Auch als Freiberufler können Sie verschiedene Rechtsformen für die Gründung Ihres Unternehmens wählen. Welche Rechtsformen in Frage kommen und wie die Vor- und Nachteile aussehen, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel.

Gemeinschaften bilden

Büro- und Praxisgemeinschaften stellen im eigentlichen Sinne keine Rechtsform dar, eignen sich aber besonders gut für alle Freiberufler, die mit anderen zusammenarbeiten wollen. Es werden lediglich die Büro- oder Praxisräume gemeinsam genutzt. Auch können Mitarbeiter gemeinsam beschäftigt werden. Da die Grenzen zur GbR fließend sind, sollten Sie sich beraten lassen.

Als Vorteile sind die geringeren Kosten, fehlende Formalitäten und Kapitaleinsatz anzusehen. Auch haften Sie nicht für fremde Angelegenheiten, müssen allerdings nach außen hin selbstständig auftreten. Das heißt, Sie benötigen eigene Praxisschilder und Geschäftspapiere. Als Nachteil ist zu sehen, dass Sie keine Anbindung an einen Partner erhalten.

Die GbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, wird bei steuer- und rechtsberatenden Berufen auch als Sozietät bezeichnet. Sie bietet viele Vorteile, da die Haftung zwischen den Gesellschaftern geteilt wird. Allerdings haften alle Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen.

Als Vorteile zählen niedrige Gründungshürden, sodass weder eine notarielle Beurkundung noch eine Eintragung im Handelsregister notwendig sind. Auch wird kein Mindestkapital benötigt und bei Banken sind GbRs gerne gesehen. Als Nachteil wird die volle Haftung aller Gesellschafter angesehen.

Die Partnerschaftsgesellschaften

Ebenfalls können Freiberufler Partnerschaftsgesellschaften gründen. Die Vorteile liegen im nicht erforderlichen Mindestkapital und in der Haftungsbeschränkung, der Nachteil liegt allerdings auch in der Haftung. Teilhaber müssen nämlich mit Geschäfts- und Privatvermögen haften.

Außerdem ist eine Eintragung im Partnerschaftsregister beim Amtsgericht notwendig. Werden Fehler in der beruflichen Tätigkeit begangen, haftet aber stets nur ein Partner.

Die Freiberufler-GmbH

Diese Rechtsform bietet den Vorteil der begrenzten Haftung auf die Einlage in die Gesellschaft. Das Mindestkapital beträgt 25.000 Euro. Entscheidungen können nur in einer Gesellschafterversammlung getroffen werden, hinzu kommt, dass einige Geschäftsvorgänge im Handelsregister eingetragen werden müssen.

Zusätzlich wird eine Bilanzerstellung gefordert und es besteht die Pflicht zur Zahlung von Gewerbesteuer. Auch müssen oftmals private Sicherheiten für die Kreditaufnahme eingeräumt werden. Änderungen im Gesellschaftsvertrag sind teuer, da sie notariell beurkundet werden müssen.

Quelle: GründerZeiten Nr. 45, April 2008, S. 8

Die Gründung einer englischen Limited lockt bereits seit einiger Zeit zahlreiche Unternehmer nach England. Doch allzu positiv sollte man sich diese Rechtsform nicht vorstellen, da sie auch einige Gefahren birgt. Insbesondere dann, wenn es um eine Löschung der Limited in England geht, sollten Unternehmer gut aufpassen.

Annahme einer neuen Gesellschaft

Die Löschung der Limited kann nämlich zu Problemen mit dem Fiskus führen, sofern die Geschäfte nach der offiziellen Löschung in England weiter geführt werden. Der deutsche Fiskus geht dann davon aus, dass es sich um eine neue Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen handelt. Daraus folgt, dass sämtliche Anlagegüter, die sich in der Limited befanden, automatisch auf das Einzelunternehmen oder die Personengesellschaft übergehen - und zwar mit ihrem tatsächlichen Wert.

Einstufung als Kapitalerträge

Da die englische Limited ähnlich der deutschen GmbH aufgebaut ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Differenz zwischen Buch- und Zeitwert als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen wird. Dies bedeutet, dass die Differenz eine Gewinnerhöhung der Limited ergibt, die wiederum als Kapitalertrag versteuert werden muss. Das geht aus einem Urteil der Oberfinanzdirektion Hannover hervor. Mit Verfügung vom 03.07.2009 unter dem Aktenzeichen S 2700 - 5 - StO 241/244 wurde die Verfügung erlassen und sollte allen Unternehmern mit einer Limited zu denken geben.

Quelle: Pro Firma 11/2009, S. 54
 

Die englische Limited war in den vergangenen Jahren die Rechtsform für viele Gründer, die ihre persönliche Haftung einschränken wollten, aber nicht genügend Stammkapital für die Gründung einer GmbH aufbringen konnten. Spezielle Dienstleister haben sich der Gründung der Limited angenommen und diese vorangetrieben. Sogar eine englische Geschäftsadresse gab es für die Limited.

Problematisch für Geschäftspartner ist vor allem der geringe Kapitalbestand bei einem solchen Unternehmen, weshalb sie die Limited stets mit gemischten Gefühlen betrachteten. Für die Gründer war es zwar möglich, mit nur einem Euro Stammkapital eine haftungsbeschränkte Gesellschaftsform zu nutzen, allerdings konnte die Limited später schnell teuer werden. Die Beachtung des englischen Rechts und Erstellung der Firmenunterlagen in englischer Sprache sind Kostentreiber.

Mini GmbH läuft der Limited den Rang ab

Nachdem der Gesetzgeber im Jahr 2008 auch in Deutschland das GmbH-Recht gelockert hat, ist es sogar hierzulande möglich, eine Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung zu gründen. Das Stammkapital muss mindestens einen Euro betragen, die Unternehmergesellschaft (UG) erhält dieselben Rechte und Pflichten wie eine vollwertige GmbH. Die Gründung selbst soll vereinfacht werden, indem das Musterprotokoll für die Anmeldung der UG verwendet wird.

Aktuellen Untersuchungen zufolge haben sich bereits mehr als 19.000 Gründer für die Mini GmbH entschieden. Der Vorteil der beschränkten Haftung ist der Hauptgrund für die Wahl dieser Rechtsform. Dennoch darf das eigentliche Ziel der UG nicht vergessen werden: Die Umwandlung zu einer echten GmbH. Hierfür müssen 25 Prozent der erzielten Jahresgewinne angespart werden. Sobald das Stammkapital für eine GmbH-Gründung erreicht ist, kann die UG zur echten GmbH werden.

Vor- und Nachteile der Mini GmbH

Die Vorteile bei der Mini GmbH sind klar in der Haftungsbeschränkung zu finden, sowie in der leichten Gründung. Dennoch prüfen die Registergerichte genau, ob das Musterprotokoll übernommen wurde. Auch Banken wollen Sicherheiten für die Kreditvergabe. Die Unternehmensform spielt dabei eine geringe Rolle, wichtiger ist ein stimmiges Konzept.

Kritiker sagen ebenfalls, dass die Mini GmbH von Geschäftspartnern eher als „Laienversuch einer Unternehmensgründung" angesehen wird. Schließlich macht es keinen guten Eindruck, wenn die eigene Geschäftsidee wirklich nur den symbolischen Euro wert ist. Dennoch ist der Ruf der UG deutlich besser, als der der Limited.

Quelle: Pro Firma 01+02/2010, S. 54 - 55

Die Geschäftsidee ist gereift, der Markt gründlich recherchiert; selbst ein Kompagnon, der ebenso überzeugt von dem Projekt ist, möchte sich in die Arbeit einbringen.

