie Umsatzsteuer und Versandkosten.

Inklusive Mehrwertsteuer und zuzüglich Versand - so formulieren Sie richtig

Die Angabe inklusive Mehrwertsteuer und zuzüglich Versand ist eine der wichtigsten, gerade im Onlinehandel. Sie kann mittels dreier Varianten angezeigt werden. Ob die Floskel dabei ausgeschrieben oder verständlich abgekürzt wird, spielt keine Rolle.

  • Die Versandkosten und Mehrwertsteuerhinweise werden direkt hinter dem Preis des Produkts angegeben.
  • Die Versandkosten und Mehrwertsteuerhinweise werden in der Fußzeile angegeben, die Einzelpreise sind mit Sternchen zu kennzeichnen.
  • Die Versandkosten und Mehrwertsteuerhinweise werden auf einer gesonderten Seite, etwa der Produktdetailseite angegeben.

Bei der ersten Variante ist es wichtig, dass die Hinweise sich nicht übermäßig von den Preisangaben unterscheiden, sie dürfen etwas kleiner geschrieben sein, müssen aber gut lesbar bleiben. Bei der zweiten Variante muss die Sternchenkennzeichnung eindeutig erfolgen, so dass klar ist, dass die Fußzeile zu beachten ist. Der Begriff Versandkosten muss zur Versandkostentabelle des Onlineshops verlinkt werden. In der dritten Variante muss der Kunde die betreffende Seite vor Einleiten des Bestellvorgangs zwingend aufrufen, andernfalls sind die Vorgaben der PAngV nicht erfüllt.

Weitere Punkte zur Umsatzsteuer

Die Angabe „Nettopreis + MwSt" verstößt gegen die Vorgaben der PAngV und kann somit nicht als ausreichend bezeichnet werden, wie schon der BGH bestätigte. Wird der Bruttopreis angegeben mit dem Zusatz „inkl. MwSt." erfüllt dies die Vorgaben der PAngV, es muss kein zusätzlicher Hinweis auf den Prozentsatz der MwSt. erfolgen. Ebenfalls ist es nicht erlaubt, lediglich den Nettopreis anzugeben mit einem Hinweis, dass die Umsatzsteuer noch hinzukommt. In diesem Fall wäre für den Verbraucher ein zusätzlicher Rechenschritt notwendig, um den Endpreis herauszufinden.

Lesen Sie im nächsten Teil, wie Sie mit Grundpreisen umgehen müssen, um nicht gegen die PAngV zu verstoßen.

Dieser Artikel ist Teil 4 von 4 der Serie

Muss ein Unternehmer, einerlei ob er ein Hauptgewerbe betreibt oder nebenberuflich selbständig ist, den Betrieb einer Photovoltaikanlage einkalkulieren? Wie stellen sich die Auswirkungen für einen Unternehmer dar, wenn auf dem privaten Haus eine Photovoltaikanlage installiert wird? Auf diese Fragen wollen wir in diesem Teil näher eingehen.

Gewerbeanmeldung

Der Unternehmer meldet den Betrieb der Photovoltaikanlage als Nebengewerbe an. Ab einer Leistung von 3 kWp ist die Anmeldung in den meisten Städten und Gemeinden ohnehin Pflicht. Andererseits schreibt die Gewerbeordnung im §14 sinngemäß, dass eine Gewerbeanmeldung immer dann notwendig wird, wenn nach Art und Umfang ein neues Gewerbe begonnen wird. In der Regel wird mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage ein neues Gewerbe begründet. Daher ist eine zweite Gewerbeanmeldung notwendig und Pflicht.

Zeitliche Auswirkung bei einem weiteren Nebengewerbe

Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit sehen ein Nebengewerbe nur unter strengen zeitlichen Begrenzungen. Da sich der zeitliche Aufwand für den Betrieb der Photovoltaikanlage auf wenige Stunden im Jahr beschränkt, dürften hier keine Komplikationen mit einem weiteren Nebengewerbe entstehen.

Finanzamt

Aus wie vielen Betrieben ein Unternehmen besteht ist für das Finanzamt unwesentlich. Die Gewinne aus allen Betrieben des Unternehmers werden zusammengerechnet. Das bedeutet: der Gewinn aus dem Nebengewerbe Photovoltaikanlage wird mit dem Gewinn des bereits bestehenden Gewerbes bzw. eines weiteren Nebengewerbes zusammengerechnet und versteuert. Das gilt für die Einkommensteuer. Für die Berechnung der Umsatzsteuer werden die Umsätze der einzelnen Betriebe zusammengerechnet.

Umsatzsteuerpflicht

Ist der Unternehmer in seinem Hauptgewerbe bzw. in seinem Nebengewerbe bereits umsatzsteuerpflichtig, ist automatisch das Nebengewerbe Photovoltaikanlage auch umsatzsteuerpflichtig. Der Unternehmer kann nicht für ein einzelnes Nebengewerbe auf die Kleinunternehmerregelung zurückgreifen.

Kleinunternehmerregelung

Hat sich der Unternehmer im bestehenden Gewerbe für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung entschieden, muss er nun sehr genau rechnen. Die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage werden zu seinem bereits existierenden Gewerbe hinzugezählt. Liegen die Einnahmen aus dem bereits bestehenden Gewerbe nah an 17.500 Euro, kann mit den Einnahmen aus der Photovoltaikanlage der Kleinunternehmerstatus verlorengehen.

Gewerbesteuer

Auch bei der Berechnung der Gewerbesteuer werden alle Betriebe eines Unternehmens zusammengezählt. Die Gewinne der Betriebe werden addiert und der Gewerbesteuer unterworfen. Wird dabei der Freibetrag von 24.500 Euro überschritten, muss der Unternehmer Gewerbesteuer zahlen.

Fazit - Wann lohnt sich eine Photovoltaikanlage?

Eine Photovoltaikanlage lohnt sich immer dann, wenn eine ausreichend große Dachfläche vorhanden ist. Die optimale Dachneigung und eine freie Sonneneinstrahlung müssen gewährleistet sein. Der Betreiber der Solaranlage muss sich im Klaren darüber sein, dass er vor der Inbetriebnahme einige bürokratische Hürden überwinden muss.

Weiterhin kommt auf den Betreiber eine jährliche Gewinnermittlung zu.

Von einer Vollfinanzierung sollte der Interessent eher Abstand nehmen. In unserer Modellrechnung wurde bei einer Vollfinanzierung der Photovoltaikanlage ein Verlust ausgewiesen.

Die einkommensteuerliche Belastung kann im Vorfeld nur pauschal geschätzt werden, Gutverdiener sollten ihren Steuerberater vor der Anschaffung konsultieren. Nur so kann eine negative Auswirkung durch eine zu hohe Steuerbelastung vermieden werden.

Durch die immer weitere Absenkung der garantierten Einspeisevergütung bleibt den Interessenten nur der Weg, bei der Anschaffung der Solaranlage zu sparen. Die Hersteller von Photovoltaikanlagen müssen und werden die Herstellungskosten weiter senken.

Unter diesen Voraussetzungen bleibt auch zukünftig der Betrieb einer Photovoltaikanlage rentabel.

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Die Preisangabenverordnung, im Folgenden kurz als PAngV bezeichnet, ist ein Schutzinstrument für den Verbraucher. Sie muss von jedem Händler, der gewerbsmäßig oder auch nur regelmäßig an Endkunden Waren oder Dienstleistungen über Fernabsatzverträge verkauft, beachtet werden. Das heißt, es sind insbesondere Versandhäuser, Onlinehändler oder auch Unternehmen, die Bestellungen per Brief oder Telefon annehmen, verpflichtet, sich nach den Richtlinien der PAngV zu verhalten.

In dieser Serie wollen wir Ihnen die wichtigsten Punkte und Bedingungen zur PAngV näher erläutern und verdeutlichen, warum auch Sie unbedingt einige Richtlinien kennen und sich an diese halten sollten.

Die Grundlagen der PAngV

Als wichtigste Grundlagen bei der PAngV sind vor allem zwei Punkte zu nennen: Zum einen sind sämtliche Preise so auszuweisen, dass klar gekennzeichnet ist, ob die Umsatzsteuer bereits enthalten ist oder nicht. Zum anderen geht es um die Versandkosten. Sie müssen nicht nur hinsichtlich ihres Anfallens, sondern ebenso bezüglich ihrer Höhe klar deklariert werden.

Bei einigen Produkten ist es nicht möglich, die Höhe der Versandkosten im Vorfeld zu bestimmen. In diesem Fall müssen Sie als Händler darauf achten, dass Sie den Kunden zumindest eine Möglichkeit mit an die Hand geben, die Versandkosten selbst zu errechnen. Entsprechende Rechner sind in vielen Onlineshops bereits zu finden und folgen dem Anspruch der PAngV, dass der Verbraucher die voraussichtlichen Kosten selbst errechnen kann.

Die PAngV schützt den Verbraucher

Durch die konkreten Angaben zu allen Preisbestandteilen von der Umsatzsteuer bis hin zu den Versandkosten soll vor allem ein Ziel verfolgt werden: den Verbraucher zu schützen. Dabei geht es vorrangig darum, dass der Verbraucher klar und deutlich erkennen kann, welche Preise gültig sind und so eine zielsichere Entscheidung treffen kann.

Lesen Sie im nächsten Teil mehr zu den genauen Bestimmungen bezüglich Umsatzsteuer und Versandkosten.

Quelle für diese Serie: E-Book „Wie hat man Preise nach der PAngV im Einzelnen auszuweisen - eine FAQ"

Gerade einmal zwei Jahre war der Sammelposten entscheidend für die Abschreibung der GWG. Nun jedoch hat die schwarz-gelbe Regierung wieder Neuerungen eingeführt. Diese haben den Vorteil, dass Unternehmer wählen können, wie sie ihre Abschreibungen aufteilen wollen. Allerdings muss man sich auch wieder entsprechend umgewöhnen. Zudem lässt sich die beste Abschreibungsvariante erst zum Ende des Jahres feststellen, da erst hier klar wird, wie das Jahresergebnis des Unternehmens ausfallen wird. Welche Möglichkeiten es gibt, zeigen wir Ihnen hier:

1. Der Sofortabzug

Alle GWG, deren Anschaffungskosten unter 410 Euro liegen, können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das eignet sich besonders gut, wenn die Gewinne für das laufende Jahr gedrückt werden sollen. Allerdings ergibt sich auch ein Nachteil: Wer sich für den Sofortabzug entscheidet, muss auch alle anderen beweglichen Güter auf diese Weise abschreiben.

2. Der Sammelposten

Nach wie vor besteht auch die Möglichkeit, die Sammelpostenmethode zu wählen. Hierbei werden die Anschaffungskosten unterteilt. GWG, die weniger als 150 Euro gekostet haben, unterliegen dem Sofortabzug. Alle Güter, deren Anschaffungskosten zwischen 150,01 und 1.000,00 Euro liegen, werden im Sammelposten aktiviert und anschließend über fünf Jahre abgeschrieben. Dadurch lässt sich die Abschreibungsdauer verringern, allerdings müssen die Güter auch dann weiter abgeschrieben werden, wenn sie vor Ablauf dieser Zeit durch Verlust, Beschädigung oder Verkauf aus dem Unternehmen fallen.

3. Die reguläre Abschreibung

Zusätzlich ist es möglich, die reguläre Abschreibung zu wählen. Sinnvoll ist diese Variante, wenn Verluste gemacht werden und diese durch Abschreibungen nicht noch erhöht werden sollen.

Fazit: So buchen Sie richtig

Damit Sie von Anfang an richtig buchen können, ist es sinnvoll, vier verschiedene Konten zu wählen. Aufgeteilt nach Sofortabzügen bis 150 bzw. 410 Euro, nach Sammelposten und regulärer Abschreibung. Am Jahresende können Sie dann durchrechnen, welche Methode für Sie am günstigsten ist und sich für diese entscheiden.

in Anlehnung an: Pro Firma, März 2010, S. 56

Produkthaftung und Produktsicherheit – diese beiden Begriffe sind wichtige Grundlagen, um deren Bestimmungen Sie als Gründer und Unternehmer wissen müssen. Denn durch fehlerhafte Produkte kann es schnell zu erheblichen finanziellen Schäden kommen. Das Produkthaftungsgesetz ist seit dem 01.01.1990 in Kraft und löste die bisherigen geltenden Bestimmungen ab. So sind nicht mehr nur Fehler an einem Produkt zu den Ursachen für die Produkthaftung zu zählen, sondern ebenso muss die Produktsicherheit so ausgestaltet werden, dass sie für die Zielgruppen gewährt wird. Wenn also eine Maschine nur von Fachpersonal bedient wird, das weiß, wie Fehler vermieden werden können, gelten andere Regeln, als wenn die Produkte auch an weniger erfahrene Nutzer verkauft werden.

Hinweise sind unumgänglich

Besonders wichtig im Rahmen der Produkthaftung und Produktsicherheit sind Hinweise und Instruktionen zur richtigen Verwendung der einzelnen Produkte. Dabei müssen Hinweise auf konkrete Gefahren ebenso erfolgen wie Hinweise zur Nutzung des Produkts. Durch einen naheliegenden Fehlgebrauch kann es ebenfalls zur Produkthaftung kommen, weshalb Sie als Hersteller verpflichtet sind, auf die davon ausgehenden Gefahren hinzuweisen. Selbst vor dem Missbrauch des Produkts müssen Sie warnen, insbesondere dann, wenn es dadurch schon zu Schadensfällen gekommen ist oder diese zu erwarten sind.

Sie können auf die Warnhinweise aber auch verzichten, und zwar immer dann, wenn ausschließlich Personen die Produkte nutzen, die um die davon ausgehenden Gefahren wissen. Aber auch wenn Sie solche Warnhinweise anbringen, müssen Sie trotzdem auf ausreichende Schutzmechanismen an den Produkten achten.

Warnaufkleber und weitere Pflichten

Geben Sie Informationen zum richtigen Gebrauch Ihrer Produkte, müssen Sie darauf achten, dass diese

  • deutlich,
  • leicht verständlich,
  • vollständig und idealerweise
  • mit Symbolen versehen werden.

So können auch Personen die Warnhinweise und Instruktionen verstehen, die geringe Sprachkenntnisse haben. Warnaufkleber sind ebenfalls sehr sinnvoll, sie werden oftmals mit Symbolen gekennzeichnet und müssen stets gut sichtbar angebracht werden.

Beobachten Sie zudem die bisher auf den Markt gebrachten Produkte. Ergeben sich daraus Gefahren für die Nutzer, rufen Sie die Produkte zurück.

in Anlehnung an: Starting Up, Juni/Juli/Aug 10, S. 54-55

Hessen hat erkannt, dass das deutsche Steuerrecht zu kompliziert ist, dass ein riesiger Verwaltungsaufwand schon für Kleinstbeträge anfällt und dass sich die Finanzgerichte mit Kleinbetragsstreitigkeiten befassen müssen, die die Verfolgung und Inanspruchnahme großer Steuerquellen außen vor lassen. Um dies zu beenden, müssten neue Steuerregelungen her, die das Steuerrecht vereinfachen und laut Hessen auch schnell und einfach durchzusetzen sind.

Die Vorschläge im Überblick

Kindergeld und Kinderfreibeträge sollen künftig nicht mehr an das Einkommen der Kinder gekoppelt werden. Dieses Einkommen überschreitet nur selten den Freibetrag und müsse deshalb nicht in der elterlichen Steuererklärung angegeben werden.

Ehepaare sollten nach Hessens Vorschlägen nur noch zwischen der gemeinsamen und der getrennten Veranlagung entscheiden müssen. Weitere Sonderfälle solle es nicht mehr geben. Die Aufteilung der Steuerschuld soll außerdem vereinfacht werden, wenn die gemeinsame Veranlagung gewählt wird. Der Werbungskostenabzug muss einfacher gestaltet werden, da der nicht nachzuweisende Freibetrag oft schon durch die Fahrtkosten überschritten wird.

Kosten für die Kinderbetreuung sollen nach Hessens Vorschlägen vereinheitlicht und vereinfacht werden, wenn sie steuerlich absetzbar sind. Pauschbeträge wären auch hier sinnvoll. Ebenso soll ein Unterhaltssplitting eingeführt werden, das nach Unterhaltsverpflichtungen im In- und Ausland unterscheidet. Das Korrespondenzverfahren soll dabei zum Einsatz kommen.

Hinzu kommt eine Vereinfachung des Steuerabzugs bei den Kosten für die Pflege. Hierfür sei ein Pauschbetrag sinnvoll. Sonderausgaben und Erstattungen aus diesen Bereichen sollten im Jahr des Zuflusses als Einnahmen gewertet werden. Auch die Bauabzugssteuer und deren Anrechnung sollen verbessert werden. Ebenfalls setzen die Hessen auf einheitliche Grenzen bei der vergünstigten Vermietung von Wohnungen jedweder Art.

Ziele der Vorschläge

Die Ziele der Hessen sind es, die Steuererklärung in Deutschland zu vereinfachen, so dass sie für den Steuerzahler leichter verständlich wird. Es sollen aber ebenso die Streitigkeiten vor den Finanzgerichten, bei denen es oft um Kleinstbeträge geht, verringert werden. Außerdem ist angedacht, stärker nach großen Steuerquellen zu suchen.

Quelle: http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/steuern/news/news.xhtml?articleID=2391

Am 19. Mai 2010 hat das Bundeskabinett den Entwurf für ein Jahressteuergesetz beschlossen, das eine Vielzahl einzelner Maßnahmen zur Reformierung des Steuerrechts beinhaltet. Wir zeigen Ihnen, welche wesentlichen Änderungen sich für Sie ergeben.

Das Einkommensteuergesetz

  • Menschen, deren jährliches Einkommen unter der Steuerbelastungsgrenze liegt, sollen auch schon für 2009 von der Verpflichtung befreit werden, eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Davon können sowohl beschränkt als auch unbeschränkt Steuerpflichtige betroffen sein.
  • Damit haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a EStG nicht doppelt gefördert werden, profitieren bestimmte Maßnahmen zukünftig nicht mehr von der Steuerermäßigung, wenn sie bereits öffentlich gefördert werden.
  • Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) kann nicht wie geplant 2011 eingeführt werden. Deshalb wurde eine Übergangsregelung geschaffen, bis die Einführung nachgeholt wird, da es für 2011 bereits keine Lohnsteuerkarten mehr in Papierform gibt.
  • Wenn nachträglich Verluste festgestellt werden müssen, können diese nur noch geltend gemacht werden, wenn eine nachträgliche Änderung des Steuerbescheids noch möglich wäre. Dies wurde bisher bereits so gehandhabt und wurde daher nun auch in § 10d EStG festgehalten.

Das Umsatzsteuergesetz

  • Der Leistungsempfänger von Schrott-, Altmetall und Abfallstofflieferungen muss sich zukünftig auf eine erweiterte Steuerschuldnerschaft einstellen (§ 13b UStG).
  • Zukünftig verjährt die Möglichkeit für private Kulturunternehmer, die von der Umsatzsteuer befreit sind, eine rückwirkende Steuerbefreiung zu erwirken, innerhalb von vier Jahren (§ 4 UStG). Nur wenn die entsprechende Bescheinigung innerhalb dieser Verjährungsfrist ausgestellt wird, kann der Vorsteuerabzug entfallen.
  • § 15 Abs. 1b UStG regelt, dass der Vorsteuerabzug für ein Grundstück mit einer gemischten Nutzung nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn sich die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb, die Lieferungen oder andere Leistungen nicht auf den Unternehmenszweck beziehen. Für vor 2011 gestellte Bauanträge gilt vorerst eine Übergangsregelung.

Sonstiges

  • Abgabenordnung:
    Den Finanzbehörden ist es zukünftig erlaubt, einen Verdacht auf eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 17 Geldwäschegesetz an die entsprechende Verwaltungsbehörde zu melden (§ 31b AO). Bisher stand dem § 30 AO entgegen, der das Steuergeheimnis regelt. Daher wurde die Meldemöglichkeit auch auf ein Mindestmaß beschränkt.
  • §§ 15 – 17, 37 Erbschaftsteuer-/Schenkungssteuergesetz/ §§ 3, 23 Grunderwerbsteuergesetz:
    Eingetragene Lebenspartner werden in diesen zwei Gesetzen mit Ehegatten gleichgesetzt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 21.5.2010

Sicher kennt das Problem der Raubkopien und Plagiate jeder, der bereits eine wissenschaftliche Arbeit, Referat oder ein anderes gut recherchiertes und somit zeitaufwändiges Dokument verfasst hat. Faule oder unwissende Menschen, die sich mal eben bewusst oder unbewusst mit fremden Federn schmücken möchten, kopieren einfach veröffentlichte Texte, um sie als eigene Antwort in Foren oder auch auf der eigenen Webseiten zu veröffentlichen. Das verstößt selbstverständlich gegen das Urheberrechtsgesetz, doch das stört die Täter in der Regel nicht. Uns aber...

Warum sind wir so hinter den Plagiaten her?

Weil wir einfach nicht möchten, dass unsere Artikel und redaktionelle Beiträge von Fremden unter deren Namen veröffentlicht werden. Schließlich hat es sehr viel Arbeit gemacht, die Texte zu verfassen oder einiges an Geld gekostet, Fachbeiträge uä. schreiben zu lassen. Wenn jemand einen Text oder Artikel für andere Zwecke nutzen möchte, verlangt es einfach der Anstand, uns zumindest zu kontaktieren und zu fragen, ob unsere Texte verwendet werden dürfen. Sofern wir kein Geld für eine Kopie verlangen, ist es doch das Mindeste einen Link auf unserer Seite zu setzen, um so auf den Urheber hinzuweisen. Aber auch das ist einigen Leuten egal, so dass wir mit einem automatisierten System unsere Texte mit sämtlichen Seiten im Internet vergleichen, um so schnell auf Raubkopien unserer Artikel zu stoßen. Wenn die Täter nicht einsichtig sind, werden wir sogar den Schritt zum Rechtsanwalt nicht scheuen. Wir haben in der Tat schon die tollsten Dinge bei klärenden Anrufen erlebt, so dass es mittlerweile einfach nur noch nervt, sich mit derartigen Leuten und ihren Machenschaften auseinander zu setzen. Wer klaut wird bestraft, das war nicht nur im Mittelalter so.

Wir nutzen Plagaware...

Bei der regelmäßigen Suche im Internet nutzen wir einen genialen Service, den ich an dieser Stelle auch nennen möchte:

http://www.plagaware.de/

Plagiate dieser Website werden automatisiert erfasst und verfolgt.

Der Contentklau ist ein immer wichtigeres Thema, leider auch für uns. Zunehmend mehr andere Webseiten kopieren ohne Rücksicht unsere Inhalte und geben sie unter eigenem Namen auf ihren Webseiten als ihre Inhalte aus. Dass uns das stört, dürfte klar sein. Schließlich haben wir viel Zeit in die Erstellung unserer Texte gesteckt oder nicht unerhebliche finanzielle Mittel eingesetzt, um Fachbeiträge schreiben zu lassen.

Liebe Kopierer: Kopieren lohnt sich nicht. Wir überprüfen unsere Seiten und Inhalte regelmäßig auf Plagiate, die anderswo im Netz auftauchen. Dabei hilft uns die PlagAware Software. Sollten wir Plagiate finden, werden wir schnell handeln, notfalls auch mit rechtlichem Beistand. Wenn also jemand unsere Texte verwenden will, gebietet es eigentlich schon der Anstand, dass er uns fragt. Ein Link ist das Mindeste, was andere Webseitenbetreiber tun können, wenn sie schon nichts für den Content zahlen müssen. Wird aber auch diese Forderung nicht erfüllt, sehen wir uns gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten.

Warum sind wir so hinter dem Contentklau her?

Die Frage stellen uns die Kopierer immer wieder. Dabei ist die Sache ganz einfach erklärt. Es gibt in Deutschland ein Urheberrecht. Nur der Urheber, also der Autor eines Textes, kann entscheiden, was mit diesem geschieht. Wird Content einfach ungefragt kopiert, so wird das Urheberrecht verletzt und das ist längst kein Kavaliersdelikt mehr, sondern strafbar.

Doch damit nicht genug: Wir haben viel Zeit und Geld in wertvolle Inhalte gesteckt und möchten davon natürlich profitieren. Allerdings wird es schwierig, bei den Suchmaschinen Treffer zu erzielen, wenn andere Seiten genau denselben Inhalt aufweisen oder dieser nur sehr leicht abgewandelt wurde. Denn die Suchmaschinen entscheiden sich dann oft, nur eine der beiden Seiten im Index zu belassen, da doppelte Inhalte, im Fachjargon Duplicate Content, keinen Mehrwert für die Leser darstellen. Es werden nur unnötig viele Suchergebnisse produziert.

Verlorene Leser

Unsere Leser sind uns wichtig und genau sie wollen wir mit unseren Texten und Inhalten informieren, fachlich und sachlich korrekt. Wenn nun unsere Inhalte von Kopierern geklaut, leicht verändert werden, sodass ein völlig anderer Sinn entsteht, dann bedeutet das einen Nachteil für die Leser. Sie erhalten falsche Informationen aus dem Web.

Zudem müssen die Kopierer keine Zeit und kein Geld für die Erstellung von relevanten Inhalten aufwenden. Sie können dieses Geld in die Suchmaschinenoptimierung stecken, erhalten dadurch bessere Platzierungen in den Suchergebnissen und mehr Besucher. Unsere Besucher kommen uns abhanden und genau das wollen wir verhindern. Wir sind nicht bereit, es einfach hinzunehmen, dass andere sich mit unseren Lorbeeren schmücken.

PlagAware hilft

Mithilfe von PlagAware werden wir unsere Inhalte deshalb jetzt noch stärker überprüfen. Das Tool überprüft zufällig ausgewählte Phrasen unseres Contents und vergleicht diese mit allen anderen Seiten im Web. Durch ausgeklügelte Algorithmen, die über Jahre hinweg entwickelt wurden, werden Plagiate gefunden. Sie werden uns direkt angezeigt, und zwar zusammen mit der Webseite, die uns kopiert hat.

Danach können und werden wir weitere Schritte einleiten. Denn Contentklau ist etwas, worauf wir absolut allergisch reagieren. Für alle unsere Leser: Selbstverständlich steht es Ihnen frei, sich einzelne Teile unserer Inhalte für den privaten Bereich auszudrucken. Doch einer kommerziellen Veröffentlichung, insbesondere im Web, treten wir strikt und sehr bewusst entgegen.

Das PlagAware Konto

Falls auch Sie eine Webseite betreiben und PlagAware nutzen möchten, es ist ganz einfach. Ein Konto kann gratis angelegt werden. Danach müssen Sie nur noch mit einer Authentifikationsdatei beweisen, dass Sie die Webseite betreuen. Diese stellen Sie in Ihre Seite ein. Anschließend können Sie noch das PlagAware Banner auf Ihrer Webseite anzeigen lassen, um Raubkopierern von vornherein ein klares Zeichen zu geben, dass Sie ihnen auf die Schliche kommen werden.

Quelle: http://www.plagaware.de

Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, kurz als DL-InfoV bezeichnet, tritt am 18.05.2010 in Kraft und ist damit eine weitere Hürde für Dienstleister und Webseitenbetreiber. Alle Personen, die gewerbsmäßig handeln, was nicht gleichbedeutend mit gewerblich ist, sind zur Umsetzung dieser Regelungen verpflichtet. Experten befürchten, dass in diesem Zusammenhang eine erneute Abmahnwelle ausgelöst wird, wie es schon bei der Impressumspflicht einst der Fall war.

Regelung gilt für Dienstleister

Die Regelungen gelten für alle Dienstleister, deren Hauptsitz innerhalb Deutschlands liegt. Dabei gilt, dass es sich sowohl um Freiberufler, als auch um juristische Personen oder gemeinnützige Vereine handeln kann. Als Dienstleistung wird der Regelung zufolge jede selbstständige Tätigkeit bezeichnet, die gegen Entgelt erbracht wird. Damit ist der Begriff sehr weit gefasst und kaum verständlich.

Generelle und auf Anfrage bereitzustellende Informationen

Generell müssen Dienstleister künftig die AGB, die generellen Vertragsklauseln und einen Gerichtsstand angeben. Auch Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, Merkmale der Dienstleistung und Garantie- bzw. Gewährleistungsregelungen sind anzugeben. Auf Anfrage müssen Informationen, etwa über genehmigungspflichtige Berufe, über Dritte, mit denen kooperiert wird, über Verhaltenscodes oder zu Verfahren bei Interessenskonflikten gemacht werden.

