Dieser Artikel ist Teil 4 von 4 der Serie

Nachdem wir Ihnen in den vergangenen Teilen unserer Serie zum Gründungszuschuss bereits gezeigt haben, wie hoch dieser ausfällt, wie lange er gewährt wird und welche Phasen es gibt, geht es heute um die dritte Voraussetzung für die Gewährung des Gründungszuschusses. Nachdem Sie noch Ihren Restanspruch auf Arbeitslosengeld I haben und auch hauptberuflich gründen werden, müssen Sie einen Businessplan anfertigen.

Warum muss der Businessplan sein?

Der Businessplan soll die voraussichtliche Tätigkeit Ihres Unternehmens darstellen und mit wichtigem Zahlenmaterial untermauern. Sie selbst werden mit der Erstellung des Businessplans gezwungen, sich ausführlich mit Ihrem Gründungsvorhaben auseinanderzusetzen. Das ist ein wichtiger Faktor, um die Ernsthaftigkeit des Gründungsvorhabens zu überprüfen. Anhand des dargestellten Zahlenmaterials will die Agentur für Arbeit prüfen, ob Ihre Geschäftsidee tragfähig ist, also Sie in absehbarer Zeit davon leben können. Verständlicherweise soll der Gründungszuschuss nur an Gründer gezahlt werden, die Aussicht auf Erfolg haben. Einen ersten Anhaltspunkt hierzu gibt der Businessplan.

Die fachkundigen Stellen

Da die Agentur für Arbeit sich darüber im Klaren ist, dass sie alleine die Tragfähigkeit eines Konzeptes nicht beurteilen kann, muss Ihr Businessplan zudem von einer fachkundigen Stelle überprüft worden sein. Das kann ein Steuer- oder Unternehmensberater, die IHK bzw. die Handelskammer oder auch eine Bank sein. Diese prüfen Ihren Businessplan und können Ihnen bereits im Vorfeld Auskunft über die Chancen auf Gewährung oder die Wahrscheinlichkeit einer Ablehnung geben.

Finanzierung muss stehen

Im Businessplan müssen Sie Aussagen zur Finanzierung treffen. Werden Rücklagen angegeben, müssen diese auch vorhanden sein. Kalkulieren Sie mit einem Bankkredit sollten Sie die Zusage bereits in Händen halten. Andernfalls kann der Gründungszuschuss nicht gewährt werden, da die Gründung nicht wie im Businessplan beschrieben erfolgen kann.

Dieser Artikel ist Teil 3 von 4 der Serie

Wie wir bereits in den letzten Teilen unserer kleinen Serie zum Gründungszuschuss erfahren haben, gibt es bestimmte Voraussetzungen für dessen Gewährung. Eine davon ist ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld I, über den wir im letzten Artikel berichtet haben. Heute soll es darum gehen, dass Sie den Gründungszuschuss nur dann erhalten können, wenn Sie hauptberuflich gründen.

Wann liegt eine hauptberufliche Neugründung vor?

Eine hauptberufliche Neugründung schließt eine vorher nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit nicht aus. Sie können also schon vor der eigentlichen Gründung nebenberuflich selbstständig sein und bis zu 165 Euro zum Arbeitslosengeld I hinzuverdienen. Achten Sie jedoch darauf, dass Sie in diesem Fall nicht mehr als 14,9 Wochenstunden arbeiten. Ab einer Arbeitszeit von 15 Wochenstunden gelten Sie nämlich nicht mehr als arbeitslos und erhalten keinen Anspruch auf Gründungszuschuss mehr.

Ebenfalls liegt eine hauptberufliche Neugründung dann nicht vor, wenn Sie bereits vor der Arbeitslosigkeit selbstständig waren und aus den Einnahmen Ihren Lebensunterhalt bestreiten konnten.

Nebenberufliche Tätigkeiten schließen den Gründungszuschuss nicht aus

Wichtig für den Gründungszuschuss: Neben Ihrer hauptberuflichen Tätigkeit können Sie eine nebenberufliche, nichtselbstständige Tätigkeit in geringem Umfang ausüben. So wird beispielsweise ein 400-Euro-Job von den Arbeitsagenturen in der Regel anerkannt. Erzielen Sie höhere Einnahmen, etwa durch mehrere Nebentätigkeiten, können diese allerdings häufig zur Ablehnung des Gründungszuschusses führen. Das kann auch nachträglich passieren.

Stichtag beachten

Beachten Sie außerdem den Stichtag, an dem Sie gründen. Ab diesem Tag sind Sie nicht mehr arbeitslos und müssen sich selbst versichern. Sie erhalten kein Arbeitslosengeld I mehr, der Gründungszuschuss wird allerdings nahtlos weitergezahlt, wenn Sie den Antrag rechtzeitig gestellt haben.

