Existenzgründer, die nachhaltig mit der Absicht Gewinn zu erzielen tätig sind, sind nachweislich Selbständig. Der Gründer muss nun prüfen zu welcher Gewinneinkunftsart seine Tätigkeit zugeordnet werden kann. Sollte der Gründer die Gewinneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus selbständiger Tätigkeit ausschließen, erwirtschaftet er Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, dass der Gründer verschiedenen Tätigkeiten nachgeht, die steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Ein Beispiel für eine sogenannte gemischte Tätigkeit ist ein EDV-Dozent der auch Hardware verkauft oder PC-Einrichtungen und Reparaturen anbietet.

Kein Gewohnheitsrecht bei der Zuordnung der Einkunftsart

Das Finanzamt ermittelt die Besteuerungsgrundlage, zu der auch die Einkunftsart gehört, immer nur für ein Jahr. Unternehmer können aus einer jahrelangen Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart kein Gewohnheitsrecht ableiten. Stellt das Finanzamt im Einklang mit den steuerlichen Vorschriften nach Jahren der freiberuflichen nun gewerbliche Einkünfte fest, muss der Unternehmer diese Entscheidung in der Regel akzeptieren. Auswirkung hat diese Umqualifizierung der Einkünfte für Unternehmer deren Einkünfte über dem Gewerbesteuerfreibetrag liegen. Und das um so mehr, da nicht nur das zurückliegende Steuerjahr betroffen sein kann, sondern alle Steuerjahre, in denen noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt.

Freiberufler haben Vorteile?

Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen Unternehmer, deren Tätigkeiten im § 18 EStG aufgeführt sind. Weit verbreitet ist unter Gründern die These, dass Freiberufler enorme Vorteile gegenüber Gewerbetreibenden besitzen. Diesen vermeintlichen Vorteilen möchten wir nachfolgend auf den Grund gehen.

Freiberufler können stets eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen

Ein Freiberufler kann seine Gewinnermittlung immer durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln. Der gewerblich Tätige muss dafür gewisse Grenzen einhalten. So darf der Jahresumsatz nicht über 500.000,- EUR und der Gewinn nicht über 50.000,- EUR pro Jahr liegen. Erst bei einer Überschreitung der Grenzen ist der Gewerbetreibende zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet.

Istbesteuerung bei Freiberuflern wird nicht von der Umsatzhöhe beeinflusst

Freiberufler können auf Antrag die Erhebungsmethode der Istbesteuerung wählen. Diese Möglichkeit steht auch den gewerblich Tätigen offen. Gewerbetreibende dürfen im Gegensatz zu den Freiberuflern den Jahresumsatz von 500.000,- EUR nicht überschreiten um die Istbesteuerung anwenden zu können.

Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer

Freiberufler müssen keine Gewerbesteuererklärung abgeben und zahlen keine Gewerbesteuer. Gewerbetreibende hingegen müssen Gewerbesteuer zahlen, wenn der erwirtschaftete Gewerbeertag den Freibetrag von 24.500,- EUR übersteigt.

Fazit

Bewegen sich kleinere Unternehmen innerhalb der o.g. Umsatz- und Gewinngrenzen, hat die Zuordnung als Gewerbetreibender keinen Nachteil. Die eventuell zu zahlende Gewerbesteuer ist auf die persönliche Einkommenssteuerschuld des Unternehmers anrechenbar und hat damit ihre abschreckende Wirkung zu einem großen Teil verloren.

Quelle: Steuertipps aktuell Ausgabe September 2009

Makler, Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer benötigen für die Ausübung Ihrer Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 34 c GewO. Welche Gebühren für diese Gewerbeerlaubnis anfallen hat bspw. der Main Tauber Kreis übersichtlich dargestellt.

Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO (PDF, 12 KB)

Welche Gründer eine Erlaubnis nach § 34 d GewO benötigen, erfahren Sie im folgenden Beitrag:

Geschaftsidee Nr. 4 Geld verdienen als Onlineversicherungsmakler oder Versicherungsvermittler

Bei der Entscheidung über ihren künftigen Firmennamen haben Gründer oft die Qual der Wahl. Soll der eigene Name, die Art des Unternehmens oder eine Abkürzung als Firmenname verwendet werden?

Mit den folgenden 10 Tipps finden Gründer zum richtigen Firmennamen:

1. Der eigene Name

Der eigene Name kann in den Firmennamen einfließen. Ist der Name schwierig in der Aussprache, bspw. Wawrzik oder Szynowsik sollte der Gründer über eine Alternative nachdenken.