Die Mutter der Personengesellschaften

Doch vor dem Start in die gemeinsame Selbstständigkeit stehen nicht nur Behördengänge an. Die wohl wichtigste zu klärende Frage ist die der Gesellschaftsform. Aufgrund der oftmals geringen zur Verfügung stehenden Mittel zu Beginn einer Geschäftseröffnung und des minimalen Gründungsaufwandes entscheiden sich viele Gründer für die „Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (auch BGB-Gesellschaft); laut Gesetz eine Vereinigung von Personen, die sich zur Förderung der Erreichung eines gemeinsamen Zieles verpflichtet.

Individuelle Registrierung für die Zusammenarbeit

Die GbR muss gemeinsam durch die Gesellschafter auf dem Gewerbeamt anmeldet werden. Diese Gewerbeanmeldung erfolgt für jeden Gesellschafter separat; neben dem Namen der Gesellschaft werden auch sämtliche Kontaktdaten, das Tätigkeitsfeld etc. vermerkt. Daraufhin vergibt das Finanzamt eine Steuernummer. Diese ist für die Rechnungslegung sowie die Kommunikation mit dem Finanzamt unabdingbar.

Eigenverantwortung trotz gemeinsamen Strebens

Die Rechte und Pflichten jedes Gesellschafters sind im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert, da die GbR vor dem Gesetz nicht als eigenständige Firma angesehen wird. Somit sind die Gesellschafter gezwungen, nach außen unter ihrem Namen zu agieren. Für die Abwicklung von Geschäften ist immer die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Die Vertretung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter ist nur mit einer Vollmacht aller Gesellschafter möglich. Wurde ein Geschäftsführer benannt, so ist er meist allein vertretungsbefugt.

Zusammen wirtschaften - einzeln abrechnen

Die GbR ist vor dem Gesetz ein Zusammenschluss mehrerer Personen. Daher wird die Einkommenssteuer von jedem Gesellschafter und nicht von der Gesellschaft an sich verlangt. Die Gesellschafter ermitteln am Ende des Geschäftsjahres den Gewinn. Dieser wird den einzelnen Gesellschaftern angerechnet. Sie haben die Gewinnzurechnung bei ihrer eigenen Steuererklärung als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb" anzugeben. Bei den Angaben zur Umsatzsteuer muss auch die Gewerbesteuer berücksichtigt werden - sofern für die GbR keine Gewerbesteuerbefreiung vorliegt.

Nur die Gemeinschaft zählt

Jeder Gesellschafter haftet unbeschränkt - auch mit seinem Privatvermögen. Im schlimmsten Fall heißt das, dass er für eingegangene Verpflichtungen als Gesamtschuldner haftet, also für entstandenen Schaden/Verlust bei einem Geschäftspartner durch die GbR allein aufkommen muss. Der erworbene GbR-Gewinn ist gemeinschaftliches Vermögen, der einzelne Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil verfügen. Die Anteile an Gewinn und Verlust sind für alle Gesellschafter gleich.

Absicherung für den schlimmsten Fall

Über die Gründung einer GbR sollte intensiv nachgedacht werden; es empfiehlt sich sämtliche Möglichkeiten abzuwägen. Für die GbR sprechen der geringe Gründungs- und Kostenaufwand, doch die strengen Haftungsbedingungen sollten nicht unterschätzt werden. Obwohl es nicht vorgeschrieben ist, sollte ein Gesellschaftsvertrag zur eigenen Absicherung in Erwägung gezogen werden. Denn so gut sich die Gesellschafter zur Gründung verstehen - es kann schnell ins Gegenteil umschlagen und im schlimmsten Fall bedeutet dies noch mehr als den persönlichen finanziellen Ruin.

Quellen:
Betriebswirtschaftslehre der Unternehmung (Europa-Verlag, 18. Auflage),
www.gruenderleitfaden.de

Seit dem 01.11.2008 gibt es die Möglichkeit eine Unternehmergesellschaft, auch Mini GmbH genannt zu gründen. Die Gründung einer Unternehmergesellschaft ist jetzt relativ einfach und es kann durch eine oder auch durch mehrere juristische Person erfolgen. Sie treten dann gemeinsam als Gesellschafter auf.

Gesellschaftervertrag

Zur Beginn einer Unternehmergesellschaft wird ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen. Diesen Vertrag wird von einem Notar beurkundet. Dabei sollten alle Gesellschafter bei dem Notar selbst erscheinen. Ist ein Gesellschafter verhindert, dann kann eine andere Person mit einer vom Notar beglaubigten Vollmacht den Gesellschaftervertrag unterzeichnen.

Mehrere Gesellschafter

Sind mehrere Gesellschafter in einer Mini GmbH stellen diese ein Stammkapital zur Verfügung, je nach Geschäftsanteil. Liegt dann ein Gewinn vor, so sind alle Gesellschafter an der Gewinnausschüttung zu beteiligen.

Geschäftsführer

Der gemeinsame Geschäftsführer einer Mini GmbH wird durch alle Gesellschafter bestellt. Die Anzahl der Gesellschafter soll bis auf drei Personen ausgerichtet sein. Dazu ist das Musterprotokoll zu verwenden.  Gesellschafter einer Unternehmensgesellschaft können auch ausländische Personen oder ausländische Gesellschaften sein.

Gründung

Zur Gründung dieses Unternehmens gibt zwei es verschiedene Möglichkeiten. Eine Variante ist, dass die Gesellschaft durch ein Musterprotokoll, mit einer Mustersatzung, gründet wird. Es ist ein einfaches notarielles Gründungsprotokoll, das dazu benötigt wird. Auch ein Notar erstellt so ein Gründungsprotokoll.

Möchten Gesellschafter nach Belieben weitere Regelungen treffen als bei einem Musterprotokoll, so wird ein individueller Gründungsvertrag abgeschlossen. Hier ist der Vorteil, dass hier individuelle Bedürfnisse der Mini GmbH besser zur Geltung kommen. Bei dieser Form der Gründung besteht die Möglichkeit, dass weitere Personen zum Geschäftsführer bestellt werden können. In- sich-Geschäfte sind aber ausgeschlossen.

Kosten der Gründung

Die kostengünstigere Variante einer Gründung ist das Musterprotokoll. Hier ist der gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalt eines Gesellschaftervertrages ausreichend.

Die Gründungskosten einer Mini GmbH sind im Vergleich zu anderen Gesellschaften wesentlich günstiger und viel geringer. Natürlich fallen Notar-Kosten an und bei einer Gründung nach einem Musterprotokoll sind das nur wenige Hundert Euros.

Vorteile Mini GmbH

Der entscheidende Vorteil der Gründung einer Mini GmbH ist die Stammeinlage. Mit einem Euro geht es in die Selbstständigkeit, aber dies ist mehr als Symbol anzusehen. Der Gesetzgeber gibt vor, dass mindestens 25 % vom jährlichen Gewinn der Mini GmbH als Stammkapital in der Gesellschaft verbleiben muss. Das muss so lange geschehen, bis die Summe von 25.000 € erreicht ist. Sachanlagen zählen nicht als Stammkapital. Anschließend wird die Mini GmbH in eine normale GmbH umgewandelt.

Die Gründung einer Mini GmbH ist für viele Menschen eine gute Alternative einer drohenden Arbeitslosigkeit zu entgehen.
Das Internet bietet dazu immer mehr Möglichkeiten, eine Mini GmbH zu gründen.

Dieser Artikel ist von http://www.ug-gesellschaft.de zur Verfügung gestellt worden.

