Wir haben unseren Onlinerechner zur Ermittlung des Hinzuverdienstes bei selbständigen ALG 2 Empfängern aktualisiert. Es werde nun Kinder der Bedarfgemeinschaft sowie der monatliche Gewinn und die Betriebsausgabenpauschale von 100 EUR berücksichtigt. Ein Weiteres Berechnungsbeispiel findet man im Flyer der Bundesagentur für Arbeit unter

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/SGB-II-Merkblatt-Alg-II.pdf

sowie auf http://www.akademie.de/

Der genaue Gesetzestext zu den Regelungen ist unter §11 SGB 2 nachzulesen.

Auszug:

§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen

Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

Das bedeutet für den Unternehmer:

- Bei einem Umsatz unter 400,- EUR werden automatisch 100,- EUR als Betriebsausgabe abgezogen; höhere nachgewiesene Kosten bleiben unberücksichtigt.

- Bei einem Umsatz ab 400,- EUR können höhere Beträge als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn diese nachweisen werden.

Und hier können Sie den Hinzuverdienst zum Einstiegsgeld und ALG 2 während Ihrer Selbständigkeit berechnen lassen >> Zum Onlinerechner

Zum 01.01.2009 wurde die Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente beschlossen. Im Ergebnis entfallen die sonstigen weiteren Leistungen, dafür kann der Fallmanager über ein Vermittlungsbudget verfügen. Laut der Pressemitteilung 83/2008 der BA

"...können dem Existenzgründer nunmehr neben dem Einstiegsgeld, Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern gewährt werden."

Gerade Gründer aus ALG 2 haben es schwer, Kredite von Banken zu bekommen. Daher ist diese Regelung eine gute Nachricht für die Gründer. Noch liegen uns keine Erfahrungen von Gründern vor, wie die Fallmanager die Gewährung von Darlehen oder Zuschüssen handhaben.

 

Selbständige haben ebenfalls Anspruch auf Grundsicherung, wenn sie im Sinne des SGB III hilfebedürftig sind, Voraussetzung für die Gewährung der Grundsicherung ist, dass der Unternehmer dem Grundsicherungsamt regelmäßig seinen Gewinn mitteilt. Bis Dezember 2007 galten für Selbständige, die gleichzeitig Anspruch auf Hartz IV haben, die allgemeinen, steuerlichen Vorschriften zur Gewinnermittlung. In der ab dem 1.01.08 geltenden neuen ALG II Verordnung werden die steuerlichen Vorschriften ausdrücklich außer Kraft gesetzt.

Gewinnermittlung von selbständigen Hartz IV Empfängern

Für das Finanzamt muss der Unternehmer eine Gewinnermittlung unter Beachtung der Steuergesetze erstellen. Diese Gewinnermittlung erkennt das Grundsicherungsamt nach der neuen Verordnung nicht an. Dadurch wird der Selbständige gezwungen, noch eine zweite, nämlich eine Arme Leute Buchhaltung zu erstellen. Im § 3 der ALG II Verordnung sind für die Behandlung von Ausgaben und Einnahmen neue Regelungen festgesetzt worden.

Neue Regelung für Ausgaben

• Tatsächliche Ausgaben sollen nicht von den Einnahmen abgesetzt werden, soweit diese vermeidbar oder offensichtlich nicht den Lebensumständen des selbständigen Hartz IV Empfängers entsprechen. Schafft sich der Unternehmer Maschinen oder einen Pkw an, muss er immer im Hinterkopf den Gedanken haben, ob die betriebsnotwendige Anschaffung auch zu seinen Lebensumständen passt. Falls sein Fallmanager anderer Meinung ist, werden diese Ausgaben bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt. Betroffenen Unternehmern bleibt daher nur der Weg, sich vor jeder größeren Anschaffung grünes Licht von ihrem Fallmanager geben zu lassen.
• Aus steuerlicher Sicht kann der Unternehmer für betriebliche Fahrten mit seinem Privat Pkw 0,30 Euro pro gefahrenen km als Kosten ansetzen. Das Grundsicherungsamt genehmigt aber nur 0,10 EUR pro gefahrenen km.
• Vom Amt werden nur tatsächliche Ausgaben anerkannt, das bedeutet, dass Abschreibungen oder Investitionsabzugsbeträge bei dieser Gewinnermittlung außen vor bleiben.
Neue Regelungen für Einnahmen
Der Fallmanager hat das Recht, nachgewiesenen Einnahmen angemessen zu erhöhen, wenn diese offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entsprechen. Aus welchem Hut diese nicht nachgewiesenen Einnahmen gezaubert werden, wird die Zeit zeigen. Künftig gilt für die Berechnung der Einnahmen der Bewilligungszeitraum, der in der Regel 6 Monate beträgt. Die gesamten Einnahmen im Zeitraum der Bewilligung werden zusammengerechnet und auf die einzelnen Monate gleichmäßig verteilt. Dadurch werden Monate, in denen Verlust erwirtschaftet wurden, mit Monaten in denen Gewinn erwirtschaftet wurde, ausgeglichen. Die Hilfebedürftigkeit wird durch den Ausgleich rechnerisch kleiner.

