Das Förderprogramm Gründercoaching Deutschland ist für Existenzgründer in den ersten 5 Jahren nach der Unternehmensgründung aufgelegt worden. Die jungen Unternehmer können mit dieser Förderung ihren Beratungsbedarf bspw. zur Unternehmensführung, zur Betriebswirtschaft oder zur Einführung eines Qualitätsmanagementsystems finanzieren. Um an dieses KfW-Fördergeld zu kommen, muss der Unternehmer ein Gespräch mit der IHK führen. Erst mit Empfehlung der zuständigen IHK wird der Antrag bei der KfW bearbeitet.

Knapp 2 Jahre nach der Einführung des Gründercoachings am 1.10.2008 wollen immer mehr IHK´s ein Stück vom Kuchen abhaben. Die einzelnen IHK´s berechnen den Gründern zusätzliche Gebühren für Ihre Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren für das Gründercoaching. Unternehmer die glauben, mit Ihren jährlichen IHK-Beiträgen ist eine der Hauptaufgaben der IHK´s - nämlich die Beratung - bereits bezahlt, irren.

Welche zusätzlichen Gebühren kommen auf den Unternehmer zu?

Die IHK Berlin hat in Ihrer Mitteilung vom 23.08.2010 den gelisteten KfW-Beratern mitgeteilt:

Für die Bearbeitung von Anträgen von Angehörigen der freien Berufe, die ab dem 01. September 2010 bei der IHK Berlin eingehen, erheben wir ein Entgelt von 50,00 € zzgl. Mwst. Dieses ist nach Rechnungsstellung durch die IHK Berlin fällig. Den Ablauf entnehmen Sie bitte der beigefügten Tabelle. Die Bearbeitung von Anträgen von IHK-Mitgliedern erfolgt nach wie vor entgeltfrei.

weiter heißt es:

... nach erfolgter Bezahlung erfolgt die Empfehlung und Weiterleitung des Antrags an die KfW durch die IHK Berlin.

... erfolgt keine Zahlung, wird die Forderung des Entgelts ausgebucht und die Antragstellerin/ der Antragsteller erhält ihren/seinen Antrag zurück.

Im Klartext, wer zahlt bekommt eine Empfehlung, Unternehmer die die Gebühren nicht zahlen, erhalten ihren Antrag zurück.

Dabei verhält sich die IHK Berlin noch human. Sie verlangt nur Gebühren von den Nichtmitgliedern. Die IHK Erfurt bspw. verlangt auch von ihren Mitgliedern eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 70,- Euro mit der Begründung, dass diese Beratungstätigkeit über das Übliche hinausgeht.

Die folgenden Unterlagen muss der Gründer zum Gespräch mit der IHK mitbringen:

   - Antragsunterlagen ausgedruckt
   - Gewerbeanmeldung in Kopie
   - ggf. Bescheinigung des Finanzamts über Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigung
   - Original-Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit, sofern Sie das Gründercoaching aus der Arbeitslosigkeit beantragen
    - Businessplan, sofern Sie innerhalb der ersten sechs Monate nach Existenzgründung den Antrag stellen, ansonsten BWA oder Jahresabschluss

Das Zusammenstellen dieser Unterlagen kostet den Unternehmer sicherlich weitere zwei bis drei Stunden. Bei einem kalkuliertem Stundenlohn von 30,- Euro schlagen für den Antrag weitere 90,- Euro zu Buche. 

Kosten für den Berater

Der Unternehmer kann sich einen zugelassenen KfW-Berater für seinen Beratungsbedarf aussuchen. Dieser Berater muss dann nach den Vorgaben der IHK einen Vertrag mit dem Unternehmer schließen. Zeitaufwand - mindestens eine Stunde.

Der detaillierte Abschlussbericht muss ebenfalls vom Berater formuliert werden. Der Zeitaufwand hierfür beträgt mindestens 3 Stunden. Bei einem Beraterhonorar von 100,- Euro die Stunde, muss der Unternehmer hier weitere 400,- Euro an Kosten einplanen.

Zusammenstellung der Kosten

70,- Euro IHK-Gebühr
90,- Euro Verdienstausfall des Unternehmers
400,- Euro Beratungsgebühren

Die Summe von 560,- Euro muss der Unternehmer als Nebenkosten für die Antragsbearbeitung berücksichtigen. Darüber hinaus muss er noch sämtliche Termine und Fristen überwachen, damit die Abwicklung der Zahlung schlussendliche reibungslos von statten geht.

Bürokratie vernichtet Geld

Die in Deutschland übliche Bürokratie vernichtet einen Teil der Beratungsförderung. Die KfW hat sich die IHK mit ins Boot geholt um die Unternehmer und ihr Konzept wirksam beurteilen zu können.

Die IHK hat es in nicht einmal 2 Jahren geschafft aus dem Antrags- und Bewilligungsverfahren zum Gründercoaching Deutschland ein mit Terminen und Fristen gespicktes Bürokratiemonster zu erschaffen, das Seinesgleichen sucht.

Aber, der Nachweis der eigenen Existenzberechtigung ist erbracht.

Weitere interessante Artikel zu diesem Thema:

Was kostet ein Existenzgründerseminar bei Ihnen?

Unterschiede bei den IHK Prüfungsgebühren

Dieser Artikel ist Teil 4 von 4 der Serie

Nachdem wir Ihnen in den vergangenen Teilen unserer Serie zum Gründungszuschuss bereits gezeigt haben, wie hoch dieser ausfällt, wie lange er gewährt wird und welche Phasen es gibt, geht es heute um die dritte Voraussetzung für die Gewährung des Gründungszuschusses. Nachdem Sie noch Ihren Restanspruch auf Arbeitslosengeld I haben und auch hauptberuflich gründen werden, müssen Sie einen Businessplan anfertigen.

Warum muss der Businessplan sein?

Der Businessplan soll die voraussichtliche Tätigkeit Ihres Unternehmens darstellen und mit wichtigem Zahlenmaterial untermauern. Sie selbst werden mit der Erstellung des Businessplans gezwungen, sich ausführlich mit Ihrem Gründungsvorhaben auseinanderzusetzen. Das ist ein wichtiger Faktor, um die Ernsthaftigkeit des Gründungsvorhabens zu überprüfen. Anhand des dargestellten Zahlenmaterials will die Agentur für Arbeit prüfen, ob Ihre Geschäftsidee tragfähig ist, also Sie in absehbarer Zeit davon leben können. Verständlicherweise soll der Gründungszuschuss nur an Gründer gezahlt werden, die Aussicht auf Erfolg haben. Einen ersten Anhaltspunkt hierzu gibt der Businessplan.

Die fachkundigen Stellen

Da die Agentur für Arbeit sich darüber im Klaren ist, dass sie alleine die Tragfähigkeit eines Konzeptes nicht beurteilen kann, muss Ihr Businessplan zudem von einer fachkundigen Stelle überprüft worden sein. Das kann ein Steuer- oder Unternehmensberater, die IHK bzw. die Handelskammer oder auch eine Bank sein. Diese prüfen Ihren Businessplan und können Ihnen bereits im Vorfeld Auskunft über die Chancen auf Gewährung oder die Wahrscheinlichkeit einer Ablehnung geben.

Finanzierung muss stehen

Im Businessplan müssen Sie Aussagen zur Finanzierung treffen. Werden Rücklagen angegeben, müssen diese auch vorhanden sein. Kalkulieren Sie mit einem Bankkredit sollten Sie die Zusage bereits in Händen halten. Andernfalls kann der Gründungszuschuss nicht gewährt werden, da die Gründung nicht wie im Businessplan beschrieben erfolgen kann.