Die Kommanditgesellschaft ist als Form der offenen Handelsgesellschaft eine Personengesellschaft und besteht aus mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen. Die Beteiligten schließen sich zusammen, um unter einem gemeinsamen Unternehmen wirtschaftlich zu handeln.

Grundsätzlich ist die Kommanditgesellschaft für den Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes geeignet, mit Ausnahme wissenschaftlicher, künstlerischer und freiberuflicher Tätigkeiten. Bei der Kommanditgesellschaft kann es sich um eine Sachfirma, Personenfirma oder Mischfirma handeln, die kaufmännisch tätig ist. Die Größe des Unternehmens ist dabei unerheblich.

Geschäftsführung und Haftung

Da kein Mindestkapital für die Gründung einer Kommanditgesellschaft nötig ist, sondern die jeweilige Einlage der Teilnehmer im Gesellschaftsvertrag festgesetzt ist, ergibt sich eine breite Kapitalbasis. Kennzeichen der Kommanditgesellschaft ist, dass der Komplementär mit seinem gesamten Privatvermögen haftet, der Kommanditist nur in Höhe seiner Einlage.

Im Besonderen ist die Kommanditgesellschaft daher für Personen und Firmen sinnvoll, die in Kooperation mit anderen kaufmännisch wirken, jedoch bestimmte oder alle Teilnehmer von Geschäftsführung und persönlicher Haftung ausschließen möchten. Somit bleibt die Eigenverantwortlichkeit erhalten und die Firma minimiert das Risiko der Teilnehmer im Falle eines finanziellen Verlustes.

Der Familienbetrieb als Kommanditgesellschaft

Besonders zweckmäßig ist die Kommanditgesellschaft als Rechtsform für Familienunternehmen, da nur eine Person, im Normalfall der Inhaber der Firma, mit seinem gesamten Privatvermögen einsteht, die Kommanditisten nur begrenzt. Daraus folgend besitzen die Kommanditisten jedoch auch wenig Kontrollmöglichkeit und keine Rechte zum Eingriff in die Geschäftsführung, und die Eigenverantwortlichkeit des Inhabers bleibt erhalten.

Vor allem Familienunternehmen, die Kapital an der Börse aufnehmen möchten, wählen daher die Kommanditgesellschaft, um das finanzielle Risiko zu minimieren und die Geschäftsführung zu steuern. Den Bedürfnissen größerer Firmen mit vielen Beteiligten entspricht die Kommandit-Aktiengesellschaft als Rechtsform. Als Außenwirkung einer Kommanditgesellschaft ergibt sich zusätzlich, dass potenzielle Geschäftspartner die Firma als solvent erkennen, da der Komplementär im Gegensatz zu allen Teilhabern an einer GmbH mit seinem gesamten Vermögen haften muss.

Quelle: http://www.foerderland.de
 

Eine Genossenschaft dient dazu, die Kräfte mehrerer Beteiligter im wirtschaftlichen Handlungsverkehr in Form einer Kooperation zu bündeln und zu optimieren und damit höhere Gewinnchancen für alle Mitglieder zu erzielen. Um eine Genossenschaft zu gründen, werden daher mindestens drei Personen benötigt, wobei eine Gründung in jedem wirtschaftlichen Berufsfeld möglich ist.

Zunächst ist es sinnvoll, möglichst viele Informationen zu sammeln und die Ziele der Genossenschaft zu definieren. Hilfreich kann auch die Beauftragung eines speziellen Beraters oder eines Experten aus einem Genossenschaftsverband sein; das erste Gespräch ist in der Regel kostenlos.

Die schriftliche Genossenschaftssatzung

Für die Gründung müssen die beteiligten Parteien eine Genossenschaftssatzung ausarbeiten, die die betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen enthält. So müssen unter anderem Sitz der Genossenschaft, Gegenstand der Firma, Kapitalausstattung und Finanzierung sowie Regelungen für den Fall einer Insolvenz und Haftungsumfang für die Mitglieder geregelt und schriftlich festgehalten sein.

Die Gründung selbst erfolgt dann in einer Gründungsversammlung, in der auch der Vorstand gewählt wird. Der Vorstand muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen und übernimmt die Geschäftsführung und die Vertretung der Genossenschaft, und damit letztlich auch die Vertretung der Mitgliederinteressen. Wenn die Genossenschaft aus insgesamt mehr als 20 Mitgliedern besteht, benötigt sie zur Aufsicht des Vorstandes zusätzlich einen Aufsichtsrat.

Genehmigung der Zulassung der Genossenschaft

Sobald dies geregelt ist, kann die Genossenschaft einen Verband mit der Gründungsprüfung beauftragen. Diese Prüfung ist gebührenpflichtig. Der Prüfungsverband begutachtet die Satzung und den Wirtschaftsplan und prüft die Vorstandsmitglieder auf ihre Eignung. Zur Vorbereitung auf die Prüfung können wiederum spezielle Berater herangezogen werden, die bei der Einhaltung aller Voraussetzungen behilflich sind.

Der Verband lässt die Genossenschaft zur Eintragung zu, wenn alle Formalien korrekt sind. Ist die Prüfung positiv verlaufen, muss die Genossenschaft ins Genossenschaftsregister eingetragen werden. Dies geschieht beim zuständigen Amtsgericht und ist zwingende Voraussetzung, da die Eintragung die Rechtswirksamkeit der Genossenschaft feststellt. In der Folge können und müssen die Gründungsfirmen Geschäftshandlungen den Zusatz „eingetragene Genossenschaft“ oder „e.G“. tragen.

Quelle: http://www.rhein-neckar.ihk24.de

Gerade Existenzgründer stellen sich diese Frage noch vor der Gründung recht häufig. Ganz eindeutig zugeordnet werden kann die Rechtslage hierzu ebenfalls nicht. Denn der Gesetzgeber sieht lediglich vor, dass sich alle Unternehmen, die einen in kaufmännischer Weise geführten Geschäftsbetrieb erfordern, in das Handelsregister eintragen lassen müssen. Konkrete Zahlen zu Umsätzen, Gewinnen und Unternehmensgröße gibt der Gesetzgeber jedoch nicht vor.

Deshalb gilt als Faustregel, dass sich Existenzgründer, die sich in Form eines Einzelunternehmens selbstständig machen wollen, nicht ins Handelsregister eintragen lassen müssen. Dies gilt ebenfalls für Personengesellschaften in Form der GbR. Alle anderen Unternehmensformen, wie die OHG, die KG, die GmbH und die AG müssen dagegen automatisch ins Handelsregister eingetragen werden und entstehen auch erst durch diesen Eintrag. Nichtsdestotrotz erhalten Einzelunternehmer und die GbR, die auch als BGB-Gesellschaft bekannt ist, die Möglichkeit, sich freiwillig ins Handelsregister eintragen zu lassen. Die Vor- und Nachteile sollten dabei jedoch genau abgewägt werden.

Vorteile einer Eintragung ins Handelsregister

Die Eintragung ins Handelsregister, auch auf freiwilliger Basis, bringt einige Vorteile mit sich. Da sich heute zwar jeder unternehmerisch Tätige eintragen lassen kann, lassen sich keine Rückschlüsse auf die Größe des Unternehmens ziehen. Allerdings wird im Handelsregister eingetragenen Unternehmen seitens Banken und anderen Firmen ein gewisser Vertrauensbonus entgegen gebracht. Es wirkt einfach seriöser, da sich die im Handelsregister eingetragenen Unternehmen den Pflichten unterwerfen, die sich aus dem HGB ergeben.

Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass sich die Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, einen Phantasienamen zulegen können. Bei nicht eingetragenen Unternehmen muss stets der vollständige Name des Inhabers angegeben werden. Ein Phantasiename darf als Firmenname nicht verwendet werden.

Nachteile einer Eintragung ins Handelsregister

Neben den Vorteilen ergeben sich auch einige Nachteile bei der Eintragung ins Handelsregister. Hier ist an erster Stelle die Bilanzierungspflicht zu nennen. Die Eintragung im Handelsregister weist das Unternehmen als kaufmännisch geführten Geschäftsbetrieb aus. Das bedeutet, eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung reicht nicht mehr aus, vielmehr muss die doppelte Buchführung erfolgen. Es ist eine Bilanz und eine Inventur für jedes Geschäftsjahr zu erstellen. Die Bilanzen müssen mindestens zehn Jahre aufgehoben werden.

Des Weiteren sind die Eintragung in das Handelsregister, sowie sämtliche Änderungen der Daten mit Kosten verbunden. Denn jede Veränderung, Anpassung und Eintragung muss notariell erfolgen. Zudem müssen sich die im Handelsregister eingetragenen Unternehmen an das Handelsgesetzbuch halten. Dabei sind die Regelungen deutlich schärfer, als es bei nicht eingetragenen Unternehmen der Fall ist.

Quellen:

http://www.brennecke-partner.de
http://www.ihk-limburg.de
 

Ein Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma sowie den Ort seiner Handelsniederlassung beim zuständigen Handelsregister einzutragen. Darüber hinaus kann sich jeder Gewerbetreibende in das Handelsregister eintragen lassen und wird damit Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB). Die Eintragung erfolgt beim Handelsregistergericht der örtlich zuständigen Amtsgerichte.

Welche Daten werden im Handelsregister eingetragen?

Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen untergliedert:

1.    Abteilung A (HRA)

In der Abteilung A werden die Einzelkaufleute bspw. der Einzelkaufmann (e.K.) und die Personengesellschaften, wie die Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) eingetragen. Von den Firmen werden u.a. der Sitz und die Rechtsform, Inhaber und Gesellschafter, die Bestellung und Abbestellung von Prokuristen, die Eröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens und das Erlöschen einer Firma gespeichert.

2.    Abteilung B (HRB)

In der Abteilung B werden die Kapitalgesellschaften, wie bspw. die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geführt. Über die Datenerhebung in Abteilung A hinaus wird von den Firmen der Gegenstand des Unternehmens eingetragen. Weiterhin werden bei einer AG die Höhe des Grundkapitals und die Mitglieder des Vorstandes und bei der GmbH die Höhe des Stammkapitals und die Geschäftsführer erfasst.

Eintragung in das elektronische Handelsregister

Seit dem 01. Januar 2007 können sich die Firmen ausschließlich im elektronischen Handelsregister eintragen lassen. Eine Eintragung in das Papierregister ist mit der Umstellung nicht mehr möglich.

Registerportal der Länder

Die Bundesländer haben sich zu einem gemeinsamen Registerportal zusammengeschlossen. Interessierte Unternehmer können im Registerportal kostenlos nach Firmen suchen und Veröffentlichungen abrufen. Die übrigen Abrufe sind kostenpflichtig, bspw. kostet der Aktuelle Ausdruck (AD) einer Firma 4,50 EUR.

Wo sind Handelsregistereintragungen noch abrufbar?

Die Handelsregistereintragungen lassen sich ebenso über das zentrale Unternehmensregister abrufen. Das Unternehmensregister ist Bestandteil des elektronischen Bundesanzeigers.

Der Unterschied zwischen Kleinstunternehmen, Kleinunternehmen, Einzelunternehmen und Nebengewerbe liegt einmal im sprachlichen Gebrauch der einzelnen Bezeichnungen. Andererseits definieren die verschiedenen Institutionen mit Hilfe ihrer eigenen Klassifikation, Unternehmen auf unterschiedliche Weise. Im folgenden Beitrag wollen wir erläutern, wie sich die einzelnen Bezeichnungen beim Finanzamt, der Bundesagentur für Arbeit, der EU (Europäischen Union) und den Krankenkassen von einander abgrenzen und wo mit unterschiedlichen Benennungen exakt das gleiche gemeint ist.

Wie wird ein Kleinstunternehmen definiert?

EU

Die EU legt für ihre Förderprogramme fest, dass ein Kleinstunternehmen weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt und dessen Umsatz oder Jahresbilanz zwei Million Euro nicht überschreitet.

Krankenkassen, Bundesagentur für Arbeit und Finanzamt

Für die Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit und das Finanzamt existiert der Begriff Kleinstunternehmen nicht.

Wie wird ein Kleinunternehmen definiert?

EU

Um entsprechende Förderprogramme aufzulegen, klassifiziert die EU kleine Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern und einem Umsatz oder Jahresbilanz von bis zu 10 Millionen Euro.

Krankenkassen und Bundesagentur für Arbeit

Die Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit nehmen keine Klassifikation in Kleinunternehmen vor.

Finanzamt

Unternehmer, die einen Jahresumsatz von 17.500,- EUR nicht überschreiten, können lt. Umsatzsteuergesetz die Erleichterung der Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Dadurch müssen sie auf ihren Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und im laufenden Jahr keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.

Für die Einkommensteuer und Gewerbesteuer existiert diese Einteilung oder das Kleinunternehmen jedoch nicht. In der Einkommensteuer wird der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb als Einkunftsart hinzugerechnet. Die Gewerbesteuer wird ebenfalls auf den erwirtschafteten Gewinn berechnet.

Nebengewerbe

EU

Förderprogramme werden in der Regel nur für hauptberuflich Selbständige aufgelegt, daher ist hier eine Definition nicht nötig.

Krankenkassen

Um für die Krankenkassen als nebenberuflich Selbständig zu gelten, müssen folgende Faktoren beachtet werden. Die Krankenkasse prüft ab, welche Tätigkeit zeitlich und wirtschaftlich überwiegt und den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ausmacht. Das Nebengewerbe darf den Hauptberuf wirtschaftlich nicht übertreffen. Die wöchentliche Arbeitszeit des Nebengewerbes darf höchstens 18 Stunden betragen. Weiterhin darf der nebenberuflich Selbständige keinen Arbeitnehmer mehr als nur geringfügig beschäftigen.

Finanzamt

Für die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer zählt auch bei einem Nebengewerbe nur der erwirtschaftete Gewinn. Umsatzsteuerlich können Unternehmer mit einem Nebengewerbe ebenfalls die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

Bundesagentur für Arbeit

Bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden gilt der Unternehmer bei der Bundesagentur für Arbeit als nebenberuflich Selbständig. Damit hat er trotz Nebengewerbe Anspruch auf ALG 1 bzw. ALG 2.

Einzelunternehmen

Ein Einzelunternehmen entsteht, wenn eine natürliche Person eine Tätigkeit als Gewerbetreibender oder Freiberufler aufnimmt. Als Einstieg in das Geschäftsleben eignet sich die Rechtsform des Einzelunternehmens besonders gut, weil der Gründer im Gegensatz bspw. zur GmbH Gründung über kein Startkapital verfügen muss. Der Einzelunternehmer entscheidet allein, trägt allein die volle Verantwortung und haftet mit seinem gesamten Vermögen. Ein Einzelunternehmen kann als Haupt- oder Nebengewerbe betrieben werden.