Am besten ist es, wenn diese Angaben künftig direkt in die allgemeinen Unterlagen bei Geschäftsverbindungen mit eingegliedert und per E-Mail oder Fax bzw. über die Webseite übermittelt werden. Bei Zuwiderhandlungen drohen Geldstrafen bis zu 1.000 Euro, in selteneren Fällen der Entzug der Gewerbeerlaubnis, zivilrechtliche Abmahnverfahren und mehr.

Auch Preise müssen künftig offen dargelegt werden, was nicht immer ganz einfach ist. Ebenfalls wird vorgeschrieben, wenn Preise nicht im Voraus klar sind, dass diese dann entsprechend des Kostenvoranschlags aufgezeigt werden müssen. Dieser muss eine Berechnungsgrundlage offen legen.

Quelle: http://www.adversario.de

Wenn Sie darüber nachdenken, mit Hilfe von E-Mails Werbung zu betreiben, sollten Sie auch die rechtliche Situation für E-Mail-Marketing kennen. Denn die wenigsten wissen, wie schnell sich eine Werbe-Mail in eine Spam-Mail verwandelt. Damit Sie von Anfang an bestens geschützt sind, klären wir Sie hier über die wichtigsten rechtlichen Regelungen auf.

E-Mails versenden kann strafbar sein

Grundsätzlich begehen Sie eine Straftat, wenn Sie E-Mails mit schädlichen Inhalten versenden. Das können beispielsweise pornographische Inhalte sein, sofern diese auch an Minderjährige verschickt werden. Aber genauso machen Sie sich strafbar, wenn Sie E-Mails mit betrügerischen Absichten im Inhalt versenden oder so genannte Phishing-Mails. Dabei handelt es sich um E-Mails, in denen der Empfänger dazu aufgefordert wird, etwa seine Bankseite aufzurufen und PIN, sowie TAN einzugeben. Der Link in der Mail führt jedoch zu einer gefälschten Seite. Mails, die Würmer oder Viren enthalten sind ebenfalls strafbar.

Des Weiteren dürfen Sie E-Mails nur dann versenden, wenn der Empfänger vorher seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat. Bewährt hat sich in diesem Fall das Opt-In-Verfahren. Hiermit kann nachgewiesen werden, dass die Erlaubnis zur Versendung von E-Mails auch tatsächlich vom Empfänger stammt.

Wann Werbe-E-Mails ohne ausdrückliche Zustimmung verschickt werden dürfen

Auf eine ausdrückliche Zustimmung verzichten können Sie dann, wenn Sie bereits mit einer Person in Geschäftskontakt stehen. Sie können ihr dann weitere Informationen, optimalerweise aufbauend auf der Anfrage oder Bestellung per E-Mail zusenden. Allerdings müssen Sie in jeder E-Mail darauf hinweisen, dass der Empfänger der Zusendung widersprechen kann. Einen solchen Widerspruch müssen Sie in jedem Fall akzeptieren und dürfen keine weiteren E-Mails mehr versenden.

Sollten Sie gegen diese Rechtslagen verstoßen, müssen Sie nicht nur mit Unterlassungsklagen und Schadenersatzansprüchen von Wettbewerbern oder Verbraucherzentralen rechnen. Es kann ebenfalls ein Gewinnabschöpfungsanspruch entstehen.

Ebenfalls müssen Sie darauf achten, dass bereits aus dem Header und der Betreffzeile hervorgeht, wer der Absender der E-Mail ist und worum es geht.

Quelle: e-facts Nr. 17, März 2007, S. 5

Freiberufler unterliegen, genau wie jeder andere Bürger, der allgemeinen Steuerpflicht. Sie müssen ihren Freiberuflerstatus beim Finanzamt anmelden, wo sie dann eine Steuernummer erhalten. Von der Gewerbesteuer sind sie in der Regel befreit, Ausnahmen gelten bei der Rechtsform der Freiberufler-GmbH.

Die Einkommenssteuer für Freiberufler

Freiberufler unterliegen der Einkommenssteuer. Diese ist das Pendant zur Lohnsteuer bei Arbeitnehmern. Allerdings werden die Steuern nicht monatlich vom Einkommen abgezogen, sondern vor allem für das erste Jahr erst nach Abschluss des Geschäftsjahres errechnet.

Die Einkommenssteuer richtet sich in ihrer Höhe nach den Einnahmen des Freiberuflers. Ist sie ausreichend hoch, wird nach der ersten Jahresabrechnung eine Vorauszahlung festgelegt, die quartalsweise zu entrichten ist.

Die Umsatzsteuer für Freiberufler

Die Umsatzsteuer gilt generell auch für Freiberufler. Ausnahmen sind möglich, etwa durch die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Sie greifen bei bestimmten freien Berufen aber auch generell. Die Kleinunternehmerregelung ist bis zu einem Brutto-Jahresumsatz von 17.500 Euro im Vorjahr möglich. Im laufenden Jahr sollten die Umsatzerwartungen die 50.000-Euro-Grenze nicht überschreiten.

Beginnt ein Freiberufler seine Tätigkeit und erwartet einen Umsatz, der höher, als 17.500 Euro liegt, muss er im ersten Jahr seiner Geschäftstätigkeit monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Diese kann in den Folgejahren auf eine quartalsweise Abgabe verändert werden, wenn nur geringe Zahlungen an Umsatzsteuer anfallen. Das Finanzamt wird eine entsprechende Änderung der Umsatzsteuervoranmeldungen jedoch rechtzeitig bekannt geben.

Die Meldungen müssen monatlich bis zum 10. des Folgemonats abgegeben werden. Die Zahlung erfolgt ebenfalls bis zu diesem Tag, besser ist es noch, eine Einzugsermächtigung zu erteilen, um evtl. Säumniszuschlägen durch verlängerte Banklaufzeiten aus dem Wege zu gehen.

Quelle: GründerZeiten Nr. 45, April 2008, S. 8

Eine Steuerschätzung ist so ziemlich das Unangenehmste, was einem Unternehmer passieren kann. Das Finanzamt ist allerdings laut Abgabenordnung dazu verpflichtet, eine Steuerschätzung vorzunehmen, wenn keine anderen Mittel zur Feststellung der Steuerschuld gegeben sind.

Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn keine Steuererklärung abgegeben wird. Wichtig: Eine Schätzung kann erst nach erfolgter Aufforderung zur Steuererklärung erfolgen. Das Finanzamt muss also die Nachreichung der Unterlagen erst einmal anfordern, bevor eine Steuerschätzung möglich wird.

Welche Fälle eine Steuerschätzung ermöglichen

Neben der fehlenden Steuererklärung können auch unvollständige Angaben in selbiger zu einer Schätzung durch das Finanzamt führen. Ebenfalls kann eine Schätzung in Betracht kommen, wenn auf Verlangen des Finanzamtes keine Belege eingereicht werden. Wurden keine Bücher geführt und können die Belege deshalb nicht eingereicht werden, ist eine Schätzung der Steuern ebenfalls möglich.

Als Grundsatz gilt also: Zeigt der Unternehmer oder jeder andere Steuerpflichtige keine Einsicht und kommt seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so kann das Finanzamt eine Steuerschätzung durchführen.

Höhe der Steuerschätzung

Die Steuerschätzung soll laut Gesetzgeber möglichst den realistischen Tatsachen entsprechen. Das heißt, es soll vom Finanzamt mit möglichst exakten Werten gerechnet werden. Allerdings erlaubt das Gesetz, Höchstmaßstäbe anzusetzen. Diese können sich beispielsweise an Erfahrungswerten der Branche orientieren.

Jedoch ist es nicht erlaubt, einfach Zahlen vom Hörensagen zu nutzen. Auch eine Strafschätzung ist nicht erlaubt. Hiergegen können Steuerpflichtige Einspruch erheben. Gleiches gilt, wenn das Finanzamt die Steuer absichtlich zu hoch schätzt. Jedoch ist es schwierig, ihm diese Absicht nachzuweisen. Denn die Beweispflicht bei einer Steuerschätzung liegt immer auf Seiten des Steuerzahlers.

Warum Sie eine Steuerschätzung vermeiden sollten

In jedem Fall sollten Sie eine Schätzung der Steuern vermeiden, da diese fast immer zu Ihren Lasten ausgelegt wird. Zwar gibt es Grenzen, an die sich auch der Fiskus halten muss, jedoch bleibt immer ein gewisser Ermessensspielraum. Dadurch gelingt es, eine höhere Schätzung zu erreichen.

Zudem schützt eine Steuerschätzung Sie nicht vor der Abgabe der Steuererklärung und der Zahlung der Steuern. Gegen einen Schätzungsbescheid können Sie Einspruch einlegen, aber nur binnen eines Monats. Selbst wenn der Einspruch läuft, befreit dieser aber nicht von der Zahlungsverpflichtung. Hierfür müssten Sie zusätzlich einen Aufschub der Vollstreckung beantragen.

Quellen:
http://www.steuerberaten.de
http://www.aachen.ihk.de
 

Dieser Artikel ist Teil 6 von 6 der Serie

Die Ansprüche, wie Schadensersatzansprüche oder Unterlassungsansprüche, die Sie aus Wettbewerbsverletzungen haben, sind vielseitig. Auch dies ist im UWG-Gesetz geregelt.

Sie haben als Verbraucher, aber auch als Unternehmer oder auch Marktteilnehmer genannt, die Möglichkeit des Unterlassungsanspruchs, wenn z. B. Verletzungen gegen das Markengesetz vorliegen oder Urheberrechte verletzt wurden. Insbesondere auch bei Verstößen gegen Patente oder Geschmacks- oder Gebrauchsmuster.

Dies bedarf in der Regel vorab einer Abmahnung, von der Sie sicherlich schon gehört haben. Mittlerweile gibt es eine Reihe von Anwälten, die sich darauf spezialisiert haben.

Abmahnungen

Eine Abmahnung oder ein Unterlassungsanspruch kann für den Unternehmer sehr teuer werden. Dies gilt insbesondere, wenn Sie Fotos auf Ihrer Homepage verwenden, dessen Urheber Sie nicht sind, Texte kopiert oder abgeschrieben, Musikwerke verwendet, über die Sie keine Rechte haben und auch für das Kopieren von bestimmter Software. Ferner muss ein Unternehmen sich klar zu erkennen geben. Dies bedeutet, dass die Rechtsform des Unternehmens, Namen, Anschrift, Telefon und bei bestimmten Personengruppen auch die entsprechenden Erlaubnisse öffentlich gemacht werden müssen.

Werden Abmahnungen verschickt, so beinhaltet dies in der Regel eine Unterlassungserklärung abzugeben. Wird dann allerdings weiterhin gegen die Auflagen, die in der Abmahnung enthalten sind, verstoßen, so hat der Marktteilnehmer mit einer Vertragsstrafe zu rechnen, die für jeden einzelnen Verstoß nicht unter 5.000 Euro liegt. Außerdem muss er den Schaden ersetzen, der dem Gegner dadurch entstanden ist.

Schadensersatz

Schadensersatzansprüche entstehen, wenn nachgewiesen wird, dass ein Marktteilnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 3 oder § 7 des UWG-Gesetzes verstoßen hat. Derjenige ist dann seinem Mitbewerber gegenüber verpflichtet, für den entstandenen Schaden aufzukommen.

Relativ neu wurde der Gewinnabschöpfungsanspruch geregelt. Dies bedeutet, dass einem Unternehmer/Marktteilnehmer bei Verstoß gegen eines der im Wettbewerbsrecht geregelten Gesetze, der erzielte Gewinn von der Kartellbehörde abgeschöpft werden kann, wenn ein Schaden nachgewiesen wird.

Dieser Artikel ist Teil 5 von 6 der Serie

Hiermit wollen wir auf das Thema unzumutbare Belästigung, die in § 7 UWG geregelt ist, kurz eingehen. Sie kennen es sicherlich, Sie erhalten unaufgefordert Werbung, die Sie so nicht haben wollten. Viel schlimmer sind die Werbeanrufe, die Sie von manchen Firmen erhalten. Noch schlimmer, wenn diese dann auch noch von einer Bandansage kommen und somit nicht nur unerwünscht, sondern auch noch unpersönlich sind.

Werbung, die man nicht möchte

Schriftliche Werbung kann man in den Müll werfen, Werbung, die in Massen per E-Mail Ihr Postfach lahmlegt, kann man in den Spam-Ordner verschieben, und bei Telefon Werbung sollte man generell sofort den Hörer auflegen. Auf jeden Fall aber sollten Sie darauf achten, dass Sie Begriffe wie „JA" nie am Telefon verwenden, oder jemanden am Telefon Ihre Bankverbindung mitteilen. Auch wenn es Ihnen noch so seriös erscheint.

Ferner wird im § 7 UWG ganz klar geregelt, dass der Werber, der Sie anruft, seine Identität preisgibt, Sie also eine Rückrufmöglichkeit haben und nachvollziehen können, wer da gerade um Ihre Gunst bittet. Es könnte auch durchaus sein, dass Sie das Thema doch interessiert.

Wenn Sie Kunde eines Unternehmers sind, so kann angenommen werden, seitens des Unternehmers, dass Sie mit einem Anruf einverstanden sind. Ansonsten ist die Werbung am Telefon nur erlaubt, wenn Sie sie vorher genehmigt haben.

Werbung per E-Mail

Auch hier ist es erforderlich, dass Sie Ihr Einverständnis für diese Zusendung gegeben haben. Anders dagegen, wenn Sie schon einmal Kunde bei dem Unternehmen waren, da man dann nicht von einer Belästigung ausgeht, sondern Ihr Einverständnis voraussetzt, da Sie ja evtl. noch an weiteren Produkten dieser Firma interessiert sein könnten. Wobei Ihnen das Recht eingeräumt wird, diese Art der Werbung jederzeit zu widerrufen und somit abzustellen ist.

Telefonwerbung

Eine Telefonwerbung stellt für viele eine unzumutbare Belästigung dar. Von daher wurde das Gesetz immer mehr verschärft und macht es den Unternehmen zunehmend im Sinne des Verbrauchers schwerer, Telefonwerbung zu betreiben. Auch können nach der neuen Rechtslage am Telefon getätigte Käufe heute viel einfacher widerrufen oder Verträge gekündigt werden.

Bei der eigens von der Regierung eingerichteten Bundesnetzagentur können Sie solche Rufnummern unerlaubter Telefonwerbung melden, um hier dem Missbrauch vorzubeugen.
 

Dieser Artikel ist Teil 3 von 6 der Serie

Im zweiten Teil der Serie gehen wir näher auf den Anspruch von Selbständigen auf Elterngeld ein. Welche Anträge müssen gestellt und welche Voraussetzungen müssen für den Bezug von Leistungen erfüllt sein?

Elterngeld für Selbständige

In Deutschland lebende Mütter und Väter, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen, haben Anspruch auf Elterngeld. Die Erwerbstätigkeit darf beim Bezug von Elterngeld nicht mehr als 30 Stunden in der Woche betragen. Das bedeutet, das alle Eltern Anspruch auf Elterngeld besitzen, einerlei ob Unternehmer, Angestellter, von Arbeitslosigkeit betroffene oder Hausfrauen.

Antrag und Bezugsdauer

Den Antrag auf Elterngeld erhalten Sie bei den jeweiligen von der Landesregierung beauftragten Ämtern, bspw. die  Elterngeldstellen der Landratsämter. Sie sollten kurz nach der Geburt Ihres Kindes den Antrag auf Elterngeld stellen. Gezahlt wird das Elterngeld für maximal 14 Monate an die Mutter und den Vater. Dabei muss ein Elternteil mindestens zwei Monate und der andere Elternteil darf höchstens zwölf Monate Elterngeld beziehen. Mit dem Antrag legen Sie verbindlich fest welcher Elternteil zu welcher Zeit Elterngeld beziehen will. Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine spätere Änderung noch möglich.

Für Alleinerziehende und bei kranken oder behinderten Partnern gelten Sonderregelungen.

Unterlagen für den Antrag auf Elterngeld

Sie benötigen für den Antrag auf Elterngeld die Geburtsbescheinigung des Kindes, den Personalausweis, Einkommensnachweise, und der Nachweis über die Höhe des Mutterschaftsgeldes.

Einkommen von Selbständigen

Wie wird das Einkommen berechnet?

Selbständige und Freiberufler haben wie bereits festgestellt, ebenso Anspruch auf Elterngeld wie Arbeitnehmer. Nur ist die Einkommensberechnung bei Selbständigen wesentlich komplizierter. Der durch die Kinderbetreuung wegfallende Gewinn wird nach Abzug der darauf entfallenden Steuern und der eventuell zu zahlenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu 67% ersetzt. Der maximale Elterngeldbetrag liegt bei 1.800,- EUR pro Monat.

Bei Selbständigen wird für die Berechnung des durchschnittlichen Monatseinkommens generell der Steuerbescheid des Jahres vor der Geburt des Kindes herangezogen. Ist der Geburtstermin bspw. im Dezember 2010, nutzt Ihnen der hohe Gewinn aus dem laufenden Jahr für das Elterngeld nichts. Die Berechungsgrundlage für das Elterngeld ist der Steuerbescheid aus dem Jahr 2009.

Sollte der Steuerbescheid des Vorjahres noch nicht vorliegen, muss der Unternehmer sein Einkommen bspw. mittels einer aktuellen BWA oder mit Hilfe eines Steuerberaters nachweisen. Das ausgezahlte Elterngeld ist in diesem Fall nur vorläufig. Sollten sich durch den nachzureichenden Steuerbescheid Abweichungen zum Antrag ergeben, wird das Elterngeld von der Elterngeldstelle neu berechnet. Zu wenig gezahltes Elterngeld wird nachgezahlt, wurde hingegen zuviel gezahlt, muss der Unternehmer die Differenz zurückerstatten.

Elterngeld unter Aufgabe der eigenen Tätigkeit

Das Gesetz denkt hier recht einfach, die Unternehmerin gibt ihre Tätigkeit voll auf und erhält dafür 67 % des weggefallenen Gewinns als Elterngeld. Da das Unternehmen aber weiter laufen soll und muss, stellt die Unternehmerin bspw. eine Vertretung ein. In der Folge erwirtschaftet sie weitere Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb, die auf die Höhe ihres Elterngeldes angerechnet werden.

Elterngeld unter Fortführung der eigenen Tätigkeit

Arbeitet die Unternehmerin maximal 30 Stunden die Woche, bleibt ihr Anspruch auf Elterngeld erhalten.

Nachweis

Selbständige müssen zum Einen eine Erklärung abgeben, dass sie die Grenze von 30 Wochenstunden nicht überschreiten. Zum Anderen müssen sie diese Erklärung glaubhaft begründen, indem sie nachvollziehbar erläutern durch welche Vorkehrungen die Reduzierung der eigenen Arbeitszeit aufgefangen wird. Das kann bspw. mit der Einstellung einer Vertretung oder die Reduzierung der durchgeführten Aufträge erreicht und begründet werden.

Wie wird das Einkommen bei Fortführung der Tätigkeit berechnet?

Führt die Unternehmerin ihre Tätigkeit fort, erhält sie nicht die vollen 67 % des vorherigen Einkommens, sondern nur 67% der Differenz aus dem Einkommen nach der Geburt und dem Einkommen vor der Geburt des Kindes.

Als laufendes Einkommen wird gem. § 2 (8) BEEG das Einkommen aus der Selbständigkeit herangezogen und um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die eventuell auf Grund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung vermindert. Das so ermittelte Nettoeinkommen wird berücksichtigt.

Die Unternehmerin muss also Monat für Monat ihr Einkommen nachweisen und die darauf entfallenden Beiträge und fiktiven Steuern abziehen.

Monatlicher Nachweis

Der Elterngeldbezug wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt § 4 (2) BEEG. Das bedeutet, wurde das Kind am 18. eines Monats geboren, ist der Bezugszeitraum immer vom 18. bis zum 17. des Folgemonats. Und genau für diesen Zeitraum müsste die Unternehmerin ihren Gewinn nachweisen. Da auch Angestellten ihren Lohn für Kalendermonate erhalten, bestehen die Elterngeldstellen in der Regel nicht auf diese monatsübergreifende Gewinnermittlung und akzeptieren die aktuelle monatliche BWA.

Umrechnung auf Lebensmonate

Das ermittelte Nettoeinkommen wird nun auf die Lebensmonate des Kindes aufgeteilt. Das muss laut Punkt 2.3.2 der Richtlinien zum BEEG durch taggenaue Umrechnung geschehen.

BMFSFJ Richtlinie BEEG (PDF, 832 KB)

Vorläufige Festsetzung

Eine Unternehmerin ist nun mal keine Arbeitnehmerin, die jeden Monat zur gleichen Zeit ihren Gehaltszettel in der Hand hält. Die Abwicklung der Buchhaltung und die Erstellung der BWA kosten Zeit. Daher kann die Unternehmerin mittels einer nachvollziehbaren Schätzung die Höhe ihres Einkommens darlegen. Auf Grundlage dieser Schätzung wird das Elterngeld vorläufig berechnet und auch ausgezahlt.

Mit dem Nachreichen der BWAs für die Zeit nach der Geburt des Kindes erfolgt dann eine abschließende Berechnung. Bei Abweichungen zwischen der Schätzung und dem tatsächlichen Einkommen wird die Differenz nachgezahlt oder es kommt zu einer Rückzahlung.

Auswirkung von Eltern-geld-zeit für Selbständige

Selbständige müssen sich während der Elterngeldzeit auf nicht wenige Nachteile gegenüber Angestellten einstellen.

Folgende Nachteile haben wir festgestellt

Für einen vollen Anspruch auf Elterngeld, dürfen Selbständige in der Elterngeldzeit keinen Gewinn erwirtschaften. Das bedeutet für die Unternehmerin, dass sie ihre Tätigkeit auf Null zurückschraubt. Für das Überleben des Unternehmens stellt sie für diese Zeit eine Vertretung ein, die sie natürlich bezahlen muss. Ein gut gehendes Unternehmen wird auch weiterhin Gewinn erwirtschaften, und damit verfügt die Unternehmerin obwohl sie selbst nicht tätig ist, weiterhin über auf das Elterngeld anzurechnende Einkünfte.

Das gesamte Unternehmen für die Zeit des Elterngeldbezugs stillzulegen ist keine denkbare Alternative. Die Reaktivierung des Unternehmens nach einem Jahr Zwangspause wird vermutlich scheitern. Uns so droht dem Unternehmen durch abgesprungene Kunden und Lieferer der Weg in die Insolvenz.

Einnahmen, die aus Rechnungen vor der Elterngeldzeit stammen, werden in die Gewinnberechnung einbezogen und verringern damit den Elterngeldanspruch. Das trifft insbesondere auch die unternehmerisch tätigen Väter. Nimmt der Vater bspw. nur die zwei Partnermonate in Anspruch, kann er zumindest im ersten Monat mit laufenden Zahlungseingängen rechnen.

Die Berechnungsmethoden sind typisch deutsch und gründlich. Ehe der Unternehmer alle notwendigen BWAs und Steuerbescheide für den Zeitraum nachreichen kann, können ohne weiteres bis zu drei Jahre ins Land gehen. Wenn sich dann innerhalb der üblichen 2,5 Jahre das zweite oder gar das dritte Kind anmelden, entsteht ein horrender Papierkrieg. Und die Elterngeldstelle weiß genauso gut oder besser über die finanzielle Situation des Unternehmers Bescheid.

Vorteil für Selbständige

Die steuerliche Gewinnermittlung als Einnahmen Überschuss Rechner nach § 4 Abs. 3 EStG und damit auch das Zu- und Ablussprinzip gilt auch für die Elterngeldberechnung. Kann die Unternehmerin eine gewisse Zeit auf die Zahlung der Rechnungen verzichten, kann sie dies tun. Sie hat die Möglichkeit über die Nutzung eines langen Zahlungsziels den Zahlungseingang auf die Zeit nach dem Elterngeldbezug zu verschieben. Damit verringert sie ihr laufendes Einkommen aus der unternehmerischen Tätigkeit. Durch den geringeren Berücksichtigungsbetrag wird ein höheres Elterngeld ausgezahlt.

Dieser Artikel ist Teil 4 von 6 der Serie

Nachdem wir auf die anderen Themen rund um das UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) schon eingingen, möchten wir hier noch kurz das Thema vergleichende Werbung nach § 6 UWG behandeln.

Das Gesetz

Erst seit dem Jahr 2000 dürfen Firmen Vergleiche in Ihrer Werbung unter bestimmten Voraussetzungen, die im UWG geregelt sind, ziehen. Dies war zuvor in Deutschland nicht erlaubt.

Letztendlich werden hier die eigenen Produkte mit denen anderer verglichen. Man darf dabei weder irreführen noch den anderen Mitbewerber verunglimpfen und muss objektiv bleiben. Ferner muss die Werbung inhaltlich wahr und nachprüfbar sein. Auch dürfen selbstverständlich keine geschützten Waren oder Dienstleistungen nachgeahmt werden und die Verwechslung von Marken muss ausgeschlossen sein.

Gelockert wurde das Gesetz, um den Verbraucher noch besser informieren zu können.

Vergleichende Werbung

Dennoch ist die vergleichende Werbung rechtlich gesehen für die Unternehmen nicht ganz so einfach und nicht selten kommt es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Da das Thema sehr sensibel ist, wagen sich zumeist nur große Unternehmen an eine derartige Werbung.

So wurde der Handelskette Spar folgende Werbung seinerzeit verboten, da sie gegenüber der Lebensmittelkette BILLA folgende Aussage traf und somit BILLA herabsetzte: „Spar hat seine Preise im Oktober um durchschnittlich 10 % herabgesetzt, BILLA hingegen ist der teuerste Nahversorger".

Aber auch Media Markt und Saturn vergleichen sich in der Werbung. Nur hier ist nicht mit einer Klage seitens eines der Unternehmen zu rechnen, da beide dem Metro Konzern angehören. Der Verbraucher allerdings, für den diese Art der Werbung noch relativ neu ist, hatte den Eindruck, dass er einen Nutzen aus dem subjektiven Konkurrenzkampf der beiden Unternehmen ziehen konnte.

Sixt oder auch Europcar, aber auch Burger King zählen zu denen, die mit vergleichender Werbung auf sich aufmerksam machten. Auch die Telekommunikationsunternehmen benutzen diese Art der Werbung.

Zudem unterscheidet man zwischen indirekter und direkter vergleichender Werbung. „Bei uns mieten Sie am günstigsten", ist so eine Art indirekte vergleichbare Werbung.

Sicherlich haben vergleichbare Aussagen oft einen aggressiven Charakter, aber solange pfleglich miteinander umgegangen wird, dürfte es im Rahmen bleiben, zumindest bei uns in der Europäischen Union. In den USA, dem Mutterland der vergl. Werbung, regt sich keiner mehr darüber auf, wenn sich die Unternehmen in der Werbung öffentlich streiten.
 

Dieser Artikel ist Teil 3 von 6 der Serie

Auf das Kapitel der irreführenden Werbung sind wir schon eingegangen, letztendlich ist es fließend, denn Unternehmer oder solche, die es sein wollen, werden immer pfiffiger und dreister, wenn es darum geht, an das Geld anderer Leute bzw. an Ihres zu kommen.

Irreführung

Bei vielen Werbungen ist die Irreführung sicherlich nicht sofort als solche zu erkennen, dies betrifft insbesondere auch die, die behaupten, Sie erhalten den Rabatt oder das Produkt nur deshalb so günstig, weil sie das Geschäft aufgeben. Sie als Verbraucher haben hier leider wenig Möglichkeiten, dies zu kontrollieren.

Irreführende Werbung hat stets den Zweck, wie das Wort schon sagt, Sie so zu verwirren, dass Sie der Werbung Glauben schenken und das Produkt kaufen oder gar einen Vertrag unterschreiben, den Sie so gar nicht haben wollten.

In § 5 des UWG-Gesetzes ist klar geregelt, dass die Werbeaussagen klar und verständlich sein müssen. Auch jede Handlung, wie das Anbieten einer Dienstleistung, muss der Wahrheit entsprechen. Auch soll durch dieses Gesetz verhindert werden, dass Sie arglistig getäuscht werden.