Dieser Artikel ist Teil 3 von 4 der Serie

Wie wir bereits in den letzten Teilen unserer kleinen Serie zum Gründungszuschuss erfahren haben, gibt es bestimmte Voraussetzungen für dessen Gewährung. Eine davon ist ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld I, über den wir im letzten Artikel berichtet haben. Heute soll es darum gehen, dass Sie den Gründungszuschuss nur dann erhalten können, wenn Sie hauptberuflich gründen.

Wann liegt eine hauptberufliche Neugründung vor?

Eine hauptberufliche Neugründung schließt eine vorher nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit nicht aus. Sie können also schon vor der eigentlichen Gründung nebenberuflich selbstständig sein und bis zu 165 Euro zum Arbeitslosengeld I hinzuverdienen. Achten Sie jedoch darauf, dass Sie in diesem Fall nicht mehr als 14,9 Wochenstunden arbeiten. Ab einer Arbeitszeit von 15 Wochenstunden gelten Sie nämlich nicht mehr als arbeitslos und erhalten keinen Anspruch auf Gründungszuschuss mehr.

Ebenfalls liegt eine hauptberufliche Neugründung dann nicht vor, wenn Sie bereits vor der Arbeitslosigkeit selbstständig waren und aus den Einnahmen Ihren Lebensunterhalt bestreiten konnten.

Nebenberufliche Tätigkeiten schließen den Gründungszuschuss nicht aus

Wichtig für den Gründungszuschuss: Neben Ihrer hauptberuflichen Tätigkeit können Sie eine nebenberufliche, nichtselbstständige Tätigkeit in geringem Umfang ausüben. So wird beispielsweise ein 400-Euro-Job von den Arbeitsagenturen in der Regel anerkannt. Erzielen Sie höhere Einnahmen, etwa durch mehrere Nebentätigkeiten, können diese allerdings häufig zur Ablehnung des Gründungszuschusses führen. Das kann auch nachträglich passieren.

Stichtag beachten

Beachten Sie außerdem den Stichtag, an dem Sie gründen. Ab diesem Tag sind Sie nicht mehr arbeitslos und müssen sich selbst versichern. Sie erhalten kein Arbeitslosengeld I mehr, der Gründungszuschuss wird allerdings nahtlos weitergezahlt, wenn Sie den Antrag rechtzeitig gestellt haben.

Lesen Sie im nächsten Teil mehr zur dritten Voraussetzung für den Gründungszuschuss, dem Businessplan.
 

Trotz seiner enormen Wirtschaftskraft ist die Zahl der Existenzgründungen in Deutschland außergewöhnlich niedrig. Unter den 18 größten Volkswirtschaften der Welt liegt die Bundesrepublik in Sachen Neugründungen nur auf dem vorletzten Platz. Mit einem Blick auf die deutsche Förderlandschaft ist das überraschend, denn in keinem anderen Land der Welt werden Existenzgründungen finanziell so gut unterstützt wie hier. Allein über die Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (www.foerderdatenbank.de) werden aktuell 197 Förderprogramme angeboten.

Angehende Gründer stehen vor der Herausforderung, aus dieser enormen Auswahl die beste Lösung für sich herauszufiltern. Im Gespräch mit dem Ratgebermagazin Gewusst WIE! erklärt der Existenzgründungsexperte der Deutschen Industrie und Handelskammer (DIHK), Dr. Marc Evers, welche Vorarbeit der Gründer leisten muss: „Erst nach Ausarbeitung eines Geschäftskonzepts entscheidet sich, ob Fördermittel ergänzend in Frage kommen - wenn Startfinanzierungslücken geschlossen oder Defizite etwa beim Marketing offenkundig sind. Dabei unterstützt ihn dann beispielsweise seine IHK oder eine Gründeragentur.“

Einer der größten öffentlichen Gründungsfinanzierer ist die Kfw-Bank, die diverse Förder- programme für die Gründungsphase anbietet. Den Antrag stellt der Gründer über seine Bank oder Sparkasse. In seinem aktuellen Magazin „So werden Sie Ihr eigener Chef“ weist Gewusst WIE! daraufhin, dass dieser Antrag dringend vor der Gründung geschehen muss. Nach erfolgtem Start könnten viele Geschäftsideen nicht mehr gefördert werden. Neben einem ausführlichen Artikel, in dem die diversen Fördermöglichkeiten konkret beschrieben werden, fasst „So werden Sie Ihr eigener Chef“ auf 88 Seiten kompakt zusammen, was beim Weg in die Selbständigkeit beachtet werden sollte.

„Häufig scheitert die Existenzgründung daran, dass der Jungunternehmer seinen Start nicht gut vorbereitet hat. In unserem aktuellen Gründer-Magazin haben wir darum alle Themen rund um die Selbständigkeit übersichtlich und leicht verständlich aufbereitet. Zusätzlich erhält der Leser per CD ein komplettes Software-Paket, mit zahlreichen Checklisten und Formatvorlagen wie z.B. dem Rechtsform- oder Unternehmercheck. Außerdem beinhaltet es praktische Anwendungen für die Erstellung des Businessplans, eine Software für Abrechnungen und Kundendatenmanagement sowie das prämierte MAX-TAX Steuerprogramm“, so Heiko Weising, Verlagsleiter von Gewusst WIE!.

Über Gewusst WIE!

Gewusst WIE! ist ein monothematisches Ratgebermagazin, das bundesweit im zweimonatigen Rhythmus erscheint. Jede Ausgabe behandelt ein spezielles Verbraucherthema, das in Form gut recherchierter Hintergrundberichte und Praxistipps für den Leser aufbereitet wird. Ziel ist die ausführli-che Information und Beratung des Lesers, um beispielsweise Kauf- und Investitionsentscheidungen zu unterstützen. Zusätzlich bietet jedes Heft passend zum Thema eine Software-Vollversion per CD. Gewusst WIE! ist deutschlandweit im Zeitschriftenhandel erhältlich. Außerdem können Artikel und Software vom Onlineportal www.g-w.de heruntergeladen werden. Herausgeber ist das Verlags- und Medienhaus FOOXX GmbH aus Königswinter, ein führender Vermarkter von digitalen Produkten in Europa.

Dieser Artikel ist Teil 2 von 4 der Serie

Wollen Sie den Gründungszuschuss beantragen, müssen Sie einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Das haben wir Ihnen bereits im letzten Artikel aufgezeigt. Heute soll es um die wichtigste Grundvoraussetzung gehen: den Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Dieser muss noch für wenigstens 90 Tage bestehen. Sie erhalten einen zwölfmonatigen Anspruch, wenn Sie in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt und einen sechsmonatigen Anspruch bei einer zwölfmonatigen Einzahlung in den letzten zwei Jahren haben.

Achten Sie auf Ruhezeiten

Nach dem Erhalt der Kündigung müssen Sie sich binnen drei Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart, dass Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Resturlaub in Anspruch nehmen, gilt diese Zeit als Ruhezeit. Gleiches gilt bei einer vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, wenn Sie eine Abfindung bis zur Beendigung des Arbeitsvertrages erhalten. In dieser Zeit dürfen Sie nicht gründen, da Sie nicht als arbeitslos gelten und somit keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss haben.

Achten Sie auf Sperrzeiten

Auch Sperrzeiten sollten Sie nicht außer Acht lassen. Sie können nach der Sperrzeit, etwa aufgrund einer Eigenkündigung, den Gründungszuschuss in vollem Umfang erhalten. Beachten Sie aber, dass die Sperrzeit Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld I verkürzt. Sie müssen also in diesem Fall früher gründen.