Fazit

Kleinstunternehmen, Kleinunternehmen, Einzelunternehmen und Nebengewerbe sind Unternehmen. Die unterschiedlichen Namen sind hauptsächlich im Volksmund entstanden, um Unternehmensgrößen ausdrücken zu können. Für das Finanzamt spielen die unterschiedlichen Bezeichnungen keine Rolle. Einzig die Bundesagentur für Arbeit und die Krankenkassen legen bei der Abgrenzung des Nebengewerbes einen Wert auf die wöchentliche Arbeitszeit.

Die Mini GmbH erlebt derzeit einen wahren Aufschwung. Innerhalb von weniger als einem Jahr wurden bereits zehntausend dieser haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften gegründet. Dabei bietet die Mini GmbH die gleichen Vorteile wie ihre große Schwester, die richtige GmbH. Mittlerweile sind in Nordrhein-Westfalen knapp 2.300 Mini GmbHs gegründet worden, Bayern folgt mit 1.870 Gründungen und das Schlusslicht bildet Bremen mit 65 Neugründungen.

Die Vorteile der Mini GmbH

Die Vorteile bei dieser Gesellschaftsform liegen in der unkomplizierten Gründung. Ein Euro Startkapital reicht völlig aus, um die Mini GmbH zu gründen. Auch bei den Formalitäten sind deutliche Vereinfachungen zu finden. Zwar wird die Mini GmbH genauso im Handelsregister eingetragen, wie die richtige GmbH, doch ist kein so aufwändiger Gesellschaftsvertrag vonnöten. Außerdem ist das private Vermögen der Gesellschafter bei dieser Gesellschaftsform vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Dennoch muss das Grundkapital für die Umwandlung in eine GmbH angespart werden.

Quelle: http://www.handwerksblatt.de/

Als Alternative zur bisherigen GmbH ist seit einiger Zeit die Gründung einer Unternehmergesellschaft, kurz UG, möglich. Diese bietet viele Vorteile, insbesondere die Gründung selbst erfolgt einfacher und kostengünstiger. So ist das Stammkapital von 25.000 Euro, welches für eine GmbH zwingend notwendig ist, bei der Unternehmergesellschaft nicht nötig. Dennoch lohnt sich die Gründung einer solchen UG nicht in jedem Fall, wie die folgenden Situationen zeigen. Diese Checkliste will klar stellen, bei welchem Sachverhalt die UG günstiger ist und bei welchem die GmbH zu wählen ist.

Existenzgründer und die UG

Wer alleine ein Unternehmen gründen will, dem eine einfache Geschäftstätigkeit zugrunde liegt, der ist mit der Unternehmergesellschaft bestens beraten. Hier werden Privat- und Geschäftsvermögen voneinander getrennt. Die persönliche Haftung wird auf ein Minimum reduziert. Es entsteht keine Vorgründer-Haftung und mit Hilfe des Musterprotokolls lässt sich die Firma einfach und schnell gründen.

Existenzgründer und die GmbH

Wer hingegen bei der Gründung großen Wert auf eine etablierte Gesellschaftsform legt, der sollte sich für die GmbH entscheiden. Diese ist ebenfalls mit einem Musterprotokoll kostengünstig und einfach zu gründen. Privat- und Geschäftsvermögen werden bei der GmbH grundsätzlich getrennt, die private Haftung wird auf ein Minimum reduziert. Das bedeutet für den Gründer eine höhere Sicherheit, sowie eine bereits etablierte Rechtsform für das Unternehmen.

Einzelunternehmer ohne Anlagevermögen

Auch Einzelunternehmer, die bereits seit einiger Zeit ihr Unternehmen führen, können eine UG gründen. Die Gründung ist mit dem Musterprotokoll einfach und preiswert möglich, es entsteht keine Vorgründer-Haftung. Das Privat- und Geschäftsvermögen werden wiederum voneinander getrennt, die persönliche Haftung wird deutlich reduziert. Im Zuge einer Kapitalerhöhung kann das Einzelunternehmen in die UG eingebracht werden. Diese Kapitalerhöhung ist ebenfalls durch den Kauf von Anlagevermögen möglich. Wenn die Einlage, sowie die Kapitalerhöhung und die zwingend vorgeschriebene Rücklage den Betrag von 25.000 Euro überschreiten, entsteht hier eine vollwertige GmbH mit allen Rechten und Pflichten.

Einzelunternehmer mit Anlagevermögen

Auch der Einzelunternehmer, der bereits diverse Gegenstände im Anlagevermögen hält, kann seine persönliche Haftung deutlich reduzieren. Mit dem Musterprotokoll kann eine UG gegründet werden. Das bisherige Einzelunternehmen wird als Sacheinlage im Rahmen der Kapitalerhöhung in die UG eingebracht. Wird durch die Kapitalerhöhung, sowie weitere Einlagen des Unternehmers die Grenze von 25.000 Euro überschritten, entsteht hier ebenfalls eine vollwertige GmbH.

GbR umwandeln

Eine GbR kann ebenfalls umgewandelt werden. Bei bis zu drei Gesellschaftern kann das Musterprotokoll für die GmbH-Gründung, die hier am sinnvollsten ist, verwendet werden. Allerdings sollten aufgrund der drei Gesellschafter weitere Regelungen getroffen werden. Das Musterprotokoll kann im Nachgang abgeändert werden, hierfür ist jedoch die Zustimmung einer Drei-Viertel-Mehrheit notwendig. Die Personengesellschaft kann steuerneutral als Sacheinlage in die GmbH eingebracht werden. Gleiches gilt für bestehende Einzelunternehmen der Gesellschafter, die ebenfalls eingebracht werden sollen.

GbR mit mehr als drei Gesellschaftern

Im Falle, dass eine GbR mit mehr als drei Gesellschaftern umgewandelt werden soll, ist eine UG-Gründung nicht möglich. Die GmbH kann ebenfalls nicht mit dem Musterprotokoll gegründet werden. Erforderlich ist in diesem Fall ein besonderer Gesellschaftsvertrag mit eindeutigen Regelungen. Dieser muss notariell beglaubigt werden, wodurch die Kosten für die Gründung deutlich steigen. Die bisherigen Einzelunternehmen und Personengesellschaften können jedoch auch hier steuerneutral eingebracht werden. Für diese Unternehmen entsteht dann die so genannte Gesamtrechtsnachfolge.

Gründung einer Tochtergesellschaft

Will ein Konzern eine Tochtergesellschaft gründen, sollte zunächst mit dem Musterprotokoll eine GmbH gegründet werden. Im Nachgang werden die Regelungen aus der Satzung des Mutterkonzerns übernommen. Durch hohe Kapitaleinlagen können Verwaltungskosten gespart werden, wenn nur Änderungen vorgenommen werden, aber die Gründung nicht sofort erfolgt. Die Kapitalerhöhungen sind allerdings als Bareinlagen zu leisten.

Quelle: Angelehnt an Pro Firma 03 / 2009, S. 50

Seit dem 01.11.2008 ist das neue GmbH-Recht in Kraft getreten. Unter anderem sagt es aus, dass die Gründung einer GmbH deutlich vereinfacht werden soll. Auch sind die einzelnen Bedingungen, die zum größten Teil noch aus dem Jahre 1892 stammten, stark vereinfacht und den modernen Zeiten angepasst worden. Vor allen Dingen soll die Gründung und die Transparenz der GmbH vereinfacht und erhöht werden.

Beschleunigung der Gründung

Ein wichtiger Bestandteil ist eine schnellere Gründung. Durch eine Vereinfachung der Gründungsformalitäten, der Gesellschafterverträge und der Kapitalbeschaffung kann es deutlich schneller zur Eröffnung einer GmbH kommen, die auch frühzeitig ins Handelsregister eingetragen wird.