Beispiele

Beispiele sind hier Gewinnspielwerbungen oder auch weiterführend solche, bei den Ihnen bereits ein Gewinn zugesichert wird, Sie aber erst eine teure Mehrwertdiensterufnummer anrufen müssen, die als solche nicht klar erkennbar ist, oder zur Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung gezwungen werden und Sie Ihren Gewinn erst dann erhalten, wenn Sie dort ein Produkt kaufen.

Es fällt aber auch darunter, wenn Sie getäuscht werden, das heißt, Ihnen wird ein Produkt als das Produkt des Jahres verkauft, dabei ist es ein schon vor Jahren ausgelaufenes Modell.

Ihnen wird der gute alte Gouda als Käse verkauft, obwohl es sich aber um synthetisch hergestellten Käse handelt. Eine Werbung, die verspricht: „Eier von fröhlichen Hühnern". Man geht von freilaufenden Hühnern und deren Eiern aus, dabei handelt es sich aber um Eier aus Käfighaltung.

In der Praxis gibt es sicherlich einige solcher Beispiele, alle aufzuführen, wäre ein nicht mehr endender Bericht. Vorsichtig sollte man grundsätzlich sein, wenn Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, die augenscheinlich schon zu preisgünstig sind, sodass letztendlich niemand davon ein Unternehmen halten oder führen kann. Niemand hat etwas zu verschenken.

Auch sollte die Werbung so gestalten sein, dass Sie sie gut mit anderen Anbietern vergleichen können. Dazu kommen wir dann beim nächsten Mal.

Dieser Artikel ist Teil 2 von 6 der Serie

In § 4 des UWG-Gesetzes werden sogenannte unlautere geschäftliche Handlungen geregelt. Im Konkurrenzkampf mit anderen Unternehmen ist es manchmal nicht ganz so einfach. Dieses Gesetz soll den Umgang im Wettbewerb für den Verbraucher regeln.

Beispiele

Dies wäre z. B. der Fall, wenn der Verbraucher einem bestimmten Druck ausgesetzt wird, um sich für eine Ware oder eine Dienstleistung zu entscheiden. Insbesondere dann, wenn es um menschenverachtende Weise geht oder aber der Marktteilnehmer die gebrechliche Situation des Verbrauchers oder deren Unkenntnis, die Leichtgläubigkeit oder gar eine gewisse Zwangslage des Verbrauchers zu seinen Gunsten ausnutzt.

Hierunter fällt z. B. auch, wenn Sie Werbematerial erhalten und gleichzeitig aufgefordert werden, dieses anhand des beiliegenden Zahlungsbelegs zu begleichen. Denn letztendlich haben Sie nichts bestellt. Man hofft hier auf Ihre Unzulänglichkeit und darauf, dass Sie der Zahlung nachkommen.

Auch die Täuschung darüber, dass der Marktteilnehmer Sie besonders auf Ihr Rücktrittsrecht in seiner Werbung in Kenntnis setzt, fällt hierunter, da Ihnen das Rückgaberecht von Waren per Gesetz zugesichert wird.

Sehr viele Firmen und Unternehmen versuchen heute, Ihre Waren oder Dienstleistungen mit irreführender aber auch aggressiver Werbung an den Verbraucher zu bringen.

Das Ködern der Verbraucher

Hierzu zählen z. B. die Händler, die Sie mit Rabatten und Sonderaktionen wegen Geschäftsauflösung ködern, obwohl sie Letzteres gar nicht beabsichtigen. Diese Aussage treffen oft Teppich-Händler oder Möbelverkäufer. Und im darauffolgenden Jahr sind sie immer noch am selben Platz oder verkaufen noch immer mit „Wegen Geschäftsaufgabe erhalten Sie heute alles um 50 % billiger".

Um die Gewährleistungspflicht zu umgehen, verkauft Ihnen Ihr Autohändler seinen Gebrauchtwagen als Privatverkauf. Haben Sie dann zwei Wochen später einen Motorschaden, sind Sie der Dumme und kommen für den Schaden selbst auf. Aber genau dafür ist dieses Gesetz geschaffen, Sie vor solchen Dreistigkeiten umfassend zu schützen.

Ebenfalls darunter fallen die heute im Internet getätigten Einkäufe, bei denen Sie mit kostenlosen SMS oder kostenloser Software beworben werden, Sie aber letztendlich ein Jahres-Abo für einen Handyvertrag oder ein Softwaredownload-ABO geordert haben, ohne ausreichend darauf hingewiesen worden zu sein.

Hierzu gehört sicherlich auch die irreführende Werbung, auf die wir beim nächsten Mal eingehen werden.

Dieser Artikel ist Teil 1 von 6 der Serie

Das Wettbewerbsrecht wird im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geregelt und beinhaltet letztendlich die Vorschriften zur Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen. Im § 1 des UWG Gesetzes werden die Interessen der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb geregelt und dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie aller am Markt Teilnehmenden vor unlauterem Wettbewerb.

Verschiedene Richtlinien

Letztendlich geht es hier um die Umsetzung der im europäischen Parlament verfassten Richtlinien zur Einhaltung der Vorschriften von Werbung. In diesem Gesetz ist u. a. geregelt, dass Sie keine irreführende Werbung betreiben, aber auch vergleichbare Werbung anderer Mitbewerber wird mit einbezogen. Es geht um Vorteilsnahmen in der Werbung gegenüber anderen Marktteilnehmern, dient aber auch dem Ziel, den freien Leistungswettbewerb zu regeln.

Wenn Sie z. B. gesetzeswidrige Werbung verbreiten, so kann dies zu sehr empfindlichen Strafen führen. Ferner regelt es auch die Verarbeitung und Verbreitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation.

Das Wettbewerbsrecht beinhaltet aber nicht nur den Umgang mit erlaubter oder nicht erlaubter Werbung, sondern ebenso auch das Kartellrecht. Das Kartellrecht dient dazu, Monopole zu verhindern, kontrolliert somit Fusionen und soll für eine volkswirtschaftliche Stabilität sorgen.

Im UWG wird das Verhalten geregelt und umfasst somit die eigenen „geschäftlichen Handlungen" einer Person, die er/sie zu seinen/ihren Gunsten oder zugunsten eines fremden Unternehmens durchführt. Vor allem, wenn es um den Absatz aber auch den Bezug von Waren oder Dienstleistungen geht.

Als Marktteilnehmer werden hier alle Personen bezeichnet, die Waren oder Dienstleistungen anbieten. Mitbewerber sind alle Unternehmen oder ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmungen, die ebenfalls Waren oder Dienstleistungen anbieten, und somit in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen.

Allgemeines

Aber auch das Gesetz gegen das Verbot und deren Verwendung von unerlaubten Marken (MarkenG) sowie deren Schutz und der Kennzeichnung fällt unter das Wettbewerbsrecht.

Im täglichen Leben gewinnt das Wettbewerbsrecht immer mehr an Bedeutung, als man allgemein zu glauben vermag. Täglich wird der Verbraucher mit so genannten Lockvogel-Angeboten hinters Licht geführt und damit angelogen oder wird durch entsprechende Werbung irregeführt. Dies wird im UWG-Gesetz zu verhindern versucht.

Die jeweiligen hiesigen Ordnungsämter sind dafür zuständig, dies zu überwachen und zu regeln. Wir zeigen Ihnen beim nächsten Mal, wie manche Unternehmen es mit unlauteren Handlungen nicht ganz so genau nehmen.

Quelle für diese Serie: http://www.ihk-kassel.de

Dieser Artikel ist Teil 4 von 4 der Serie

In unserer kleinen Artikelserie zur Umsatzsteuerprüfung haben wir uns bisher mit den typischen Auslösern für eine Umsatzsteuerprüfung befasst, die Sie selbst beeinflussen können. Im vierten Teil geht es nun um einen schwierigeren Fall, nämlich die Umsatzsteuerprüfung, die Ihnen aufgrund von Geschäftspartnern droht.

Auffälligkeiten bei Ihren Geschäftspartnern

Auffälligkeiten bei Ihren Geschäftspartnern können auf unterschiedliche Art und Weise entstehen. Zum Beispiel dann, wenn Ihre Partner es mit der Buchführungspflicht nicht allzu genau nehmen. Doch selbst wenn in diesem Bereich alles in Ordnung ist, kann das Finanzamt hellhörig werden. Sollte Ihr Geschäftspartner eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, die eine Erstattung der Umsatzsteuer vorsieht, kann das Finanzamt wieder misstrauisch werden. Wenn dann noch als Grund für die Erstattung Rechnungen von Ihnen angegeben werden, kommt es nicht selten zu einer Kontrollmeldung an das für Sie zuständige Finanzamt.

Dieses soll dann bestätigen, dass in Ihrem Unternehmen alles korrekt abläuft. Dafür setzt es dann häufig eine Umsatzsteuerprüfung an und Sie müssen Rede und Antwort stehen.

Schutz vor der Prüfung

Einen Schutz vor dieser Prüfung können Sie ebenfalls nur bedingt erreichen. Sie sollten Ihre Geschäftspartner gezielt auswählen. Überprüfen Sie deren Eintragungen im Handelsregister und den Firmensitz. Wenn laut Ihrer Überprüfung alles in Ordnung ist, sollte es nicht zu Problemen kommen.

Dennoch kann es durch solche Querprüfungen, bei denen die einzelnen Finanzämter gerne zusammenarbeiten, schnell zu einer Umsatzsteuerprüfung kommen. Das sollten Sie in jedem Fall wissen, um sich entsprechend vorbereiten zu können.

Garantierten Schutz gibt es nicht

Wie unsere kleine Serie zeigt, gibt es keinen 100-prozentigen Schutz vor einer Umsatzsteuerprüfung. Sie können jedoch einige Dinge bereits im Vorfeld beachten, um die Wahrscheinlichkeit einer Prüfung zu verringern. Wenn Sie zudem Ihre Unterlagen stets sorgfältig aufbereiten, dürften auch bei einer Prüfung keine Probleme auftreten. Nicht zuletzt sollten Sie natürlich stets höflich mit Ihren Sachbearbeitern beim Finanzamt umgehen. Das wirkt manches Mal Wunder.

Quelle: http://www.bwr-media.de

Dieser Artikel ist Teil 5 von 9 der Serie

Im letzten Teil unserer Serie „Rechtssicher im Internet“ beschäftigen wir uns mit Links auf andere Seiten, sowie dem Disclaimer.

Der Disclaimer

Auf den meisten Websites findet sich ein Disclaimer. Im deutschsprachigen Raum ist es sogar in vielen Fällen derselbe. In diesem Disclaimer wird auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg eingegangen, welches, so glauben zumindest viele, verhindert, dass man als Betreiber für Inhalte auf verlinkten Seiten haftbar gemacht werden kann. Das ist falsch! Das damalige Urteil besagt genau das Gegenteil, nämlich dass eine Distanzierung vom Inhalt fremder Websites nicht genügt, wenn diese verlinkt werden. Außerdem wurde dieses Urteil nie rechtskräftig. Dazu kommt noch, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass der Betreiber einer Website für bewusst verlinkte, fremde Inhalte so verantwortlich ist, als wären es eigene Inhalte. Ein Disclaimer ist somit eigentlich unnütz.

Was bei Verlinkungen und Links beachtet werden sollte

Der Betreiber einer Website hat eine gewisse Verantwortung für die von ihm veröffentlichten Inhalte. Diese Verantwortung macht auch nicht vor der Verlinkung halt. Um rechtliche Schwierigkeiten bei der Verlinkung zu vermeiden, sollten folgende Punkte beachtet werden.

Wer in vollem Bewusstsein auf fremde Websites mit illegalen Inhalten verweist, kann für die fremden Inhalte verantwortlich gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Betreiber der Website mithilfe eines Disclaimer ausdrücklich von fremden Inhalten distanziert.

Wird auf eine Website verlinkt, die zum Zeitpunkt der Verlinkung unbedenkliche Inhalte besitzt, diese aber später dahin gehend verändert, dass illegale Inhalte vorhanden sind, kann der verlinkende Webmaster nicht haftbar gemacht werden. Erfährt der Webmaster allerdings von den Veränderungen, so hat der den Link zu entfernen. Andernfalls kann er haftbar gemacht werden.

Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich nicht auf Seiten verlinkt werden sollte, die strafbare Inhalte enthalten oder auf denen Verstöße gegen das Urheberrecht begangen werden. Darüber hinaus sollten die verlinkten Seiten einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen werden. Bei Unsicherheiten, ob auf eine Seite verlinkt werden darf oder nicht, sollte die Verlinkung unterbleiben. Es empfiehlt sich, externe Links auch als ebensolche zu kennzeichnen.

Zu guter Letzt

Damit endet unsere Serie zum Thema „Rechtssicherheit im Internet“. Wir hoffen, wir konnten Ihnen einen kleinen Überblick über die wichtigsten Dinge geben, die Gewerbetreibende rund um ihren Internetauftritt beachten sollten und Ihnen damit helfen, sich etwas besser im Dschungel des Internetrechts zurecht zu finden.

Quelle: http://www.computerbetrug.de

Dieser Artikel ist Teil 3 von 4 der Serie

In unserer Serie zur Umsatzsteuerprüfung befassen wir uns mit den möglichen Auslösern für eine solche, zumeist unangemeldete Prüfung. Sie stellt nach wie vor für viele Unternehmer einen großen Schrecken dar, denn oftmals kommt es zu hohen Nachzahlungen aufgrund der Prüfungen. Nachdem wir bereits erfahren haben, dass Gründer sehr häufig von einer Umsatzsteuerprüfung betroffen sind, ebenso wie Unternehmen, die häufige Steuererstattungen erhalten, geht es heute um Abweichungen in den Unterlagen.

Abweichungen zwischen Vor- und Jahresanmeldungen

Bereits während des laufenden Jahres werden Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Diese sollten nach Möglichkeit natürlich korrekt sein. Somit müsste bei der abschließenden Jahresanmeldung ein Wert von +/- Null herauskommen. Häufig zeigt sich im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten jedoch, dass die eine oder andere Rechnung versehentlich falsch abgelegt und deshalb nicht berücksichtigt wurde.

Dabei kommt es dann mitunter zu höheren oder niedrigeren Umsätzen in der Jahresmeldung. Das ruft die eifrigen Prüfer schnell auf den Plan. Denn allzu oft kommt es dazu, dass hier Verdachtsmomente entstehen, die alles andere als günstig für den Unternehmer ausfallen.

Durch solche Abweichungen in den Voranmeldungen werden Fehler in der eigenen Buchführung aufgedeckt. Und diese sieht das Finanzamt nur äußerst ungern. Es hat den Anschein, als würde der Unternehmer keinen Wert auf eine peinlich genaue Buchführung legen. Ein Minuspunkt in der Akte des Fiskus ist dann sicher. Hinzu kommt nicht selten eine Umsatzsteuerprüfung.

Schutz vor der Prüfung

Wer sich schützen will, sollte bei seiner Buchhaltung größte Genauigkeit walten lassen. Nur wenn sämtliche Belege und Unterlagen korrekt abgelegt werden, kann auch die Umsatzsteuervoranmeldung korrekt erfolgen. Deshalb sollten Sie von Anfang an auf eine effektive und korrekte Ablage Ihrer Unterlagen achten.

Sollte es dennoch zu spät sein und es wurde eine Rechnung übersehen, stellen Sie sich der Situation. Fügen Sie der Jahresmeldung am besten ein Schreiben bei, in dem Sie den Sachverhalt darstellen.

Quelle: http://www.bwr-media.de

Dieser Artikel ist Teil 5 von 9 der Serie

Dieser Teil unserer Serie „Rechtssicher im Internet“ beschäftigt sich mit einem sensiblen Thema. Es geht um den Datenschutz. Viele Onlinehändler beschäftigen sich nicht weiter mit diesem Thema, machen deshalb Fehler und gehen so das Risiko empfindlicher Strafen ein. Worauf zu achten ist, wollen wir Ihnen hier in Kürze erläutern.

Die Datenschutzerklärung

Eine Datenschutzerklärung gehört auf jede Website, die Daten von Kunden und Besuchern erhebt. In ihr müssen Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung ersichtlich sein. Belehrungen über Widerspruchs- und Widerrufsmöglichkeiten gehören ebenso hinein, wie Informationen über personenbezogenen Cookies.

Datenerhebung und -übermittlung ohne Einwilligung

Nicht bei allen Datenverarbeitungsvorgängen ist eine Einwilligung des Kunden notwendig. In jedem Fall aber muss der Kunde über das Widerrufsrecht, welches er im Zusammenhang mit der Datenspeicherung hat, informiert werden. Die Datenverarbeitung ohne Einwilligung des Kunden ist in manchen Fällen nicht anders möglich. Die Speicherung der IP-Adresse des Kunden bei dessen Besuch auf der Shopseite fällt in diesen Bereich. Die Übermittlung von Daten an Dritte ist in einigen Fällen auch ohne Einwilligung des Kunden möglich. Dies ist dann der Fall, wenn die Weitergabe der Daten für die Erfüllung der Vertragspflichten notwendig ist. Die Weitergabe von Name und Adresse an ein Transportunternehmen fällt beispielsweise in diesen Bereich. Der Kunde muss aber selbstverständlich umfassend darüber informiert werden, was mit seinen Daten geschieht und wer sie zu welchem Zweck erhält.

Wann wird eine Einwilligung benötigt?

Eine Einwilligung zur Datenspeicherung und zu deren Weitergabe an Dritte ist immer dann erforderlich, wenn die Daten nicht zur Abwicklung eines Geschäfts notwendig sind oder wenn sie nicht durch den Gesetzgeber ausdrücklich erlaubt ist.

Was muss bei der Einwilligung beachtet werden?

In der Einwilligung zur Datenverarbeitung muss der Zweck der Verarbeitung genau ersichtlich sein. Bei Onlinegeschäften ist es möglich, die Einwilligung elektronisch zu erteilen. Allerdings muss diese dann protokolliert werden und für den Kunden zu jeder Zeit abrufbar sein. Auch ein Widerruf der Einwilligung muss dem Kunden jederzeit möglich sein. Die Erteilung der Einwilligung muss ausdrücklich durch den Kunden geschehen. Vorangekreuzte Kästchen sind nicht zulässig, ebenso wenig das Verstecken der Einwilligung in den AGBs.

Zum Abschluss unserer Serie beschäftigen wir uns mit Links und dem Disclaimer.

Quelle: http://www.trustedshops.de
 

Dieser Artikel ist Teil 2 von 4 der Serie

Im letzten Teil unserer Serie haben wir Ihnen gezeigt, warum Unternehmensgründer so häufig von einer Umsatzsteuerprüfung betroffen sind. Sie werden häufig verdächtigt, lediglich eine Scheinfirma zu gründen. Doch von der Umsatzsteuerprüfung sind nicht nur Gründer betroffen, sondern auch alle anderen Unternehmer. Gründe für die Anordnung der unangekündigten Prüfung gibt es viele. Sie sollen in dieser Serie kurz vorgestellt werden. Im heutigen zweiten Teil geht es um die Umsatzsteuerprüfung aufgrund mehrerer Erstattungen bei der Umsatzsteuer.

Umsatzsteuererstattungen machen misstrauisch

Monatlich oder quartalsweise müssen Sie die Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen. Kommt es hierbei zu Erstattungen, bedeutet dies, dass Sie mehr Ausgaben als Einnahmen hatten. Das kann und soll natürlich nicht das Ziel eines gewerblich ausgelegten Unternehmens sein. Deshalb wird das Finanzamt schnell hellhörig, wenn es zu hohen Erstattungsforderungen kommt. Auch bei wiederholten Erstattungen ist es möglich, dass eine Umsatzsteuerprüfung angeordnet wird, um das Unternehmen genauer überprüfen zu können.

Oftmals kommt es aber gerade in der Gründungsphase eines Unternehmens zu derartigen Umsatzsteuererstattungen. Denn während der Gründungsphase werden häufig Investitionen getätigt, die dann einfach auch mit entsprechend hoher Umsatzsteuer belegt sind. Zwar weiß das Finanzamt dies auch, dennoch wird es schnell misstrauisch und zahlt die Erstattung nicht so ohne Weiteres aus.

Schutz vor der Umsatzsteuerprüfung

Einen hundertprozentigen Schutz vor einer solchen Umsatzsteuerprüfung werden Sie mit Sicherheit nicht erreichen können. Wenn Sie allerdings Ihren Sachbearbeiter beim Finanzamt anrufen und ihm den Sachverhalt erklären, lässt sich die drohende Prüfung oftmals noch abwenden.

Bieten Sie am besten von sich aus an, die betreffenden Rechnungen der Umsatzsteuervoranmeldung beizufügen, aus denen klar hervorgeht, dass Sie eine größere Anschaffung getätigt haben, aufgrund derer es zur Umsatzsteuererstattung kommt. Damit nehmen Sie dem Fiskus den Wind aus den Segeln und zeigen gleichermaßen Verständnis für das Misstrauen seitens des Finanzamts. Ein Pluspunkt in Ihrer Akte ist damit sicher.

Quelle: http://www.bwr-media.de

Dieser Artikel ist Teil 7 von 9 der Serie

Dieser Teil unseres Ratgebers „Rechtssicherheit im Internet“ beschäftigt sich mit Fallen, die speziell auf Betreiber von Onlineshops lauern. Anhand verschiedener Beispiele erläutern wir Ihnen, worauf Sie achten müssen, um Schwierigkeiten rechtlicher Art zu vermeiden.

Vorsicht bei Garantieversprechungen

Viele verwechseln Garantie mit der gesetzlichen Gewährleistung. Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung, die über den Umfang der Gewährleistung hinausgeht. Wer der eigentliche Garantiegeber ist, ist nicht immer klar. Im Zweifel ist der Verkäufer, so er denn mit einer Garantie wirbt, auch selbst der Garantiegeber. Er hat damit auch die Garantieverpflichtungen, die bei der Inanspruchnahme entstehen. Auf Nummer sicher geht, wer gar nicht mit Garantien wirbt.

Fehlende Versandkostenangabe für Auslandsversand

Die Klausel „Auslandspreise auf Anfrage“ ist nach Ansicht mehrerer Gerichte wettbewerbswidrig, kann also abgemahnt werden. Wird Versand ins Ausland angeboten, so müssen die jeweiligen Versandkosten für jedes Land explizit ausgewiesen werden.

Unfreie Rücksendungen

Betreiber, die Kosten sparen wollen, indem sie in ihren AGBs die Annahme unfreier Rücksendungen ausschließen, verhalten sich wettbewerbswidrig. Diese Praxis verstößt gegen das gesetzliche Widerrufsrecht.

Grundpreisangabe auch bei Internetshops nötig

Die Angabe eines Grundpreises ist laut Bundesgerichtshof auch bei Internetshops notwendig. Fehlt dieser, können Abmahnungen drohen. Wird Ware nach Fläche, Länge, Volumen oder Gewicht angeboten, ist der Grundpreis anzugeben. Dies muss in unmittelbarer Nähe zum Verkaufspreis geschehen. Wir empfehlen, die Grund- und Verkaufspreise so nah wie möglich zueinander darzustellen.

Eigenimporte aus dem asiatischen Raum

Wer Produkte aus dem asiatischen Raum selbst importiert und zum Verkauf anbietet, kann unter Umständen große Schwierigkeiten bekommen. Neben dem Problem der Markenpiraterie spielen außerdem fehlende Kennzeichnungen, beispielsweise das CE-Zeichen, oder schädliche und in der EU nicht zugelassene Inhaltsstoffe eine Rolle. In solchen Fällen haftet der Importeur im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes selbst. Bei elektronischen Geräten mit fehlender Kennzeichnung muss die Registrierung dieser Geräte nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom Importeur/Händler selbst durchgeführt werden. Da Ersatzansprüche gegenüber asiatischen Herstellern und Großhändlern in der Regel sehr schwer durchzusetzen sind, empfehlen wir auf Eigenimporte aus diesem Raum zu verzichten.

Geschäftliche E-Mails müssen aufbewahrt werden

E-Mails geschäftlicher Natur werden vom Gesetzgeber behandelt wie postalische Handelsbriefe. Beinhalten sie Außengeschäfte eines Unternehmens, so müssen diese Briefe sechs Jahre lang aufbewahrt werden.

Dies sind nur einige Beispiele anhand derer Sie erkennen können, dass das Betreiben eines Internetshops einiges an Sorgfalt verlangt. Eventuelle Unklarheiten sollten deshalb schon im Vorfeld mit Hilfe von Fachleuten geklärt werden.

Im nächsten Teil unserer Serie geht es um ein sensibles Thema im Internet: Datenschutz.
 

Dieser Artikel ist Teil 1 von 4 der Serie

Eine Umsatzsteuerprüfung wird vom Fiskus gerne einmal eingesetzt, um auf diese Art und Weise kräftige Nachzahlungen von Unternehmern zu verlangen. Die Häufigkeit der unangemeldeten Umsatzsteuerprüfungen ist dabei in den vergangenen Jahren drastisch gestiegen. Auch spülen diese Prüfungen zusätzliche Gelder in die Staatskassen. Gut 16.000 Euro Nachzahlungen wurden von den Unternehmern im Schnitt verlangt.

Kein Wunder also, dass die Umsatzsteuerprüfung häufig wie ein Damoklesschwert über Unternehmern schwebt. Durch die unangekündigte Überprüfung wird nicht nur der Betriebsalltag gestört, sondern die Nachzahlungen können schnell ein großes Loch in die Budgetplanung reißen. Dennoch gibt es einige Möglichkeiten, sich vor der Umsatzsteuerprüfung zu schützen, indem man einfach die wichtigsten Gründe für deren Anordnung kennt. Damit wollen wir uns in dieser kleinen Serie befassen.

Existenzgründung führt zur Umsatzsteuerprüfung

Die Existenzgründung ist oftmals der Auslöser für eine Umsatzsteuerprüfung. Überdurchschnittlich viele frisch gegründete Firmen werden von dieser Prüfung betroffen sein, wie aktuelle Zahlen zeigen. Als Grund zeigt sich oftmals, dass viele Unternehmen nur zum Schein gegründet werden. Dies schafft die Möglichkeit, Vorsteuerbeträge aus größeren privaten Rechnungen zu ziehen, alles unter dem Deckmantel der Selbstständigkeit.

Der Fiskus wird deshalb besonders bei Betriebsgründungen schnell hellhörig und ordnet eine Umsatzsteuerprüfung an. Dabei soll festgestellt werden, ob unter dem angegebenen Firmensitz tatsächlich ein Unternehmen existiert. Ebenfalls erfolgt die Überprüfung dahingehend, ob hier so gearbeitet wird, wie angegeben.

Schutz vor der Umsatzsteuerprüfung nicht möglich

Ein Schutz vor dieser Form der Umsatzsteuerprüfung ist für Sie als Unternehmer leider nicht möglich. Das Finanzamt wählt hier willkürlich einen prozentualen Anteil der Gründungen aus und führt eine Prüfung durch. Wichtig ist aber, dass Sie wissen, dass eine solche Prüfung recht wahrscheinlich ist und Sie sich entsprechend darauf vorbereiten können.

Denn Vorbereitung ist für die Umsatzsteuerprüfung wichtig. Wenn Sie Ihre Buchführung aber ordnungsgemäß erledigen, haben Sie kaum etwas zu befürchten.

Quelle: http://www.bwr-media.de

Dieser Artikel ist Teil 6 von 9 der Serie

Wer eine Abmahnung erhält, hat mehrere Möglichkeiten darauf zu reagieren. Welche das sind, wann sie jeweils in Betracht kommen und was dabei beachtet werden muss, werden wir Ihnen in diesem Teil unserer Serie „Rechtssicher im Internet“ erläutern.

Ungerechtfertigt oder gerechtfertigt – nicht immer leicht zu beantworten

Die Komplexität der abgemahnten Rechtsbereiche lässt es oftmals nicht zu, mit absoluter Sicherheit festzustellen, dass eine Abmahnung nicht gerechtfertigt ist. Dazu kommt, dass es in vielen Punkten noch keine grundsätzlich gesicherte Rechtsprechung gibt, sodass es dem Abmahner durchaus gelingen könnte, ein Gericht zu finden, das seinen Standpunkt vertritt. Deshalb sollte jede Abmahnung, auch wenn sie in den eigenen Augen ungerechtfertigt erscheint, ernst genommen werden und dementsprechend behandelt werden. Auch die Konsultation eines Anwalts wird empfohlen.