Lesen Sie im nächsten Teil mehr zur dritten Voraussetzung für den Gründungszuschuss, dem Businessplan.
 

Dieser Artikel ist Teil 2 von 4 der Serie

Wollen Sie den Gründungszuschuss beantragen, müssen Sie einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Das haben wir Ihnen bereits im letzten Artikel aufgezeigt. Heute soll es um die wichtigste Grundvoraussetzung gehen: den Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Dieser muss noch für wenigstens 90 Tage bestehen. Sie erhalten einen zwölfmonatigen Anspruch, wenn Sie in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt und einen sechsmonatigen Anspruch bei einer zwölfmonatigen Einzahlung in den letzten zwei Jahren haben.

Achten Sie auf Ruhezeiten

Nach dem Erhalt der Kündigung müssen Sie sich binnen drei Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart, dass Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Resturlaub in Anspruch nehmen, gilt diese Zeit als Ruhezeit. Gleiches gilt bei einer vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, wenn Sie eine Abfindung bis zur Beendigung des Arbeitsvertrages erhalten. In dieser Zeit dürfen Sie nicht gründen, da Sie nicht als arbeitslos gelten und somit keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss haben.

Achten Sie auf Sperrzeiten

Auch Sperrzeiten sollten Sie nicht außer Acht lassen. Sie können nach der Sperrzeit, etwa aufgrund einer Eigenkündigung, den Gründungszuschuss in vollem Umfang erhalten. Beachten Sie aber, dass die Sperrzeit Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld I verkürzt. Sie müssen also in diesem Fall früher gründen.

Auch während der Sperrzeit können Sie gründen und erhalten den Gründungszuschuss ebenfalls in voller Höhe. Er wird allerdings erst nach Ablauf der Sperrzeit ausgezahlt, sodass Sie diese Zeit mit eigenen Ersparnissen überbrücken müssen. Den Antrag für den Gründungszuschuss müssen Sie vor der Gründung abholen, können ihn aber nachträglich einreichen. Dann wird das Geld rückwirkend gezahlt.

Lesen Sie im nächsten Teil mehr zur hauptberuflichen Selbstständigkeit als Voraussetzung für den Gründungszuschuss.

 

Dieser Artikel ist Teil 1 von 4 der Serie

Der Gründungszuschuss ist die beliebteste Fördervariante für künftige Selbstständige. Denn mit dem Gründungszuschuss gibt es bis zu 25.000 Euro vom Staat geschenkt. Die Statistiken belegen: Im Jahr 2009 haben 137.000 Gründer den Gründungszuschuss in Anspruch genommen, das sind satte 18.000 Gründer mehr als im Vorjahr. An dieser Stelle wollen wir Ihnen einen Überblick über den Gründungszuschuss, die Voraussetzungen und Höhe des Zuschusses geben.

Höhe des Gründungszuschusses

Die Höhe des Gründungszuschusses richtet sich dabei nach dem Familienstand. Alleinstehende ohne Kinder können beispielsweise bis zu 20.000 Euro erhalten. Wer verheiratet ist und den Hauptverdiener darstellt, zusätzlich noch ein Kind mit Kindergeldanspruch hat, kann bis zu 25.000 Euro erhalten. Voraussetzung für die Gewährung des Gründungszuschusses ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I für mindestens noch 90 Tage. Der Gründungszuschuss wird in der Höhe gezahlt, in der Sie auch Arbeitslosengeld I erhalten.

Die zwei Phasen des Gründungszuschusses

Der Gründungszuschuss untergliedert sich in zwei Phasen. Die erste Phase dauert neun Monate. In dieser Zeit erhalten Sie Ihr Arbeitslosengeld I in voller Höhe weitergezahlt, nur dass es jetzt als Gründungszuschuss bezeichnet wird. 300 Euro für die Sozialversicherung bekommen Sie außerdem. Bedenken Sie aber, dass Sie sich auch um die soziale Absicherung selbst kümmern müssen. Sie können jedoch anschließend so viel hinzuverdienen, wie Sie möchten, ohne dass der Gründungszuschuss gekürzt wird.

Die zweite Phase schließt sich direkt an die erste an, dauert aber nur sechs Monate. Sie muss gesondert beantragt werden. In den folgenden sechs Monaten werden jedoch nur noch 300 Euro für die Sozialversicherung gezahlt, danach ist eine weitere Verlängerung nicht mehr möglich.

Lesen Sie im nächsten Teil, welche Voraussetzungen Sie für den Gründungszuschuss erfüllen müssen.