Auch während der Sperrzeit können Sie gründen und erhalten den Gründungszuschuss ebenfalls in voller Höhe. Er wird allerdings erst nach Ablauf der Sperrzeit ausgezahlt, sodass Sie diese Zeit mit eigenen Ersparnissen überbrücken müssen. Den Antrag für den Gründungszuschuss müssen Sie vor der Gründung abholen, können ihn aber nachträglich einreichen. Dann wird das Geld rückwirkend gezahlt.

Lesen Sie im nächsten Teil mehr zur hauptberuflichen Selbstständigkeit als Voraussetzung für den Gründungszuschuss.

 

Dieser Artikel ist Teil 1 von 4 der Serie

Der Gründungszuschuss ist die beliebteste Fördervariante für künftige Selbstständige. Denn mit dem Gründungszuschuss gibt es bis zu 25.000 Euro vom Staat geschenkt. Die Statistiken belegen: Im Jahr 2009 haben 137.000 Gründer den Gründungszuschuss in Anspruch genommen, das sind satte 18.000 Gründer mehr als im Vorjahr. An dieser Stelle wollen wir Ihnen einen Überblick über den Gründungszuschuss, die Voraussetzungen und Höhe des Zuschusses geben.

Höhe des Gründungszuschusses

Die Höhe des Gründungszuschusses richtet sich dabei nach dem Familienstand. Alleinstehende ohne Kinder können beispielsweise bis zu 20.000 Euro erhalten. Wer verheiratet ist und den Hauptverdiener darstellt, zusätzlich noch ein Kind mit Kindergeldanspruch hat, kann bis zu 25.000 Euro erhalten. Voraussetzung für die Gewährung des Gründungszuschusses ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I für mindestens noch 90 Tage. Der Gründungszuschuss wird in der Höhe gezahlt, in der Sie auch Arbeitslosengeld I erhalten.

Die zwei Phasen des Gründungszuschusses

Der Gründungszuschuss untergliedert sich in zwei Phasen. Die erste Phase dauert neun Monate. In dieser Zeit erhalten Sie Ihr Arbeitslosengeld I in voller Höhe weitergezahlt, nur dass es jetzt als Gründungszuschuss bezeichnet wird. 300 Euro für die Sozialversicherung bekommen Sie außerdem. Bedenken Sie aber, dass Sie sich auch um die soziale Absicherung selbst kümmern müssen. Sie können jedoch anschließend so viel hinzuverdienen, wie Sie möchten, ohne dass der Gründungszuschuss gekürzt wird.

Die zweite Phase schließt sich direkt an die erste an, dauert aber nur sechs Monate. Sie muss gesondert beantragt werden. In den folgenden sechs Monaten werden jedoch nur noch 300 Euro für die Sozialversicherung gezahlt, danach ist eine weitere Verlängerung nicht mehr möglich.

Lesen Sie im nächsten Teil, welche Voraussetzungen Sie für den Gründungszuschuss erfüllen müssen.

Quelle für diese Serie: Starting Up, Juni/Juli/Aug 10, S. 14-22

Seit dem 01.01.2010 gibt es höhere Fördermittel für die Weiterbildung. Waren es bisher nur 154 Euro jährlich, die Sie in Anspruch nehmen konnten, sind es jetzt sogar schon bis zu 500 Euro der Kosten. Die Fördermittel stehen jedem Arbeitnehmer oder Selbstständigen zu, der innerhalb bestimmter Verdienstgrenzen liegt. Diese sind für 2010 auf 25.600 Euro für Einzelpersonen bzw. 51.200 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare festgelegt worden. Wie hoch Ihr Einkommen ist, können Sie aus den Einkommenssteuerbescheiden der vergangenen Jahre ablesen.

Die Fördermittel beantragen

Wollen Sie die Fördermittel beantragen, so sollten Sie zunächst die kostenlose Hotline unter 0800 – 26 23 000 anrufen. Dort erfahren Sie, welche Weiterbildungsberatungsstelle in Ihrer Nähe zuständig ist und können mit dieser einen Termin vereinbaren. Zum Termin benötigen Sie neben Ihrem Ausweis auch einen Einkommensnachweis. Haben Sie bereits die Entscheidung getroffen, welche Weiterbildung Sie wünschen, geben Sie dies beim Termin bekannt. Andernfalls lassen Sie sich beraten, welche Weiterbildung in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist.

Am Ende des Gesprächs erhalten Sie einen Gutschein, der die förderfähigen Weiterbildungsmaßnahmen auflistet. Mit diesem Gutschein können Sie sich bei Ihrem Weiterbildungsträger anmelden und erhalten einen 50-prozentigen Rabatt auf die Kosten. Der maximale Rabatt liegt dann bei 500 Euro.

in Anlehnung an: Der Steuerzahler Mai 2010, S. 137
 

Die GbR, auch bekannt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder BGB-Gesellschaft, stellt einen Zusammenschluss mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck dar. Die GbR wird gerne als Rechtsform bei der Existenzgründung genutzt, wenn ein Einzelunternehmen nicht in Frage kommt. Wichtig ist, dass alle Gesellschafter die gleichen Rechte an der Geschäftsführung haben. Sinnvoll ist es, einen Gesellschaftervertrag anzufertigen, auch wenn dieser nicht zwingend erforderlich ist. Da aber alle Gesellschafter mit dem Geschäfts- und Privatvermögen haften, gebietet es die rechtliche Absicherung, einen Vertrag zu schließen.

Gründungszuschuss beantragen

Will ein Team aus zwei oder mehr Gründern eine GbR ins Leben rufen, ist es möglich, einen Gründungszuschuss zu beantragen. Dieser richtet sich schließlich nicht an das Unternehmen, sondern dient der Absicherung des Lebensunterhalts der einzelnen Gründer. Wer also anspruchsberechtigt ist, kann den Gründungszuschuss beantragen. Er muss allerdings die Voraussetzungen erfüllen.

Dazu zählt zunächst die Gründung eines Vollerwerbs. Das Unternehmen muss also von Anfang an darauf ausgerichtet sein, den Lebensunterhalt der Gründer langfristig gesehen vollständig bestreiten zu können. Die Gründung muss weiterhin aus der Arbeitslosigkeit heraus erfolgen, wobei ein Restanspruch von Arbeitslosengeld I vorgeschrieben ist. Von dem genannten Vollerwerb geht die Bundesagentur für Arbeit regelmäßig bei zwei Gründern aus, die jeweils mit 50 Prozent am Unternehmen beteiligt sind. Bei drei und mehr Gründern mit geringeren Anteilen, muss entsprechend argumentiert werden, um den Gründungszuschuss zu erhalten.

Gemeinsame Beratung ist sinnvoll

Da alle Gesellschafter mit der Gründung der GbR das gleiche Ziel verfolgen, wird auch der Businessplan für alle gleichartig aussehen. Sinnvoll ist es deshalb, sich gemeinsam beraten zu lassen. Auf diese Weise wird nur ein Businessplan erstellt, der lediglich in Bezug auf die Gründerpersönlichkeiten abweichend sein kann.

Bei dieser Beratung sollte auch abgeklärt werden, ob etwaige Gründe bestehen, die den Gründungszuschuss nicht erlauben. Dann kann es nämlich passieren, dass auch andere Fördermittel nach der Beantragung und Ablehnung des Gründungszuschusses nicht mehr gewährt werden.

Wenn ein Gründer bereits selbstständig ist

Ist einer der Gründer bereits selbstständig, wirkt sich dies nicht unbedingt auf den Gründungszuschuss für die anderen Gründer aus. Sie müssen nur die persönlichen Voraussetzungen für dessen Erhalt mitbringen. Schließlich soll der Zuschuss helfen, den eigenen Lebensunterhalt in den ersten Monaten zu bestreiten.