Nichts tun oder eine Unterlassungserklärung abgeben

Viele reagieren auf den Erhalt einer Abmahnung überhaupt nicht. Dies ist grundsätzlich ein Problem, da auch bei offensichtlich ungerechtfertigten Abmahnungen trotzdem noch das Risiko eines gerichtlichen Verfahrens oder einer einstweiligen Verfügung besteht. Häufig wird vom Abgemahnten einfach auch die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben. Auch das kann problematisch werden. Wer eine solche Unterlassungserklärung unterzeichnet, gibt seinen Rechtsverstoß zu; und zwar auch dann, wenn die Abmahnung unberechtigt erfolgte.

Die Kosten der Gegenseite erkennt der Unterzeichner der Unterlassungserklärung ebenfalls an und hat diese dann zu tragen. Außerdem verpflichtet sich der Unterzeichner zur Zahlung von meist sehr hohen Vertragsstrafen, die bei erneuten Verstößen fällig werden. Oft sind Unterlassungserklärungen sehr weit gefasst und provozieren geradezu neue Verstöße. Einmal unterschrieben, sind diese Erklärungen kaum mehr rückgängig zu machen.

Die modifizierte Unterlassungserklärung

Ohne anwaltliche Hilfe ist die Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung  nur schwer möglich. Bei einer solchen Erklärung werden Punkte, die nicht direkt mit der abgemahnten Sache zu tun haben, herausgestrichen und so das Risiko von wiederholten Verstößen gemindert. Bei zu großen Modifizierungen muss der Abmahner diese Erklärung aber nicht annehmen.

Der Vergleich

Die gütliche Einigung über sämtliche Punkte der Abmahnung ist die für beide Seiten beste Lösung. Darin inbegriffen sind auch die Kosten für die Abmahnung selbst und eventuelle Schadensersatzforderungen. Ein Anwalt ist für einen Vergleich erforderlich, da hierfür juristische Einwände an der Abmahnung nachgewiesen werden müssen.

Die negative Feststellungsklage

Mithilfe eines spezialisierten Anwalts kann gerichtlich festgestellt werden, dass eine Abmahnung unrechtmäßig erfolgt ist. Der mitunter hohe Streitwert kann allerdings abschrecken. Dieser Weg wird meist nur beschritten, wenn eine wirklich hohe Erfolgschance besteht.

Im nächsten Teil unserer Serie beschäftigen wir uns mit Stolperfallen bei Onlineshops.
 

Dieser Artikel ist Teil 5 von 9 der Serie

Die Zahl der Menschen, die über eBay ein professionelles Gewerbe betreiben und sich auf diese Weise ihren Lebensunterhalt verdienen, wächst ständig. Doch je breiter die angebotene Produktpalette ist, desto mehr Angriffsfläche bietet sich für Abmahnanwälte, die ganz gezielt nach Verstößen gegen geltendes Recht suchen. In diesem Teil der Serie „Rechtssicher im Internet“ beschäftigen wir uns deshalb mit diesem Problem. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie zu achten haben, wenn Sie einen gewerblichen eBay-Shop betreiben.

Gewerblich oder nicht – das ist hier die Frage

Gerade bei eBay ist es oftmals nicht einfach festzustellen, ob ein Anbieter privat oder gewerblich handelt. Es besteht zwar die Möglichkeit, Verkäuferkonten als „privat“ oder „gewerblich“ zu kennzeichnen, Rechtssicherheit gibt das allerdings nicht. Zahlreiche Gerichtsurteile haben sich mit diesem Problem beschäftigt. Die Rechtsprechung ist zum Teil widersprüchlich, sodass eine klare Grenze zwischen „privat“ und „gewerblich“ nicht gezogen werden kann. Allerdings steigt die Wahrscheinlichkeit des gewerblichen Verkaufes mit der Anzahl der verkauften Artikel. Finden diese Verkäufe in relativ kurzer Zeit oder regelmäßig statt, oder handelt sich um eine große Anzahl desselben Artikels, so kann davon ausgegangen werden, dass ein gewerblicher Handel vorliegt.

Wofür drohen Abmahnungen?

Abmahnungen sind grundsätzlich auch gegenüber Privatpersonen möglich. Betroffen sind hiervon das Marken- und das Urheberrecht. Gewerblich tätige Verkäufer bei eBay können darüber hinaus noch für andere Verstöße abgemahnt werden. Abgemahnt werden besonders häufig zwei Punkte. Neben einer unvollständigen oder nicht vorhandenen Anbieterkennzeichnung gerät auch immer wieder die Widerrufsbelehrung ins Visier der Abmahnanwälte. Ist diese unvollständig oder fehlt ganz, kann es teuer werden. Auch bei der Angabe der Mehrwertsteuer, der Versandkosten, der Formulierungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie bei Produktbeschreibungen lauert die Abmahngefahr.

Wer darf abmahnen?

Abmahnen dürfen prinzipiell nur Mitbewerber. Wer eine Abmahnung erhält, sollte deshalb erst einmal prüfen, von dem diese stammt. Es kommt durchaus vor, dass Anwälte ohne Mandat abmahnen. Solche Abmahnungen sind unberechtigt, bei einigen Anwälten aber leider eine gern genutzte Einnahmequelle.

Beispiele für Abmahnungen bei eBay

Um zu verdeutlichen, dass selbst kleine Details zu Abmahnungen führen können, hier zwei Beispiele:

  • Die Angabe der Widerruffrist als „vier Wochen“ ist unzulässig, da gesetzlich geregelt ist, dass die Frist einen Monat beträgt. Vier Wochen sind kein Monat.
  • Belehrungen über Fristen müssen dem Käufer in Textform zukommen, beispielsweise per E-Mail. Ein Hinweis allein auf der Website reicht nicht, da Text auf Websites nicht als Textform anerkannt ist.


Im nächsten Teil unserer Serie erfahren Sie, wie Sie auf Abmahnungen richtig reagieren.
 

Im Zeitalter des Internets ist es keine Seltenheit mehr, dass Rechnungen per E-Mail empfangen oder versendet werden. Allerdings sind nur die Wenigsten mit den gesetzlichen Vorgaben vertraut, die für diese Art der Rechnungsstellung gelten.

Der Verkäufer hat bei dieser Form der Rechnung Folgendes zwingend zu beachten: Die Rechnung muss eine qualifizierte elektronische Signatur vorweisen. Um diese Signatur zu erstellen, benötigt der Verkäufer die spezielle Software, ein Lesegerät, die dazugehörige Chipkarte und ein Zertifikat. Mit der Eingabe seiner persönlichen PIN berechtigt er sich für die Signatur. Eine weitere, zum Teil kostengünstigere Variante ist, ein Dienstleistungsunternehmen damit zu beauftragen bzw. zu bevollmächtigen.

Pflichten des Kunden

Erhält der Kunde eine Rechnung per E- Mail, muss er folgendes beachten, um bei einer Steuerprüfung nicht den Vorsteuerabzug gestrichen zu bekommen: Die Rechnung muss, bei Bedarf, jederzeit im Original vorliegen. Der Kunde ist verpflichtet, die Signatur der Rechnung zu überprüfen und auch zu dokumentieren. Die Verarbeitung der Rechnung, sprich Eingang und Archivierung, muss chronologisch aufgeschrieben werden und nachvollziehbar sein. Die ent- und verschlüsselte Rechnung, sowie der Key für die Entschlüsselung und die dazugehörige Dokumentation muss in einer Datei gespeichert werden, die nicht ge- oder verändert werden kann. Am sinnvollsten ist es, ein Archiv anzulegen. Nur die Ablage in einem E-Mail-Postfach ist nicht zulässig.

Druckt sich der Kunde die Rechnung aus, kann man in den seltensten Fällen feststellen, ob diese per E-Mail kam oder via Post verschickt wurde. Ist ein Steuerprüfer allerdings skeptisch geworden, hat man die Möglichkeit die Originale nachzureichen. Kann man dies nicht, kann der Vorsteuerabzug jedoch tatsächlich gestrichen werden.

Dies sollte man auch bei der Verwendung eines Computer-Faxes beachten. Hier gelten die gleichen Richtlinien. Bei der Übertragung von einem herkömmlichen Faxgerät zu einem anderen gelten diese strengen Vorschriften nicht. Am unkompliziertesten ist also nach wie vor, das Versenden der Rechnung per Post.

Kritik an diesen Regelungen

Der Sinn dieser verschärften Vorschriften ist, den Umsatzsteuerbetrug sinnvoller bekämpfen zu können. Dazu stellte die EU diese Richtlinien aus. Leider wurden hierbei drei Problematiken übersehen bzw. nicht bedacht:

  • Es wurde zu wenig Aufklärungsarbeit geleistet. Den Kunden sind meistens ihre Pflichten bezüglich des Rechnungshandlings nicht bewusst.
  • Für Kleinunternehmen ist die Anschaffung des Equipments zu teuer und stellt einen unzumutbar hohen Aufwand dar.
  • Die Steuerbetrüger können sich ebenso ein Zertifikat ausstellen lassen, wie die ehrlichen Steuerbezahler.

Fazit

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, besteht auf dem Versand der Rechnungen per Post. Wer allerdings E-Mail-Rechnungen mit einem Farbdrucker ausdruckt, sodass die Kopie vom Original nicht mehr zu unterscheiden ist, minimiert das Risiko ebenso auf ein Minimum.

Weblinks zur GDPDU

Wikipedia GDPdU - http://de.wikipedia.org/wiki/GDPdU

Portal zur digitalen Betriebsprüfung - http://www.gdpdu-portal.de/

Bundesministerium der Finanzen zur GDPdU - http://www.bundesfinanzministerium.de

Quelle: http://www.collmex.de

Dieser Artikel ist Teil 4 von 9 der Serie

In diesem Teil unserer Serie „Rechtssicher im Internet“ beschäftigen wir uns mit dem Urheberrecht. Ähnlich wie beim Markenrecht, welches im vorherigen Teil behandelt wurde, geht es auch hier um den Schutz der Rechte Dritter.

Was regelt das Urheberrecht?

Das Urheberrecht schützt Werke aus den Bereichen Kunst, Wissenschaft und Literatur. Darunter fallen beispielsweise Fotos, Kunstwerke allgemein, Musikstücke und Computerprogramme. Auch technische Zeichnungen und Skizzen fallen unter das Urheberrecht. Neben der geistigen Beziehung zum Werk wird vor allem die Verwertung wirtschaftlicher Natur geschützt. Der Urheber eine Sache bestimmt allein, ob und wie er diese verwertet.

Probleme mit dem Urheberrecht lauern überall

Vor allem beim Erstellen von Internetseiten können schnell Probleme mit dem Urheberrecht auftauchen. Wer bei Internetauktionen Produktbilder einstellt, die er nicht selbst gemacht hat, sondern von fremden Websites, beispielsweise der des Herstellers, begeht unter Umständen schon eine Urheberrechtsverletzung. Auch wenn der Inhaber einer Seite ausdrücklich erlaubt, dass Inhalte von dessen Seite heruntergeladen und weiterverwendet werden dürfen, sollte Vorsicht geboten sein. Denn es nicht zwangsläufig so, dass der Betreiber der Seite auch die Rechte an den dargestellten Inhalten hat. Besondere Vorsicht ist bei Zitaten auf der eigenen Website geboten. Wer falsch zitiert, verstößt schnell gegen das Urheberrecht.

Welche Konsequenzen können bei Urheberrechtsverletzungen drohen?

Der Urheber einer Sache wird in der Regel zuerst einmal verlangen, dass die unbefugte Benutzung seines geistigen Eigentums unterbleibt. Wird dem Folge geleistet, so ist das Thema in den meisten Fällen erledigt. Allerdings ist es auch möglich, dass der Inhaber der Rechte weitere Schritte einleitet. Vor allem im Bereich kopiergeschützter Inhalte kann es zu Abmahnungen kommen, die normalerweise mit empfindlichen Geldzahlungen verbunden sind. Darüber hinaus können zivilrechtliche Schritte eingeleitet werden, die bis zur Zahlung von Schadensersatz reichen.

Unter Umständen sind Verstöße gegen das Urheberrecht auch strafrechtlich relevant, beispielsweise bei Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen. Dann kann, neben Schadensersatzzahlungen, auch ein Bußgeld drohen. Außer bei Straftatbeständen spielt es keine Rolle, ob der Verstoß gegen das Urheberrecht absichtlich oder unabsichtlich begangen wurde. Besondere Vorsicht ist in diesem Bereich also grundsätzlich angebracht.

Urheberrecht bei Fotos und Bildern

Nicht nur für Internetauktionen werden gerne unberechtigt Produktbilder des Herstellers verwendet. Auch auf privaten und gewerblichen Websites sind solche Fälle immer wieder zu finden. Einige Betreiber versuchen dem drohenden Vorwurf der Urheberrechtsverletzung zu entgehen, indem sie die Bilder bearbeiten. § 23 des Urheberrechtsgesetztes steht dem allerdings entgegen. Bearbeitungen an fremdem Bildmaterial dürfen nur mit Genehmigung des Urhebers durchgeführt werden. Die Grenzen können hier allerdings fließend sein.

In nächsten Teil unserer Serie beschäftigen wir uns mit typischen Abmahnungen, wie sie bei Ebay vorkommen.

Dieser Artikel ist Teil 3 von 9 der Serie

In diesem Teil unserer Serie „Rechtssicher im Internet“ wollen wir Ihnen die Probleme, die in Verbindung mit dem Markenrecht auftreten können, aufzeigen. Hiervon können nicht nur Selbstständige betroffen sein, sondern auch Privatpersonen.

Markenrecht – was ist das eigentlich?

Das Markenrecht ist rechtlich dem gewerblichen Rechtsschutz zuzuordnen. Es regelt den Schutz von Marken und anderen Kennzeichen, aber auch von geografischen Herkunftsangaben und geschäftlichen Bezeichnungen, die in Verbindung mit einer Firma oder einem Produkt stehen und dazu dienen, diese oder dieses von anderen Firmen und deren Produkten zu unterscheiden.

Bei einer Marke handelt es sich um so genanntes Ausschließlichkeitsrecht. Dies bedeutet, dass der Inhaber einer Marke das Recht besitzt, es Dritten zu untersagen, identische oder ähnliche Bezeichnungen für Dienstleistungen oder Waren zu geschäftlichen Zwecken zu nutzen. Bei Verletzungen des Markenrechts stehen dem rechtmäßigen Inhaber einer Marke verschiedene Wege offen, um dagegen vorzugehen. Neben einem einfachen Widerspruchsverfahren existieren noch die Möglichkeiten eines Abmahnverfahrens sowie eines zivilrechtlichen Verfahrens.

Wo können Probleme mit dem Markenrecht auftauchen?

Da das Markenrecht prinzipiell im geschäftlichen Verkehr greift, sind in erster Linie Selbstständige und Existenzgründer davon betroffen. Die Grenze zwischen geschäftlich und privat kann mitunter allerdings fließend sein. Hiervon sind vor allem Internetauktionen betroffen. Denn nicht jeder, der meint er wäre ein privater Anbieter, ist auch einer. Werden, wie in einem Urteil des Landgerichts Berlin entschieden, innerhalb von 5 Monaten fast 40 Geschäfte über eine solche Plattform getätigt, so ist dies unter Umständen als gewerblich anzusehen. Problematisch wird dies dann, wenn etwa der Name des Verkäufers, unter dem dieser Auktionen anbietet, gegen das Markenrecht verstößt. Dann drohen Abmahnungen, welche in der Regel mit teilweise empfindlichen Geldstrafen gekoppelt sind.

Beispiele für die Anwendung des Markenrechts

Da das Markenrecht, wie andere Gesetze auch, auf die meisten Menschen etwas abstrakt wirkt, erläutern wir Ihnen anhand zweier Beispiele, worauf zu achten ist.

Ein Problem sind Artikelbeschreibungen. Selbst wenn der eigentliche Verkauf der Artikel nicht gegen das Markenrecht verstößt, kann es doch deren Beschreibung. Werden beispielsweise Markennamen, die in den allgemeinen Wortschatz eingegangen sind, für die Beschreibung ähnlicher Produkte benutzt, etwa „Chucks“ für Turnschuhe, kann unter Umständen ein Verstoß gegen das Markenrecht vorliegen und dementsprechende Konsequenzen nach sich ziehen.

Die meisten Existenzgründer registrieren im Zuge der Gründung eine Internetdomain. Hier ist besondere Vorsicht angebracht, welcher Name gewählt wird. Das Markenrecht greift hier auch dann, wenn zwischen dem benutzten Markennamen und der eigentlichen Tätigkeit kein Zusammenhang besteht. Der Bundesgerichtshof entschied zu diesem Sachverhalt, dass alleine die Tatsache, dass der Inhaber der Markenrechte diese Domain nicht mehr nutzen kann, ausreicht, um eine Markenrechtsverletzung darzustellen.

Quelle: http://www.internetrecht-rostock.de

Dieser Artikel ist Teil 3 von 3 der Serie

Im ersten und zweiten Teil unserer Serie über Steuerklassen sind wir bereits auf die einzelnen Steuerklassen und auf die Wahl der richtigen Steuerklasse eingegangen. Im folgenden Teil möchten wir Ihnen weitere wichtige Informationen rund um die Lohnsteuerklasse und die Lohnsteuerkarte näher bringen.

Wie wirken sich Kinderfreibeträge aus?

Die Anzahl der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinderfreibeträge wirkt sich nicht auf die Höhe der abzuführenden Lohnsteuer aus, wohl aber auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. Die Wahl der Lohnsteuerklasse bei Ehepaaren beeinflusst die Eintragung der Kinderfreibeträge. Die Freibeträge werden nur bei den Steuerklassen 1 bis 4 bescheinigt. Ehepartner mit der Steuerklasse 5 können damit keine Freibeträge für Kinder auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen.

Durch die Eintragung von Freibeträgen Steuern sparen?

Arbeitnehmer können bei ihrem zuständigen Finanzamt die Eintragung von Freibeträgen beantragen. Voraussetzung für die Eintragung sind steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen, bspw. erhöhte Werbungskosten oder Pauschbeträgen für bspw. pflegebedürftige Personen mit dem Merkzeichen „H“. Freibeträge für steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen werden nur eingetragen, wenn Sie den geltenden Werbungskostenpauschbetrag um 600,- EUR überschreiten. Eingetragene Freibeträge mindern die Höhe der monatlichen Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet, für das entsprechende Jahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Religionsgemeinschaft

Für die Ermittlung der Kirchensteuer ist unter „Kirchensteuerabzug“ auf der Lohnsteuerkarte die Abkürzung der Religionsgemeinschaft eingetragen, der der Arbeitnehmer angehört. Nur wenn der Arbeitnehmer keiner Religionsgemeinschaft angehört sind zwei Striche„ - -„ eingetragen. Bei Ehepaaren mit verschiedener Konfession sind auf der Lohnsteuerkarte beide Konfessionen aufgeführt.

Müssen falsche Eintragungen korrigiert werden?

Falsche Eintragungen, bspw. eine zu hohe Kinderanzahl oder eine falsche Steuerklasse müssen Arbeitnehmer umgehend bei ihrer Gemeinde ändern lassen. Das gilt auch für Eintragungen bspw. von Freibeträgen, wenn sich die Verhältnisse verändert haben. Zieht der Arbeitnehmer um, muss er die Adressänderung nicht auf der Lohnsteuerkarte ändern lassen.

Muss bei Heirat oder Geburt die Lohnsteuerkarte geändert werden?

Arbeitnehmer können, müssen aber die Lohnsteuerkarte nicht ändern, wenn Sie geheiratet haben oder sich Nachwuchs eingestellt hat. Will das Ehepaar bzw. die Eltern eine Eintragung vornehmen, muss der Antrag auf Änderung bis zum 30. November des laufenden Jahres gestellt werden.

Fazit

Arbeitnehmer können durch die Wahl der Steuerklasse oder die Eintragung von Frei- und Pauschbeträgen ihre monatliche Lohnsteuerbelastung senken und so ihr Nettoeinkommen erhöhen. Sie sind im Gegenzug aber dazu verpflichtet, nach Ablauf des Jahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn die Steuerklasse 1 oder bei Ehepaaren die Kombination 4 und 4 jeweils ohne weitere Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte vermerkt ist.

Dieser Artikel ist Teil 2 von 2 der Serie

Im ersten Teil des Vergleichs von Steuersoftware haben wir bereits festgestellt, das sich die einzelnen Programme zur Einkommensteuererklärung in der Ausstattung und im Preis kaum unterscheiden. Ein großer Unterschied zeigt sich jedoch in der Bedienerfreundlichkeit, den angebotenen Zusatzinfos und den Hilfen an der passenden Stelle. Unser Testsieger, die Steuer-Sparerklärung 2010 von der Akademischen Arbeitsgemeinschaft konnte hier am Besten punkten. Die folgenden Vor- und Nachteile haben wir bei den einzelnen Programmen gesehen.

Akademische Arbeitsgemeinschaft

Die Steuer-Sparerklärung 2010 für Privatpersonen und Gewerbetreibende lässt sich spielend einfach installieren. Direkt nach dem Start sucht das Programm nach neuen Programmversionen und updatet diese. So kann der Nutzer sicher sein, immer mit den aktuellsten Daten zu arbeiten.

Vorteile der Steuer-Sparerklärung 2010

Der durchs Programm führende „Rote Faden“ und der „Prüfer“ geben beim Ausfüllen ihrer Steuererklärung nicht nur Neueinsteigern ein großes Maß an Sicherheit. Die Steuer-Sparerklärung 2010 zeichnet sich wie die Vorgängerversionen durch eine übersichtliche und verständliche Menüführung aus. Unter dem Punkt „Wichtige Hinweise“ werden dem Nutzer viele nützliche Tipps und Anregungen geliefert, bspw. wird beim Punkt Kinder erläutert, bis zu welchem Alter und unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld besteht. Versendet der Steuerpflichtige seine Einkommensteuererklärung direkt mit Elster, erhält er den Bescheid zusätzlich auch elektronisch. Das Programm prüft den Bescheid mit der Erklärung ab und zeigt die Differenzen sofort an. Mit den mitgelieferten Musterschreiben kann der Nutzer sofort das passende Schreiben an das Finanzamt fertig stellen.

Ein großes Plus für Selbständige

Die Steuer-Sparerklärung 2010 bietet als weiteres Modul die Gewinnermittlung für 2009 mit EÜR und der Umsatz- und Gewerbesteuererklärung an. Zudem kann der Unternehmer mit der Gewinnerfassung 2010 bereits seine Einnahmen und Ausgaben des laufenden Jahres erfassen. Die notwendige Umsatzsteuervoranmeldung kann direkt aus dem Programm versendet werden. Wie auch im Einkommenssteuerbereich steht dem Nutzer eine umfangreiche Hilfe zur Verfügung. Unter dem Punkt „Wichtige Hinweise“ werden dem Unternehmer viele nützliche Tipps und Anregungen zum jeweiligen Sachverhalt geliefert.

Nachteile der Steuer-Sparerklärung 2010

Steuerpflichtige mit vielen unterschiedlichen und auch ausländischen Kapitalerträgen müssen für die erste Erfassung viel Zeit investieren. Durch die Datenübernahme im Folgejahr rentiert sich die eingesetzte Zeit jedoch wieder.

QuickSteuer Deluxe 2010 von Lexware

Das Programm QuickSteuer Deluxe 2010 ist ebenfalls für die private und gewerbliche Steuererklärung konzipiert. Nach einer schnellen und reibungslosen Installation hilft ein Video-Assistent dem Nutzer beim Einstieg in das Programm. Ein Interview führt den Steuerpflichtigen durch die Erklärung und fragt alle notwendigen Angaben ab.

Vorteile des QuickSteuer Deluxe 2010

Nach Abschluss der Dateneingabe prüft das Programm, ob alle Angaben korrekt sind und weist auf eventuell vorhandene, weitere Sparmöglichkeiten hin. Aktuelle Informationen zum Thema Steuern kann der Nutzer im Steuerportal im Internet nachlesen. Die Deluxeversion zeichnet sich darüber hinaus durch ein sehr bekanntes Extra aus. Die Software wird inklusive einer CD-ROM „Der große Konz: 1000 ganz legale Steuertricks“ von Franz Konz geliefert. Neu bei Quicksteuer ist der Import von Rechenblättern mit Excel. Und der Nutzer kann seine Steuertermine über MS Outlook verwalten.

Nachteile des QuickSteuer Deluxe 2010

Viele hilfreiche Steuertipps sind nur als Video oder auf der separaten CD zu finden.

QuickSteuer 2010 von Lexware

Lexware bietet auch noch eine einfachere Version, die QuickSteuer 2010 an. Diese Version ist für ganz einfache Steuererklärungen gut geeignet- Sie hat nur den Nachteil, dass Sie Ihre Vorjahresdaten nicht übernehmen können. Die Neueingabe kostet Laien mit Sicherheit Zeit und viel Mühe.

Taxman von Lexware

Das Programm Taxman ist ebenfalls von Lexware und für private und gewerbliche Steuererklärungen ausgelegt. Taxman hat gegenüber QuickSteuer Deluxe 2010 eine höhere Ausstattung, von der vor allem User mit komplizierten Steuerfällen profitieren.

Vorteile von Taxman

Der Nachschlageteil fällt bei Taxman wesentlich umfangreicher aus und ist auch besser in die Programmoberfläche integriert. Zusätzlich erhält der Nutzer ein über 600 Seiten starkes Steuerhandbuch.

Nachteile von Taxman

Die Installation von Taxman kann auf Grund der Dateigröße gerade auf älteren Rechnern sehr lange dauern. Der kostenlose Einnahmen-Ausgaben-Rechner für die Gewinnermittlung muss separat angefordert werden.

Wiso Sparbuch 2010

Das Programm Wiso Sparbuch 2010 ist ebenfalls für die private und gewerbliche Steuererklärung gedacht. Die Installation geschieht schnell und reibungslos.

Vorteile von Wiso Sparbuch 2010

Das Programm kann die Daten sowohl für Profis nach steuerlichen Gesichtspunkten als auch für Laien nach Lebenssachverhalten abfragen. Wiso Sparbuch 2010 stellt zusätzlich noch die Abfrage per Interviewmodus zur Verfügung. Also ein rund um Sorglos Paket. Passend zur persönlichen Situation des Steuerpflichtigen gibt das WISO Sparbuch zusätzliche Tipps, wo noch Steuern gespart werden können.

Nachteile von Wiso Sparbuch 2010

Manchen Nutzern kann die Menüstruktur zu verschachtelt und dadurch unübersichtlich sein. Für eine einfache Steuererklärung bietet das Programm zu viele Extras.

Onlineprogramme für die Einkommensteuererklärung

Der Steuerpflichtige kann seine Einkommensteuer auch mit Onlineprogrammen erledigen. Damit spart er einen Teil der Anschaffungskosten für das Programm und die Installation auf dem heimischen Rechner.

Beispiele für Onlineprogramme

  1. Lohnsteuer kompakt für 9,99 Euro. Hier geht´s zur Online-Steuererklärung
  2. Steuerfuchs für 14,95 Euro unter www.steuerfuchs.de
  3. Elster Online, das kostenlose Programm des Bayerischen Landesamts für Steuern

Fazit

Die angebotene Software für die jährliche Einkommensteuererklärung wird immer benutzerfreundlicher und ausgereifter. Sowohl Privatpersonen als auch Gewerbetreibende können mit den Programmen ihre Steuererklärung komfortabel selbst erledigen. Vorteilhaft ist es für den Nutzer, wenn er über die Jahre die Software nicht wechselt. Mit der Datenübernahme aus dem Vorjahr entfällt ein großer Teil des Arbeitsaufwandes und die Erklärung ist in kurzer Zeit geschafft.

Dieser Artikel ist Teil 1 von 2 der Serie

Kaum sind Weihnachten und Sylvester ad acta gelegt, kommt die nächste große Aufgabe. Wie zu jedem Jahresbeginn muss die Einkommensteuererklärung erledigt werden. Und wie jedes Jahr tut sich die Frage auf, gibt es eine preiswerte Software, die mir bei dieser doch lästigen und oft auch undurchsichtigen Aufgabe helfen kann? Wir haben für Sie vier bekannte Softwarelösungen zur Erstellung der Einkommensteuererklärung getestet. Im folgenden Beitrag wollen wir Ihnen die Vor- und Nachteile der einzelnen Programme veranschaulichen.

Anforderungen an die Steuersoftware

Nach unserer Meinung muss eine gute Software für die Einkommensteuererklärung die folgenden Anforderungen erfüllen.