Quelle für diese Serie: Starting Up, Juni/Juli/Aug 10, S. 14-22

Die GbR, auch bekannt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder BGB-Gesellschaft, stellt einen Zusammenschluss mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck dar. Die GbR wird gerne als Rechtsform bei der Existenzgründung genutzt, wenn ein Einzelunternehmen nicht in Frage kommt. Wichtig ist, dass alle Gesellschafter die gleichen Rechte an der Geschäftsführung haben. Sinnvoll ist es, einen Gesellschaftervertrag anzufertigen, auch wenn dieser nicht zwingend erforderlich ist. Da aber alle Gesellschafter mit dem Geschäfts- und Privatvermögen haften, gebietet es die rechtliche Absicherung, einen Vertrag zu schließen.

Gründungszuschuss beantragen

Will ein Team aus zwei oder mehr Gründern eine GbR ins Leben rufen, ist es möglich, einen Gründungszuschuss zu beantragen. Dieser richtet sich schließlich nicht an das Unternehmen, sondern dient der Absicherung des Lebensunterhalts der einzelnen Gründer. Wer also anspruchsberechtigt ist, kann den Gründungszuschuss beantragen. Er muss allerdings die Voraussetzungen erfüllen.

Dazu zählt zunächst die Gründung eines Vollerwerbs. Das Unternehmen muss also von Anfang an darauf ausgerichtet sein, den Lebensunterhalt der Gründer langfristig gesehen vollständig bestreiten zu können. Die Gründung muss weiterhin aus der Arbeitslosigkeit heraus erfolgen, wobei ein Restanspruch von Arbeitslosengeld I vorgeschrieben ist. Von dem genannten Vollerwerb geht die Bundesagentur für Arbeit regelmäßig bei zwei Gründern aus, die jeweils mit 50 Prozent am Unternehmen beteiligt sind. Bei drei und mehr Gründern mit geringeren Anteilen, muss entsprechend argumentiert werden, um den Gründungszuschuss zu erhalten.

Gemeinsame Beratung ist sinnvoll

Da alle Gesellschafter mit der Gründung der GbR das gleiche Ziel verfolgen, wird auch der Businessplan für alle gleichartig aussehen. Sinnvoll ist es deshalb, sich gemeinsam beraten zu lassen. Auf diese Weise wird nur ein Businessplan erstellt, der lediglich in Bezug auf die Gründerpersönlichkeiten abweichend sein kann.

Bei dieser Beratung sollte auch abgeklärt werden, ob etwaige Gründe bestehen, die den Gründungszuschuss nicht erlauben. Dann kann es nämlich passieren, dass auch andere Fördermittel nach der Beantragung und Ablehnung des Gründungszuschusses nicht mehr gewährt werden.

Wenn ein Gründer bereits selbstständig ist

Ist einer der Gründer bereits selbstständig, wirkt sich dies nicht unbedingt auf den Gründungszuschuss für die anderen Gründer aus. Sie müssen nur die persönlichen Voraussetzungen für dessen Erhalt mitbringen. Schließlich soll der Zuschuss helfen, den eigenen Lebensunterhalt in den ersten Monaten zu bestreiten.

Quellen:
http://www.gruendungszuschuss.de
http://www.existenzgruender.de
 

Der Gründungszuschuss ist eine Förderung der Bundsagentur für Arbeit. Gründungszuschuss können Existenzgründer beantragen, die sich für eine hauptberufliche Selbständigkeit entschieden haben. Eine weitere Voraussetzung ist der Bezug von Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) von mindestens einem Tag oder einem Restanspruch von 90 Tagen. Die Förderung ist grundsätzlich für jeden Gründer einer Partnerschaft möglich, soweit er die persönlichen Voraussetzung erfüllt. Gefördert wird durch die Arbeitsagentur nicht das Unternehmen. Der Zuschuss ist für den Lebensunterhalt und die soziale Absicherung des Gründers gedacht.

GmbH Gründung mit zwei Geschäftführern

Für die Gewährung von Gründungszuschuss ist der Nachweis der Unternehmereigenschaft entscheidend. Antragsteller müssen gerade bei einer Teamgründung, im Hinblick auf das Mitbestimmungsrecht, als selbständig gelten.

Fall 1 - Zwei Gründer mit unterschiedlich hohen Anteilen

Einer der Gründer hält dabei mehr als 50% des Stammkapitals. Für diesen Gründer ist die Förderung gegeben. Der Gründer mit weniger als 50% des Stammkapitals muss dagegen nachweisen, das er Unternehmer ist. Das kann er bspw. mittels des Gesellschaftervertrages. Ist dort eine Vereinbarung über eine Sperrminorität eingebunden, mit der er Beschlüsse des anderen Gesellschafters beeinflussen oder verhindern kann, ist auch hier eine Förderung gegeben.