Quellen:
http://www.gruendungszuschuss.de
http://www.existenzgruender.de
 

Dieser Artikel ist Teil 4 von 4 der Serie

Heute erfahren Sie mehr über drei weitere Gründerwettbewerbe.

Start2Grow Mikrotechnik Wettbewerb

Ob ein nanokonstruierter Chip für die Medizintechnik oder 3D-Module zur Oberflächenabtastung, beim Start2Grow Mikrotechnik Wettbewerb sind alle willkommen, die sich in der Mikrotechnik zu Hause fühlen. Hohe Preisgelder, Coachingabende, Workshops und über 600 Experten helfen bei der professionellen Erstellung eines Businessplans und geben einer guten Geschäftsidee die richtige Form. Den Gewinnern winkt ein Preisgeld von 30.000 Euro und die Sicherheit, mit fundiertem Wissen und den allerbesten Kontakten in ein erfolgreiches Geschäftsleben als Selbständiger zu starten. Das Start2Grow Handbuch ist ein wichtiger Leitfaden zur Erstellung eines Businessplans und hilft den Teilnehmern bei der Verwirklichung ihrer Ideen.

Kontakt:
start2grow
Wirtschaftsförderung Dortmund
dortmund-project
Töllnerstraße 9-11
44122 Dortmund
Mehr Informationen

Start Up Impuls

Wer seine Geschäftsidee auf seine Marktfähigkeit überprüfen lassen möchte, der ist bei Start Up Impuls an der richtigen Adresse. Hannover Impuls und die Sparkasse Hannover unterstützen die Teilnehmer bei ihrem Vorhaben in der Region Hannover. Sie arbeiten ihre Idee aus, erstellen ein Konzept und lassen sich von Experten beraten, wie ihre Idee zu realisieren ist und welche Chancen auf dem freien Markt bestehen. Preisgelder bis zu insgesamt 80.000 Euro werden an die beste Idee vergeben. Auch neue wissenschaftliche Innovationen sind erwünscht und werden auf ihre Marktfähigkeit überprüft. Von Anfang an wird der Start Up Impuls Teilnehmer von einem kostenlosen Coach begleitet, der Hilfestellung in allen Bereichen gibt. Kostenlose Themenabende  sorgen für Transparenz und Unterstützung.

Kontakt:
Hannover Impuls
Vahrenwalder Straße 7
30165 Hannover
E-Mail info@hannoverimpuls.de
Tel. 0511 – 300333-0
Fax 0511 – 300333-99
Mehr Informationen

Turnarounder des Jahres

Der Wettbewerb Turnarounder des Jahres richtet sich an alle, die es geschafft haben, eine Firma aus einer nachhaltig  schweren Krise zu führen. Anhaltende Verluste und negative Schlagzeilen müssen dokumentiert sein. Die Trendwende durch innovative Lösungen, neue Wege, Erweiterung des Geschäftsfeldes, Erhaltung der Arbeitsplätze muss erkennbar sein. Vergeben wird der Preis in drei Kategorien. Für Unternehmen bis 500 Mitarbeiter, bis 1000 Mitarbeiter und mehr als 1000 Mitarbeiter. Das Wirtschaftsmagazin Impuls würdigt den Turnarounder des  Jahres mit einer festlichen Preisverleihung.

Kontakt:
Redaktion impulse, G+J
Wirtschaftsmedien GmbH & Co. KG,
Stubbenhuk 3,
20459 Hamburg                   
Mehr Informationen

Dieser Artikel ist Teil 3 von 4 der Serie

Heute erfahren Sie die Details zu vier weiteren Gründerwettbewerben, die in Deutschland durchgeführt werden.

Gründerwettbewerb – mit Multimedia erfolgreich starten

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie richtet diesen Preis aus. Mitmachen kann jeder, der eine Firma im Bereich Multimedia eröffnen möchte oder vor maximal vier Monaten gegründet hat. Ein Geldpreis von bis zu 25.000 Euro und ein professionelles Coaching sind die Belohnung für das Einreichen einer Ideenskizze von ca. 10 Seiten.

Kontakt
:
Tel.: +49 30 310078 123
Fax: +49 30 310078 189
E-Mail: info@gruenderwettbewerb.de
Mehr Informationen

Senkrechtstarter

Senkrechtstarter ist ein branchenoffener Wettbewerb, an dem Bewerber aus Bochum, aber auch aus dem gesamten Bundesgebiet teilnehmen können. Eingereichte Konzeptskizzen werden von Fachleuten geprüft und mit den Ideengebern im Laufe von sechs Monaten optimiert. Zum Abschluss werden die Teams mit den zehn besten Businessplänen mit Preisgeldern von insgesamt 50.000 Euro belohnt. Gleichfalls werden die Teilnehmer auch nach Beendigung des Workshops von der Wirtschaftsförderung der Stadt Bochum weiterhin betreut.

Kontakt:
Wirtschaftsförderung Bochum
Ansprechpartner: Werner Fuhrmann               
Sachgebietsleiter Gründung & Wachstum                                                    
Viktoriastr. 10
44787 Bochum
Tel.:0234 9102031
Fax.:0234 910-1876
E-Mail: kontakt@senkrechtstarter.de        
Mehr Informationen

Start2Grow

Start2Grow ist ein Gründungswettbewerb der Stadt Dortmund, mitmachen kann jeder, egal in welcher Branche er zuhause ist. Aus ganz Deutschland sind Teilnehmer mit ihren Geschäftsideen willkommen. Im Fokus des Ganzen stehen jedoch Wirtschaftszweige mit hoher Zukunftsorientierung wie Mikro-, Nano- und Biotechnologie sowie Logistik. Die zwei Phasen des Wettbewerbs sind auf die Erstellung der Businesspläne fokussiert, doch das eigentliche Ziel ist es, die Teilnehmer so schnell und kompetent wie möglich an die Selbstständigkeit heranzuführen. Dem Gewinner von Phase 2 winken 15.000 Euro. Zusätzlich werden noch Sachpreise im Wert von 20.000 Euro vergeben.

Kontakt
:
Christine Turek
start2grow-Gründungssupport
Tel. 0231 - 50 29226
Mehr Informationen
 

Dieser Artikel ist Teil 2 von 4 der Serie

Heute stellen wir Ihnen die nächsten vier deutschen Gründerwettbewerbe vor:

IDEE-Förderpreis

Der IDEE-Förderpreis ist ein Wettbewerb für Frauen, Jungunternehmerinnen mit innovativen Geschäftsideen. Mit 75.000 Euro ist dieser hoch dotierte Preis ein Anreiz für engagierte, phantasievolle Unternehmerinnen, ihre Ideen zu verwirklichen und gleichzeitig neue Arbeitsplätze zu schaffen. 2009 nahmen 188 Damen teil und kämpften um den heiß ersehnten Preis. Mitmachen kann jede Frau, die eine gute Geschäftsidee hat. Nur ein Viertel der Existenzgründer in Deutschland sind bisher Frauen. Dieser Preis ist sicherlich ein tolles Geschenk für alle Frauen, die mit ihren kreativen Geschäftsideen gerne die Geschäftswelt erobern wollen, aber leider nicht das nötige Startkapital haben.

