Dieser Artikel ist Teil 2 von 4 der Serie

Im ersten Teil unserer Serie sind wir schon darauf eingegangen, dass ein Betreiber einer Photovoltaikanlage umsatzsteuerlich als Unternehmer gilt. Im zweiten Teil wollen wir auf die Gewerbeanmeldung und die Zugehörigkeit zur IHK eingehen. Weiterhin wollen wir die Frage klären, ob die Einnahmen aus der Stromeinspeisung einen eventuelle Pflichtbeitrag bei der gesetzlichen Krankenkasse nach sich zieht.

1. Muss für den Betrieb der Photovoltaikanlage ein Gewerbe angemeldet werden?

Beim Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines selbstgenutzten Wohnhauses ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht gegeben und stellt damit keine gewerbliche Betätigung dar. Durch die Einspeisungsvergütung bzw. den Direktverbrauch wird i.d.R. kein Gewinn erzielt, sondern es werden lediglich die Betriebskosten reduziert. Gewerbesteuerrechtlich ist damit der private Solarstromproduzent kein Unternehmer. So die eine landläufige Meinung.

Die andere Meinung sagt dagegen, dass die Produktion von Solarstrom auf jeden Fall eine Gewerbeanmeldung nach sich zieht, weil Einnahmen und am Ende auch Gewinn erwirtschaftet werden.

Wir haben uns bei der IHK Erfurt erkundigt.

Nach Aussage der IHK Erfurt wurde auf einer Tagung folgendes bekanntgegeben:

Nach einer Stellungnahme des Bundesumweltministeriums sei davon auszugehen, dass Betreiber von Solaranlagen, mit einer Leistung von unter 3 KW, die auf Grund des Energieeinspeisungsgesetzes subventioniert werden, nicht von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen ist. Diese kleinen Photovoltaikanlagen eröffnen keine Renditemöglichkeiten. Vor diesem Hintergrund wurde entschieden, derartige Anlagen aus dem Gewerberecht auszuklammern und sie dem Bereich der bloßen Vermögensverwaltung zuzuordnen.

Aber, das Gewerbe kann angemeldet werden

Der private Solarstromproduzent kann aber, wenn er das will, ein Gewerbe für seine Photovoltaikanlage anmelden und ist dann Unternehmer. Diese Kann-Regelung hat uns auf telefonische Nachfrage das Gewerbeamt in Heiligenstadt und die IHK in Erfurt bestätigt. Nach deren Aussage gibt es hierbei keine einheitliche Verfahrensweise. Bundesland- und oft sogar Stadtabhängig wird die Entscheidung, ob der Betrieb einer Photovoltaikanlage ein Gewerbe nach sich zieht oder nicht – völlig unterschiedlich behandelt. Mal wird die Pflicht zur Anmeldung an der Anlagengröße und mal am eingespeisten Stromvolumen festgemacht.

Tipp: Informieren Sie sich vorab beim zuständigen Gewerbeamt oder der IKH, ob eine Gewerbeanmeldung in Ihrer Stadt notwendig ist.

2. Muss auf den Gewinn aus der Photovoltaikanlage ein Krankenkassenbeitrag gezahlt werden?

Krankenkassenbeiträge werden in der Regel an steuerpflichtigen Einnahmen festgemacht. Durch die Stromeinspeisung erhält der Betreiber Einnahmen, die bei der Einkommensteuer anzurechnen sind. Je nach dem bestehenden Versicherungsverhältnis, finden diese steuerpflichtigen Einnahmen Berücksichtigung bei der Höhe des Krankenkassenbeitrages.

Bei Arbeitnehmern, Rentnern, Arbeitslosengeldempfängern werden zusätzliche Einnahmen grundsätzlich nicht berücksichtigt. Für familienversicherte Angehörige sind steuerpflichtige Einnahmen bis zu 365,- Euro im Monat berücksichtigungsfrei. Für Selbständige und Gewerbetreibende werden alle Einnahmen zusammengerechnet, daher auch die Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage.