Die Unternehmergesellschaft

Ebenfalls ist die Unternehmergesellschaft eine wichtige Neuerung im GmbH-Recht. Denn damit ist im Grunde eine normale GmbH gemeint, die allerdings einfacher gegründet werden kann. Das Stammkapital bei der Gründung kann beliebig gewählt werden, die 25.000 Euro hohe Hürde, die für die normale GmbH galt, fällt damit weg. Allerdings gilt hier eine Einschränkung: Die Unternehmergesellschaft, im Volksmund auch als Mini GmbH bekannt, kann ihre Gewinne nicht vollständig ausschütten. Vielmehr sollen die Gewinne angespart werden, um das Stammkapital von 25.000 Euro aufzubringen. Es handelt sich also bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft nicht um eine neue Rechtsform, sondern lediglich um eine GmbH, für die bei Gründung kein Mindeststammkapital erforderlich ist.

Stammeinlagen individuell stückelbar

Die Stammeinlagen sind ebenfalls reformiert worden. So können die Gesellschafter einer GmbH oder einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft ihre Stammeinlagen individuell stückeln. Anteile sind bereits ab einem Euro möglich. Dadurch können die Stammeinlagen den eigenen finanziellen Möglichkeiten angepasst werden. Auch bei den späteren Anteilen, die zur Kapitalaufstockung genutzt werden, sind individuelle Stückelungen möglich. Außerdem werden im neuen GmbH-Recht die Geschäftsanteile flexibilisiert. Das heißt, diese können leichter verkauft, aufgeteilt oder an Dritte übertragen werden, sowohl einzeln, als auch in Paketen.

Bareinlagen und Sacheinlagen

Weiterhin werden die Sacheinlagen, die die Gesellschafter in die GmbH oder die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft einbringen, auf die Bareinlagen angerechnet. Man muss zwar weiterhin angeben, dass es sich um eine Sacheinlage, beispielsweise ein Fahrzeug handelt, doch wird dessen Wert auf die Bareinlagen angerechnet.

Musterprotokolle zur Gründung

Um die Gründung noch weiter zu vereinfachen, werden Musterprotokolle eingeführt. Standardgründungen mit maximal drei Gesellschaftern können so deutlich schneller und einfacher vollzogen werden. Die beiden beurkundungspflichtigen Musterprotokolle werden dabei als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung gestellt. Außerdem werden die bisher benötigten Formulare zusammengefasst. Genauer handelt es sich dabei um die Geschäftsführerbestellung, die Gesellschafterliste und den Gesellschaftsvertrag. Ebenfalls findet eine kostenrechtliche Privilegierung der Musterprotokolle für die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft statt. Diese sorgt für deutliche Einsparungen.

Beschleunigung der Eintragung ins Handelsregister

Eine Beschleunigung der Eintragungen im Register ist bereits seit 2007 festzustellen. Seit diesem Jahr werden Handelsregister, Genossenschaftsregister und Unternehmensregister elektronisch geführt. Die Anmeldungen erfolgen ebenfalls elektronisch, so dass die Registergerichte schneller entscheiden können.

Weiterhin werden die Eintragungszeiten dadurch verkürzt, dass bei der Einreichung der Anträge nicht direkt die staatlichen Genehmigungsurkunden vorgelegt werden müssen. Diese können später nachgereicht werden. Die Gründung von Ein-Personen-GmbH´s wird dadurch erleichtert, dass keine besonderen Sicherheitsleistungen mehr nötig sind. Nachweise über die Einzahlung der Stammeinlagen werden nur  dann verlangt, wenn berechtigte Zweifel bestehen, dass diese korrekt geleistet wurden. Ebenso kann die Überprüfung einer Sacheinlage nur angefordert werden, wenn der Verdacht auf eine erhebliche Überbewertung selbiger besteht. Durch die Musterprotokolle stellen sich weniger Unklarheiten ein. Die Registergerichte werden seltener nachfragen müssen.

Fazit

Schlussfolgernd kann man sagen, dass das neue GmbH-Recht die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutlich vereinfacht. Dadurch wird die Attraktivität der GmbH als Rechtsform erhöht. Ebenfalls fallen die Hürden, die im Wettbewerb mit anderen Rechtsformen bisher bestanden. Man ermöglicht es damit kleinen Unternehmern, sich mit Haftungsbeschränkung selbständig zu machen, ohne dass erst das enorme Startkapital aufgebracht werden muss.

Zum 1. November 2008 trat das Gesetz zur Modernisierung des GmbH Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, kurz MoMiG (BGBl. I S. 2026, PDF, 178 kb) in Kraft. Mit dem Gesetz wurde die Gründung der so genannten Mini GmbH auf den Weg gebracht. Existenzgründer können mit 1,- EUR Startkapital eine so genannte Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt gründen. Wird das standardisierte Musterprotokoll bei der Gründung verwendet, kostet die Gründung der Unternehmergesellschaft maximal 150,- EUR.

Merkmale der Unternehmergesellschaft (UG)

  1. Gründung mit 1,- EUR Stammkapital möglich
  2. Ein Viertel des erwirtschafteten Jahresgewinns muss der Unternehmer in die Rücklage einzahlen.
  3. Sobald die Rücklage einen Betrag von 25.000,- EUR erreicht hat, kann die Unternehmergesellschaft in eine GmbH umfirmieren.
  4. Der Unternehmer haftet nach der Gründung nicht mehr mit seinem Privatvermögen, sondern nur noch mit dem Gesellschaftsvermögen der UG.

Ausführliche Informationen stellt die IHK Berlin in ihrem Merkblatt GmbH und Unternehmergesellschaft (UG) (pdf, 323 KB) zur Verfügung.

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Was versteht man unter „Gründen im Team“ oder „Teamgründung“? Mit einer speziellen Rechtsform haben diese Begriffe zunächst nichts zu tun. Es wird lediglich die Aussage getroffen, dass der Existenzgründer nicht als einzelner Unternehmer, also als einzelne Personen ein Gewerbe oder eine Tätigkeit anmeldet. Der Gründer sucht also von vornherein mit Bedacht einen entsprechenden Partner, um mit diesem ein Unternehmen zu gründen, wobei die Rechtsform zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststeht.

Warum eine Teamgründung?

Das Gründen einer Unternehmung mit mehreren Personen, also mehreren Beteiligten, kann vielseitige Gründe haben. Nach unserer Erfahrung spielt in erster Linie das nötige Kapital (Eigenkapital) eine Rolle, was eine Person wohl nicht aufbringen kann und daher weitere Kapitalgeber sucht. Als Entschädigung für das geliehene Kapital, werden die künftigen Kapitalgeber gleich an der Firma beteiligt und ihnen Aufgaben zugewiesen, so dass die Vertretung und das Entscheidungsrecht nicht nur von einer Person ausgeht, sondern immer von mehreren. Ein anderer Beweggrund eine Gründung im Team anzustreben, ist die elegante Art Aufgaben im Unternehmen zu delegieren oder einfach nur Aufgabengebiete aufzuteilen. So bekommt jeder aus dem Gründungsteam einen bestimmten Bereich als Entscheidungsbereich zugeteilt, für den er in Zukunft verantwortlich ist und wo er das umfangreichste Wissen vorzuweisen hat.

Was kann ich und was muss der Gründungspartner können?

Bevor ein Gründungspartner gesucht werden kann, sollte ein Plan erstellt werden, aus dem hervorgeht, was der so genannte Urgründer bereits für Fähigkeiten mit in das Geschäft bringt und welche Bereiche noch nicht abgedeckt sind. Ausgehend von dem so festgestellten Bedarf sollte ein zuverlässiger Partner gesucht werden. Die Suche kann sich dabei sowohl im Verwandtenkreis, Bekanntenkreis als auch im Internet über Karrierenetzwerke erstrecken.