Kontakt:
J. Darboven GmbH & Co. KG
Pinkertweg 13
22113 Hamburg
Tel.: 040-73335-0
Fax : 040-73335-121
email: info@darboven.com
Mehr Informationen

Leaders Club Award

Der Leaders Club Award kann von Deutschen, Österreichern und deutschsprachigen Schweizern gewonnen werden, Hauptsache sie haben innovative Ideen. Alle Sparten der Gastronomie sind zugelassen und den langfristigen und erfolgreichen Konzepten sind keine Grenzen gesetzt. Trendige Konzeptionen und wettbewerbsfähige Geschäftsideen, die nicht länger als zwei Jahre am Markt sind, werden von einer hochkarätigen Jury gesichtet und bewertet. Als Preise winken Anerkennung, eine Gast-Mitgliedschaft im Leaders Club und eine goldene Palme.

Kontakt:
Simon-von-Utrecht-Straße 31
20359 Hamburg
Tel.: 040-53023120
e-mail: info@leadersclub.de
Mehr Informationen

NUK-Business Plan Wettbewerb

Das neue Unternehmertum Rheinland organisiert den Business Plan Wettbewerb. Voraussetzung für die Teilnahme ist, dass sich der Bewerber sich vor oder in der Gründungsphase befindet. Die Beschreibung der Geschäftsidee, ein Business- und ein Finanzplan sind die festen Bestandteile dieses Wettbewerbes, der sich in drei Stufen gliedert. Eine 8-seitige Geschäftsskizze  einzureichen, ist die Grundvoraussetzung für die Teilnahme. Preisgelder bis zu 10.000 Euro für den Gewinner der Stufe 3 winken den Teilnehmern, die außer Geld auch eine gehörige Portion Know-how und Erfahrungen mit in die Geschäftswelt nehmen. Wirtschaftsexperten, Marketingfachleute, Steuerberater und Rechtsanwälte bringen ihr Wissen ein und verhelfen den Jungunternehmern zu einem erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit.

Kontakt:
NUK Neues Unternehmertum Rheinland e. V.
Hahnenstraße 57
50667 Köln
E-Mail: info@neuesunternehmertum.de
Mehr Informationen

Science4Life Venture Cup

Der Science4Life Venture Cup ist ein Businesswettbewerb für die Sparten „Life Science“ und „Chemie“. Der Wettbewerb ist in drei Phasen gegliedert, wobei die Möglichkeit besteht, als Quereinsteiger bei Phase 2 zu beginnen. Dem Team mit dem besten Konzept winken Geldpreise in Höhe von 30.000 Euro.

Hundertprozentiges Vertrauen im Umgang mit den hochkarätigen Geschäftsideen wird vom Veranstalter garantiert. Zusätzlich zu den Geldpreisen wird die Teilnahme an Workshops mit Experten vergeben. Science4 Life wird von Beginn an vom Land Hessen und Sanofi Aventis finanziell unterstützt. Der Verein stellt auf seinen Internet Seiten zahlreiche Downloads  und Online-Workshops  für Unternehmensgründer zur Verfügung.

Kontakt:
Science4Life e.V.
c/o Hessen Agentur GmbH
Abraham-Lincoln-Straße 38-42
65189 Wiesbaden
Mehr Informationen
 

Dieser Artikel ist Teil 1 von 4 der Serie

Wer träumt ihn nicht, den Traum von der eigenen Firma? Wer möchte nicht unabhängig seine eigenen Ideen verwirklichen und durch eine  innovative und ausgeklügelte Geschäftsidee erfolgreich seinen Weg in die Selbstständigkeit gehen? Doch aller Anfang ist schwer, das Startkapital fehlt und die Ideen im Kopf sind meist nur der Anstoß für einen ausgeklügelten Businessplan. Doch wie erstellt man den? An was muss man denken? Was ist wichtig? Was darf man nicht übersehen? Wo bekomme ich Hilfe? Und wie komme ich an finanzielle Mittel?

Wer sich seinen Traum verwirklichen will, der kann an so genannten Gründerwettbewerben teilnehmen. Wer 18 Jahre alt ist und eine gute Geschäftsidee hat, kann teilnehmen, seine Idee vorstellen und eventuell Fördergelder erhalten. Auch wenn man schon ein Unternehmen gegründet hat, kann man noch teilnehmen. Nicht nur finanzielle Unterstützung winkt dem glücklichen Gewinner, sondern auch ein professionelles Business-Coaching durch die intellektuellen Größen der Betriebswirtschaft.

Wir möchten Ihnen in diesem und drei weiteren Artikel die wichtigsten deutschen Existenzgründerwettbewerbe vorstellen. Sofern nicht anders vermerkt, erfolgt die Anmeldung zum jeweiligen Wettbewerb online über die Website.

Businessplan Wettbewerb Medizinwirtschaft

Dieser Wettbewerb richtet sich an alle, die eine zündende Geschäftsidee im Fachgebiet Medizintechnik haben.
Mitmachen kann auch, wer ein Unternehmen bereits gegründet hat, es darf aber nicht länger als zwölf Monate bestehen. Angeboten werden Workshops und Seminare. Wer ein Unternehmen übernommen hat, hat auch die Möglichkeit teilzunehmen, wenn er das Unternehmen umstrukturieren musste oder neue Wege beschreitet.

Fachliche Anleitung findet der Teilnehmer durch den kompetenten Beistand von Mentoren und anderen Spezialisten, die Hilfestellung bei der Erstellung eines Businessplan leisten. Zweimal sechs Wochen ist der vorgegebene Zeitrahmen. Die zehn besten Teilnehmer erhalten nach Abschluss der ersten Phase je 500 Euro,

Prämierung Phase 2:
Die Wettbewerbssieger erhalten als Starthilfe zur Unternehmensgründung Gelder in der  Höhe von:
1. Platz: 30.000 Euro
2. Platz: 15.000 Euro
3. Platz: 5.000 Euro

Kontakt:
Träger ist die Startbahn MecEcon Ruhr GmbH.
Teilnehmerbetreuung, Expertennetzwerk, Coaching:
Maria Theresia Gerstung, 0201-240 535 -19
Mehr Informationen

Deutscher Gründerpreis

Dieser  innovative Preis richtet sich nach verschiedenen Kategorien:

  • Schüler, die durch ein internetbasiertes Planspiel eine herausragende Geschäftsidee simulieren konnten
  • Starter, die erfolgreich ein Unternehmen gegründet haben
  • Aufsteiger, die ihre Firmen durch besondere Leistung zu attraktiven Unternehmen machten
  • Lebenswerk, für solche, die sich durch eine erfolgreiche Firmenführung in Einklang mit sozialer Verantwortung auszeichnen

Stern, Sparkasse, ZDF und Porsche möchten so gemeinsam ein zukunftsorientiertes Gründungsklima in Deutschland schaffen. Die zehn besten Schüler erhalten Geldpreise im Wert von 6.000 Euro.  Starter und Gründer erhalten ein professionelles Coaching durch die Porsche AG. Das Kuratorium des deutschen Gründerpreises, übernimmt darüber hinaus Partnerschaften für die erfolgreichsten Unternehmen.

Kontakt:
Deutscher Gründerpreis
Projektbüro
Charlottenstraße 47
10117 Berlin
Tel (030) 20225-5134
Fax (030) 202266131
deutscher-gruenderpreis@dsgv.de
Mehr Informationen

Enable2start

Die Financial Times richtet den Gründerpreis Enable2start aus. Mit fünfmal 50.000 Euro in bar wird dieser attraktive Preis unterstützt von namhaften Unternehmen wie Alice, Hewlett Packard, Roland Berger uvm. Mitmachen kann jeder, der ein Unternehmen gründen möchte oder in den letzen zwei Jahren eines gegründet hat. Der Wettbewerb ist branchenunabhängig. Die eingereichten Businesspläne werden geprüft und die fünf besten erhalten das Preisgeld sowie ein Jahr lang die Betreuung von namhaften Journalisten.