Fall 2 - Zwei Gründer mit gleichen Anteilen

Beide Gründer halten 50% des Stammkapitals. Bei Gleichberechtigung der Partner ist eine Förderung durch die Arbeitsagentur ohne Auflagen gegeben.

Fall 3 - Drei oder mehr Gründer

Bei drei oder mehreren gleichberechtigten Gründern müssen exakte Vereinbarungen im Gesellschaftervertrag getroffen werden. Jeder einzelne Gründer muss mit seiner Sperrminorität die Beschlüsse der anderen Gesellschafter beeinflussen können, bspw. durch die Erfordernis der Einstimmigkeit bei Entscheidungen. Das Mitbestimmungsrecht einzelner Gesellschafter darf nicht grundlegend eingeschränkt sein. Nur unter diesen Voraussetzungen und bei entsprechender Argumentation ist eine Förderung über die Arbeitsagentur möglich.

Fall 4 – Geschäftsführer einer GmbH

Der Geschäftsführer einer GmbH kann ebenfalls als selbständiger Unternehmer eingestuft werden. Der Geschäftsführer ist dann selbständig, wenn er nur bei bestimmten, grundlegenden Geschäften dem Direktionsrecht unterworfen ist. Krankenkassen prüfen die Unternehmereigenschaft mit dem Feststellungsbogen für Gesellschafter und Geschäftsführer (PDF, 208 KB). Diese Prüfung sollte der Geschäftsführer im Vorfeld nutzen, um seine Unternehmereigenschaft zu bestätigen. So gerüstet steht einer Förderung durch die Arbeitsagentur nichts im Wege.

Fall 5 – englische Limited

Als Alternative zur GmbH ist die englische Limited. Auf Grund des niedrigeren haftenden Eigenkapitals und des erheblich kürzeren Gründungsverfahrens ist die Limited bei Existenzgründern oft die erste Wahl. Hier ist eine Förderung durch die Arbeitsagentur möglich, wenn in Deutschland eine Zweigniederlassung besteht. Der Gründer hat allerdings den Nachteil, dass er in Großbritannien seinen Jahresabschluss einreichen muss. Gleichzeitig muss er auch in Deutschland seinen Gewinn versteuern, was einen erheblichen administrativen Aufwand darstellt.

Gerd Henning von der Wirtschaftsfördergesellschaft Märkisch-Oberland (MOL) hat gemeinsam mit anderen Experten am 1. Juli 2009 eine Petition beim Deutschen Bundestag eingereicht. Er bittet darum, diese Petition online zu unterstützen.

Die Problematik

Gerd Henning ist Gründungslotse und hat daher täglich mit Arbeitslosengeld II Empfängern zu tun. Die derzeit bestehende Gründungsförderung für Arbeitslosengeld II Empfänger ist bürokratisch enorm aufwendig. Die Gründer erhalten ein Einstiegsgeld und bleiben über das Jobcenter sozialversichert. Sie müssen ihr jeweiliges Jobcenter laufend über ihre Gewinne informieren. Die erzielten Gewinne werden mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet. Überschreitet der Gewinn einen bestimmten Betrag, wird dieser vom Arbeitslosengeld II Empfänger zurückgefordert, dies führt bei den Gründern meistens zu Engpässen.

Ein Gründer der sich anhand seiner Überschüsse eventuell in Zahlungs-Schwierigkeiten bringt, ist unter Umständen daran interessiert, seine Gewinne so gering wie möglich zu halten. Einen weiteren Anreiz, für niedrige Gewinne bietet folgender Umstand: Gelingt es einem Gründer, so hohe Gewinne zu erzielen, dass diese vollständig mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet werden können, werden die  Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr bzw. nur noch zur Hälfte vom Jobcenter bezahlt.

Erheblicher Aufwand bei der Ermittlung der Gewinne

Die vom Jobcenter geforderte Abrechnung, unterscheidet sich erheblich von der Abrechnung, die beim Finanzamt eingereicht werden muss. Dies bedeutet für den Gründer eine doppelte Buchführung im wahrsten Sinne des Wortes. Anstatt seine Zeit in den Aufbau seines Unternehmens zu stecken, ist er damit beschäftigt, unendlich viel Energie in seine Abrechnungen zu investieren.