Partner und Mitunternehmer gefunden?

Sobald der passende Gründungspartner gefunden ist, sollte man das weitere Vorgehen nicht dem Zufall überlassen, sondern alle möglichen Eventualitäten, Streitfälle oder Befugnisse schriftlich in einem Gesellschaftervertrag fixieren. Dieses Vorgehen hilft später Streitigkeiten oder Unstimmigkeiten schneller aus dem Weg zu schaffen und so die kostbare Zeit sinnvoll für das noch junge Unternehmen einzusetzen.

Mögliche Rechtsformen einer Personenbeteiligung

Als mögliche Rechtsform wird in den meisten Fällen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verwendet. Diese Gesellschaftsform muss nicht erst bei einem zuständigen Amt angemeldet werden, sondern sie ist bereits mit den ersten Schritten und Tätigkeiten der Gründungspartner entstanden. Sinnvollerweise sollte auch hier ein Gesellschaftervertrag aufgesetzt werden. Für etwas mehr Sicherheit und Haftung steht die Gesellschaftsform der GmbH, welche allerdings auch weiterführende und umfangreichere Anmeldeformalitäten nach sich zieht. Darüber hinaus ist die GmbH auch in Zukunft in Sachen Buchführung und Bilanzierung sehr viel kostspieliger als eine GbR. Es ist daher empfehlenswert, dass in den meisten Fällen knapp bemessene Gründungskapital nicht für die Gründung einer Kapitalgesellschaft in der Größenordnung auszugeben. Alle Gesellschaftsformen können zu gegebener Zeit immer noch durch einen zugelassenen Rechtsbeistand in eine GmbH umgewandelt werden. Sofern das Gründungsteam ausschließlich Handel betreibt, bieten sich auch Gesellschaftsformen wie die OHG (offene Handelsgesellschaft) oder die KG (Kommanditgesellschaft) an. Beide Gesellschaftsformen gehören zu den Personengesellschaften und ähneln damit der GbR. Wir raten unbedingt zur Wahl der richtigen Rechtsform einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater der Entscheidungsfindung hinzuzuziehen.

Vorteile einer Einzelgründung

Die Vorteile einer Teamgründung liegen klar in der Kostenteilung und Risikoverteilung, so dass das Eigenkapital oder das Gründungskapital nicht nur von einem Gründer erbracht werden muss. Vorteilig ist auch der Aspekt der Aufteilung von administrativen Tätigkeiten oder die Teilung der Aufgabenbereiche und der damit zusammenhängende Zeitaspekt. Ein Gründer muss somit nicht alles machen, sondern mehrere Personen können sich die Aufgaben sinnvoll teilen. Besonders bei Frauen spielt der Aspekt der Kinderbetreuung eine wesentliche Rolle, so dass auch dieses Problem bei einer Teamgründung sehr viel einfacher behoben werden kann. Ein weiterer Vorteil der Teamgründung liegt in den Personalkosten. Mitarbeiter müssen monatlich und regelmäßig bezahlt werden. Darüber hinaus ist auch der Sozialversicherungsanteil für den Arbeitnehmer ein zusätzlicher Kostenblock für das Unternehmen. Diese Aufwendungen entfallen bei einer Teamgründung. Das beschriebene Problem kann bei einer Gründung im Team wesentlich flexibler gestaltet werden. So können beide Partner vorerst auf eine Entlohnung verzichten, bis das gemeinsame Unternehmen Gewinne abwirft.

Nachteile einer Personenbeteiligung

Die Nachteile ergeben sich in der Regel aus den bereits beschriebenen Vorteilen, so dass die Teilung des Risikos gleichzeitig auch den Nachteil der Teilung von Gewinnen sowie möglicher Chancen aus dem Unternehmen zur Folge hat. Ein weiterer Nachteil ist eine gewisse Abhängigkeit vom Gründungspartner. Es muss zwischen den Partnern eine Art Symbiose entstehen, so dass der eine Partner sich blind auf den anderen und sein Tätigkeitsfeld verlassen kann. Sollte dies nicht der Fall sein, kommt es in vielen Fällen schnell zu Streitigkeiten und der damit einhergehenden Beendigung des Unternehmens.

Was sagt die Statistik zu einer Teamgründung?

Aus unserer internen Statistik ergibt sich eher ein Problem bei der Gründung einer Personengesellschaft. Dieses Problem resultiert aus einer unzureichenden Vorbereitung der Gründungspartner und mangelnder vertraglicher Vereinbarung im Vorfeld der Existenzgründung. Außerdem konnten wir sehr oft ein zu großes blindes Vertrauen und eine unterschätzte Unkenntnis des Gegenübers feststellen. Daher sind Teamgründung sehr oft nach wenigen Monaten beendet worden. Um diese Probleme jedoch im Vorfeld aus dem Weg zu räumen, sollten Existenzgründer, die mit dem Gedanken einer Teamgründung spielen, folgende Punkte beachten:

  1.  Holen Sie sich bei einem Rechtsanwalt fachmännischen Rat bei der Wahl der Rechtsform ein.
  2. Lassen Sie den Gesellschaftervertrag mithilfe eines Rechtsanwalts schriftlich erstellen.
  3. Lassen Sie die persönliche und fachmännische Zusammensetzung des Gründungsteams durch einen unabhängigen Unternehmensberater prüfen.
  4. Erstellen Sie zur klaren Verteilung von Aufgaben, Befugnissen und Kompetenzen einen Kompetenzplan.
  5. Arbeiten Sie einen Finanzplan mit Eigenkapitalanteilen sowie den zu erbringenden Sacheinlagen der einzelnen Gesellschafter aus, wenn nötig mit Beraterhilfe.
  6. Lassen Sie das Gesamtkonzepts durch einen zugelassenen Gründungsberater prüfen und bewerten.

Erst jetzt sind Sie gut gerüstet und können sich im und mit dem Team voll auf das Kerngeschäft des Unternehmens konzentrieren. Dabei wünschen wir viel Erfolg.

Vom Bundestag endlich beschlossen und doch nicht so, wie ursprünglich gedacht - Deutschland hat eine neue Rechtsform. Ehemals diskutierte man über die so genannte 10.000 Euro GmbH, also der kleinen Schwester der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Statt einem Stammkapital von 25.000 EUR sollte der Gründer nur 10.000 EUR aufbringen müssen, um die Gesellschaft zu gründen. Seit der neuen Unternehmergesellschaft (UG) ist ganz und gar nur ein einziger Euro nötig. Auch die Gründungsmodalitäten, der Gründungsaufwand und die Gründungskosten sind sehr viel geringer als bei der „normalen“ GmbH. Durch erhebliche Vereinfachungen ist tatsächlich nur ein Euro notwendig, um das Stammkapital, was gleichzeitig auch das Haftungskapital der Gesellschaft darstellt, aufzubringen.

Beschränkte Haftung

Die Gesellschaft trägt als Rechtsformzusatz die Bezeichnung „UG (haftungsbeschränkt)“, woran der Fachmann schon ein erstes Problem erkennt, denn die Gesellschaft haftet nicht wie bisher mit mindestens 25.000 EUR sondern eben nur mit einem einzigen Euro. Da erkennt schnell jeder Gläubiger, dass es sehr viel risikoreicher ist, mit einer solchen Gesellschaft Geschäfte zu machen. Dem Gesellschafter, also dem Existenzgründer muss in dieser Situation klar sein, dass er selbst mit seinem Privatvermögen über die fehlende Haftung der Gesellschaft hinaus haftet muss.