Fazit

Selbständige, die gleichzeitig noch auf Grundsicherung angewiesen sind, stehen unter Generalverdacht. Es wird davon ausgegangen, dass die Unternehmer nicht dazu in der Lage sind, ihre Einnahmen in korrekter Höhe nachzuweisen. Gleichzeitig wird dem Unternehmer die Fähigkeit abgesprochen, einzuschätzen, welche betriebsnotwendigen Anschaffungen er tätigen muss. Am Ende bleibt dem Geschäftsmann nur die Hoffnung, dass sein Fallmanager ein betriebswirtschaftliches Studium erfolgreich für eine Arge Buchführung abgeschlossen hat. Die Umsetzung der neuen Verordnung ist für Verwaltungsfachwirte, die die rechtlichen Grundlagen des Verwaltungshandelns oder das öffentliche Dienstrecht beherrschen, doch Neuland.

Wer die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von ALG 2 oder auch Hartz 4 erfüllt, kann Einstiegsgeld beantragen. Einstiegsgeld ist eine Förderung, die zusätzlich zum ALG 2 Bezug gezahlt wird. Gefördert wird der Einstieg in eine Selbständigkeit, was über 70% der Förderung ausmacht. Ebenfalls gefördert wird die Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit. Baut sich der Geförderte eine Selbständigkeit auf, muss die Hinzuverdienstgrenze beachtet werden. Der Selbständige zieht von seinem Umsatz, auch kurz den Zahlungseingängen, seine Betriebsausgaben des jeweiligen Monats ab. Die Differenz zwischen Zahlungseingang und Zahlungsausgang ist der Gewinn. Von diesem Gewinn werden 100,- EUR nicht auf das ALG II angerechnet. Der Betrag der diese 100,- EUR übersteigt, wird vom ALG II abgezogen. Zur genauen Berechnung kann folgendes Onlinetool verwendet werden: http://www.gruenderlexikon.de/onlinerechner-hinzuverdienst-alg2.php

Ein ALG II Empfänger, der sich eine selbständige Existenz aufbauen will, kann auch auf staatliche Förderung, das so genannte Einstiegsgeld, hoffen. Damit soll der Übergang von der Grundsicherung zur Selbständigkeit erleichtert werden. Für ALG II Empfänger besteht kein Rechtsanspruch auf das Einstiegsgeld. Vielmehr sollte der Existenzgründer vom Beginn seiner Geschäftsidee seinen zuständigen Fallmanager mit einbeziehen. Ist der Fallmanager von der Geschäftidee überzeugt und erwartet, dass langfristig durch die Selbständigkeit so hohe Einkünfte erzielt werden, das der ALG II Anspruch vollständig erlischt, kann er dem Existenzgründer Einstiegsgeld bewilligen. Der Existenzgründer sollte für die Erstellung seines Businessplanes möglichst zeitnah die individuelle Förderhöhe abklären. Der ALG II Bezug läuft ungeachtet dessen in voller Höhe weiter. Der Existenzgründer muss jedoch regelmäßig seinen Gewinn nachweisen. Nach der Überprüfung durch die Arge wird ein bestimmter Teil des Arbeitslosengeldes II dann entsprechend gekürzt. Wie hoch diese Kürzung ausfällt, kann unter folgender Adresse ermittelt werden: ALG 2 Hinzuverdienst

Auch für ALG II-Empfänger besteht die Möglichkeit einer Förderung bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Diese Tätigkeit muss mindestens 15 Wochenstunden umfassen und hauptberuflich ausgerichtet sein. Laut § 29 SGB II kann für ALG II-Empfänger ein Einstiegsgeld als Zuschuss zum ALG II gewährt werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Vielmehr liegt die Entscheidung für die Gewährung des Einstiegsgeldes beim zuständigen Fallmanager der ARGE oder des Grundsicherungsamts. Es sind maximal 50% der Regelleistung an den Existenzgründer zu zahlen. Das können mindestens 172,50 EUR zusätzlich zum ALG II sein. Miete und Krankenversicherung werden extra erstattet. Summa summarum eine lukrative Förderung.

Hartz IV – Empfänger müssen nicht unbedingt Vollzeitselbständig sein, um Geld zu verdienen. Eine Nebentätigkeit ist ebenso akzeptabel und verhilft dem Arbeitslosengeld II-Empfänger ein Nebeneinkommen aufzubauen. Einstiegsgeld kann dafür leider nicht beantragt werden, aber es sollte in regelmäßigen Abständen der Bezug und die Unterstützung durch ALG II geprüft werden. Der ALG II-Empfänger kann nämlich bis zu 100 EUR hinzuverdienen. Bei einer gewerblichen Nebentätigkeit, bspw. beim Onlineauktionshaus eBay, ist der Gewinn ausschlaggebend, also der nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen verbleibende Restbetrag. Ein weiterer Pluspunkt ist der auch in der Nebentätigkeit bestehende Krankenversicherungsschutz für den nebengewerblich Tätigen. Anfangsinvestitionen, Fahrtkosten, Wareneinkäufe und Telefonkosten verhindern die Kürzung des ALG II in den meisten Fällen. Verdient der Hartz IV-Empfänger künftig mehr, so sollte er sich auch von seinem Bedürftigkeitsstatus lösen und versuchen auf eigenen Beinen zu stehen, nur so gelingt die vollberufliche Selbständigkeit. Das Zauberwort heißt in diesem Fall „Loslösen von der Stütze“.