Gerd Hennings Ansatz ist wesentlich einfacher und hat sich beim Arbeitslosengeld I bewährt. Der Gründer erhält einen Gründungszuschuss in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes II, plus Unterkunftskosten. Für die Sozialversicherungsabgaben bekommt er pauschal 300 Euro. Der Arbeitslosengeld II-Bezug wird dadurch ausgesetzt. Gewinne werden nicht verrechnet, lediglich beim Finanzamt versteuert. Diese Art der Förderung wird für neun Monate gewährt. Nach Ablauf dieser Frist, hat es der Gründer entweder geschafft, sich eine Existenz aufzubauen, oder er kann wieder Arbeitslosengeld II beantragen. Als erneuter Empfänger von Arbeitslosengeld II steht er dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung. Die selbständige Tätigkeit kann als Nebentätigkeit fortgeführt werden.

Die Vorteile dieser Vorgehensweise auf einen Blick

Diese bei weitem einfachere Handhabe wäre für alle Beteiligten von großem Vorteil. Für die Jobcenter und für die Gründer fiele der enorme bürokratische Aufwand, den die ständige Kontrolle der Gewinne mit sich bringt, weg. Eine weitere Einsparung dürfte die 300 Euro Pauschale, mit der die Sozialabgaben vom Gründer finanziert werden, bringen. Das Einstiegsgeld fällt weg.

Die Gründer hätten ihre ganze Kraft zur Verfügung um sich auf die Etablierung ihrer Geschäftsidee zu konzentrieren und wären nicht mehr damit beschäftigt, die zeitraubenden und verwirrenden Anforderungen des Jobcenters zu erfüllen.

Diese Petition verdient Unterstützung

Diese Idee entstand vor ca. zwei Jahren auf einer Fachtagung in Göttingen, an der Experten der Gründungsbranche und Vertreter von Arbeitsagenturen und Jobcentern teilgenommen haben. Sie wurde an das Bundesarbeitsministerium weitergeleitet, jedoch bisher leider nicht umgesetzt.

Daher hat Herr Henning dieses Thema beim Bundestag als öffentliche Petition eingereicht. Diese Petition bedarf der Unterstützung und ist noch bis zum 02.09.2009 online.

Quellen: http://www.gruendungszuschuss.de

Die Wirtschaftskrise hat zwar dank der Kurzarbeit noch nicht zum erwarteten großen Anstieg bei den Arbeitslosenzahlen geführt, Arbeitsplätze wurden aber trotzdem abgebaut. Viele der davon betroffenen Menschen sehen offenbar in der Selbstständigkeit eine neue Chance. Darauf lässt das gestiegene Interesse an Existenzgründungen schließen, so der Deutsche Industrie- und Handelskammertag. Einige dieser Neugründungen sind sicher eher aus der Not heraus geboren und fußen nicht auf einer durchdachten Gründungsidee.

Selbstständig auf Probe

Für Arbeitslose besteht die Möglichkeit sich „auf Probe" selbstständig zu machen. Diese Möglichkeit besteht bei einer Kleingründung. Überschreitet diese eine Wochenarbeitszeit von 15 Stunden nicht, so kann weiterhin Arbeitslosengeld I bezogen werden. Überschreitet der monatliche Gewinn den Betrag von 165 Euro, so nimmt die Arbeitsagentur Kürzungen bei ihren Leistungen vor.

Gründungszuschüsse der Arbeitsagentur

Wenn sich Arbeitslose hauptberuflich selbstständig machen, können sie einen Gründungszuschuss bei der Arbeitsagentur beantragen. Voraussetzung für die Bewilligung dieses Zuschusses ist, dass eine tragfähige Gründung vorliegt. Dieses wird durch fachkundige Stellen, wie beispielsweise die IHK, festgestellt.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die zukünftigen Selbstständigen noch mindestens 90 Tage Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld I haben. Der Stichtag ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Selbstständige die Arbeit tatsächlich aufnimmt. Mietet er sich beispielsweise Räumlichkeiten rechtzeitig vor Ablauf der Frist, beginnt die Arbeit aber erst danach, so wird die Förderung durch die Arbeitsagentur nicht gewährt.

Der Gründungszuschuss kann für zwei Phasen gewährt werden. Für die ersten neun Monate beläuft er sich auf die Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Hinzu kommen noch 300 Euro sozialer Absicherungszuschuss. Es besteht die Möglichkeit, diese 300 Euro noch weitere sechs Monate zu erhalten. Dafür müssen der Arbeitsagentur die hauptberufliche selbstständige Aktivität sowie eine intensive Geschäftstätigkeit nachgewiesen werden.