2. Die Art des Unternehmens

Der Firmenname kann auf die Art des Unternehmens hinweisen. Mit Firmenbezeichnungen wie Monikas Blumenstübchen, Schulzes Autowerkstatt kann der Kunde sofort auf die Art des Unternehmens schließen.

3. Die Expansion nicht vergessen

Der Kfz-Meister Schulze kennt sich gut mit der Automarke Ford aus. Er will in seiner Autowerkstatt Reparaturen für diese Marke anbieten. Zwei Jahre später passt der Firmenname Schulzes Fordwerkstatt nicht mehr, weil er inzwischen weitere Marken in sein Reparatursortiment aufgenommen hat. Die Umfirmierung in Schulzes Autowerkstatt kostet zum einen Geld und zum anderen ist der Widererkennungswert durch den Kunden gesunken.

4. Einfachheit

Der Unternehmer sollte sich keine komplizierten Namenskonstrukte für seine Firma ausdenken. Der Firmenname soll einfach und einprägsam sein.

5. Abkürzungen

Macht die Abkürzung Sinn, sollte der Gründer sie verwenden. Ob hinter RBS Müller eine Firma für Richten, Bauen und S… steht, oder Rohre, Bäder und Sanitär im Angebot hat, ist aus der Abkürzung nicht zu ersehen.

6. Der Internationale Markt

Ist bereits eine Ausweitung auf den internationalen Markt geplant, muss der Gründer auch in anderen Sprachen recherchieren. Bspw. hat der Lada Niva in Spanien keine Chance, bedeutet dort ni va doch soviel wie „geht nicht“.

7. Fantasienamen

Soll der Firmenname keinen Bezug zur Art des Unternehmens herstellen, kann der Gründer auch einen Fantasienamen wählen. Ein gutes Beispiel dafür ist Nivea. Das Wort Nivea ist ein reines Kunstwort ohne jede Bedeutung. Als Marke jedoch, ist Nivea weltweit bekannt. Ein Einzelunternehmer kann unter einem reinen Fantasienamen nicht firmieren. Er muss immer seinen vollständigen Namen anhängen.

8. Die Region

Will der Gründer sein Unternehmen nur in einer bestimmten Region betreiben, bietet sich die Nennung der Region vielleicht an, Bspw. unterfränkische Autowerkstatt Schulze. Kommen hingegen viele Gründer auf die gleiche Idee, ist der Widererkennungswert gleich Null.

9. Branchenbuch

Um im Branchenbuch gut gefunden zu werden, sollte der Firmenname nicht unbedingt mit Z beginnen. Statt Zauberschule Fröhlich kann der gewählte Firmenname auch Fröhlichs Zauberschule lauten.

10. Merkbarkeit durch Bilder

Jedes Kind kennt die lila Kuh (es gibt sogar welche die glauben Kühe sind immer lila) von Milka. Unternehmer sollten mit der Wahl ihres Firmennamens diesen Effekt ausnutzen.

Existenzgründer, die sich in einem zulassungsfreien Beruf, wie z.B.: als Fliesenleger, Uhrmacher oder Damen- bzw. Herrenschneider selbständig machen wollen, unterliegen nicht dem Meisterzwang. Die Gründer hingegen, der sich in einem zulassungspflichtigem Gewerbe, wie z.B.: Dachdecker oder Klempner selbständig machen wolle, unterliegen dem Meisterzwang. Für qualifizierte Gesellen gibt es eine Ausnahme, sie beantragen eine Ausübungsberechtigung. Der Geselle muss für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung einige Voraussetzungen erfüllen. Er muss nach der bestandenen Gesellenprüfung mindestens 6 Jahre im zu betreibenden Handwerk tätig gewesen sein, wovon 4 Jahre in leitender Stellung nachzuweisen sind. Ausgenommen von der Ausübungsberechtigung sind jedoch Gesundheitsberufe, wie u. a. Orthopädietechniker, Augenoptiker oder Zahntechniker. Weitere Infos zur Ausübungsberechtigung im Gesetz zur Ordnung des Handwerks http://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__7b.html

Meisterpflicht

Hier eine Liste mit den Berufen aus der Handwerksordnung, die nur mit einem Meistertitel oder einer Ausübungsberechtigung (nach § 7b HWO http://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__1.html) betrieben werden können: HwO Einzelnorm Anlage A

Keine Meisterpflicht

Alle anderen Berufe ohne Meisterpflicht, also die aus § 18 HWO http://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__18.html sind in Anlage B der HWO gelistet: HwO Einzelnorm Anlage B