Den genauen Wortlaut können Sie im Schreiben der IKK Classic nachlesen.
Quelle IKK classik Berücksichtigung von Einkünften (PDF, 11KB) vom 14.06.2010

Fazit

Arbeitnehmer und Arbeitslose müssen sich um die Krankenkasse und eventuelle Pflichtbeiträge nicht sorgen. Sie fallen nicht unter die Pflichtbeiträge zur Krankenkasse. Unternehmer und Familienversicherte Angehörige dagegen, müssen die möglicherweise anfallenden Beiträge bei der Finanzierung der Anlage berücksichtigen.

3. IHK Zugehörigkeit und Beitragspflicht

Gewerbetreibende werden automatisch mit der Gewerbeanmeldung bzw. mit der Eintragungen im Handelsregister Mitglied der IHK.

Entscheidet sich der Betreiber der Photovoltaikanlage zur Gewerbeanmeldung, ist er in der Folge auch Pflichtmitglied in der IHK. Der Unternehmer muss den Beitritt nicht extra beantragen, die IHK wird automatisch von der Gewerbeanmeldung informiert. Er kann aber auch die Zwangs-Mitgliedschaft nicht kündigen.

Der zu leistende IHK Beitrag setzt sich aus dem Grundbeitrag und dem Umlagebeitrag zusammen. Er richtet sich nach der Höhe des erwirtschafteten Gewerbeertrags. Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Existenzgründern ist in den ersten zwei Jahren der Grundbeitrag ab einem Gewerbeertrag von 25.000,- Euro zu zahlen. Nach den 2 Jahren ab einem Gewerbeertrag von 5.200,- Euro. Die Höhe der zu zahlenden Umlage und die hier geltenden Freibeträge können Sie im Formular der IHK Gera ersehen.

Berechnung des IHK-Beitrags (PDF, 45 KB)

Fazit

Bestehende Unternehmen müssen erst ab einem Gewerbeertrag von 5.200,- Euro den Grundbeitrag zur IHK leisten. In den ersten Jahren des Betriebs einer kleinen Solar-Anlage auf einem Eigenheim, ist ein solch hoher Ertrag unrealistisch.

In den folgenden Teilen gehen wir näher auf die Höhe der Einkommensteuer, die Finanzierung und die Auswirkung der Installation einer Photovoltaikanlage bei einem bereits bestehenden Gewerbe oder Nebengewerbe ein.

Existenzgründer, die nachhaltig mit der Absicht Gewinn zu erzielen tätig sind, sind nachweislich Selbständig. Der Gründer muss nun prüfen zu welcher Gewinneinkunftsart seine Tätigkeit zugeordnet werden kann. Sollte der Gründer die Gewinneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus selbständiger Tätigkeit ausschließen, erwirtschaftet er Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, dass der Gründer verschiedenen Tätigkeiten nachgeht, die steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Ein Beispiel für eine sogenannte gemischte Tätigkeit ist ein EDV-Dozent der auch Hardware verkauft oder PC-Einrichtungen und Reparaturen anbietet.

Kein Gewohnheitsrecht bei der Zuordnung der Einkunftsart

Das Finanzamt ermittelt die Besteuerungsgrundlage, zu der auch die Einkunftsart gehört, immer nur für ein Jahr. Unternehmer können aus einer jahrelangen Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart kein Gewohnheitsrecht ableiten. Stellt das Finanzamt im Einklang mit den steuerlichen Vorschriften nach Jahren der freiberuflichen nun gewerbliche Einkünfte fest, muss der Unternehmer diese Entscheidung in der Regel akzeptieren. Auswirkung hat diese Umqualifizierung der Einkünfte für Unternehmer deren Einkünfte über dem Gewerbesteuerfreibetrag liegen. Und das um so mehr, da nicht nur das zurückliegende Steuerjahr betroffen sein kann, sondern alle Steuerjahre, in denen noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt.