Restansprüche auf Arbeitslosengeld I werden mit dem Gründungszuschuss verrechnet. So hat man beispielsweise nach neunmonatiger selbstständiger Tätigkeit nur einen Anspruch von einem Monat Arbeitslosengeld I, wenn dieser vor Beginn der Selbstständigkeit zehn Monate betrug.

Absicherung gegen Arbeitslosigkeit

Selbstständige haben die Möglichkeit, sich auf freiwilliger Basis gegen Arbeitslosigkeit zu versichern. Wer ein Jahr Beiträge eingezahlt hat, hat einen Anspruch auf sechsmonatige Zahlung von Arbeitslosengeld I. Die Beiträge liegen momentan mit 17,64 Euro (West), bzw. 14,95 Euro (Ost) sehr niedrig. Die Entscheidung für eine freiwillige Weiterversicherung müssen Gründer innerhalb des ersten Monats der Selbstständigkeit treffen.

Quelle:
http://www.ad-hoc-news.de

Nachdem sich eine Mutter unmittelbar nach der Geburt ihres Kindes selbständig machte, musste sie feststellen, dass genau diese Sorte von Existenzgründern in Deutschland finanziell benachteiligt werden.

Warum bekommt eine Mutter weniger Geld als ein anderer Existengründer?

Im vorliegenden Fall erhielt die frisch gebackene Mutter 1.400 EUR Elterngeld. Durch die Existenzgründung wurden ihr jedoch die 1.450 EUR Gründungzuschuss auf das Elterngeld angerechnet, was natürlich promt auf den Mindestbetrag vvon 300 EUR gekürzt wurde. Unterm Strich betrachtet verpufft der Gründungszuschuss, da die 300 EUR ohnehin für jeden als Elterngeld gezahlt werden, so Robert Kracht und seiner Kolumne auf capital.de

Quelle: Der alltägliche Steuer-Krach(t)

Übrigens, beide Förderungen sind zwar steuerfrei, das Elterngeld wird jedoch über den so genannten Progressionsvorbehalt indirekt doch besteuert. Der Gründungszuschuss ist sowohl steuerfrei als auch nicht der Progression zu unterziehen.

Warum überhaupt Gründungszuschuss für diese Mutter?

Der Gründungszuschuss wird bekanntlich nur an hauptberuflich Selbständige bezahlt, die mehr als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Das Elterngeld wird jedoch ab einer Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden pro Woche gestrichen, so dass diese Mutter einen Spielraum von 15 Stunden zwischen den besagten 15 des Gründungzuschusses und den 30 des Elterngeldes hat. Eine hauptberufliche existenz ist aus meiner Sicht nicht langfristig mit 30 Stunden pro Woche aufbaubar. warum wartet die Mutter nciht bis das elterngeld abgelaufen ist, kümmert sich in der Zeit um das Kind, so wie es auch sein sollte, und lebt von den 1.400 EUR Elterngeld? Ich denke das geht ganz gut, so dass Kritiker an der Stelle mit Argumenten von Aleinerziehend und Grundsicherung nicht komen können. Andersrum brauchte die Mutter eh einen Babysiter oder eine Tagesmutter, um die 30 Wochenstunden abzufangen, die sie ja wegen ihrer Selbständigkeit unterwegs ist. Und glauben Sie mir, die Tagesmütter arbeiten auch nicht gratis. Unterm Strich sicher eine Milchmädchenrechnung, die da angestellt wurde.

Mütter gehören zu ihren Säuglingen, wie der Motor zum Auto

Mütter sollen sich um ihre Säuglinge kümmern und sich nicht haupteruflich selbständig machen, dass können Sie finanziell und zeitlich gesehen nach der Elternzeit eh viel besser. Es ist mit Sicherheit nicht im Sinne von Frau Ursula von der Leyen, als sie am 1.1.2007 das Elterngeld einführte. Außerdem: Hat es eine Mutter mit 1.400 EUR pro Monat noch nötig, etwas hauptberuflich hinzu zuverdienen? Ich glaube nicht, dass müssten andere alleinerziehende Mütter viel eher, die mit weniger auskommen müssen.

Also Robert Kracht, nicht immer die Sozialbrille aufsetzen, manche Menschen klagen auch in Deutschland auf hohem Niveau und manchmal sind Entscheidungen von deutschen Gerichten auch ok.

Bin auf die Kommentare gespannt ;-)

Noch vor wenigen Jahren war die so genannte Ich-AG in aller Munde. Damit wurde seitens der Politik eine Möglichkeit geschaffen, auch unerfahrene Personen in die Selbstständigkeit zu bringen. Diesen Menschen wurde der Zugang zur eigenen Existenz erleichtert, so dass sich mehr Menschen trauten, den Weg anzutreten. Doch die erst 2003 eingeführten Regelungen wurden bereits 2006 von der Regierung wieder abgeschafft. Der Grund laut CDU war vor allen Dingen die lange Förderungsdauer von 36 Monaten. Dadurch entstünden zu hohe Kosten, ein tatsächlicher Erfolg sei nicht zu sehen gewesen.