Kontakt
:
michaela.pfisterer@enable2start.de
Mehr Informationen
 

Seit dem Jahresabschluss 2007 dürfen geplante Anschaffungen von Wirtschaftsgütern mit einem Investitionsabzug versehen werden. Dieser gilt sowohl für neue, als auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter, die beweglich und abnutzbar sind. Dabei gilt als Voraussetzung, dass diese Wirtschaftsgüter zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden.

Um den Investitionsabzug zu beanspruchen, muss das betreffende Wirtschaftsgut nach seiner Funktion benannt werden, eine individuelle Bezeichnung für selbiges ist aber nicht notwendig. Ebenfalls muss der voraussichtliche Investitionsbetrag angegeben werden. Allerdings kann der Investitionsabzug nur dann genutzt werden, wenn sich das Wirtschaftsgut im herkömmlichen Betriebsvermögen befindet, nicht jedoch, wenn es zum gewillkürten Betriebsvermögen gehört. Denn in diesem Fall ist nicht mehr nachzuweisen, dass die 90prozentige betriebliche Nutzung gegeben ist.

Wann der Investitionsabzug genutzt werden kann

Unter anderem können Unternehmen vom neuen Investitionsabzug profitieren, wenn sie neue oder gebrauchte Maschinen, PCs, Drucker  und sogar Fahrzeuge sowie Möbel anschaffen. Ebenfalls begünstigt sind die geringwertigen Wirtschaftsgüter. Sie müssen seit 2008 in einem Sammelposten verbucht werden. Allerdings ist der Investitionsabzug nur für bewegliche Wirtschaftsgüter möglich, so dass unbewegliche und immaterielle Wirtschaftsgüter aus der Regelung herausfallen. Hierzu zählen insbesondere Grundstücke und Gebäude, aber auch Finanzanlagen und Software.

Vorsicht ist geboten bei dem heiß diskutierten Abzug der Sonderabschreibung, denn hier gelten ähnliche Vorschriften wie bei dem 40prozentigen Investitionsabzug. Beide Varianten sind in § 7 Abs. 5 Einkommenssteuergesetz geregelt, betreffen aber nur Unternehmen bis zu einer bestimmten Größe.

Erhöhte Grenzwerte

Ein weiterer Vorteil für Unternehmen: In den Jahren 2009 und 2010 hat der Gesetzgeber den Grenzwert von 235.000 auf 335.000 Euro angehoben. Dieser wird geregelt im § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a des EStG. Um die Sonderabschreibung zu nutzen, gilt jedoch auch weiterhin, dass der Grenzwert bereits im Jahr vor der Anschaffung oder Herstellung erfüllt sein muss. Für den Investitionsabzug dagegen gilt das Jahr, in dem selbiger beansprucht werden soll.

Quelle: Haufe Info-Brief 4/09

Der Gründungszuschuss ist eine Förderung der Bundsagentur für Arbeit. Gründungszuschuss können Existenzgründer beantragen, die sich für eine hauptberufliche Selbständigkeit entschieden haben. Eine weitere Voraussetzung ist der Bezug von Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) von mindestens einem Tag oder einem Restanspruch von 90 Tagen. Die Förderung ist grundsätzlich für jeden Gründer einer Partnerschaft möglich, soweit er die persönlichen Voraussetzung erfüllt. Gefördert wird durch die Arbeitsagentur nicht das Unternehmen. Der Zuschuss ist für den Lebensunterhalt und die soziale Absicherung des Gründers gedacht.

GmbH Gründung mit zwei Geschäftführern

Für die Gewährung von Gründungszuschuss ist der Nachweis der Unternehmereigenschaft entscheidend. Antragsteller müssen gerade bei einer Teamgründung, im Hinblick auf das Mitbestimmungsrecht, als selbständig gelten.

Fall 1 - Zwei Gründer mit unterschiedlich hohen Anteilen

Einer der Gründer hält dabei mehr als 50% des Stammkapitals. Für diesen Gründer ist die Förderung gegeben. Der Gründer mit weniger als 50% des Stammkapitals muss dagegen nachweisen, das er Unternehmer ist. Das kann er bspw. mittels des Gesellschaftervertrages. Ist dort eine Vereinbarung über eine Sperrminorität eingebunden, mit der er Beschlüsse des anderen Gesellschafters beeinflussen oder verhindern kann, ist auch hier eine Förderung gegeben.

Fall 2 - Zwei Gründer mit gleichen Anteilen

Beide Gründer halten 50% des Stammkapitals. Bei Gleichberechtigung der Partner ist eine Förderung durch die Arbeitsagentur ohne Auflagen gegeben.

Fall 3 - Drei oder mehr Gründer

Bei drei oder mehreren gleichberechtigten Gründern müssen exakte Vereinbarungen im Gesellschaftervertrag getroffen werden. Jeder einzelne Gründer muss mit seiner Sperrminorität die Beschlüsse der anderen Gesellschafter beeinflussen können, bspw. durch die Erfordernis der Einstimmigkeit bei Entscheidungen. Das Mitbestimmungsrecht einzelner Gesellschafter darf nicht grundlegend eingeschränkt sein. Nur unter diesen Voraussetzungen und bei entsprechender Argumentation ist eine Förderung über die Arbeitsagentur möglich.

Fall 4 – Geschäftsführer einer GmbH

Der Geschäftsführer einer GmbH kann ebenfalls als selbständiger Unternehmer eingestuft werden. Der Geschäftsführer ist dann selbständig, wenn er nur bei bestimmten, grundlegenden Geschäften dem Direktionsrecht unterworfen ist. Krankenkassen prüfen die Unternehmereigenschaft mit dem Feststellungsbogen für Gesellschafter und Geschäftsführer (PDF, 208 KB). Diese Prüfung sollte der Geschäftsführer im Vorfeld nutzen, um seine Unternehmereigenschaft zu bestätigen. So gerüstet steht einer Förderung durch die Arbeitsagentur nichts im Wege.

Fall 5 – englische Limited

Als Alternative zur GmbH ist die englische Limited. Auf Grund des niedrigeren haftenden Eigenkapitals und des erheblich kürzeren Gründungsverfahrens ist die Limited bei Existenzgründern oft die erste Wahl. Hier ist eine Förderung durch die Arbeitsagentur möglich, wenn in Deutschland eine Zweigniederlassung besteht. Der Gründer hat allerdings den Nachteil, dass er in Großbritannien seinen Jahresabschluss einreichen muss. Gleichzeitig muss er auch in Deutschland seinen Gewinn versteuern, was einen erheblichen administrativen Aufwand darstellt.

Gerd Henning von der Wirtschaftsfördergesellschaft Märkisch-Oberland (MOL) hat gemeinsam mit anderen Experten am 1. Juli 2009 eine Petition beim Deutschen Bundestag eingereicht. Er bittet darum, diese Petition online zu unterstützen.

Die Problematik

Gerd Henning ist Gründungslotse und hat daher täglich mit Arbeitslosengeld II Empfängern zu tun. Die derzeit bestehende Gründungsförderung für Arbeitslosengeld II Empfänger ist bürokratisch enorm aufwendig. Die Gründer erhalten ein Einstiegsgeld und bleiben über das Jobcenter sozialversichert. Sie müssen ihr jeweiliges Jobcenter laufend über ihre Gewinne informieren. Die erzielten Gewinne werden mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet. Überschreitet der Gewinn einen bestimmten Betrag, wird dieser vom Arbeitslosengeld II Empfänger zurückgefordert, dies führt bei den Gründern meistens zu Engpässen.