Freiberufler haben Vorteile?

Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen Unternehmer, deren Tätigkeiten im § 18 EStG aufgeführt sind. Weit verbreitet ist unter Gründern die These, dass Freiberufler enorme Vorteile gegenüber Gewerbetreibenden besitzen. Diesen vermeintlichen Vorteilen möchten wir nachfolgend auf den Grund gehen.

Freiberufler können stets eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen

Ein Freiberufler kann seine Gewinnermittlung immer durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln. Der gewerblich Tätige muss dafür gewisse Grenzen einhalten. So darf der Jahresumsatz nicht über 500.000,- EUR und der Gewinn nicht über 50.000,- EUR pro Jahr liegen. Erst bei einer Überschreitung der Grenzen ist der Gewerbetreibende zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet.

Istbesteuerung bei Freiberuflern wird nicht von der Umsatzhöhe beeinflusst

Freiberufler können auf Antrag die Erhebungsmethode der Istbesteuerung wählen. Diese Möglichkeit steht auch den gewerblich Tätigen offen. Gewerbetreibende dürfen im Gegensatz zu den Freiberuflern den Jahresumsatz von 500.000,- EUR nicht überschreiten um die Istbesteuerung anwenden zu können.

Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer

Freiberufler müssen keine Gewerbesteuererklärung abgeben und zahlen keine Gewerbesteuer. Gewerbetreibende hingegen müssen Gewerbesteuer zahlen, wenn der erwirtschaftete Gewerbeertag den Freibetrag von 24.500,- EUR übersteigt.

Fazit

Bewegen sich kleinere Unternehmen innerhalb der o.g. Umsatz- und Gewinngrenzen, hat die Zuordnung als Gewerbetreibender keinen Nachteil. Die eventuell zu zahlende Gewerbesteuer ist auf die persönliche Einkommenssteuerschuld des Unternehmers anrechenbar und hat damit ihre abschreckende Wirkung zu einem großen Teil verloren.

Quelle: Steuertipps aktuell Ausgabe September 2009

Makler, Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer benötigen für die Ausübung Ihrer Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 34 c GewO. Welche Gebühren für diese Gewerbeerlaubnis anfallen hat bspw. der Main Tauber Kreis übersichtlich dargestellt.

Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO (PDF, 12 KB)

Welche Gründer eine Erlaubnis nach § 34 d GewO benötigen, erfahren Sie im folgenden Beitrag:

Geschaftsidee Nr. 4 Geld verdienen als Onlineversicherungsmakler oder Versicherungsvermittler

Bei der Entscheidung über ihren künftigen Firmennamen haben Gründer oft die Qual der Wahl. Soll der eigene Name, die Art des Unternehmens oder eine Abkürzung als Firmenname verwendet werden?

Mit den folgenden 10 Tipps finden Gründer zum richtigen Firmennamen:

1. Der eigene Name

Der eigene Name kann in den Firmennamen einfließen. Ist der Name schwierig in der Aussprache, bspw. Wawrzik oder Szynowsik sollte der Gründer über eine Alternative nachdenken.

2. Die Art des Unternehmens

Der Firmenname kann auf die Art des Unternehmens hinweisen. Mit Firmenbezeichnungen wie Monikas Blumenstübchen, Schulzes Autowerkstatt kann der Kunde sofort auf die Art des Unternehmens schließen.

3. Die Expansion nicht vergessen

Der Kfz-Meister Schulze kennt sich gut mit der Automarke Ford aus. Er will in seiner Autowerkstatt Reparaturen für diese Marke anbieten. Zwei Jahre später passt der Firmenname Schulzes Fordwerkstatt nicht mehr, weil er inzwischen weitere Marken in sein Reparatursortiment aufgenommen hat. Die Umfirmierung in Schulzes Autowerkstatt kostet zum einen Geld und zum anderen ist der Widererkennungswert durch den Kunden gesunken.