Die Zahlen halten dagegen

Doch die Zahlen, die in Statistiken bekannt gegeben wurden, sprechen eine andere Sprache. In den Jahren von 2003 bis 2006 wurde die Ich-AG von insgesamt 400.000 Personen gegründet. Damit wuchs die Zahl der Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit heraus um das Doppelte. Nach der Abschaffung der Ich-AG wurde lediglich der Gründungszuschuss gewährt. Statt 36 Monaten Förderung erhielten Gründungswillige nur noch 15 Monate. Die Folge war ein Rückgang der Gründungen auf das vorhergehende Niveau.

Gründe für die Abschaffung der Ich-AG

Die Politik begründete die Streichung der Förderung für die Ich-AG damit, dass viele Existenzgründungen nur entstanden, weil die Förderung mitgenommen werden sollte. Mit Schaffung des Gründungszuschusses hingegen wurden die Zugangsvoraussetzungen deutlich verschärft. Damit sollen nur die Personen eine Förderung erhalten, die sich wirklich mit der Gründung als solches auseinander gesetzt haben.

Der neue Gründungszuschuss jedoch spricht genau die Zielgruppen weniger an, die zuvor in die Selbstständigkeit gebracht werden konnten. Denn Frauen, junge Menschen mit weniger Erfahrungen, sie alle konnten sich auf eine lange Förderungsdauer verlassen. Mit den Jahren nahm die Förderung zwar ab, jedoch wuchsen die Gründer auch in ihre Unternehmen hinein.

Statistische Werte zeigen positive Entwicklung

Aus den aktuellen Statistiken geht hervor, dass mehr als 60 Prozent der Gründer einer Ich-AG auch nach mittlerweile fünf Jahren noch selbstständig sind. Zusätzlich haben 20 Prozent der Gründer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Die Kontakte, um an diesen neuen Job heran zu kommen, wurden in den meisten Fällen einzig und allein durch die Gründung eines Unternehmens hergestellt.

Die Zahl der heute wieder arbeitslosen Gründer der Ich-AG ist um 20 Prozent niedriger, als die Zahl derer, die die staatliche Förderung nicht in Anspruch genommen haben. Auch verdienen die einstigen Existenzgründer im Durchschnitt 20 Prozent mehr Geld, als diejenigen, die das Wagnis Selbstständigkeit nicht eingegangen sind.

Zukunftsprognosen

Würden auch heute noch solche Fördermittel gewährt, so Experten, könnten jährlich 80.000 Menschen eine Existenz gründen. Nicht zu vergessen ist dabei die Dynamik der Gründer, die auch weitere Arbeitsplätze schaffen. In der aktuellen Krise wären diese Zahlen eine deutliche Erleichterung.

Dennoch sträubt sich die Politik, die derzeit jedoch vermutlich mehr für die Arbeitslosen zahlen muss, als die Kosten für die Ich-AG betragen würden. Zu groß sei die Gefahr, dass wieder unzählige Gründungen stattfänden, die nur die staatlichen Fördermittel in Anspruch nehmen wollten.

Dabei zeigen Aussagen der einstigen Gründer, dass gerade die, wenn auch kurzfristige, Selbstständigkeit, bessere Kenntnisse vermittelt hätte, als dies bei zahlreichen theoretischen Schulungen der Fall gewesen sei.

Quellen: http://www.daserste.de/plusminus/beitrag.asp?uid=sspj3372qypjkwq8&cm.asp
 

Prof. Dr. Michael Hüther, Direktor des Instituts der Deutschen Wirtschaft schrieb über die Förderungen von Existenzgründungen auf wirtschaftsmagazin-forum.de ein kleines Resümee. Das Existenzgründungen dem Wachstum in Deutschland dienen, dabei aber auch einige Unternehmen auf der Strecke bleiben, da sie aufgrund wettbewerbstechnischer Nachteile der wirtschaftlichen Entwicklungsgeschwindigkeit nicht standhalten sei normal. Seit der achtziger Jahre werden Existenzgründungen gefördert. So gab es neben dem Überbrückungsgeld die Ich-AG als Existenzgründungszuschuss. Seit dem 1.8.06 den Gründungszuschuss, welcher dem Überbrückungsgeld sehr ähnlich ist. In den 3,5 Jahren der Ich-AG wurden insgesamt 393.000 Förderungen bewilligt. Hier liegt die Vermutung nahe, dass auch einige diese gesetzliche Verpflichtung ausnutzten, um die Arbeitslosenzahlungen etwas zu verlängern. Derzeit werden noch ca. 200.000 Existenzgründer mit diesem Instrument gefördert. Beim neuen Gründungszuschuss wird sehr viel mehr Wert auf die Qualität des Existenzgründers gelegt. So sind die Gründungszahlen auch etwas zurückgegangen.