  1. Sowohl Profis, als auch Laien müssen mit dem Programm arbeiten können, ohne vorher eine Bedienungsanleitung in der Dicke des Berliner Telefonbuchs durchgearbeitet zu haben.
  2. Die Programme müssen die Zahllast bzw. die Erstattung korrekt ausrechnen.
  3. Die Software muss eine übersichtliche Menüführung aufweisen. Das hilft vor allem Anfängern, sich durch die einzelnen notwendigen Formulare zu finden.
  4. Die angebotene Hilfe muss kompetent und sachbezogen sein.
  5. Das Programm muss Musterschreiben enthalten, damit Sie schnell auf Anfragen Ihres Finanzamts reagieren oder einen Einspruch erstellen können.
  6. Die Steuerprognose für das Jahr 2010 sollte eine Software zur Einkommensteuerklärung erstellen können.

Tabellarischer Vergleich der Steuersoftware

Anbieter
Akademische Arbeitsge- meinschaft
Lexware 
Lexware 
Buhl Data
Software
Preis in EUR
ab 24,95
ab 29,99
ab 29,90
ab 29,95
Daten- import aus Vorjahr
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Interview- eingabe
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Direktein- gabe
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Formular eingabe
nein
keine Angabe
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Antrag Lohnsteuer- ermäßigung
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Fahrten- buch/ Reise- kosten für Selb- ständige
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nein / nein
Gewinn- ermittlung / EÜR
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Umsatz- steuervor- anmeldung
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Umsatz- steuer- erklärung
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Gewerbe- steuer- erklärung
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Einkommen- steuer- erklärung
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Eigenheim- zulage
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gesonderte einheitl. Fest- stellung
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Musterbriefe
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Die getesteten Programme erfüllen alle, die von uns gestellten Anforderungen. Die einzelnen Programme bewegen sich auch von den Kosten her in einem recht ähnlichem Bereich. Die Entscheidung für oder gegen ein Programm kann somit nur über bspw. eine übersichtliche Menüführung und die Extras getroffen werden. Dabei hat sich die Steuer-Sparerklärung 2010 von der Akademischen Arbeitsgemeinschaft als Testsieger herauskristallisiert. Welche Vor- und Nachteile uns bei den einzelnen Programmen aufgefallen sind, erläutern wir im zweiten Teil.

Dieser Artikel ist Teil 2 von 9 der Serie

Herzlich willkommen bei unserer neuen Serie zum Thema „Recht im Internet“. Als erstes möchten wir auf die so genannte Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet (kurz: Impressumspflicht) eingehen, da diese alle Personen und Unternehmen betrifft, die eine Website betreiben. Diese Pflicht ist gesetzlich im Telemediengesetz (TMG) geregelt.

Verstöße werden mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet. Zudem können zivilrechtliche Ansprüche entstehen, da ein Unternehmer, der keine Anbieterkennzeichnung bereithält, grundsätzlich auch einen Wettbewerbsverstoß begeht, den Wettbewerber über einen Anwalt kostenpflichtig abmahnen lassen können.

Was ist ein Impressum?

Ein Impressum enthält gewöhnlich die Informationen, die Unternehmer bereits seit Jahren auf ihrem Geschäftspapier angeben müssen. Diese Angaben sind aus Gründen des Verbraucherschutzes notwendig. Ziel ist, dass der Verbraucher die Möglichkeit erhält, sich über das jeweilige Unternehmen zu informieren.

Wer braucht eine Anbieterkennzeichnung?

In § 5 TMG heißt es, dass eine Anbieterkennzeichnung erforderlich ist, wenn ein Diensteanbieter Telemedien bereithält. Im Prinzip gehören dazu nahezu alle Websites, egal ob sie privater oder geschäftlicher Natur sind. Sogar der Verkauf über Auktionsplattformen kann unter diese Definition fallen, sofern eine frei gestaltbare Verkaufsseite eingerichtet werden kann. Es ist zwar prinzipiell eine geschäftsmäßige Bereithaltung erforderlich, allerdings wird diese bereits vorausgesetzt, wenn man Angebote bereithält, die üblicherweise kostenpflichtig angeboten werden.

Welche Informationen gehören ins Impressum?

Die wichtigsten Informationen, die in jedem Impressum stehen müssen, sind diese:

  • Name und Anschrift
  • Kontaktdaten für die elektronische und unmittelbare Kontaktaufnahme
  • für juristische Personen: Rechtsform, Vertretungsberechtigter

Ist ein Unternehmen in ein Register eingetragen (z. B. Handelsregister) muss die entsprechende Registernummer angegeben werden. Sofern die angebotene Tätigkeit der Aufsicht einer Aufsichtsbehörde unterliegt, müssen auch hierzu Angaben gemacht werden. Liegt eine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer vor, gehört diese ebenfalls ins Impressum. Eine AG, KGaA oder GmbH, die liquidiert wird, muss dies angeben.

Wie hat die Anbieterkennzeichnung auszusehen?

Das Telemediengesetz schreibt vor, dass die Anbieterkennzeichnung „leicht erkennbar“, „unmittelbar erreichbar“ und „ständig verfügbar“ sein muss. Es darf kein langes Suchen erforderlich sein, um diese Informationen nachlesen zu können. Die Bezeichnung der Anbieterkennzeichnung als Kontakt oder Impressum ist laut BGH erlaubt. Die unmittelbare Erreichbarkeit ist gegeben, wenn keine Zwischenschritte erforderlich sind, um die Angaben aufzurufen. Die ständige Verfügbarkeit ist gegeben, wenn der Link dauerhaft erreichbar ist.

Mehr Informationen zum Impressum sind beim BMJ zu finden. Wer sich unsicher ist, welche Informationen in sein Impressum gehören, kann auch auf einen Impressumgenerator zurückgreifen, so zu finden beispielsweise bei E-Recht24 oder Net-and-Law.

Quelle: BMJ

Dieser Artikel ist Teil 2 von 3 der Serie

Im ersten Teil unserer Serie über Steuerklassen haben wir Ihnen die Bedeutung der Lohnsteuerklassen 1 bis 6 näher gebracht. Im zweiten Teil der Serie möchten wir Ihnen aufzeigen, wie die Wahl der richtigen Steuerklasse Ihren Nettolohn und damit einhergehend auch die Höhe der Lohnersatzleistungen beeinflusst.

Alleinstehende mit Kind

Unverheiratete und nicht in einer eheähnlichen Partnerschaft lebende Arbeitnehmer werden automatisch der Steuerklasse 1 zugeordnet. Gehört zum Haushalt des Alleinstehenden mindestens ein Kind, für das der Arbeitnehmer Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat, kann er bei seiner Gemeinde die Lohnsteuerklasse 2 beantragen. Die Änderung hat für den Alleinerziehenden den Vorteil, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei der Berechnung der monatlichen Lohnsteuer berücksichtigt wird. Die Höhe des Entlastungsbetrages gem. § 24b EStG beträgt zur Zeit 1.308,- EUR im Kalenderjahr. In der Folge erhält der Alleinerziehende monatlich ein höheres Nettoentgelt.

Ehegatten haben die Wahl

Ehegatten, die nicht dauernd getrennt und im Inland leben, können ihre Lohnsteuerklasse in Kombination selbst wählen. Dabei kommen die Kombinationsmöglichkeiten Steuerklasse 3 und 5, Steuerklasse 4 und 4 und Steuerklasse 4 und 4 mit Faktor in Frage. Je nach Höhe des Arbeitsentgelts der beiden Partner sollte die entsprechende Kombination gewählt werden.

Kombination der Steuerklassen 3 und 5

Die Steuerklassenkombination 3 und 5 sollten Ehepaare wählen, wenn der Großteil des gemeinsamen Arbeitseinkommens von einem Ehepartner erzielt wird. Als Faustformel gilt, erzielt ein Ehepartner ca. 60% des gemeinsamen Arbeitseinkommens, sollte dieser die Lohnsteuerklasse 3 wählen. Dem anderen Ehepartner wird dann automatisch die Lohnsteuerklasse 5 zugewiesen.

Auswirkungen der Wahl dieser Steuerklassenkombination

Der Ehepartner mit der Lohnsteuerklasse 3 hat nun eine deutlich geringere Lohnsteuerbelastung auf seine monatlichen Bezüge zu zahlen. Damit steigt sein Nettoentgelt. Der Ehepartner mit der Lohnsteuerklasse 5 dagegen, muss eine deutlich höhere Lohnsteuerbelastung seiner Bezüge hinnehmen. Sein monatliches Nettogehalt sinkt entsprechend.

Vorteil

  • Das monatliche Netto Gesamt-Arbeitseinkommen des Ehepaares steigt, was der Haushaltskasse zu Gute kommt.

Nachteile

  • Liegt der Anteil des Gutverdienenden Ehepartners über 60 % des gesamten Arbeitseinkommens, ist die Steuerbelastung im laufenden Jahr wahrscheinlich zu gering. Mit der Einkommensteuererklärung kommt dann eine Nachzahlung auf das Ehepaar zu.
  • Die Einkommensteuererklärung ist bei der Steuerklassenwahl in der Kombination 3 und 5 für das Ehepaar Pflicht.
  • Lohnersatzleistungen werden nach dem Nettoentgelt berechnet. Muss der Ehepartner mit der Steuerklasse 5 durch Arbeitslosigkeit oder Krankheit Lohnersatzleistungen beziehen, fallen diese Leistungen entsprechend niedriger aus.

Kombination der Steuerklassen 4 und 4

Haben die beiden Ehepartner annähernd den gleichen Anteil am gesamten Arbeitseinkommen, bietet sich die Steuerklassenwahl in der Kombination 4 und 4 an. Die Steuerklassenkombination 4 und 4 wird auch als der gesetzliche Regelfall bezeichnet. Die Lohnsteuerbelastung der Steuerklasse 4 entspricht der Belastung der Steuerklasse 1.

Vorteil

  • Beide Ehepartner werden entsprechend ihres Entgelts mit Lohnsteuer belastet.
  • Die Zahlung von Lohnersatzleistungen, die durch Arbeitslosigkeit oder Krankheit in Anspruch genommen werden müssen, erfolgt in reeller Höhe.
  • Es besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Nachteil

  • Die genannten Lohnersatzleistungen und das Elterngeld würden höher ausfallen, wenn der betroffene Ehepartner rechtzeitig die Steuerklasse 3 wählt.

Kombinationder Steuerklassen 4 und 4 mit Faktor

Erstmals ab 2010 können Ehepaare statt der Kombination 3 und 5, die Steuerklassenkombination 4 und 4 mit Faktor wählen. Diese neue Konstellation soll die Nachteile der Kombination 3 und 5 ausgleichen. Den formlosen Antrag zum Faktorverfahren muss das Paar gemeinsam beim zuständigen Finanzamt stellen. Dabei sind beide Lohnsteuerkarten vorzulegen und das voraussichtliche Arbeitseinkommen in 2010 der beiden Partner muss angegeben werden.

Wie wird der Faktor berechnet?

Das Finanzamt berechnet den Faktor für jedes Ehepaar individuell. Dabei werden die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Paares zu Grunde gelegt und die Lohnsteuerbelastung der Klasse 4/4 mit der voraussichtlichen Jahressteuer nach dem Splittingtarif ins Verhältnis gesetzt. Der so ermittelte Faktor berücksichtigt bei den Ehepartnern jeweils die Entlastungsfaktoren, wie den Grund- und Kinderfreibetrag, den Sonderausgabenabzug und die Vorsorgepauschale. Der ermittelte Faktor von 0,… wird auf drei Nachkommastellen genau in die Lohnsteuerkarten eingetragen.

Wie berechnet der Arbeitgeber die Lohnsteuer im Faktorverfahren?

Für den Arbeitgeber ist die Berechnung der Lohnsteuer im Faktorverfahren nicht komplizierter als ohne. Er ermittelt die Lohnsteuer auf Grundlage der Steuerklasse 4 und multipliziert sie mit dem auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Faktor.

Vorteile

  • Der Faktor korrigiert die Steuerprogression, die durch die unterschiedliche Höhe der Einkommen entsteht.
  • Der Partner der vorher die Steuerklasse 5 auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragen hatte, erhält durch den Faktor ein höheres Nettoentgelt.
  • Hohe Nachzahlungen im Zuge der Einkommenssteuererklärung werden vermieden.

Nachteile

  • Der besser verdienende Partner, der vorher die Steuerklasse 3 eingetragen hatte, muss nun mit einem geringeren Nettoentgelt rechnen.
  • Das Ehepaar muss für das betreffende Jahr eine Einkommenssteuererklärung abgeben.

Welche Steuerklasse sollen Ehepaare wählen?

Diese Frage kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Das Paar muss die Steuerklassenwahl je nach den persönlichen Obliegenheiten bewerten und anpassen.

Onlinerechner des Bundesministeriums der Finanzen

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Onlinerechner bereitgestellt. Mit diesem Onlinerechner können Paare die Differenzen, die sich aus ihrer Steuerklassenwahl ergeben, genau ermitteln. Damit wird den Ehepaaren eine wichtige Entscheidungshilfe an die Hand gegeben.

Hier gehts zum Onlinerechner: Abgabenrechner

Im dritten Teil unserer Serie über Steuerklassen gehen wir auf weitere Auswirkungen der Steuerklassenwahl und mögliche Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte ein.

Dieser Artikel ist Teil 1 von 3 der Serie

Alle unbeschränkt einkommenssteuerpflichtigen Arbeitnehmer werden an Hand ihrer auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse besteuert. Die Höhe der monatlich abzuführenden Lohnsteuer wird je, nach der festgelegten oder bei Ehepaaren nach der gewählten Steuerklasse berechnet. Die Bedeutung der einzelnen Steuerklassen wollen wir im nachfolgenden Artikel näher erläutern.

Steuerklasse 1

Die Steuerklasse 1 gilt vor allem für ledige Arbeitnehmer. In diese Steuerklasse werden weiterhin geschiedene Arbeitnehmer, verheiratete Arbeitnehmer deren Ehepartner im Ausland wohnen, dauerhaft getrennt lebende Ehegatten und verwitwete Arbeitnehmer, wenn der Ehepartner im Vorjahr verstorben ist, eingruppiert.

Steuerklasse 2

Die Steuerklasse 2 wird nur in sehr engen Grenzen an Personen aus der Steuerklasse 1 vergeben. Steht den Arbeitnehmern aus der Steuerklasse 1 der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu, darf die Gemeinde die Steuerklasse 2 auf der Lohnsteuerkarte bescheinigen. Der Alleinerziehende muss der Gemeinde schriftlich versichern, dass die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag vorliegen. Die Voraussetzungen liegen bspw. vor, wenn der Arbeitnehmer alleinerziehend ist und zu seinem Haushalt mindest ein Kind zählt, für das dem Arbeitnehmer ein Freibetrag für Kinder oder das Kindergeld zusteht.

Steuerklasse 3

Die Steuerklasse 3 kann von verheirateten Arbeitnehmern gewählt werden. Verwitwete Arbeitnehmer können die Steuerklasse 3 nur dann wählen, wenn ihr Ehepartner im laufenden Jahr verstorben ist. Dauernd getrennt lebende Ehegatten können die Steuerklasse 3 nicht wählen. Gleiches gilt für Ehepaare, wenn ein Ehepartner im Ausland lebt.

Steuerklasse 4

Die Steuerklasse 4 kann ebenfalls nur von verheirateten Arbeitnehmern gewählt werden. Die Ehepartner müssen im Inland wohnen und dürfen nicht dauernd getrennt leben.

Steuerklasse 5

Wurde von einem verheirateten Arbeitnehmer die Steuerklasse 3 gewählt, wird der Ehepartner automatisch in die Steuerklasse 5 eingruppiert. Die Regeln der Steuerklasse 3 gelten für die Steuerklasse 5 ananlog.

Steuerklasse 6

Arbeiten Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern nebeneinander, müssen sie für die zweite und jede weitere Beschäftigung eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse 6 vorlegen. Die Lohnsteuerklasse 6 gilt jedoch nicht für Minijobs.

Im zweiten Teil unserer Serie über Steuerklassen gehen wir näher auf die richtige Steuerklassenwahl ein.

Jeder, der ein Geschäft oder ein Unternehmen gründen will, sollte den Namen des Unternehmens oder des Produkts, das er verkaufen möchte, auch anmelden. Sonst kann er unter Umständen eine böse Überraschung erleben.

Was ist eine Markenanmeldung?

Jedes Produkt hat einen Namen und dieser Name ist in der Regel geschützt. Wer jetzt sein Produkt auf den Markt bringen möchte, der muss den Namen anmelden, und dies hat seine Gründe. Bevor das Produkt auf den Markt kommt, muss zunächst festgestellt werden, ob der Name, den man dem Produkt gegeben hat, nicht schon vergeben ist. Das heißt, man muss sicherstellen, dass es keine älteren Rechte auf diesen Namen gibt. Es sollte jedem klar sein, dass er zum Beispiel bei hausgemachten Pralinen nicht den Namen einer bekannten Firma nehmen kann, denn sonst kommt es unter Umständen zu Abmahnungen und Prozessen, und das kann sehr teuer werden. Der Name, unter dem man das Produkt auf den Markt bringen will, muss also einmalig sein und zudem auch noch frei.

Wie findet man heraus, ob ein Markenname noch frei ist?

Der Existenz- oder Firmengründer hat sich für sein Produkt einen schönen Namen einfallen lassen und möchte jetzt eine Markenanmeldung vornehmen, aber vorher muss ja noch festgestellt werden, ob der gewünschte Markenname noch frei verfügbar ist. Die wenigsten machen sich die Mühe und forschen selbst nach, ob der Markenname noch frei oder schon vergeben ist, sondern beauftragen andere mit der Nachforschung.

Das kann eine Agentur sein, die sich darauf spezialisiert hat, oder auch ein Rechtsanwalt. Der Anwalt ist in diesem Fall immer von Vorteil, da er sich bestens mit dem Urheberrecht auskennt und weiß, welche versteckten Fallen es in diesem Fall geben kann. Der Anwalt oder die Agentur führen eine so genannte Identitätsrecherche durch und forschen in Datenbanken nach, ob der gewünschte Markenname schon genau so existiert und ob es sich dabei um ein ähnliches Produkt handelt.

Was kostet eine Markenanmeldung?

Eine Markenanmeldung ist leider nicht kostenlos. Sie setzt sich zusammen aus den Amtsgebühren von 300 Euro, die in jedem Fall gezahlt werden müssen, den Recherchegebühren die je nach Aufwand zwischen 200 und 800 Euro liegen, und eventuell auch den Kosten für einen Anwalt, der ebenfalls – je nach Aufwand für seine Bemühungen – zwischen 100 und 500 Euro verlangt. Unter dem Strich kann man sagen, dass eine Markenanmeldung zwischen 300 und 1.600 Euro kosten kann.

Quellen: http://www.kanzlei-langlotz.de

Dieser Artikel ist Teil 1 von 9 der Serie

Sehr viele Unternehmen und immer mehr Privatpersonen besitzen heutzutage einen Internetauftritt. Allerdings wird es auch immer schwieriger, das umfangreiche Geflecht an Rechtsvorschriften zu durchschauen. Auf den Inhaber einer Website kommen vielfältige Pflichten zu, von denen die meisten noch nicht einmal etwas wissen.

Bereits seit einigen Jahren gehört es nahezu zum Alltag von Geschäftstreibenden im Internet, mit Abmahnungen von Anwälten „belästigt“ zu werden. Das Wort „Belästigung“ wird hier absichtlich verwendet, da es sich häufig um Massenabmahnungen handelt, die an Tausende Menschen adressiert werden. Dabei trifft es immer wieder einige, die nicht einmal eine Rechtsverletzung begangen haben.

Die häufigsten Gründe für Abmahnungen

Im Internet gibt es einige Stolperfallen, über die viele Menschen stolpern. In den nächsten Wochen werden wir Sie mit unserer Serie „Rechtssicher im Internet“ über diese informieren.

Eine Pflicht, der wirklich jeder Webseiten-Inhaber nachkommen muss, ist die Impressumspflicht. Diese besagt, dass jede deutsche Website mit einem vollständigen Impressum ausgestattet sein muss. Besonders häufig von Abmahnungen betroffen sind Ebay-Händler und Onlineshops, weshalb auf diese Zielgruppen im Besonderen eingegangen wird.  Auch Urheberrechtsverletzungen, das Markenrecht und der Datenschutz werden thematisiert werden.

Eine Abmahnung bekommen – Was nun?

Für viele besonders wichtig ist, wie sie auf eine Abmahnung reagieren sollen, die sie erhalten haben. Die Reaktion hängt natürlich davon ab, ob sie zu Recht oder zu Unrecht ergangen ist. Welche Möglichkeiten Sie haben, werden wir im letzten Teil dieser Serie klären.
 

Die 1%-Regelung bei Dienstwagen findet sich zunehmend häufiger. Gerade Gesellschafter-Geschäftsführer sparen sich so das Schreiben eines Fahrtenbuchs. Jedoch sollte genau kalkuliert werden, ob sich beim Dienstwagen diese 1%-Regelung tatsächlich rechnet. In vielen Fällen lohnt es sich nämlich, ein Fahrtenbuch zu schreiben. Je nach persönlichem Steuersatz und Wert des Fahrzeugs lassen sich auf diese Weise einige Hundert Euro im Jahr einsparen.

Zudem sollten insbesondere Existenzgründer bedenken, dass die Entscheidung für oder gegen die 1%-Regelung beim Dienstwagen vor dem 01.01. eines Jahres erfolgen muss. Eine unterjährige Optierung zur Einzelabrechnung und damit gegen die 1%-Regelung ist nicht möglich. Umgekehrt kann jedoch der Wechsel erfolgen.

Berechnung der 1%-Regelung bei Dienstwagen

Um die Regelung zu verstehen, muss natürlich klar sein, wie sich diese berechnet. Grundlage für jede Berechnung ist der Listenpreis des betreffenden Fahrzeugs inklusive aller Sonderausstattungen, Extras und der Umsatzsteuer. Von diesem Preis wird dann ein Prozent errechnet, welches vom Nutzer des Dienstwagens versteuert werden muss.

Wer dagegen die Einzelabrechnung beim Dienstwagen wählt, ist verpflichtet, ein Fahrtenbuch zu führen. Dieses muss lückenlos geführt werden und ganz klar definierte Inhalte aufweisen. Darunter fallen das Datum, sowie der Kilometerstand zu Beginn und Ende der jeweiligen Fahrt. Außerdem muss der Zweck einer Reise angegeben werden, also welcher Geschäftspartner besucht wurde und aus welchem Grund. Des Weiteren sind Ankunfts- und Abfahrtszeit zu erfassen, um evtl. Anrechte auf Verpflegungsmehraufwand zu belegen.

Ebenfalls müssen die Privatfahrten aufgezeichnet werden. Hier erfolgt jedoch lediglich die Angabe der Kilometerstände. Eine Angabe zum Reiseziel ist nicht erforderlich, die Fahrt muss jedoch als privat markiert sein. Gleichermaßen müssen im Fahrtenbuch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit erfasst werden. Wer ein elektronisches Fahrtenbuch nutzt, sollte auf eines mit der europäischen Zulassung E zurückgreifen. Nachträgliche Änderungen dürfen hierbei nicht möglich sein oder zumindest entsprechend gekennzeichnet werden.

Für Existenzgründer ist die Einzelabrechnung sinnvoller

In fast allen Fällen ist die Einzelabrechnung sinnvoller als die 1%-Regelung beim Dienstwagen. Dies gilt insbesondere für Existenzgründer. Denn der zu versteuernde Anteil der privaten Fahrten liegt bei hochpreisigen Fahrzeugen sehr häufig unter der 1%-Regelung. Zudem bietet das Fahrtenbuch für den Dienstwagen einen guten Überblick über die tatsächlich angefallenen Kosten für selbigen. So können alle entstandenen Kosten nachvollzogen werden, ebenso wie die anfallenden Wege zu Kundenterminen überprüft werden. Im Rahmen des betrieblichen Zeitmanagements kann dies einige Vorteile mit sich bringen, um künftig Fahrten einsparen oder bündeln zu können.

Quelle: http://www.focus.de

Die Zwangsvollstreckung ist heute die wichtigste Methode, um säumige Zahler zur Begleichung ihrer Schulden zu bewegen. Zwar ergeht zunächst ein Vollstreckungsbescheid, doch dieser alleine bringt den Schuldner in vielen Fällen nicht zur Zahlung. Gerade Existenzgründer sind aber dringend auf die ausstehenden Forderungen angewiesen und sollten sich dann des Mittels der Zwangsvollstreckung bedienen.

Hierfür wird der Gerichtsvollzieher mit der Einziehung der Forderungen beauftragt. Der Auftrag wird an die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle des zuständigen Amtsgerichts erteilt. Beizufügen sind die Belege, die Auskunft über die tatsächlich ausstehenden Beträge geben.

Keine Ankündigung der Zwangsvollstreckung

Der Gerichtsvollzieher selbst arbeitet nicht im Gericht, sondern direkt vor Ort. Er sucht die Schuldner auf und muss sich hierfür nicht anmelden. Nachdem der Gerichtsvollzieher vergeblich versucht hat, den Schuldner anzutreffen, wird er einen Termin vorschlagen, zu dem er wiederkommen wird. Der Schuldner sollte dann anwesend sein oder dem Gerichtsvollzieher den Grund für seine Abwesenheit mitteilen.

Bleibt er dem Termin unentschuldigt fern, kann der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine Durchsuchung der Wohnung anordnen. Grundsätzlich darf er dabei auch die Wohnung gewaltsam öffnen lassen. Die hierbei entstehenden Kosten muss der Schuldner tragen.

Was bei der Zwangsvollstreckung gepfändet werden darf

Der Gerichtsvollzieher sieht sich in der Wohnung des Schuldners um und kann davon ausgehen, dass alle Gegenstände, die er hier findet, dem Schuldner gehören. Demzufolge dürfen sie auch gepfändet werden. Allerdings müssen Gegenstände, die zu einer bescheidenen Lebensführung notwendig sind, beim Schuldner belassen werden. Dazu zählen ein älterer Fernseher, Schränke, Tische, Bett und Haushaltsgeräte wie Waschmaschine und Kühlschrank.

Bei neuen Geräten darf der Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung diese durch einfachere, ältere Geräte ersetzen. Gepfändet werden darf nicht, wenn der Erlös aus einer Versteigerung die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht decken würde. Ebenfalls dürfen keine Gegenstände gepfändet werden, die zur Ausübung des Berufs notwendig sind, etwa ein einfaches Auto.

Kann der Gerichtsvollzieher keine Pfändung durchführen, dann bleibt der Weg der eidesstattlichen Versicherung. Einst als Offenbarungseid bekannt, muss der Schuldner Auskunft über seine Konten, sein Vermögen, seinen Arbeitgeber usw. geben. Der Gläubiger kann dann eine Lohn- oder Kontenpfändung veranlassen. Die eidesstattliche Versicherung kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung auch mithilfe der Erzwingungshaft erreicht werden.

Quellen:
http://www.f-sb.de
http://www.mf.niedersachsen.de

Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist auch heute noch ein wichtiges Mittel, um Steuern zu sparen. Sie kann bei dem für einen Gründer zuständigen Finanzamt beantragt werden und wird in der Regel für maximal drei Jahre gewährt. Dabei kann das Finanzamt die Nichtveranlagungsbescheinigung allerdings auch widerrufen.

Der Antrag wird jedoch nur dann erfolgreich sein, wenn die Einkünfte so gering sind, dass keine Steuerzahlungen anfallen werden. Regelmäßig ist dies bei Rentnern, Studenten und Personen mit kleineren Nebenjobs der Fall. Diese können eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen, die vorrangig die Befreiung von der Abgeltungssteuer bewirken soll.

Nichtveranlagungsbescheinigung nur selten möglich

Für Existenzgründer wird eine Nichtveranlagungsbescheinigung nur selten möglich sein, denn das Geschäft ist schließlich auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Werden Gewinne erwirtschaftet, sollten diese die Freibeträge aus steuerlicher Sicht überschreiten. Dann kann auch keine Nichtveranlagungsbescheinigung ausgestellt werden, die den Gründer von der Abgeltungssteuer befreien würde.

Sollte allerdings nachgewiesen werden können, dass in den ersten Monaten lediglich Verluste erzielt werden können, lohnt sich die Beantragung der Nichtveranlagungsbescheinigung. Denn so werden die Abgeltungssteuern nicht erst von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die Nichtveranlagungsbescheinigung bietet also die gleichen Möglichkeiten wie ein Freistellungsauftrag, allerdings gilt sie in unbegrenzter Höhe. So werden auch dann keine Abgeltungssteuern fällig, wenn die Zinserträge aus Kapitalvermögen die Freibeträge von 801 bzw. 1.602 Euro bei Verheirateten überschreiten.