Ein Gründer der sich anhand seiner Überschüsse eventuell in Zahlungs-Schwierigkeiten bringt, ist unter Umständen daran interessiert, seine Gewinne so gering wie möglich zu halten. Einen weiteren Anreiz, für niedrige Gewinne bietet folgender Umstand: Gelingt es einem Gründer, so hohe Gewinne zu erzielen, dass diese vollständig mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet werden können, werden die  Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr bzw. nur noch zur Hälfte vom Jobcenter bezahlt.

Erheblicher Aufwand bei der Ermittlung der Gewinne

Die vom Jobcenter geforderte Abrechnung, unterscheidet sich erheblich von der Abrechnung, die beim Finanzamt eingereicht werden muss. Dies bedeutet für den Gründer eine doppelte Buchführung im wahrsten Sinne des Wortes. Anstatt seine Zeit in den Aufbau seines Unternehmens zu stecken, ist er damit beschäftigt, unendlich viel Energie in seine Abrechnungen zu investieren.

Gerd Hennings Ansatz ist wesentlich einfacher und hat sich beim Arbeitslosengeld I bewährt. Der Gründer erhält einen Gründungszuschuss in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes II, plus Unterkunftskosten. Für die Sozialversicherungsabgaben bekommt er pauschal 300 Euro. Der Arbeitslosengeld II-Bezug wird dadurch ausgesetzt. Gewinne werden nicht verrechnet, lediglich beim Finanzamt versteuert. Diese Art der Förderung wird für neun Monate gewährt. Nach Ablauf dieser Frist, hat es der Gründer entweder geschafft, sich eine Existenz aufzubauen, oder er kann wieder Arbeitslosengeld II beantragen. Als erneuter Empfänger von Arbeitslosengeld II steht er dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung. Die selbständige Tätigkeit kann als Nebentätigkeit fortgeführt werden.

Die Vorteile dieser Vorgehensweise auf einen Blick

Diese bei weitem einfachere Handhabe wäre für alle Beteiligten von großem Vorteil. Für die Jobcenter und für die Gründer fiele der enorme bürokratische Aufwand, den die ständige Kontrolle der Gewinne mit sich bringt, weg. Eine weitere Einsparung dürfte die 300 Euro Pauschale, mit der die Sozialabgaben vom Gründer finanziert werden, bringen. Das Einstiegsgeld fällt weg.

Die Gründer hätten ihre ganze Kraft zur Verfügung um sich auf die Etablierung ihrer Geschäftsidee zu konzentrieren und wären nicht mehr damit beschäftigt, die zeitraubenden und verwirrenden Anforderungen des Jobcenters zu erfüllen.

Diese Petition verdient Unterstützung

Diese Idee entstand vor ca. zwei Jahren auf einer Fachtagung in Göttingen, an der Experten der Gründungsbranche und Vertreter von Arbeitsagenturen und Jobcentern teilgenommen haben. Sie wurde an das Bundesarbeitsministerium weitergeleitet, jedoch bisher leider nicht umgesetzt.

Daher hat Herr Henning dieses Thema beim Bundestag als öffentliche Petition eingereicht. Diese Petition bedarf der Unterstützung und ist noch bis zum 02.09.2009 online.

Quellen: http://www.gruendungszuschuss.de

Die Wirtschaftskrise hat zwar dank der Kurzarbeit noch nicht zum erwarteten großen Anstieg bei den Arbeitslosenzahlen geführt, Arbeitsplätze wurden aber trotzdem abgebaut. Viele der davon betroffenen Menschen sehen offenbar in der Selbstständigkeit eine neue Chance. Darauf lässt das gestiegene Interesse an Existenzgründungen schließen, so der Deutsche Industrie- und Handelskammertag. Einige dieser Neugründungen sind sicher eher aus der Not heraus geboren und fußen nicht auf einer durchdachten Gründungsidee.

Selbstständig auf Probe

Für Arbeitslose besteht die Möglichkeit sich „auf Probe" selbstständig zu machen. Diese Möglichkeit besteht bei einer Kleingründung. Überschreitet diese eine Wochenarbeitszeit von 15 Stunden nicht, so kann weiterhin Arbeitslosengeld I bezogen werden. Überschreitet der monatliche Gewinn den Betrag von 165 Euro, so nimmt die Arbeitsagentur Kürzungen bei ihren Leistungen vor.

Gründungszuschüsse der Arbeitsagentur

Wenn sich Arbeitslose hauptberuflich selbstständig machen, können sie einen Gründungszuschuss bei der Arbeitsagentur beantragen. Voraussetzung für die Bewilligung dieses Zuschusses ist, dass eine tragfähige Gründung vorliegt. Dieses wird durch fachkundige Stellen, wie beispielsweise die IHK, festgestellt.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die zukünftigen Selbstständigen noch mindestens 90 Tage Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld I haben. Der Stichtag ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Selbstständige die Arbeit tatsächlich aufnimmt. Mietet er sich beispielsweise Räumlichkeiten rechtzeitig vor Ablauf der Frist, beginnt die Arbeit aber erst danach, so wird die Förderung durch die Arbeitsagentur nicht gewährt.

Der Gründungszuschuss kann für zwei Phasen gewährt werden. Für die ersten neun Monate beläuft er sich auf die Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Hinzu kommen noch 300 Euro sozialer Absicherungszuschuss. Es besteht die Möglichkeit, diese 300 Euro noch weitere sechs Monate zu erhalten. Dafür müssen der Arbeitsagentur die hauptberufliche selbstständige Aktivität sowie eine intensive Geschäftstätigkeit nachgewiesen werden.

Restansprüche auf Arbeitslosengeld I werden mit dem Gründungszuschuss verrechnet. So hat man beispielsweise nach neunmonatiger selbstständiger Tätigkeit nur einen Anspruch von einem Monat Arbeitslosengeld I, wenn dieser vor Beginn der Selbstständigkeit zehn Monate betrug.

Absicherung gegen Arbeitslosigkeit

Selbstständige haben die Möglichkeit, sich auf freiwilliger Basis gegen Arbeitslosigkeit zu versichern. Wer ein Jahr Beiträge eingezahlt hat, hat einen Anspruch auf sechsmonatige Zahlung von Arbeitslosengeld I. Die Beiträge liegen momentan mit 17,64 Euro (West), bzw. 14,95 Euro (Ost) sehr niedrig. Die Entscheidung für eine freiwillige Weiterversicherung müssen Gründer innerhalb des ersten Monats der Selbstständigkeit treffen.

Quelle:
http://www.ad-hoc-news.de

Nachdem sich eine Mutter unmittelbar nach der Geburt ihres Kindes selbständig machte, musste sie feststellen, dass genau diese Sorte von Existenzgründern in Deutschland finanziell benachteiligt werden.

Warum bekommt eine Mutter weniger Geld als ein anderer Existengründer?

Im vorliegenden Fall erhielt die frisch gebackene Mutter 1.400 EUR Elterngeld. Durch die Existenzgründung wurden ihr jedoch die 1.450 EUR Gründungzuschuss auf das Elterngeld angerechnet, was natürlich promt auf den Mindestbetrag vvon 300 EUR gekürzt wurde. Unterm Strich betrachtet verpufft der Gründungszuschuss, da die 300 EUR ohnehin für jeden als Elterngeld gezahlt werden, so Robert Kracht und seiner Kolumne auf capital.de

Quelle: Der alltägliche Steuer-Krach(t)

Übrigens, beide Förderungen sind zwar steuerfrei, das Elterngeld wird jedoch über den so genannten Progressionsvorbehalt indirekt doch besteuert. Der Gründungszuschuss ist sowohl steuerfrei als auch nicht der Progression zu unterziehen.