Quelle: http://www.wirtschaftsmagazin-forum.de/content/artikel/174.html

Quelle: www.bds-dgv.de

Seit dem 1. August 2006 können Existenzgründer nur noch im Rahmen des Gründungszuschusses eine nicht rückzahlbare Förderung zu ihrer Existenzgründung erhalten. Voraussetzung dazu ist ein vor Gründung bestehender Anspruch auf mindestens 90 Tage Arbeitslosengeld I. Da diese Voraussetzung nicht von allen Gründern erfüllt werden kann, wurde bis zum 31. Oktober 2006 ein Übergangszeitraum geschaffen, in welchem genau diese Existenzgründer noch das “alte” Überbrückungsgeld beantragen können. Daneben existieren allerdings eine Reihe weiterer Klippen und Kanten, so z.B. die Arbeitslosenversicherung oder die Antragstellung an sich.

Seit dem 01.08.2006 können Arbeitslose für die Gründung eines Unternehmens im Haupterwerb (min. 15 Wochenarbeitsstunden) gemäß SGB III eine Gründungszuschuss bei der Agentur für Arbeit beantragen. Der Gründungszuschuss wird in 2 Phasen eingeteilt:

In Phase 1 erhält der Gründer für die Zeit von 9 Monaten sein individuelles Arbeitslosengeld zuzüglich 300 EUR Sozialversicherungspauschale.
In der Phase 2 kann (muss aber nicht) für weitere 6 Monate die Sozialversicherungspauschale in Höhe von 300 EUR gewährt werden.

Der Antragsteller muss für die Beantragung des Gründungszuschusses einen Mindestanspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) von 90 Tagen haben und auch mindestens für 1 Tag arbeitslos gewesen sein. Ein Wechsel aus einem versichungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis direkt in die Selbständigkeit wird nicht gefördert. Mit jedem Tag, an dem der Gründungszuschuss gewährt wird, verringert für den Existenzgründer die Tage mit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Durch die freiwillige Arbeitslosenversicherung kann jedoch ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben werden.
Weitere Voraussetzungen für die Gewährung des Gründungszuschusses sind zum einen die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zum Gründungsvorhaben sowie der Nachweis der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Fachkundige Stellen, die Auskunft über die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens geben können sind z. B. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Kreditinstitute oder Gründungszentren. Der Nachweis der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ist von der Agentur für Arbeit zu bewerten.

Rentenversicherungspflicht besteht nur für Existenzgründer in bestimmten Berufszweigen, wie z. B. Handwerker oder Pflegepersonen. Alle anderen Unternehmer können auf Antrag freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung entrichten.

Die Krankenversicherung kann vom Gründer frei gewählt werden, also entweder privat oder bei Erfüllung von Vorversicherungszeiten freiwillig gesetzlich. Welche Versicherung für den Existenzgründer vorteilhafter ist, hängt in erster Linie von seinen persönlichen Lebensumständen und Vorerkrankungen ab.

Die Ich-AG Förderung lief bekanntlich am 30.06.2006 aus und auch das Überbrückungsgeld wird nur noch bis zum 31.07.2006 bewilligt. Ab August steht dann jedem Arbeitslosen die Möglichkeit offen, den so genannten Gründungszuschuss zu beantragen. Dazu muss er aber mindestens noch 3 Monaten Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Sofern der Zuschuss gewährt wird, erhält der Existenzgründer zu seinem bisherigen Arbeitslosengeld weitere 300 EUR für zunächst 9 Monate gezahlt. Nach diesem Förderzeitraum kann der Gründer weitere 6 Monate beantragen. Innerhalb diesem Zeitraums erhält er dann aber nur noch die 300 EUR, also insgesamt 1.800 EUR. Nachteilig: Durch die Gewährung des Existenzgründerzuschusses verbraucht sich der verbleibende Anspruch auf Arbeitslosengeld I, so dass es ohne private Vorsorge passieren kann, dass der Selbständige sein Gewerbe oder seine Tätigkeit abmeldet und ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Leistungen von der Agentur erhält. Der Gründer kann mit der neuen Arbeitslosenversicherung für Selbständige vorbeugen.