Nichtveranlagungsbescheinigung nur für natürliche Personen

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung kann zudem nur natürlichen Personen ausgestellt werden. Wer also eine GmbH gründet, kann für diese eine solche Bescheinigung nicht beantragen. Zudem besteht die Gefahr, dass Nachzahlungen auf den Steuerzahler zukommen, falls zwar eine Nichtveranlagungsbescheinigung angefordert und ausgestellt wurde, die Einkünfte jedoch so stark gestiegen sind, dass Steuern gezahlt werden müssen.

Existenzgründer sollten anhand ihres erstellten Businessplans überprüfen, ob für sie die Möglichkeit zur Beantragung der Nichtveranlagungsbescheinigung existiert oder nicht. Am besten lassen sie sich zusätzlich von ihrem steuerlichen Berater über die Vor- und Nachteile aufklären. Die Alternative zur Nichtveranlagungsbescheinigung ist der Freistellungsauftrag, der sehr einfach bei der Bank gestellt werden kann und dafür sorgt, dass ebenfalls keine Abgeltungssteuer einbehalten und ans Finanzamt abgeführt wird. Mitunter ist diese Variante gerade für Gründer günstiger.

Quelle:
http://www.stb-leonberg.de
http://www.steuerlinks.de
http://www.unternehmenswelt.de

Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sind mit sechs und zehn Jahren sehr lang bemessen. Nach diesem Zeitraum können Unternehmer die aufbewahrten Unterlagen jedoch vernichten. Zum 01.01.2010 dürfen somit die folgenden Unterlagen in den Reißwolf.

Unterlagen aus dem Jahr 1999

  • Abrechnungsunterlagen
  • Abschreibungsunterlagen
  • Aktenvermerke
  • Änderungsnachweise der EDV-Buchführung
  • Ausgangsrechnungen
  • Außendienstabrechnungen
  • Bankbelege
  • Bewirtungsrechnungen
  • Buchungsbelege
  • Doppel von Rechnungen
  • Eingangsrechnungen
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung
  • Essensmarkenabrechnungen
  • Gehaltslisten
  • Inventare
  • Journale für Hauptbuch und Kontokorrent
  • Kassenberichte
  • Kontenpläne und Kontenplan Änderungen
  • Kontoauszüge
  • Lieferscheine
  • Lohnbelege
  • Lohnlisten
  • Quittungen
  • Rechnungen
  • Reisekostenabrechnungen
  • Steuerunterlagen und Steuererklärungen
  • Überweisungsbelege
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen
  • Unterlagen über Fahrtkostenerstattungen
  • Wareneingangs- und –ausgangsbücher

Unterlagen aus dem Jahr 2003

  • Angebote, die zu einem Auftrag geführt haben
  • Bestell- und Auftragsunterlagen
  • Betriebsprüfungsberichte
  • Frachtbriefe
  • Geschäftsbriefe, die nicht Rechnungen und Gutschriften sind
  • Kassenzettel
  • Mahnungen und Mahnbescheide
  • Nachweise über Geschenke
  • Preislisten
  • Überstundenlisten
  • Unterlagen bzgl. der Investitionszulage
  • Versand- und Frachtunterlagen

Tipp

Die  Aufbewahrungsfristen können im Einzelfall auch deutlich länger ausfallen. Solange der Steuerbescheid für das betreffende Jahr nicht bestandskräftig ist, kann er noch geändert werden. Daher müssen die entsprechenden, steuerlich relevanten Unterlagen weiter aufbewahrt werden.

Quelle: www.steuertipps.de

Dieser Artikel ist Teil 6 von 14 der Serie

Neben den gesetzlichen Regelungen eines jeden Landes, des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts versucht jeder Unternehmer seine individuellen Vertrags- und Lieferbedingungen in Form der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geltend zu machen. Bei Verträgen in Deutschland ist dies gang und gebe und auch gesetzlich geregelt, wie die AGB zu gestalten sind und welche Inhalte nicht rechtskräftig werden. Allgemein ausgedrückt kann festgestellt werden, dass die AGB nicht gegen geltendes Recht verstoßen dürfen. Im internationalen Handel werden die Anforderungen an die allgemeinen Geschäftsbedingungen noch weiter verschärft. Hier müssen die Vertragsparteien einige Grundregeln und Voraussetzungen beachten. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen in der Landessprache des Vertragspartners oder in der Vertragssprache in vollständigem Wortlaut bei Vertragsschluss vorliegen.

Die zu verwendende Vertragssprache

Die Vertragsparteien müssen sich im Laufe der Verhandlung zu einer Vertragssprache bekennen, in welcher der schriftliche Vertrag verfasst wird. Diese wichtige Regelung dient der Rechtsdurchsetzung im Ausland, so dass bei Streitigkeiten oder Unstimmigkeiten der Vertrag im Ausland anerkannt wird. In den meisten Fällen einigt man sich auf Englisch als Vertragssprache. Darüber hinaus ist es jedoch auch möglich für den Geschäftspartner eine Vertragsversion zu erstellen, welche in der jeweiligen Landessprache verfasst ist. In diesem Fall ist es jedoch notwendig, im Vertrag die jeweilige Vertragssprache festzulegen, so dass nur ein bestimmter der verschiedenen Verträge als amtlicher Vertrag fungiert. Neben der Vertragssprache können auch die entsprechenden AGBs der Vertragsparteien, detaillierte Warenbeschreibungen, Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie Passagen zur Schadenshaftung und zu Gewährleistungsansprüchen in den Vertrag aufgenommen werden. Nicht zuletzt ist eine Beschreibung und Vorgehensweise zur Streitschlichtung empfehlenswert.

Streitschlichtung und Streitbeilegung

Um zusätzliche Unstimmigkeiten und Streitereien und damit zusätzliche Kosten und Mühen zu vermeiden, sollten die Vertragsparteien bereits bei Vertragsaufsetzung einen Passus zur Streitbeilegung im Streitfall integrieren. Dieser Absatz oder Paragraph dient zur vorsorglichen Festlegung des Gerichts oder der Schlichtungsstelle in einem Streitfall. Des weiteren kann auch der Schlichtungsweg vertraglich festgelegt werden. Zur Streitbeilegung existieren staatliche Gerichte. Ein ausgewähltes ordentliches Gericht sollte als Gerichtsstand im Vertrag festgelegt werden. Dahingehend sollte unbedingt ein Rechtsbeistand bemüht werden, welcher Fragen wie die der Urteilsvollstreckung oder der gerichtlichen Zuständigkeit in den verschiedenen Ländern erläutern kann.

Das Schiedsgericht als Streitschlichter

Nicht immer ist die Anrufung eines ordentlichen (staatlichen) Gerichts sinnvoll, gerade wenn es um Streitigkeiten mit Geschäftspartnern aus Ländern mit teilweise rabiaten und juristisch ungeklärten Verhältnissen geht. Diese Verfahren sind häufig von Bestechung und Korruption gekennzeichnet und haben beim hiesigen Unternehmer in der Regel einen etwas faden Beigeschmack. Denn wer setzt sich schon gern in ein chinesisches Gericht ohne ein Wort zu verstehen und dazu noch mit dem Gedanken im Hinterkopf nach einem positiven Gerichtsentscheid vor der Tür „weggefangen“ zu werden. Um diesen Gefahren aus dem Weg zu gehen, kann auch im Vertrag ein im Streitfall zuständiges Schiedsgericht zur Schlichtung bestimmt werden. Das Schiedsgericht führt in der Regel zur Verkürzung des Verfahrens, ist allerdings aus Kostengründen auch nur bei einem Streitwert von mehr als 50.000 EUR empfehlenswert. Die Streitparteien können im Vorfeld den Schiedsrichter wählen und genießen aufgrund des Ausschlusses der Öffentlichkeit die besonders vertrauliche Atmosphäre des Verfahrens. Nicht zuletzt liegt der Vorteil eines Schiedsverfahrens in der Einflussnahme der Parteien auf das Verfahren, was sich durchaus zu einer Win-Win-Situation ausprägen kann. So haben beide Vertragsparteien einen Vorteil aus dem Schiedsgerichtsverfahren.

Fazit:

In jedem Fall sollte der Importeur die Kosten und den Gang zu einem spezialisierten Juristen / Rechtsanwalt nicht scheuen, da gerade in der Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des Importvertrages an sich sowie der Prüfung von Bedingungen und Verträgen des Geschäftspartners ein hohes Risiko liegt, welches durch fachkundige Hilfe minimiert werden kann. In jedem Fall bietet die AHK, DIHK sowie ausgewählte IHK-Geschäftsstellen Broschüren zu den Themen Schuldrechtsreform, Internationales Kaufrecht, UN-Kaufrecht und Vertragsgestaltung an. Darüber hinaus können die Kammern auch hilfreiche Hinweise zu spezialisierten Rechtsanwälten erteilen.

Das Steuerchaos in Deutschland ist seit Jahr und Tag für viele Menschen undurchsichtig. Während die meisten mit der einfachen Lohnsteuererklärung noch gut zurecht kommen, wird es spätestens bei der Einkommenssteuer, die Existenzgründer, Selbstständige und Freiberufler zahlen, schwierig. Experten gehen davon aus, dass sich selbst die Finanzbeamten nicht immer zu 100 Prozent mit dem deutschen Steuerrecht auskennen und deshalb jeder dritte Steuerbescheid falsch ist.

Deshalb gilt, dass Sie als Existenzgründer oder Ihr steuerlicher Berater den Steuerbescheid genau überprüfen sollten. Dabei ist jedoch Schnelligkeit gefragt, denn ein Einspruch gegen den Steuerbescheid ist maximal binnen Monatsfrist nach dem Bekanntwerden des Bescheids möglich. Als bekannt gegeben gilt der Bescheid beim Postversand drei Tage nach Aufgabe zur Post. Bei der Übersendung mit Zustellungsurkunde gilt der Steuerbescheid als bekannt gegeben, wenn er überbracht wurde. Der Tag der Bekanntgabe wird bei der Monatsfrist nicht angerechnet.

Steuerbescheid - Änderungen müssen angegeben werden

Einen Einspruch gegen den Steuerbescheid können Sie in vielen Fällen einlegen. Insbesondere dann, wenn das Finanzamt von den Angaben in Ihrer Steuererklärung abgewichen ist, sollten Sie hellhörig werden. Denn grundsätzlich ist es dazu verpflichtet, solche Abweichungen im Steuerbescheid anzugeben. Sind sie nicht angegeben, können Sie Einspruch einlegen. Gleiches gilt, wenn die Begründung für die Abweichungen fehlt.

Sollten Sie der Meinung sein, dass das Finanzamt falsch gerechnet hat, ist der Einspruch ebenso zulässig. Dies gilt auch dann, wenn Sie einen verloren gegangenen Beleg wieder gefunden haben. Unterschieden wird in den Einspruch, der außergerichtlich abläuft und keine Kosten verursacht, und den Berichtigungsantrag. Letzterer wird oft gestellt, wenn kleine Fehler im Steuerbescheid gefunden wurden. Allerdings ist dieser nicht gerichtlich zu verfolgen, weshalb vorsorglich der Einspruch mit eingereicht werden sollte.

Einspruch gegen Steuerbescheid und die Fristen

Wie bereits erwähnt, sind die Fristen für den Einspruch gegen den Steuerbescheid entscheidend. Jedoch können Sie diese verlängern, wenn Sie nachweisen können, dass Sie bei Zugang des Bescheids auf einer Urlaubsreise oder auf Kur waren. Bei ernsten Erkrankungen und Unfällen ist dies ebenfalls zulässig.

Das Finanzamt wird den Einspruch zunächst prüfen. Sollten Sie eine abschlägige Mitteilung erhalten, können Sie gerichtlich gegen den Steuerbescheid vorgehen, allerdings erst, wenn das Einspruchsverfahren abgeschlossen ist. Legen Sie jedoch nur bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit des Steuerbescheids Einspruch ein, da Sie andernfalls evtl. noch mehr nachzahlen müssen und durch ein Gerichtsverfahren verursachte Kosten zu Ihren Lasten gehen.

Quelle:
http://lohnsteuer-kompakt.de
http://www.erwin-ruff.de

Bisher war es immer ein Problem ad hoek zu bestimmen, wo der Ort einer Dienstleistung liegt. Denn dies ist ja notwendig um bestimmen zu können, ob steuerbar oder nicht steuerbar geleistet wird. Die entsprechende Vorschrift zur Bestimmung des Ortes der Dienstleistung erschloss sich nicht gerade sofort und enthielt Ausnahmen und Sonderregelungen.
Diese Probleme sollen ab 2010 abnehmen, denn ab dem 01.01.2010 gilt grundsätzlich das Empfängerort-Prinzip wenn Unternehmer an Unternehmer leisten. Das heißt grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass die Dienstleistung am Ort des Leistungsempfängers liegt.

Ausnahmen

Ganz ohne Ausnahmen kommt eine deutsche Vorschrift nicht aus, daher gibt es die natürlich noch bzw. wieder. Für Vermieter und jetzt auch Grundstücksmakler gilt dann (weiterhin), dass der Ort der Dienstleistung am Belegenheitsort des Grundstücks liegt.
Auch erbringen Künstler, Wissenschaftler, Unterrichtende, Sportler, Unterhaltende und ähnlich Tätige nach wie vor ihre Dienstleistung am Ort ihrer Tätigkeit. Aber dies gilt nur noch für 2010, ab 01.01.2011 gilt dann auch für die Kreativen das Empfängerort-Prinzip.
Sehen wir von den übrig bleibenden Exoten ab (Personenbeförderung oder Gaststätten-Dienstleistungen), wird das tatsächlich übersichtlich.

Allerdings ändert sich nichts wesentlich bei Dienstleistungen die an Privatpersonen erbracht werden. Hier kann man sagen, dass alles bleibt wie es wahr – unübersichtlich.

Quelle: http://www.steuerberaten.de

Die Autosteuern sind auch für Existenzgründer nicht zu unterschätzen, denn ein privates und/oder ein Betriebsfahrzeug wird wohl ein jedes Unternehmen benötigen. Dabei kommt es auf verschiedene Punkte an, die berücksichtigt werden. Die Autosteuern, auch bekannt als Kfz-Steuern, richten sich in der Regel nach der Art und der Größe des Autos, dem Hubraum und dem Schadstoffausstoß.

Je nachdem, welcher Schadstoffklasse der jeweilige Wagen zugeordnet wird, kommen unterschiedlich hohe Steuern in Betracht. Auch ergeben sich massive Unterschiede durch die Form des verbrauchten Kraftstoffs. Normale Benziner beispielsweise verursachen oft deutlich geringere Autosteuern, als es bei Fahrzeugen der Fall ist, die mit Diesel angetrieben werden.

Die Schadstoffklassen bei den Autosteuern

Bereits seit einigen Jahren wird bei der Berechnung der Autosteuern auch auf die Schadstoffklassen geachtet. Hierbei gilt, dass die Schadstoffklassen nach dem Schadstoffausstoß des Wagens bestimmt werden. Moderne Fahrzeuge können auch mit entsprechend guten Schadstoffklassen aufwarten, die geringere Autosteuern mit sich bringen.

Zu Beginn dieses Jahres wurde jedoch im Rahmen des Konjunkturpakets II noch weiter auf den Schadstoffausstoß eingegangen. So berechnen sich die Autosteuern mittlerweile aus zwei Komponenten, nämlich dem Hubraum auf der einen Seite und dem Schadstoffausstoß auf der anderen Seite.

Die genauen Kosten

Für Kraftfahrzeuge, die weniger als 120 Gramm CO2 ausstoßen, werden trotz der seit 01.07.2009 gültigen Neuregelungen nach den alten Regelungen und somit nur nach dem Hubraum berechnet. Pro 100 Kubikzentimeter Hubraum werden dabei 2,00 Euro berechnet. Fahrzeuge, die mehr CO2 ausstoßen, zahlen seit diesem Zeitpunkt mehr. Pro Gramm CO2, das mehr ausgestoßen wird, fallen zwei Euro zusätzliche Kosten bei Benzinern an. Halter von Dieselfahrzeugen werden mit 9,50 Euro pro Gramm belastet.

Nicht alle Fahrzeuge sind betroffen

Von den Neuregelungen sind nicht alle Fahrzeuge betroffen. Lediglich Fahrzeuge, die ab dem 01.07.2009 zugelassen wurden, werden nach der neuen Regelung besteuert. Für Altfahrzeuge, deren Erstzulassung vor dem 05.11.2008 stattfand, werden die alten Regelungen für die Autosteuern auch weiterhin angewandt. Dieser Bestandsschutz gilt selbst für gebrauchte Autos, die den Besitzer wechseln. Bis 2013 soll die Regelung ebenfalls erhalten bleiben.

Fahrzeuge, die zwischen dem 05.11.2008 und dem 30.06.2009 zugelassen wurden, sind regelmäßig von der Steuer befreit. Existenzgründer sollten deshalb genau prüfen, wie ihre Autosteuern berechnet werden. Auch von Vorteilen, wie sie bei öffentlich genutzten Fahrzeugen und für Behinderte gelten, sollte auf jeden Fall Gebrauch gemacht werden. Diese Personengruppen bzw. Fahrzeugtypen sind nämlich in vielen Fällen von der Steuer befreit.

Quelle: http://www.kfz-steuer.de

Nach langer Ankündigung und doch noch Mal verschieben kommt es nun wirklich zum 01.01.2010: das Bilanzmodernisierungsgesetz, kurz BilMoG. Die Änderungen finden im Handelsgesetzbuch statt, dass aber durch die Verknüpfung mit den steuerrechtlichen Vorschriften auch Einfluss auf steuerliche Ansätze und Ermittlungen hat. Das BilMoG soll die Handelsbilanzen attraktiver machen im Vergleich mit anderen internationalen Rechnungslegungsstandards. Gleichzeitig wird aber dadurch endgültig die Möglichkeit genommen eine sogenannte Einheitsbilanz zu erstellen. Die Unternehmer müssen also künftig entweder Handels- und Steuerbilanz aufstellen oder eben nur die Handelsbilanz und das steuerliche Ergebnis dann gesondert ermitteln.

Da aber das BilMoG rückwirkend zum 01.01.2008 vorsieht die Buchführungspflicht für bestimmte Unternehmer aufzuheben, trifft es vielleicht auch nicht mehr so viele Unternehmer. Für Einzelunternehmer gilt, dass auf Buchführung, Inventur und Handelsbilanz verzichtet werden kann, wenn der Umsatz der letzten zwei Jahre weniger als 500.000 Euro und der Gewinn weniger als 50.000 Euro betragen hat. Es gibt da ja auch noch eine steuerrechtliche Buchführungspflicht, die in der Abgabenordnung verankert ist. Diese sieht aber die gleichen Grenzen, also 500.000 Euro Umsatz und 50.000 Euro Gewinn. Damit kann man sagen, dass ein Unternehmer auch keine Steuerbilanz aufstellen muss, wenn er nicht zur Aufstellung einer Handelsbilanz verpflichtet ist. Eine Einnahmenüberschussrechnung ist dann ausreichend.

Diese Neuregelung und insbesondere natürlich deren Durchführung kann Kosten einsparen. Das Aufstellen einer oder sogar zwei Bilanzen ist kostenintensiver als die Ermittlung des Gewinns anhand einer Einnahmenüberschussrechnung. Da auch die Inventur nicht mehr durchzuführen ist sind Inventurhelfer usw. auch nicht mehr zu bezahlen. Und vielleicht lässt sich auch noch etwas bei der reinen Buchführung einsparen.

Quelle: http://www.steuerberaten.de

Zur Ermittlung der Gewerbesteuer wird der gewerbesteuerliche Gewinn ermittelt. Grundlage hierfür ist der einkommen- bzw. körperschaftsteuerliche Gewinn, der um die sogenannten Hinzurechnungen und Kürzungen verändert wird. Im Zuge des Unternehmensteuerreformgesetzes gab es hier einige Änderungen, die seit 2008 bei der Ermittlung des gewerbesteuerpflichtigen Gewinns zu berücksichtigen sind. Unter anderem werden nun sämtliche Zinsen, Mieten, Pachten, Leasing- und Lizenzgebühren hinzugerechnet. Bis 2007 waren dagegen nur 50% der Dauerschuldzinsen hinzuzurechnen. Allerdings wurde ebenfalls ab 2008 ein Freibetrag von 100.000 Euro für die oben genannten Hinzurechnungen eingeführt. Dadurch mussten viele Unternehmer ab 2008 unterm Strich keine Hinzurechnungen für Zinsen, Mieten, Pachten usw. vornehmen.

Mieten und Pachten für Immobilien sind, vor Abzug des Freibetrags von 100.000 Euro, seit 2008 nur mit 65% des gesamten Betrags hinzuzurechnen. Auch für die anderen aufgeführten Hinzurechnungen gibt es solche Ansätze, zum Beispiel die Zinsen mit 25%. Doch dieser Prozentsatz von 65% für Mieten und Pachten für Immobilien soll nun durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz auf 50% abgesenkt werden.

Für einen mittelständischen Unternehmer mit einer monatlichen Miete von 2.000 Euro (ohne Nebenkosten!) bedeutet dies, 24.000 Euro im Jahr, davon die Hälfte, also 12.000 Euro und dann der Abzug des Freibetrags. Bisher hätte er vor Abzug des Freibetrags unter Anwendung des Prozentsatzes mit 65% einen Hinzurechnungsbetrag von 15.600 Euro ermittelt. Wenn der typische Mittelständler nicht noch einiges an Zinsen, Leasing- und Lizenzgebühren aufbringt kommt diese Absenkung bei ihm nicht an.
Die Absenkung des Prozentsatzes durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz gilt dann ab 2010.

Quelle: http://www.steuerberaten.de

Gerade war durch das Unternehmensteuerreformgesetz die Regelung für die sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter geändert worden. Das heißt ab 2008 ist hier zu unterscheiden zwischen geringwertigen Wirtschaftsgütern mit einem Nettopreis von 60,00 Euro bis 150 Euro und einem Nettopreis von 150,01 Euro bis 1.000 Euro. Die selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgüter bis 150 Euro müssen zwingend sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Die Wirtschaftsgüter ab 150,01 Euro bis 1.000 Euro müssen unter dem sogenannten Sammelpool zusammen gefasst werden. Dieser Sammelpool wird dann über fünf Jahre mit jährlich 20% abgeschrieben.

Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz sieht nun vor, zur alten Regelung zurück zu kehren. Allerdings soll ein Wahlrecht eingeführt werden und das schon ab 2010. Geringwertige Wirtschaftsgüter zwischen 150,01 Euro und 410 Euro können dann wieder sofort abgeschrieben werden, sind aber in einem laufend zu führenden Verzeichnis zu erfassen. Die Poolabschreibung für die geringwertigen Wirtschaftsgüter zwischen 150,01 Euro und 410 Euro ist aber weiterhin möglich. Das Wahlrecht kann allerdings nicht für jedes einzelne Wirtschaftsgut ausgeübt werden sondern ist jährlich auszuüben.

Ob diese Rückkehr zur alten Regelung nun viel zur Wachstumsbeschleunigung beiträgt ist fraglich. Aber zumindest müssen Notebooks zwischen 150,01 Euro bis 1.000 Euro nicht mehr zwangsweise über fünf Jahre abgeschrieben werden, obwohl die amtlichen Tabellen lediglich eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren für Notebooks vorsieht.

Quelle: http://www.steuerberaten.de

Der Firmenname eines Unternehmens ist zugleich auch das Aushängeschild eines Unternehmens. Es ist das erste, was Kunden und Geschäftspartnern ins Auge sticht und sollte professionell und souverän wirken. Gleichzeitig ist die Firma auch der Name, unter dem das Unternehmen seine Geschäfte führt, unterschreibt und klagen oder verklagt werden kann. Es ist dementsprechend wichtig, dass man damit nicht gegen geltendes Recht verstößt. Worauf zu achten ist, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel.

Anforderungen für die Firma

Es werden verschiedene Anforderungen an die Firma gestellt. Dazu gehören beispielsweise die Firmenwahrheit, -beständigkeit und -klarheit. So darf beispielsweise in der Firma keine Angabe gemacht werden, die auf eine andere Art von Unternehmen schließen lässt. Zudem muss klar werden, wer der Inhaber des Unternehmens ist. Zusätzlich muss in der Firma in den meisten Fällen die Rechtsform des Unternehmens angegeben werden (z. B. e. K., GmbH, OHG). Derselbe Firmenname darf im Handelsregister nicht bereits eingetragen sein.

Die Firmenarten

Personenfirma

Die Personenfirma besteht aus den Namen der Unternehmensgründer. Es ist nicht zwingend erforderlich, auch den Vornamen anzugeben. Allerdings kann dies sinnvoll sein, um sich deutlich von anderen Firmen abzugrenzen.

Sachfirma

Die Sachfirma enthält das Tätigkeitsgebiet des Unternehmens. Hier ist ganz besonders der Grundsatz der Firmenwahrheit zu beachten. Man kann die Firma mithilfe der Marktstufe bezeichnen (z. B. Schuhhersteller, Lebensmittel-Großhandel). Wenn der Name eine gewisse Größe suggeriert, so muss diese auch objektiv gegeben sein (z. B. Schuhzentrale, Lebensmittelkontor). Wenn auf eine bestimmte Spezialisierung hingewiesen wird, muss diese auch der Ausbildung des Personals entsprechen (z. B. Zoofachhandel, Elektrofachgeschäft). Als „Institut“ oder „Akademie“ darf man sich zwar bezeichnen, aber nur dann, wenn nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden gearbeitet wird. Ortsangaben in der Firma sind nur dann zulässig, wenn auch wirklich ein Bezug zu diesem Gebiet besteht. Wenn „Europa“ in der Firma vorkommt, muss das Unternehmen auch europaweit tätig sein.

Fantasiefirma

Bei der Fantasiefirma wird ein beliebiger Ausdruck als Firma verwendet, das aus lateinischen Buchstaben bestehen muss. Es dürfen auch folgende Zeichen verwendet werden: „“ () ., &+
Ob das @-Zeichen verwendet werden darf, ist umstritten und sollte daher vermieden werden.

Mischfirma

Die Mischfirma kann Elemente einer Personen-, Fantasie- oder Sachfirma enthalten. Es gelten dieselben Vorschriften wie für die anderen Firmenarten.

Marken- und Namensrecht

Eine neue Firma darf das Namensrecht eines bestehenden Unternehmens nicht verletzen, indem es dieselbe Bezeichnung verwendet. Dies gilt insbesondere dann, wenn das neue Unternehmen in derselben Branche tätig ist wie das gleichnamige Unternehmen. Wen ein Name als Wortmarke eingetragen wurde, darf dieser ebenfalls nicht mehr von neuen Unternehmen benutzt werden. Die Rechtsvorschriften hierzu finden sich im UWG, HGB, Markengesetz und im BGB.

Überprüfung der Rechtsmäßigkeit

Vor der Eintragung ins Handelsregister überprüft das Amtsgericht, ob die Firma frei ist von Rechten Dritter. Im Zweifelsfalle werden die Gutachter der IHK zu Rate gezogen. Wenn Sie vor der Gründung überprüfen möchten, ob Ihr Name bereits vergeben ist, können Sie unter http://www.handelsregister.de die bestehenden Handelsregister-Eintragungen durchsuchen oder beim Deutschen Patent- und Markenamt unter http://www.dpma.de die eingetragenen Marken nach ihrem gewählten Namen durchforsten.

Rechtsfolgen einer nicht rechtskonformen Firma

Wenn das Namens- oder Markenrecht eines anderen Unternehmens verletzt wird, so hat dieses einen Anspruch auf Unterlassung. Dies bedeutet, dass das neue Unternehmen unter der gewählten Firma nicht firmieren darf. Dafür ist übrigens kein Verschulden erforderlich, da der Firmeninhaber vor der Eintragung verpflichtet ist, zu überprüfen, ob der Name bereits vergeben ist. In bestimmten Fällen ist das geschädigte Unternehmen sogar berechtigt, Schadensersatz zu verlangen.

Schon allein aus diesen Gründen ist es wichtig, auf einen einzigartigen Firmennamen zu achten. Gleichzeitig spielt es aber natürlich auch dahingehend eine Rolle, dass man sich durch die Firma eigentlich von anderen Unternehmen abheben möchte statt diese nachzuahmen.