Geteilte Meinungen in der Politik

Die einen reden von einem Imageschaden für Deutschland, andere begrüßen diesen Schritt, wieder andere befürchten durch die Unternehmergesellschaft einen Anstieg des Missbrauchs und steigender Betrugsfälle. Auch der Anstieg der Insolvenzfälle und der Firmenpleiten wird prognostiziert.

Niedrige Gründungskosten

Sehr vorteilig für Existenzgründer ist die niedrig angesetzte Hürde zur Gründung der Kapitalgesellschaft. Mit Gründungskosten von maximal 150 EUR kann der Gründer eine notarielle Beurkundung erhalten. Unternehmen mit nicht mehr als drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer können das Gründungsverfahren durch Verwendung eines vorgeschriebenen Musterprotokolls und einer Musteranmeldung beim zuständigen Handelsregister vereinfachen.

Gewinne werden einbehalten und angespart

Im Gegensatz zur GmbH müssen bei der UG Teile des erzielten Gewinns so lange einbehalten werden, bis ein Stammkapital von 25.000 EUR angespart wurde. So darf nur 75% des Gewinns an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, die verbleibenden 25% werden zum Stammkapital von 25.000 EUR angespart. Ist dieses Ziel erreicht, kann die Unternehmergesellschaft in eine gewöhnliche GmbH umgewandelt werden.

Insolvenzvorschriften verschärft

Der Gesetzgeber verschärft mit den neuen Vorschriften zum Insolvenzrecht die Regelungen zum Liquidierung bzw. Auflösung der Gesellschaft. Damit soll auch der Missbrauch bei der Übernahme einer Gesellschaft eingedämmt werden. So dürfen künftig Straftäter keine Gesellschaft übernehmen. Die so genannten „Firmenbestattungen“ sollen durch die Reform des Insolvenzrechts verhindert werden. Bei der Firmenbestattung kann der Konkurs nicht durchgeführt werden, weil z.B. die Gesellschaft gar nicht mehr erreichbar ist.

Fazit

Damit stellt die Gründung einer Mini-GmbH, der Unternehmergesellschaft, eine echte Alternative zur Gründung einer englischen Limited dar, da nun auch in Deutschland mit einem sehr niedrigen Stammkapital und extrem einfachen und günstigen Gründungskosten eine Kapitalgesellschaft gegründet werden kann. Auch die Sprachbarrieren bei der Gründung einer Limited sowie die landestypischen Regelungen und Gesetze Großbritanniens entfallen nun bei der Gründung einer deutschen Unternehmergesellschaft. Es bleibt also weiterhin spannend und interessant, wie sich die Deutsche 1 Euro GmbH entwickelt, welche Vorteile, Synergien oder auch Probleme sie mit sich bringt.

Körperschaftssteuer ist im Gegensatz zur Einkommenssteuer die Steuer der Körperschaften, insbesondere der Aktiengesellschaften und GmbH, auf deren Jahresüberschüsse.
Mit der Senkung der Körperschaftssteuer von 25 auf 15 Prozent entlastet die Bundesregierung 2008 die Kapitalgesellschaften um ca. 5 Mrd. EUR. Somit sollen die deutschen Kapitalgesellschaften im internationalen Wettbewerb gestärkt werden, Investitionsanreize bekommen und Arbeitsplätze schaffen. Bei Nichtkapitalgesellschaften sind die Einkünfte direkt dem Unternehmer bzw. seinen Anteilseignern zuzuordnen, und unterliegen dessen persönlichem Steuersatz. Der Spitzensteuersatz für die Einkommenssteuer liegt 2008 bei 42%. Ob und in wie weit die Kapitalgesellschaften dieses Steuergeschenk für Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen nutzen, wird die Zukunft zeigen.

Eine englische Limited ist juristisch gesehen der deutschen GmbH sehr ähnlich. So wurde entschieden, dass die eine deutsche Niederlassung betreibende englische Limited allein aus der Sachlage und der Ähnlichkeit zur deutschen GmbH ein Pflichtmitglied in der IHK ist. Eine Limited wird in das "registrar of Companies" eingetragen. Dies ist der Eintragung in das deutsche Handelsregister gleichzusetzen. Somit kann die englische Limited im obigen Fall nicht vom Kammerbeitrag befreit werden.

Die tot geglaubte 10.000 EUR GmbH (wir berichteten) scheint nun doch wieder aus der Versenkung geholt zu werden. So schlägt die CDU vor, eine so genannte Unternehmergesellschaft (UG) zu generieren. Bei dieser soll das Stammkapital auf den Symbolwert von 1 EUR herabgesetzt werden. Auch an der Geschwindigkeitsschraube hinsichtlich der bürokratischen Abwicklung soll ordentlich gedreht werden. Schnelle Eintragungen und ein genehmigungsloses Eintragsverfahren soll die Gründung enorm beschleunigen. Grund für den Wandel ist der vergleichsweise Rückgang der GmbH Gründungen im Gegensatz zu den der Limited. Die CDU schlägt vor, dass die Gewinn der Gesellschaft nur maximal zu 50% ausgeschüttet werden dürfen, bis das Stammkapital von 25.000 EUR dem der GmbH angeglichen ist. Der Koalitionspartner der CDU ist mit dieser Gesellschaft allerdings nicht einverstanden. Es bleibt also abzuwarten, ob der Existenzgründer auch mit der Limited-Schwester in Deutschland gründen und sich so die Gründungsprozeduren der britischen Kapitalgesellschaft ersparen kann.

Die sehr populäre britische Rechtsform der Limited wird im Jahr 2007 Änderungen unterworfen. Im Gegensatz zur deutschen Rechtsprechung werden aber durch die Gesetzesänderungen im Nachbarland Vereinfachungen und Erleichterungen entstehen. Die Limited ist eine Kapitalgesellschaft, welche mit der deutschen GmbH vergleichbar ist. Im Gegensatz zur GmbH besitzt die britische Limited kein Mindeststammkapital, so dass auch die Gründung der Gesellschaft mit lediglich einer Stammeinlage von einem britischen Pfund möglich ist. Daraus resultiert auch die sehr umstrittene und eng bemessene Haftung der Gesellschaft, welche bei einem Pfund selbstverständlich wesentlich geringer ausfällt als bei der deutschen GmbH mit einer Mindesthaftung durch die Stammeinlage von 25.000 EUR. Eine Limited auf eigene Faust zu gründen ist ebenso wie in Deutschland die Gründung einer GmbH verhältnismäßig schwerer und bedarf Geduld bei Amtswegen. Es ist daher sehr ratsam die Gründung einer Limited durch einen Limited-Vermittler durchführen zu lassen. Zuvor sollte auf jeden Fall eine unabhängige Beratung zur Limited stattfinden.

Die im Rahmen des Reformplanes zum Gesellschaftsrecht von Kanzler Schröder entwickelten Punkte beinhalteten unter anderem die Möglichkeit, eine GmbH statt wie bisher mit 25.000 EUR mit nur 10.000 EUR Stammkapital zu gründen. Dadurch sollte den Existenzgründern der Weg zu dieser Kapitalgesellschaftsform geebnet werden. Außerdem sollte der immer größer werdende Druck auf Deutschlands Gesellschaftsformen durch die britische Limited abgebaut werden. Doch leider wurden diese Pläne von der Opposition vereitelt, so dass der Gesetzesentwurf im letzten Moment gestoppt wurde. Herzlichen Dank gilt an dieser Stelle unseren Politikern.