4. Einfachheit

Der Unternehmer sollte sich keine komplizierten Namenskonstrukte für seine Firma ausdenken. Der Firmenname soll einfach und einprägsam sein.

5. Abkürzungen

Macht die Abkürzung Sinn, sollte der Gründer sie verwenden. Ob hinter RBS Müller eine Firma für Richten, Bauen und S… steht, oder Rohre, Bäder und Sanitär im Angebot hat, ist aus der Abkürzung nicht zu ersehen.

6. Der Internationale Markt

Ist bereits eine Ausweitung auf den internationalen Markt geplant, muss der Gründer auch in anderen Sprachen recherchieren. Bspw. hat der Lada Niva in Spanien keine Chance, bedeutet dort ni va doch soviel wie „geht nicht“.

7. Fantasienamen

Soll der Firmenname keinen Bezug zur Art des Unternehmens herstellen, kann der Gründer auch einen Fantasienamen wählen. Ein gutes Beispiel dafür ist Nivea. Das Wort Nivea ist ein reines Kunstwort ohne jede Bedeutung. Als Marke jedoch, ist Nivea weltweit bekannt. Ein Einzelunternehmer kann unter einem reinen Fantasienamen nicht firmieren. Er muss immer seinen vollständigen Namen anhängen.

8. Die Region

Will der Gründer sein Unternehmen nur in einer bestimmten Region betreiben, bietet sich die Nennung der Region vielleicht an, Bspw. unterfränkische Autowerkstatt Schulze. Kommen hingegen viele Gründer auf die gleiche Idee, ist der Widererkennungswert gleich Null.

9. Branchenbuch

Um im Branchenbuch gut gefunden zu werden, sollte der Firmenname nicht unbedingt mit Z beginnen. Statt Zauberschule Fröhlich kann der gewählte Firmenname auch Fröhlichs Zauberschule lauten.

10. Merkbarkeit durch Bilder

Jedes Kind kennt die lila Kuh (es gibt sogar welche die glauben Kühe sind immer lila) von Milka. Unternehmer sollten mit der Wahl ihres Firmennamens diesen Effekt ausnutzen.

Existenzgründer, die sich in einem zulassungsfreien Beruf, wie z.B.: als Fliesenleger, Uhrmacher oder Damen- bzw. Herrenschneider selbständig machen wollen, unterliegen nicht dem Meisterzwang. Die Gründer hingegen, der sich in einem zulassungspflichtigem Gewerbe, wie z.B.: Dachdecker oder Klempner selbständig machen wolle, unterliegen dem Meisterzwang. Für qualifizierte Gesellen gibt es eine Ausnahme, sie beantragen eine Ausübungsberechtigung. Der Geselle muss für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung einige Voraussetzungen erfüllen. Er muss nach der bestandenen Gesellenprüfung mindestens 6 Jahre im zu betreibenden Handwerk tätig gewesen sein, wovon 4 Jahre in leitender Stellung nachzuweisen sind. Ausgenommen von der Ausübungsberechtigung sind jedoch Gesundheitsberufe, wie u. a. Orthopädietechniker, Augenoptiker oder Zahntechniker. Weitere Infos zur Ausübungsberechtigung im Gesetz zur Ordnung des Handwerks http://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__7b.html

Meisterpflicht

Hier eine Liste mit den Berufen aus der Handwerksordnung, die nur mit einem Meistertitel oder einer Ausübungsberechtigung (nach § 7b HWO http://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__1.html) betrieben werden können: HwO Einzelnorm Anlage A

Keine Meisterpflicht

Alle anderen Berufe ohne Meisterpflicht, also die aus § 18 HWO http://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__18.html sind in Anlage B der HWO gelistet: HwO Einzelnorm Anlage B