Quelle: Starting Up Sep/Okt/Nov 09, S. 56/57

Wer ein Unternehmen gründet, sollte sich genaue Gedanken über den passenden Namen dafür machen. Insbesondere die Registrierung einer Domain ist heute unverzichtbar. Sehr viele Domains sind jedoch bereits registriert, so dass es sinnvoll ist, sich vor der Gründung zu informieren, ob die gewünschten Domainnamen noch frei sind. Doch selbst nach der Gründung kann es mit Domains zu Problemen kommen, denn viele Gründer kaufen lediglich die .de-Domain, nicht aber die zugehörigen .com- oder .net-Domains usw. Um Verwechslungen vorzubeugen, sind rechtliche Schritte möglich.

Ansprüche aus dem Markenrecht

Die Ansprüche aus dem Markenrecht entstehen mit der Benutzung eines Unternehmenskennzeichens, selbst wenn es noch nicht als Marke eingetragen wurde. Zudem muss der Inhaber einer Domain mit dieser geschäftlich auftreten.

Wer die Domain nur registriert, sie aber nicht geschäftlich nutzt, der verletzt auch nicht das Markenrecht, wie der BGH bereits im Frühjahr 2008 entschied. Ebenfalls ergeben sich aus dem Markenrecht keine Ansprüche bei rein beschreibenden Domains. Weiterhin kann der Domaininhaber nicht zur Löschung verurteilt werden, sofern die Domainnamen nicht oder nicht geschäftlich genutzt werden, sondern lediglich registriert wurden.

Auch wenn die Domain bereits vor dem Entstehen eines Unternehmenskennzeichens registriert wurde, entsteht kein Anspruch seitens des Unternehmens, so lange die Domain nicht genutzt wird. Es muss ein Herkunftshinweis aus der Domain erkennbar sein.

Ansprüche aus dem Namensrecht

Weiterhin können Ansprüche im Bereich des Namensrechts entstehen, wobei der Domaininhaber nicht einmal geschäftlich handeln muss. Hier ist sogar ein Anspruch zu sehen, wenn eine Domain lediglich registriert wurde. Allerdings muss eine erhebliche Beeinträchtigung gegen die namensrechtlichen Befugnisse vorliegen, um einen Anspruch durchsetzen zu können. Ähneln sich die Namen lediglich, dann sind auch keine Ansprüche aus dem Namensrecht zu realisieren.

Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht

Im Wettbewerbsrecht können ebenfalls Ansprüche gegen Domaininhaber entstehen. Voraussetzung hierfür ist eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers, ebenso wie eine Domain, die suggeriert, dass es nur hier das „Beste“, „Größte“ usw. gibt, auch wenn dies nicht den Tatsachen entspricht. Weiterhin muss der Domaininhaber geschäftlich handeln und mit dem Anspruchsteller im Wettbewerb stehen. Ebenfalls muss die Domain genutzt werden, eine reine Registrierung der Domain bedingt keine Ansprüche.

Im Wettbewerbsrecht ist ein Anspruch auf Unterlassung auch dann gegeben, wenn es sich um beschreibende Domains handelt. Nur unter besonderen Umständen kann eine solche Domain gelöscht werden. Diese sind aber dann nicht gegeben, wenn ein Domaininhaber eine Vielzahl Domains kauft, um diese später weiter zu verkaufen. Auch wenn das Unternehmenskennzeichen erst nach dem Kauf entsteht, besteht kein Anspruch auf Löschung.

Allerdings kann in einem solchen Fall ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung entstehen. Dabei berufen sich die Richter darauf, dass es missbräuchlich sei, wenn eine Domain ohne ernsthaftes Interesse gekauft werde, nur um sie später zu verkaufen. Somit kann ein Anspruch nur dann entstehen, wenn eine Domain mit der Absicht registriert wurde, sie später an evtl. auftretende Rechteinhaber zu veräußern.

UDR oder Uniform Domain Name Dispute Resolution

Das UDR-Verfahren findet vor der WIPO statt und gilt für .com- oder .net-Domains und andere. Es stellt ein Schiedsverfahren dar, bei dem ein bis drei Schiedsmänner entscheiden. Zulässig ist das Verfahren, wenn eine registrierte Domain identisch oder sehr ähnlich mit den Ansprüchen des Antragstellers ist und eine Verwechslungsgefahr besteht. Ebenfalls darf der Inhaber der Domain keine Rechte oder ein Interesse an der Domain haben oder eine bösgläubige Anmeldung vorliegen.

Das UDR-Verfahren ist nicht abschließend, es können auch weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden. Nach etwa 60 Tagen ist dieses Verfahren abgeschlossen, die Kosten belaufen sich auf 1.500 US-Dollar bei einem Schiedsmann, auf 4.000 US-Dollar bei drei Schiedsmännern. Sie sind vom „Kläger“ zu tragen. Ausnahme: Der „Kläger“ ist mit einem Schiedsmann einverstanden, der Gegner will drei Schiedsmänner.

Quelle: http://www.luebeckonline.com/

Das Markenrecht ist alles andere als einfach, denn längst nicht alles kann als Marke oder Zeichen eingetragen werden. Deshalb sollten sich künftige Markenrechtsinhaber bereits vor der Anmeldung einer Marke informieren, welche Möglichkeiten es gibt und welche nicht. Es gelten generelle Mindestanforderungen, die Marken oder Zeichen erfüllen müssen, um als solche schützenswert zu sein.

Zeichen müssen Hinweise auf Unternehmen zulassen

Soll ein Zeichen eingetragen werden, so darf es nicht das Produkt an sich beschreiben, sondern aufgrund des Zeichens muss erkannt werden, dass das Produkt von einem bestimmten Unternehmen kommt. Ein Zeichen sollte stets so aufbereitet sein, dass es einen Hinweis auf die Herkunft des Produkts bietet. Während das Zeichen Baum für Holz kein schützenswertes Zeichen ist, gilt das Gegenteil für das Zeichen „Bäumler“. Denn letztere Variante zeigt, dass dieses Holz von „Bäumler“ kommt und nicht einfach von einem Baum stammt. Das Zeichen Baum dagegen sagt nichts darüber aus, welches Unternehmen das Holz geliefert hat.

Ein Zeichen muss stets eine gewisse Unterscheidungskraft haben, wie es im juristischen Sinne heißt. Denn nur dann kann es eindeutig einem Unternehmen zugeordnet werden.

Beschreibungen von Waren nicht als Zeichen nutzbar

Beschreibende Worte für ein Produkt oder eine Dienstleistung können ebenfalls nicht als Zeichen eingetragen werden. So etwa die Farben rot oder blau, mit denen Eigenschaften eines Produktes beschrieben werden. Sie müssen allen anderen Unternehmen ebenfalls zur Verfügung stehen, um ihre Produkte zu beschreiben.

Allerdings gibt es Ausnahmen: Denn sind die beschreibenden Worte in einem Logo grafisch verarbeitet worden, so ist eine Wort-/Bildmarke entstanden, die wiederum eintragungsfähig ist. Dafür bedarf es jedoch mehr als einer anderen Schriftart und Schattierung, in das Logo müssen schon einige weitere grafische Bestandteile integriert werden. Wird eine Wort-/Bildmarke eingetragen, so kann der Schutz auch für das enthaltene Wort gelten. Am besten ist es,  einen Check durchzuführen, um sicherzugehen, dass keine Ablehnung erfolgt.

Quelle: http://www.luebeckonline.com/

Derzeit plant der Gesetzgeber Maßnahmen, um den Steuerzahlern Deutschlands die Steuererklärung zu vereinfachen. Hierfür wird langfristig das Ziel angestrebt, eine vorausgefüllte Steuererklärung zur Verfügung zu stellen. Dabei sollen dann Angaben zu den Namen der Steuerzahler, den Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis oder den Lohnersatzleistungen, sowie Angaben zu einbehaltenen Sozialabgaben bereits im Vordruck enthalten sein.

Allerdings wäre es hierfür auch nötig, den Datenaustausch zwischen Behörden, Ämtern, Arbeitgebern und weiteren Stellen mit dem Finanzamt weiter auszubauen. Denn das Finanzamt kann die vorausgefüllte Steuererklärung nur dann zur Verfügung stellen, wenn ihm die relevanten Daten vorher mitgeteilt wurden. Heikel wird das Ganze in dem Moment, wo der Datenaustausch zwischen Behörden stattfinden muss, da hier der Datenschutz verletzt werden kann. Der Bund der Steuerzahler führt deshalb gerade eine Umfrage durch, wie die Steuerzahler selbst zu diesem Vorhaben stehen, um sie dann besser vertreten zu können.

Quelle: Der Steuerzahler 08/2009, S. 158

Mit der Einführung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 wurde das bisherige Gewerbesteuergesetz deutlich reformiert. Die Gewerbesteuer ist nun nicht mehr als Betriebsausgabe abzusetzen, wenngleich sie auch weiterhin anfällt. Grundsätzlich wird die Gewerbesteuer nur für Gewerbetreibende fällig, Freiberufler bleiben bei dieser steuerlichen Belastung vollkommen außen vor. Allerdings wird die Gewerbesteuer erst ab der Überschreitung eines gewissen Gewinns fällig.

Wichtig ist vor allem das richtige Verbuchen der Gewerbesteuervoraus- und -nachzahlungen, sowie der Erstattungen, bei der sich dank der Reform einige Änderungen ergeben haben. Einmal jährlich muss zudem die Gewerbesteuer-Rückstellung gebildet werden. Diese Berechnung muss äußerst exakt erfolgen, weshalb sich Unternehmer an genaue Vorgaben halten müssen. All diese Änderungen beruhen auf der Novelle des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 und müssen in jedem Fall von gewerblichen Unternehmen genau betrachtet werden. Die beste Hilfe bietet der eigene Steuerberater.

Quelle: Haufe Info-Brief 3/08

Die Entschädigung durch die Kaskoversicherung gilt grundsätzlich als Betriebseinnahme, auch wenn der Firmenwagen teilweise privat genutzt wird. Dies gilt immer dann, wenn der Wagen bei betrieblicher Nutzung gestohlen wurde. Wird er während der privaten Nutzung gestohlen, gilt die Entschädigung der Versicherung als Betriebseinnahme, wenn sie den Restbuchwert überschreitet.

Quelle: Steuerzahler 04/2009, S. 68

Bei Existenzgründern und Jungunternehmern sind die Mittel zur Finanzierung von Betriebsmitteln in der Regel knapp bemessen. Größere Ausgaben für Anschaffungen werden daher von Gründern erst einmal aufgeschoben. Oft sind im Privatvermögen des Unternehmers Gegenstände vorhanden, die betrieblich genutzt werden können. Diese Gegenstände können in den Betrieb eingelegt werden.

Einlagen

Typische Beispiele für eine Einlage bei Existenzgründern sind der private Pkw oder technische Geräte. Der Gründer hat nach der Einlage die Möglichkeit, das Wirtschaftsgut regulär abzuschreiben. Die laufenden Kosten sind als Betriebsausgabe zu erfassen. Es gilt jedoch zu beachten, dass ein eingelegtes Wirtschaftsgut zeitnah im Anlageverzeichnis zu erfassen ist. Damit hat der Gründer der Dokumentation Rechnung getragen.

Was spricht gegen die Einlage?

Wird das Wirtschaftsgut zu einem späteren Zeitpunkt durch den Unternehmer wieder entnommen, ist der vorhandene Marktwert ggf. zu versteuern.

Entnahmen

Gegenüber den Einlagen, kann der Unternehmer auch Gegenstände aus seinem betrieblichen Vermögen entnehmen. Diese Entnahme muss zum Marktwert als Betriebseinnahme berücksichtigt und ggf. versteuert werden. Entnahmen können in Geld-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen unterteilt werden.

Geldentnahme

Entnimmt der Gründer Geld aus seinem Unternehmen, berührt diese Entnahme den Betriebsgewinn nicht. Der Saldo des Kassen- oder Bankkontos geht nicht in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein.

Nutzungsentnahme

Häufiger als die Entnahme von Gegenständen ist in der Geschäftswelt jedoch die Nutzungsentnahme anzutreffen. Charakteristische Beispiele sind dabei die Privatnutzung des Pkws oder des Telefons. Die Privatnutzung verursacht Kosten, die nicht betrieblich verursacht sind und damit den Betriebsgewinn nicht mindern dürfen. Die Kosten der Privatnutzung muss der Gründer als fiktive Betriebseinnahmen erfassen.

Leistungsentnahme

Mit der Leistungsentnahme, bspw. der Unternehmer lässt einen Angestellten Arbeiten an seinem Privathaus ausführen, verhält es sich entsprechend. Die entstandenen Kosten sind festzustellen und als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Sie dürfen ebenfalls den Betriebsgewinn nicht mindern.

Fazit

Einlagen oder Entnahmen von Geld beeinflussen i.d.R. die Einnahme-Überschuss-Rechnung und damit den Gewinn nicht. Werden Gegenstände eingelegt oder private Gegenstände betrieblich genutzt, könne die entstandenen Kosten als Betriebsausgabe erfasst werden und damit den Gewinn mindern. Entnommene bzw. privat genutzte betriebliche Gegenstände müssen als fiktive Betriebseinnahme aufgefasst und ggf. versteuert werden. Der Gewinn erhöht sich entsprechend.

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Einlagen und Entnahmen im Unternehmen

Der schönste Tag im Leben ist die eigene Hochzeit. Doch mit der Hochzeit verändert sich auch steuerlich so einiges. Waren beide Partner in Zeiten der Ledigkeit noch unter Steuerklasse I geführt, so sind jetzt zwei verschiedene Möglichkeiten gegeben. Bei der Steuerklassen-Kombi III / V wird davon ausgegangen, dass derjenige Partner, der in der Steuerklasse III ist, gut 60 Prozent des Familieneinkommens erwirtschaftet. Deshalb sollte er natürlich niedriger besteuert werden. Wenn beide Partner gleich viel verdienen, dann wird meist die Steuerklassen-Kombi IV / IV gewählt.

Ehegattensplitting nicht immer möglich

Allerdings können sich nicht alle Ehepaare nach dem günstigeren Ehegattensplitting besteuern lassen. Wer zum Beispiel nur kirchlich heiratet, was seit Anfang 2009 möglich ist, kann keine steuerlichen Änderungen erwarten. Denn erst durch den standesamtlichen Trauschein wird die Anwendung der Splitting-Tabelle anstelle der Grundtabelle möglich. Jung vermählte Paare können dem jedoch vorbeugen.

Wer die standesamtliche Trauung noch bis zum 31.12.2009 nachholt, kann die Zusammenveranlagung nach der Splitting-Tabelle für das komplette Jahr beantragen.

Die Abgeltungssteuer

Ein weiteres wichtiges Thema für jung verheiratete Paare ist die Abgeltungssteuer. Sie beträgt 25 Prozent auf alle Erträge aus Kapitalanlagen. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag, sowie die Kirchensteuer, sofern man der Kirche angehört. Allerdings kann der Abzug der Abgeltungssteuer mit Freistellungsaufträgen vermieden werden. Als Ehepaar stehen Freibeträge von 1.602 Euro jährlich zur Verfügung.

Diese können auf verschiedene Banken und Geldanlagen aufgeteilt werden. Allerdings dürfen die Freistellungsaufträge nur von beiden Ehegatten gemeinsam erteilt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob das betreffende Konto nur auf einen Ehegatten oder auf beide Namen läuft. Ebenfalls muss der Freistellungsantrag auf einem entsprechenden Vordruck erfolgen. Dieser ist jedoch bei der Bank in der Regel vorhanden.

Quelle: Steuerzahler 05/2009, S. 89

Seit dem 1. Januar 2009 ist die neue Verpackungsverordnung in Kraft getreten. Sie sorgt bei Online- und Versandhändlern, aber auch in vielen anderen Branchen für zahllose Fragen und Unsicherheit. Denn ganz klar ist es bisher den wenigsten, wer sich an die Verpackungsverordnung halten muss.

Wer ist betroffen, wer nicht?

Alle Personen, Dienstleister und Unternehmen, die erstmals Verpackungsmaterial in Umlauf bringen, sind verpflichtet, sich bei einem Dualen System, wie dem Grünen Punkt, zu registrieren. Dabei gilt dies für kleine Händler gleichermaßen wie für große Händler. Als Verpackung wird dabei jede Verpackung angesehen, die beim Endverbraucher anfällt. Hierzu zählen insbesondere Versandkartons, Füllmaterial und sogar Einkaufstüten.

Ziel der neuen Verpackungsverordnung ist es, dass die Verpackungen allesamt registriert werden. Dadurch müssen jedoch nur diejenigen Händler, die die Verpackung erstmals in den Verkehr bringen, diese auch registrieren. Ebenfalls sind private Versender, wie etwa private Ebay-Verkäufer von der Pflicht befreit. Allerdings stellt sich die Frage, wann ein Ebay-Verkäufer privat, wann gewerblich handelt. Diese Frage gilt es voraussichtlich vor Gericht zu klären.

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Anmeldung bei einem Dualen System gibt es ebenfalls. Diese gelten dann, wenn die Verpackung von einem Lieferanten bezogen wird, der sie bereits registriert hat. Bisher waren diese Verpackungen mit bestimmten Siegeln, wie dem Grünen Punkt, gekennzeichnet. Eine solche Kennzeichnung ist heute jedoch nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben. Wer sich unsicher ist, ob der Lieferant die Verpackung bereits registriert hat, sollte sich die Registrierung schriftlich bestätigen lassen.

Gebrauchte Verpackungen

Grundsätzlich gilt, dass gebrauchte Verpackungen nicht nochmals registriert werden müssen. Allerdings ist dies nur dann so, wenn sie bereits vorher registriert wurden. Da aber nicht nur der Versandkarton an sich als Verpackung zählt, sondern auch Füllmaterialien, wie Styropor, ist die Frage nicht ganz eindeutig zu klären. Selbst bei der Verwendung von altem Zeitungspapier als Füllmaterial ist es fraglich, ob dieses nochmals registriert werden muss. Denn es wird Bestandteil einer Verpackung, die theoretisch angemeldet werden muss.

Die Freimengen

Der Begriff Freimengen spielt bei der neuen Verpackungsverordnung ebenfalls eine wichtige Rolle, ist jedoch sehr irritierend gewählt. Auf den ersten Blick entsteht der Eindruck, dass bei Unterschreitung der Freimengen keine Registrierung notwendig sei. Das stimmt jedoch so nicht. Die Freimengen gelten lediglich für die Vollständigkeitserklärung. Diese muss einmal jährlich abgegeben werden, wenn die Freimenge von 50 Tonnen Verpackungsmaterial im Jahr überschritten wird. Bei geringerem Verbrauch kann die Vollständigkeitserklärung hingegen nur in Einzelfällen angefordert werden.

Bei Nichteinhaltung der neuen Verpackungsverordnung ist ebenso zu beachten, dass Strafen drohen. Jeder Verstoß kann hierbei mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Bei nur drei Verstößen summiert sich das Ganze also sehr stark.

Rücknahme von Verpackungen nicht mehr möglich

Ebenfalls entfällt mit Einführung der neuen Verpackungsverordnung die Möglichkeit, Verpackungen als Hersteller selbst zurück zu nehmen und zu entsorgen. Diese Möglichkeit wurde deshalb abgeschafft, weil in der Vergangenheit zu viele schwarze Schafe keine korrekte Entsorgung durchgeführt haben.

Quellen: http://www.gruener-punkt.de/

Die Umsatzsteuer ist heute einer der wichtigsten Faktoren für die Liquidität eines Unternehmens. Grundsätzlich gilt bei der Umsatzsteuer, dass diese ans Finanzamt abgeführt werden muss, sobald eine Rechnung gestellt wurde. Die Rede ist dann von der so genannten Soll-Versteuerung.

Im Gegensatz dazu gibt es aber auch die Ist-Versteuerung. Diese besagt, dass die Umsatzsteuer, die auf der Rechnung ausgewiesen wurde, erst dann an das Finanzamt gezahlt werden muss, wenn die Rechnung bezahlt wurde.

Neuerungen vor der Wahl

Pünktlich zur Wahl haben sich die Politiker aber wieder besonnen, dass die Soll-Versteuerung viele, vor allem kleinere, Unternehmen sehr stark belastet. Denn durch Zahlungsausfälle müssen die Umsatzsteuern bezahlt werden, selbst wenn diese noch nicht eingenommen wurden. Deshalb können jetzt alle Unternehmen, deren Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 500.000 Euro betrug, die Ist-Versteuerung beantragen.

Vereinheitlichung der Regeln

Bisher galten andere Regelungen. So durften die Umsätze für Betriebe in den alten Bundesländern nicht höher als 250.000 Euro liegen. In den neuen Ländern galt schon länger die 500.000 Euro Grenze. Jetzt soll jedoch ein einheitlicher Satz für ganz Deutschland gelten, um so auch die kleineren Betriebe in den alten Bundesländern entlasten zu können.

Quelle: Pro Firma 07/2009, S. 52

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass für Unternehmer, die Gewinne und Verluste mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, keine Pflicht für die Abgabe der Anlage EÜR besteht. Zahlreiche Verbände hatten mehrfach bemängelt, dass der amtliche Vordruck verwendet werden müsse und nun vom Finanzgericht Münster Recht bekommen.

Quelle: Steuerzahler 05/2009, S. 90

Die Regierung versucht, das Land mit Entlastungen durch die Krise zu steuern. Das Konjunkturpaket II ist eine dieser Maßnahmen. Beschlossen wurde darin auch, dass die Einkommenssteuern gesenkt werden, und zwar rückwirkend zum 01.01.2009. Arbeitnehmer bekamen die vor der Verabschiedung der Änderungen zu viel gezahlte Steuer bereits bei einer der nächsten Lohnabrechnungen erstattet.

Quelle: Steuerzahler 04/2009, S. 65

Selbständigkeit ist zunächst einmal eine Art der Beschäftigung, die eine freie Erfüllung von Arbeiten voraussetzt. Nicht selten sind aber Selbständige aus der Perspektive der Rechtsprechung keine echten Selbständigen. Hier wird von einer Scheinselbständigkeit gesprochen, die sowohl für Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer, also den Scheinselbständigen, die Rechtslage hinsichtlich seines Arbeitsverhältnisses deutlich verändert. Wichtige Kriterien, die auf eine Scheinselbständigkeit hindeuten, sind im Nachfolgenden zusammengefasst.

Eingliederung in die Betriebsabläufe

Ein wichtiger Aspekt, der für eine Scheinselbständigkeit spricht, ist gegeben, wenn der Auftragnehmer wie ein Mitarbeiter in die Strukturen und Abläufe des beauftragenden Unternehmens eingegliedert ist. Diese Eingliederung kann mit einem festen Arbeitsplatz im Unternehmen beginnen und bis zur Vertretung von abwesenden Mitarbeitern reichen.

Schriftlicher Arbeitsvertrag

Wurde zu Beginn einer Tätigkeit ein schriftlicher Arbeitsvertrag fixiert, ist dies ein weiterer Hinweis auf eine Scheinselbständigkeit, also eine weisungsgebundene Erfüllung von Aufträgen, die den Charakter der Selbständigkeit nicht mehr erfüllt. Der Arbeitsvertrag regelt über die Aufgabenstellung hinaus auch andere Belange wie den Arbeitsort oder auch die Arbeitszeit bzw. das finanzielle Entgelt.

Arbeitszeit und Arbeitsort

Der Auftraggeber gibt dem Mitarbeiter nicht nur die Arbeitszeiten, sondern auch den Ort zur Erfüllung der Arbeit und auch die Art der Erfüllung der Aufgabe vor - hier ist ein wichtiger Aspekt der Scheinselbständigkeit erfüllt. Der Mitarbeiter kann in diesem Falle seine Arbeitszeiten und Arbeitsorte nicht frei wählen.

Vergütung

Wenn die Vergütung in der Höhe im Wesentlichen der entspricht, die auch angestellte Mitarbeiter für die Tätigkeit erhalten, ist der Unternehmer Scheinselbständig. Es erfolgt eine Bezahlung, die einem Gehalt oder Lohn sehr ähnlich ist.

Berufsgenossenschaft

Ist ein Mitarbeiter durch den Arbeitgeber bei der Berufsgenossenschaft gemeldet, ist dies ein Hinweis auf eine abhängige Beschäftigung, denn Selbständige wickeln ihre Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft eigenverantwortlich ab.

Erfüllung der Tätigkeit

Der Mitarbeiter erfüllt die Scheinselbständigkeit erst dann, wenn er der vereinbarten Tätigkeit auch in der Realität nachgeht, das heißt, die beauftragen Aufgaben auch erfüllt.

Regelmäßige Bezahlung

Der Mitarbeiter wird regelmäßig für seine Tätigkeit in vereinbartet Höhe vergütet. Die Bezahlung erfolgt nicht per Rechnungsstellung und auch nicht in Abhängigkeit von den real erfüllten Aufgaben.

Lohnsteuer

Für die erbrachten Tätigkeiten werden regelmäßig Lohnsteuerabzüge vorgenommen, die auch abgeführt werden. Ein Selbständiger ist für seine steuerlichen Angelegenheiten selbst verantwortlich.

Gehaltsverfügung

Der Mitarbeiter erhält regelmäßige Entgeltleistungen und er darf über diese auch in voller Höhe selbst verfügen.

Erfolg des Unternehmens

Der Mitarbeiter wird vom Unternehmen beschäftigt, erhält eine Bezahlung für seine Tätigkeit, ist aber an den Erfolgen des Unternehmens nicht selbst beteiligt oder für diese verantwortlich.

Zusatzleistungen

Der Mitarbeiter erhält zusätzliche Leistungen zu seinem Entgelt, die auch bereits im Vorfeld entsprechend vereinbart wurden und die für dessen Leistungen angemessen erscheinen. Hierzu gehören Gratifikationen, Firmen-Pkw oder andere Zusatzleistungen.

Bürgschaften

Der Mitarbeiter haftet für Kredite, die das Unternehmen anbelangen, für das er tätig ist und für Bürgschaften, die das Unternehmen betreffen, in keiner Weise - auch nicht mit seinem Privatvermögen. Der Mitarbeiter hat keinerlei finanzielle Verantwortung für das Unternehmen.

Firmenkonto

Der Mitarbeiter ist an dem Firmenkonto oder den Firmenkonten in keiner Weise beteiligt und ist auch nicht als Mitinhaber des oder der Konten geführt. Der Mitarbeiter hat auch keinen Zugriff oder Verfügungsgewalt über das Firmenkonto.

Urlaubsgewährung

Dem Mitarbeiter wird vom Unternehmen der Urlaub gewährt, das heißt, er nimmt diesen nicht nach eigenen Wünschen, wie es für einen Selbständigen üblich wäre. Auch die Anzahl der Urlaubstage pro Jahr werden vom Unternehmen vorgegeben.

Angemessenheit der Bezahlung

Die Bezahlung des Mitarbeiters wird an dessen gestellte Aufgaben in angemessener Weise vereinbart und auch geleistet. Er erhält sein Entgelt in Abhängigkeit von den - möglicherweise auch im Vertrag - beauftragen Aufgaben in angemessener und vorab vereinbarter Weise regelmäßig.

Eine Betriebsprüfung ist für die meisten Unternehmen mit Sicherheit ein Graus. Dennoch kommt es unter bestimmten Voraussetzungen immer wieder zu einer solchen Prüfung. Wichtig ist, dass diese Prüfungen sich über die letzten Jahre erstrecken können, es sollten also alle Unterlagen stets sorgfältig aufbewahrt werden und zwar so, dass Betriebsprüfer und steuerlicher Berater sich darin einfach und schnell zurecht finden.

Abschlussgespräch und goldener Handschlag

Nachdem die Betriebsprüfung abgeschlossen wurde, kommt es in der Regel zu einem Schlussgespräch. Auf der einen Seite finden sich der Unternehmer und sein steuerlicher Berater, auf der anderen Seite der Betriebsprüfer. Oftmals kam es bei der Prüfung zu kleineren Unklarheiten und mitunter schwammigen Feststellungen. Wird im Abschlussgespräch bereits klar, dass gegen einige dieser schwammig formulierten Feststellungen Einspruch erhoben werden soll, so ist der Betriebsprüfer oftmals bereit, einen Kompromiss einzugehen. Dabei ist die Rede vom so genannten „goldenen Handschlag".

Dauernde Bindung an die Vereinbarungen

Dieser wird immer häufiger auch schriftlich festgehalten. Beide Seiten, also Unternehmer und Betriebsprüfer, sind unwiderruflich an diese Vereinbarung gebunden, selbst wenn dadurch für eine der Parteien mitunter erhebliche Nachteile entstehen. Die Bindung an die Vereinbarung gilt in vielen Fällen nicht nur für die aktuelle Betriebsprüfung, sondern genauso für die Zukunft.

Der große Nachteil besteht darin, dass sich manch ein Unternehmer oder Steuerberater im Moment des Abschlussgesprächs über die steuerlichen Auswirkungen der Vereinbarung nicht im Klaren ist. Dennoch bleiben sie an diese gebunden, wie der Bundesfinanzhof bestätigt. Einzusehen ist das Urteil unter dem Aktenzeichen IR63/07.

Vorbeugen ist besser

Vorbeugend sollten deshalb die Unternehmen einen beispielhaften Steuerbescheid beim Betriebsprüfer einfordern. Denn erst anhand dessen wird vielen Unternehmern bewusst, welche Auswirkungen eine mit dem Betriebsprüfer getroffene Vereinbarung letztlich mit sich bringen wird. Wer bewusst auf diesen Muster-Steuerbescheid verzichtet, läuft stets Gefahr, dass er mitunter massive steuerliche Nachteile in Kauf nehmen muss und das nicht nur momentan, sondern auch zukünftig.

Quelle: In Anlehnung an Pro Firma 03 2009, S. 52

Wir verraten Ihnen, wie Sie mit einem Frühjahrsputz im Büro Steuern sparen können. Zu Beginn eines neuen Jahres sollten sich Unternehmen, Selbstständige, Freiberufler und auch kleine Gewerbetreibende einmal genauer mit den Unterlagen des vergangenen Jahres auseinandersetzen. Neben den Auflistungen zu Einnahmen spielen hierbei selbstverständlich auch die Betriebsausgaben, sowie alle anderen Unternehmensbelege eine entscheidende Rolle.

Wer zu Beginn eines Jahres die eigenen Geschäftsunterlagen in Ordnung bringt, schafft sich nicht mehr nur eigenständig einen Überblick, sondern geht auch Streitigkeiten mit den Behörden aus dem Weg. Nahezu perfekt für den Frühjahrsputz im Büro bieten sich die ersten Tage im Januar an. Aber auf was sollte geachtet werden und inwieweit müssen bei den eigenen Betriebsunterlagen Ergänzungen vorgenommen werden?

Die Vorbereitung für die Steuerprüfung

Steuerprüfungen können überraschender kommen als es dem Unternehmer lieb ist. Um hier unnützen Kosten und vor allem auch einem ungünstigen Zeitaufwand aus dem Weg zu gehen, sollte man die Unternehmensunterlagen auf Vordermann bringen. Hierbei heißt es vor allem die Aufbewahrungsfristen von Unterlagen zu berücksichtigen.

Nach dem deutschen Recht müssen Betriebsunterlagen sechs beziehungsweise zehn Jahre aufbewahrt werden. Hierbei spielt die Art der Belege die ausschlaggebende Rolle. Ein Frühjahrsputz im eigenen Büro ist die beste Gelegenheit, alte Belege, die bereits über der Frist liegen, zu vernichten. Aber bereits hier lauert die erste steuerliche Falle, die auch mit einem Bußgeld vom Finanzamt bestraft werden kann. Grundsätzlich beginnt die Aufbewahrungsfrist erst zum Ende eines Jahres, in dem der Jahresabschluss erstellt wurde.

Kosten sparen und Vorteile erwirtschaften

Die meisten Unternehmen, ganz gleich wie groß diese sind und vor allem auch in welcher Branche sie tätig sind, entscheiden sich in Sachen steuerliche Abwicklungen für einen Profi. Hierbei handelt es sich keineswegs um eine schlechte Entscheidung. Ganz im Gegenteil. Zu beachten ist jedoch, dass man mit der Vorarbeit an der richtigen Stelle Beraterhonorare sparen kann. Mit ein wenig Ordnung und genauer Absprache lassen sich die finanziellen Aufwendungen für den Steuerberater minimieren.

Dies gilt aber nur, wenn man den Experten auch die Arbeit erleichtert. Aus diesem Grund bietet es sich für alle Unternehmer an, eigenständig eine Einnahmen-Überschussrechnung zu erstellen. Hierbei handelt es sich immerhin um einen der größten Kostenfaktoren in Sachen Steuerberater. Zudem sollte man sich mit dem eigenen Berater über die Aufbewahrung der Belege verständigen. Kleine Fehler verursachen hierbei bereits deutlich höhere Beraterhonorare.

Vorsteuerabsetzung - Auf die Regel folgt die Sonderregel

Grundsätzlich ist das Steuerrecht in Deutschland alles andere als durchsichtig. Wer hier bestehen möchte, sollte selbst wissen, was es mit Geschäftspartnern und Unterlagen auf sich hat. Gerade Scheinunternehmen haben sich zu einem brisanten Thema entwickelt. Um Bußgelder, Strafgelder und Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Unternehmer dauerhaft Belege sammeln.

Bestehen Beweise dafür, dass die Adresse des Rechnungsstellers wirklich richtig ist, müssen Unternehmer der Steuerprüfung auch nicht mit Angst entgegentreten. Auch für Überprüfungen dieser Art sollte man sich während des eigenen Büro-Frühjahrsputzes Zeit nehmen.

Anträge prüfen und Chancen nutzen

Während man sich mit den eigenen Betriebsunterlagen auseinandersetzt, sollte man auch an die Mitarbeitermotivation denken. Immerhin werden die meisten buchhalterischen Tätigkeiten in Unternehmen von entsprechenden Fachkräften bewältigt. Spricht man diesen ein Lob oder auch ein einfaches Dankeschön aus, wird man es von ihnen mit Sicherheit mit einem besseren Engagement bezahlt bekommen.

Zu Beginn eines Jahres sollte zudem geprüft werden, ob alle nötigen Anträge gestellt wurde. Hierbei handelt es sich insbesondere um Angelegenheiten, die das Finanzamt betreffen. Wer seine Umsatzsteuer nicht im Voraus entrichten möchte, sollte sich vergewissern, dass für ihn eine Istversteuerung besteht. Somit müssen Steuern nur dann gezahlt werden, wenn das Unternehmen auch einen entsprechenden Zahlungseingang verbuchen kann.

Auch beim eigenen Fahrtenbuch ist vorausschauendes Denken das Wichtigste. Ein regelmäßiges Führen und das Vergleichen mit Alternativen machen sich in jedem Fall bezahlt.

In Anlehnung an: http://www.haufe.de/Auftritte/ShopData/media/attachmentlibraries/rp/profirma/Steuertipps.pdf

In letzter Zeit werden sicherlich einige Arbeitnehmer in die Bredouille gekommen sein, in Kurzarbeit geschickt worden zu sein. Gleichzeitig sorgen sich allerdings auch viele, was mit ihren Nebenverdiensten passiert, wenn sie in Kurzarbeit gehen müssen. Hierbei sind drei verschiedene Fälle zu unterscheiden, die im Folgenden näher erläutert werden.

1. Fall: Beginn der Selbständigkeit nach Anmeldung der Kurzarbeit

Wenn man das Gewerbe erst nach Anmeldung der Kurzarbeit eröffnet, kommt es zu einer vollen Anrechnung des Ertrages auf das Kurzarbeitergeld. Bitte beachten Sie, dass der Stichtag der Termin ist, zu dem das Unternehmen Kurzarbeit angemeldet hat. Dieses Datum muss nicht zwingend mit dem Termin übereinstimmen, zu dem Sie in Kurzarbeit gegangen sind. Hierüber sollte man sich beim Arbeitgeber informieren.

Ein kleines Rechenbeispiel, um die Anrechnung des Ertrages zu demonstrieren:
Ein Arbeitnehmer erhält während der Kurzarbeit ein reduziertes Entgelt und ein Kurzarbeitergeld in der Höhe von 500 Euro.
Fall 1: Der Gewerbeertrag beträgt 1.000 Euro. Das Kurzarbeitergeld wird in voller Höhe gekürzt, so dass es komplett wegfällt.
Fall 2: Der Gewerbeertrag beträgt 300 Euro. Das Kurzarbeitergeld wird um 300 Euro gekürzt und wird nur noch in der Höhe von 200 Euro ausgezahlt.

2. Fall: Beginn der Selbständigkeit vor Anmeldung der Kurzarbeit, Erhöhung des Ertrages

Viele Arbeitnehmer möchten die durch die Kurzarbeit verursachte, zusätzliche Freizeit dafür nutzen, um mehr Arbeitszeit in das Nebengewerbe zu investieren. Dadurch können sich die Erträge erhöhen. Der Betrag der Erhöhung wird dann teilweise auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Wieder ein Rechenbeispiel:
Unser Arbeitnehmer bezieht nach wie vor ein Kurzarbeitergeld von 500 Euro.
Fall 1: Der Gewerbeertrag betrug vor der Kurzarbeit 200 Euro und steigert sich jetzt auf 400 Euro. Das Kurzarbeitergeld wird um 200 Euro (400 Euro – 200 Euro) gekürzt und kommt mit 300 Euro zur Auszahlung.
Fall 2: Der Gewerbeertrag betrug vor der Kurzarbeit 200 Euro und steigt an auf einen Betrag von 1000 Euro. Die Erhöhung um 800 Euro wird voll auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, wodurch dieses vollständig entfällt.

3. Fall: Beginn der Selbständigkeit vor Anmeldung der Kurzarbeit, keine Ertragserhöhung

Wenn das Gewerbe bereits vor Beginn der Kurzarbeit angemeldet wurde und der Ertrag weiterhin gleichbleibend ist, gibt es keine Probleme. Es erfolgt in diesem Fall keine Anrechnung des Ertrages auf das Kurzarbeitergeld.

Schwankender Ertrag – Wie erfolgt hier die Beurteilung?

Wohl bei den meisten Gewerbebetrieben dürfte es so sein, dass die Erträge monatlich schwanken. Eine Beurteilung des Anrechnungsbetrags und der Ertragserhöhung wären hier natürlich zu schwierig. Man greift daher auf einen Durchschnitt zurück. Als Basis gilt der durchschnittliche Ertrag der letzten zwölf Monate. Wenn das Gewerbe noch nicht so lange besteht, kommt ein entsprechend kürzerer Zeitraum zur Anwendung.

Auch hierzu wieder ein kleines Beispiel:
Ein Gewerbebetrieb hat beispielsweise in den letzten zwölf Monaten folgende Erträge erzielt:
1.200 Euro, 1.500 Euro, 2.000 Euro, 1.600 Euro, 1.000 Euro, 800 Euro, 1.200 Euro, 1.400 Euro, 1.400 Euro, 1.500 Euro, 1.100 Euro, 1.000 Euro
Der Durchschnitt beträgt also ca. 1.308 Euro. Auf der Grundlage dieser Basis kann nun ermittelt werden, ob sich im Zeitraum der Kurzarbeit die Gewerbeumsätze erhöht haben oder nicht.

Wie sollte man vorgehen?

Jeder, der in diese etwas prekäre Situation gerät, sollte sich am besten bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit informieren, wie die Abwicklung des Gewerbes während der Kurzarbeit abläuft. Wenn man eine entsprechende Aussage erhalten hat, sollte man sich diese am besten schriftlich bestätigen lassen.

Wann erfolgt die Kürzung?

Die Kürzung des Kurzarbeitergeldes kann auf zweierlei Arten funktionieren. Wenn die Bezüge aus dem Nebengewerbe keinen Schwankungen unterliegen, kann der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld direkt gekürzt auszahlen.

Üblicher ist es allerdings, dass das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber zunächst vollständig ausbezahlt wird. Spätestens beim Jahresabschluss kommt auf den Gewerbetreibenden dann eine entsprechende Rückzahlung zu. Hierfür sollte man also schon frühzeitig vorsorgen und eine entsprechende Summe zur Seite bringen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurden die Grenzen für die Einkommensteuervorauszahlungen erhöht. Gem. § 37 (5) EStG müssen Unternehmer nur noch dann Vorauszahlungen auf ihre Einkommensteuerschuld leisten, wenn mindestens 400,- EUR Einkommensteuer für das Kalenderjahr oder mindestens 100,- EUR für ein Vierteljahr anfallen.

Für kleinere Selbständige ist diese Gesetzesänderung sehr vorteilhaft, kommt sie doch einer Steuerstundung gleich. Für eine nachträgliche Erhöhung der Vorauszahlung eines abgelaufenen Kalenderjahres, muss die Erhöhung mindestens 5.000,- EUR betragen.

Ursprünglich war eine Vereinfachung der gewerbesteuerlichen Regelungen geplant. Ebenfalls sollte die Gewerbesteuer selber sinken. Übriggeblieben ist im parlamentarischen Verfahren jedoch nur eine Veränderung verbunden mit einer Steuererhöhung in nicht wenigen Fällen.

Veränderungen ab 2008 im Vergleich zur bisherigen Regelung 

 

2007

2008

Staffeltarif und Steuermesszahl

Einzelunternehmer und Personengesellschaften

Die Steuermesszahl steigt in Stufen von je 12.000,- EUR von 1% bis 5% bei einem Gewerbeertrag von 72.500,- EUR. Dieser Staffeltarif wirkt nach Abzug eines Freibetrages von 24.500,- EUR.

Wegfall des Staffeltarifes und Einführung einer einheitlichen Steuermesszahl von 3,5% für alle Gewerbebetriebe. Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften bleibt der Freibetrag von 24.500,- EUR bestehen.

Kapitalgesellschaften

Anwendung einer einheitlichen Steuermesszahl von 5%.

Betriebsausgabenabzug

Einzelunternehmer und Personengesellschaften

Die Gewerbesteuer ist als Betriebsausgabe abzugsfähig und mindert das zu versteuernde Einkommen. Dadurch sinkt gleichfalls die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer – der Gewerbeertrag.

Keine Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe. Nebenleistungen zur Gewerbesteuer (z. B. Verspätungszuschläge oder Verzugszinsen) sind ebenfalls nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Gewerbesteuererstattungen sind daher auch keine Betriebseinnahmen mehr.

Kapitalgesellschaften

Gewerbesteueranrechnung

Einzelunternehmer und Personengesellschaften

Anrechnung mit dem 1,8-fachen Gewerbesteuermessbetrag auf die Einkommensteuer.

Anrechnung mit dem 3,8-fachen Gewerbesteuermessbetrag auf die Einkommensteuer.

Kapitalgesellschaften

Keine Anrechnungsmöglichkeit.

Keine Anrechnungsmöglichkeit.

Vorteile der neuen Gewerbesteuer

Die Vorteile der neuen Steuerbemessung muss man leider mit der Lupe suchen: „Kleinere“ Einzel- und Personengesellschaften bezahlen durch die einheitliche Steuermesszahl von 3,5% mehr als durch die Staffelmethode. Es profitieren vor allem die Kapitalgesellschaften, deren Messzahlsatz von 5% auf 3,5% sinkt.

Die Gewerbesteuer lässt sich zwar nicht mehr als Betriebsausgabe bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer absetzen, dafür steigt allerdings der Faktor für die Anrechnung der Gewerbeteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8.

Ermittlung des Gewerbeertrages

Der Gewerbeertrag ist die Besteuerungsgrundlage. Um ihn zu ermitteln, sind dem einkommens- bzw. körperschaftssteuerlichen Gewinn bestimmte Beträge wieder hinzuzurechnen (Hinzurechnung) oder abzuziehen (Kürzungen).

Wichtige Positionen der Hinzurechnung lt. § 8 Gewerbesteuergesetz (GewStG)
 

Finanzierungsentgelte

Hinzurechnung in Höhe von

Zinsen und andere Entgelte für Schulden

100%

Rentenzahlungen und dauernde Lasten

100%

Gewinnanteile stiller Gesellschafter

100%

Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche Anlagegüter

20%

Mieten, Pachten und Leasingraten für unbewegliche Anlagegüter

65%

Entgelte für Rechteüberlassungen (Konzessionen und Lizenzen)

25%

 Vom Gesamtbetrag der Finanzierungsentgelte kann ein Freibetrag von 100.000,- EUR abgezogen werden. Es verbleibt ein Saldo, davon stellen 25% den Gesamtbetrag der Hinzurechnungen aus Finanzierungsentgelten dar. Dieser Betrag wird zum ursprünglichen Gewerbeertrag addiert. Von diesem korrigierten Gewerbeertrag werden 3,5% ermittelt, die so genannte Steuermesszahl. Das Ergebnis ist der Messbetrag. Dieser wird anschließend mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Das Ergebnis ist die zu zahlende Gewerbesteuer.

Kürzungen nach dem GewStG

Im § 9 GewStG sind die vorzunehmenden Kürzungen geregelt.

Beispiel für Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Gewerbeertrag (Hinzurechnungen und Kürzungen sind berücksichtigt) 121.500,- EUR
abzüglich Freibetrag 24.500,- EUR
Gewerbeertrag 97.000,- EUR

97.000,- EUR x Steuermesszahl 3,5% = Messbetrag 3.395,- EUR.
Messbetrag 3.395,- EUR x Hebesatz der Gemeinde (z. B. Berlin 410%) = Gewerbesteuer 13.919,50 EUR

Beispiel für Kapitalgesellschaften

Gewerbeertrag (Hinzurechnungen und Kürzungen sind berücksichtigt) 121.500,- EUR
abzüglich Freibetrag 0,- EUR
Gewerbeertrag 121.500,- EUR

121.500,- EUR x Steuermesszahl 3,5% = Messbetrag 4.252,50 EUR.
Messbetrag 4.252,50 EUR x Hebesatz der Gemeinde (z. B. Berlin 410%) = Gewerbesteuer 17.435,25 EUR.

Bei identischem Gewerbeertrag ist die Gewerbesteuer, aufgrund des Freibetrages, bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften niedriger als bei Kapitalgesellschaften.

Nicht wenige Kleingewerbetreibende besteuern ihr Untenehmen im Nebengewerbe. Oft steht dann die Aussage im Raum, bis 410,- EUR pro Jahr kann steuerfrei verdient werden. Dazu sagt der § 46 EStG, das eine Veranlagung von Einkünften (außer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) erst ab der Freigrenze von 410,- EUR vorgenommen wird, der sogenannte Härteausgleich. Als Einkünfte ist der Betrag anzusehen, der sich aus den Einnahmen abzüglich der Ausgaben ermittelt.

Mit der zweiten Stufe des Härteausgleichs, dem gekürzten Härteausgleich, werden die Einkünfte zwischen 410,- EUR und 820,- EUR berücksichtigt. Hier ist vom Einkommen der Betrag abzuziehen, um den er niedriger ist als 820,- EUR. Beispiel: Verkäufer Mustermann hat im Kalenderjahr Einnahmen von 1.000,- EUR und Kosten von 400,- EUR und damit Einkünfte von 600,- EUR.
Der Härteausgleich errechnet sich wie folgt: 820,- EUR abzgl. 600,- EUR ergibt einen Betrag von 220,- EUR. Die 220,- EUR werden vom Einkommen abgezogen und demzufolge nicht versteuert. Versteuert wird nur die Differenz von 380,- EUR (600,- abzgl. 220,- EUR). Der Härteausgleich muss vom Unternehmer nicht separat beim Finanzamt beantragt werden, sondern wird automatisch durch die Höhe der Einkünfte bei Abgabe der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.

Onlinerechner für Nebeneinkünfte.

Ein Pkw, der von einem Unternehmer unter 10 % betrieblich genutzt wird, zählt nicht zum Betriebsvermögen. Die Vorsteuer aus der Anschaffung des Pkw kann somit nicht geltend gemacht werden. Anders sieht es bei den laufenden Kfz-Kosten aus. Das Finanzgericht Nürnberg hat mit seinem Urteil vom 7.08.2007 Az. II 250/2005 entschieden, dass die Vorsteuer, im Anteil der beruflichen Nutzung, aus den laufenden Kfz-Kosten geltend gemacht werden kann.

Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung bedeutet für den Unternehmer in erster Linie weniger Bürokratie. Er muss dem Finanzamt keine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Solange Kleinunternehmer nicht als Kaufleute gelten oder keine Eintragung im Handelsregister vorliegt können sie die einfache Buchführung anwenden. Das bedeutet, Kleinunternehmer müssen lediglich ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzeichnen.

Aber, zum Jahreswechsel muss der Kleinunternehmer seinen Gesamtumsatz des laufenden Jahres im Blick haben. Überschreitet der Jahresumsatz die Grenze von 17.500,- EUR, muss der Unternehmer ab 01.01.2009 Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug kann er dann die Vorsteuer aus bezahlten Eingangsrechnungen geltend machen.

Tipp
Mit einem längeren Zahlungsziel können Betriebseinnahmen in das kommende Jahr verschoben werden. Damit kann die Grenze von 17.500,- EUR für 2008 eingehalten werden. Im Jahr 2009 darf der Gesamtumsatz dann 50.000,- EUR voraussichtlich nicht überschreiten, um weiterhin als Kleinunternehmer zu gelten.

Beispiel
Unternehmer U wendet die Kleinunternehmerregelung an. Er hat von Januar bis November 2008 einen Umsatz von 16.200,- EUR erwirtschaftet. Im Dezember 2008 wird er voraussichtlich noch 1.500,- EUR umsetzen. Werden diese 1.500,- EUR noch im Dezember vom Kunden bezahlt, ist U ab dem 1.01.09 kein Kleinunternehmer mehr. Bereits in der ersten Januarrechnung muss U dann Umsatzsteuer ausweisen und an das Finanzamt abführen. Nur wenn er durch ein verlängertes Zahlungsziel einen Teil des Dezemberumsatzes erst im Januar als Betriebseinnahme verzeichnen kann und dadurch der Gesamtumsatz 2008 unter 17.500,- EUR liegt, kann er in 2009 die Kleinunternehmerregelung weiter anwenden.

Onlinerechner für Kleinunternehmer

Für alle, die sich unsicher bei dieser gesetzlichkeit sind, haben wir ein interaktives Tool erstellt, welches bei der Kleinunternehmerreglung weiterbildet. >>Zum Onlinerechner Kleinunternehmer
 

Fast schon ein Volkssport. Gehört die säumige Zahlungsweise der Deutschen schon zum gewöhnlichen Alltag? Es gehört scheinbar zum guten Ton gar nicht oder deutlich zu spät zu zahlen und auf keinen Fall die Zahlungsbedingungen auf der Rechnung einzuhalten. Immer wieder erwischt man sich selbst, genau diese Untugenden, wie oben beschrieben aufzunehmen und dem nachzueifern. Wie aber sieht das die andere Seite, also diejenigen, die auf das Geld warten, die, die bereits Auslagen hatten, die Ware eingekauft, Zeit, Wege und Nerven investiert haben. Genau die hoffen auf den meist vorher vereinbarten Lohn in Form einer Überweisung. Versetzen wir uns in deren Lage und versuchen der Frage nachzugehen: Was hat man in Deutschland effektiv für Instrumente, Möglichkeiten oder Druckmittel an der Hand, um als Unternehmer an sein Geld zu kommen? Und vielleicht noch viel wichtiger: Wie effektiv sind die Maßnahmen der Rechtsprechung und des Gesetzgebers oder ist das nur Geld- und Zeitverschwendung? Kann man als Unternehmer wirklich was erreichen, also den Schuldner dazu bewegen, nun endlich das in Rechnung gestellte Geld zu zahlen? Wir wollen im Anschluss die zwei hauptsächlichen Möglichkeiten beleuchten, sowie die notwendigen Voraussetzungen, aber auch die erzielbaren Resultate oder eher den möglichen Nutzen, den ein Unternehmen als Gläubiger erzielen kann. Als erste Amtshandlung sollte jeder Unternehmer rechtlichen Beistand aufsuchen. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass es zwar auch ohne Rechtsanwalt gehen kann, der Briefkopf und die Signatur eines Rechtsanwaltes beim Schuldner zusätzlich Nachdruck und Verständnis verleiht bzw. unverhoffte Kräfte beim Säumigen in Bewegung setzt, so dass oft ein einfacher vom Anwalt verfasster Brief ausreichend ist, um das Ziel zu erreichen. Sollte das trotz juristischem Nachdruck nicht der Fall sein, so schließt sich unser erster Schritt, der zivilrechtliche Weg an.

Der zivilrechtliche Weg

Voraussetzung in diesem Fall ist die Fälligkeit der Rechnung, d.h. das auf der Rechnung vermerkte Zahlungsziel wurde vom Schuldner überschritten. Schlicht und einfach: Er hat bis dato nicht gezahlt. Beim Verzug des Schuldner werden grundsätzlich zwei Fälle unterschieden.

Konkretes Zahlungsdatum auf der Rechnung

Der Verzug aufgrund eines kalendarisch festgesetzten Fälligkeitstermins, was in der Praxis mit einem konkreten Zahlungsdatum auf der Rechnung gleichzusetzen ist. Bspw.: „Zahlen Sie bitte bis spätestens zum 31.5.2007“ Dieses konkrete Datum setzt den Schuldner sofort nach dem Eintreten oder Erreichen des Zeitpunktes in Verzug. Es bedarf hier keiner gesonderten Mahnung mehr.

Ohne konkretes Zahlungsdatum

Sofern ein Datum fehlt, kommt der Zahlungspflichtige spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Zahlungsverzug und zwar auch ohne Mahnungen. Ein Verbraucher muss übrigens auf den eintretenden Zahlungsverzug mit einem Vermerk auf der Rechnung hingewiesen werden, was beim Unternehmer als Schuldner nicht erforderlich ist. Er kommt also auch ohne Hinweis in Verzug. Ein Verzug ist selbstverständlich ausgeschlossen, sofern ein Umstand eintritt, den der Zahlungspflichtige nicht zu vertreten hat, was im Einzellfall ein Rechtsanwalt oder ein Gericht klären sollte. Hier also nicht die Norm darstellt.

Der Schuldner ist in Verzug

Nun hat der Unternehmer die Möglichkeit, einen Mahnbescheid beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Über diesen Mahnbescheid ist es im weiteren Verlauf möglich, einen Vollstreckungsbescheid und damit einen vollstreckungsfähigen Titel gegen den Schuldner zu erlangen. Als Konsequenz daraus kann die Einschaltung eines Gerichtsvollziehers und die damit zusammenhängende Pfändung von Gegenständen des Schuldners einhergehen. Es besteht also die Möglichkeit, durch die Zwangsvollstreckung an Geld zur Begleichung der Schulden zu gelangen.

Chance des zivilrechtlichen Verfahrens

Die Chance für den Unternehmer an sein Geld zu kommen sind unterschiedlich hoch. Sofern der Schuldner bereits vor dem Kauf wenig Geld hatte, ist die Wahrscheinlichkeit eher gering aus ihm weitere Forderungen herauszupressen. Im schlimmsten Fall entstehen nur Kosten durch Rechtsanwalt, Gericht und Mahnbescheid, auf denen der Gläubiger zunächst sitzen bleibt. Einen Vorteil hat dieser Weg dennoch. Der Unternehmer hat ab sofort einen Titel gegenüber dem Schuldner. Dadurch ist die Verjährungsdauer auf 30 Jahre ausgedehnt. Innerhalb dieses langen Zeitraums ist die Wahrscheinlichkeit wieder etwas gewachsen doch noch an sein Geld zu kommen.

Der strafrechtliche Weg

Dieser Weg kann nur eingeschlagen werden, sofern der Schuldner vorsätzlich den Gläubiger betrogen hat. Also bereits vor dem Kaufvertrag kein Geld mehr hatte, eventuell weil bereits ein Privatinsolvenzverfahren eingeleitet wurde. Daraus ergibt sich in der Zukunft eine strafrechtliche Handlung des Schuldners, da er bei Abschluss des Kaufvertrages bereits von seiner Zahlungsunfähigkeit wusste. Der Unternehmer kann diesen hinterlistigen Schuldner nun anzeigen und somit seine Forderung auch in Zukunft oder im Falle eines Insolvenzverfahrens geltend machen.

Versicherung gegen Forderungsausfälle

Leider sind gerade Versandhändler und auch eBay-Verkäufer gegen dieses Risiko nicht versicherbar. Es bleibt also immer die Gefahr des Forderungsausfalls, was den Unternehmer und Händler zu zusätzlichen Vorsichtsmaßnahmen und Risikokontrollsystemen animieren sollte.

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