Warum überhaupt Gründungszuschuss für diese Mutter?

Der Gründungszuschuss wird bekanntlich nur an hauptberuflich Selbständige bezahlt, die mehr als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Das Elterngeld wird jedoch ab einer Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden pro Woche gestrichen, so dass diese Mutter einen Spielraum von 15 Stunden zwischen den besagten 15 des Gründungzuschusses und den 30 des Elterngeldes hat. Eine hauptberufliche existenz ist aus meiner Sicht nicht langfristig mit 30 Stunden pro Woche aufbaubar. warum wartet die Mutter nciht bis das elterngeld abgelaufen ist, kümmert sich in der Zeit um das Kind, so wie es auch sein sollte, und lebt von den 1.400 EUR Elterngeld? Ich denke das geht ganz gut, so dass Kritiker an der Stelle mit Argumenten von Aleinerziehend und Grundsicherung nicht komen können. Andersrum brauchte die Mutter eh einen Babysiter oder eine Tagesmutter, um die 30 Wochenstunden abzufangen, die sie ja wegen ihrer Selbständigkeit unterwegs ist. Und glauben Sie mir, die Tagesmütter arbeiten auch nicht gratis. Unterm Strich sicher eine Milchmädchenrechnung, die da angestellt wurde.

Mütter gehören zu ihren Säuglingen, wie der Motor zum Auto

Mütter sollen sich um ihre Säuglinge kümmern und sich nicht haupteruflich selbständig machen, dass können Sie finanziell und zeitlich gesehen nach der Elternzeit eh viel besser. Es ist mit Sicherheit nicht im Sinne von Frau Ursula von der Leyen, als sie am 1.1.2007 das Elterngeld einführte. Außerdem: Hat es eine Mutter mit 1.400 EUR pro Monat noch nötig, etwas hauptberuflich hinzu zuverdienen? Ich glaube nicht, dass müssten andere alleinerziehende Mütter viel eher, die mit weniger auskommen müssen.

Also Robert Kracht, nicht immer die Sozialbrille aufsetzen, manche Menschen klagen auch in Deutschland auf hohem Niveau und manchmal sind Entscheidungen von deutschen Gerichten auch ok.

Bin auf die Kommentare gespannt ;-)

Noch vor wenigen Jahren war die so genannte Ich-AG in aller Munde. Damit wurde seitens der Politik eine Möglichkeit geschaffen, auch unerfahrene Personen in die Selbstständigkeit zu bringen. Diesen Menschen wurde der Zugang zur eigenen Existenz erleichtert, so dass sich mehr Menschen trauten, den Weg anzutreten. Doch die erst 2003 eingeführten Regelungen wurden bereits 2006 von der Regierung wieder abgeschafft. Der Grund laut CDU war vor allen Dingen die lange Förderungsdauer von 36 Monaten. Dadurch entstünden zu hohe Kosten, ein tatsächlicher Erfolg sei nicht zu sehen gewesen.

Die Zahlen halten dagegen

Doch die Zahlen, die in Statistiken bekannt gegeben wurden, sprechen eine andere Sprache. In den Jahren von 2003 bis 2006 wurde die Ich-AG von insgesamt 400.000 Personen gegründet. Damit wuchs die Zahl der Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit heraus um das Doppelte. Nach der Abschaffung der Ich-AG wurde lediglich der Gründungszuschuss gewährt. Statt 36 Monaten Förderung erhielten Gründungswillige nur noch 15 Monate. Die Folge war ein Rückgang der Gründungen auf das vorhergehende Niveau.

Gründe für die Abschaffung der Ich-AG

Die Politik begründete die Streichung der Förderung für die Ich-AG damit, dass viele Existenzgründungen nur entstanden, weil die Förderung mitgenommen werden sollte. Mit Schaffung des Gründungszuschusses hingegen wurden die Zugangsvoraussetzungen deutlich verschärft. Damit sollen nur die Personen eine Förderung erhalten, die sich wirklich mit der Gründung als solches auseinander gesetzt haben.

Der neue Gründungszuschuss jedoch spricht genau die Zielgruppen weniger an, die zuvor in die Selbstständigkeit gebracht werden konnten. Denn Frauen, junge Menschen mit weniger Erfahrungen, sie alle konnten sich auf eine lange Förderungsdauer verlassen. Mit den Jahren nahm die Förderung zwar ab, jedoch wuchsen die Gründer auch in ihre Unternehmen hinein.

Statistische Werte zeigen positive Entwicklung

Aus den aktuellen Statistiken geht hervor, dass mehr als 60 Prozent der Gründer einer Ich-AG auch nach mittlerweile fünf Jahren noch selbstständig sind. Zusätzlich haben 20 Prozent der Gründer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Die Kontakte, um an diesen neuen Job heran zu kommen, wurden in den meisten Fällen einzig und allein durch die Gründung eines Unternehmens hergestellt.

Die Zahl der heute wieder arbeitslosen Gründer der Ich-AG ist um 20 Prozent niedriger, als die Zahl derer, die die staatliche Förderung nicht in Anspruch genommen haben. Auch verdienen die einstigen Existenzgründer im Durchschnitt 20 Prozent mehr Geld, als diejenigen, die das Wagnis Selbstständigkeit nicht eingegangen sind.

Zukunftsprognosen

Würden auch heute noch solche Fördermittel gewährt, so Experten, könnten jährlich 80.000 Menschen eine Existenz gründen. Nicht zu vergessen ist dabei die Dynamik der Gründer, die auch weitere Arbeitsplätze schaffen. In der aktuellen Krise wären diese Zahlen eine deutliche Erleichterung.

Dennoch sträubt sich die Politik, die derzeit jedoch vermutlich mehr für die Arbeitslosen zahlen muss, als die Kosten für die Ich-AG betragen würden. Zu groß sei die Gefahr, dass wieder unzählige Gründungen stattfänden, die nur die staatlichen Fördermittel in Anspruch nehmen wollten.

Dabei zeigen Aussagen der einstigen Gründer, dass gerade die, wenn auch kurzfristige, Selbstständigkeit, bessere Kenntnisse vermittelt hätte, als dies bei zahlreichen theoretischen Schulungen der Fall gewesen sei.

Quellen: http://www.daserste.de/plusminus/beitrag.asp?uid=sspj3372qypjkwq8&cm.asp
 

Eine Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit wird bei ALG 1 Empfängern durch den Gründungszuschuss gefördert. ALG II Empfänger, auch unter dem Namen Hartz 4 bekannt, können als Förderung das Einstiegsgeld erhalten. Vor einiger Zeit haben wir bereits im Artikel zu den Fördermittel für Existenzgründer auf weitere Möglichkeiten hingewiesen. Im nachfolgenden Beispiel haben wir verglichen, ob der Gründungszuschuss oder das Einstiegsgeld finanziell gesehen die bessere Förderung für den Gründer darstellt.

Welche Daten dienen als Berechnungsgrundlage?

Für unsere Modellrechnung gehen wir von einem 26-jährigen Existenzgründer aus. Der Gründer ist Single und hat keine Kinder. Der monatliche Gewinn aus seiner selbständigen Tätigkeit beträgt 100,- EUR. Die monatlichen Mietkosten belaufen sich auf 220,- EUR warm. Die Krankenversicherung inkl. Pflegeversicherung beträgt monatlich 207,90 EUR. Die Telekom schlägt mit monatlich 30,- EUR und die GEZ mit 17,98 EUR zu Buche.

Welche Einnahmen ergeben sich für den Gründer im Fall ALG I und Gründungszuschuss?

Der Gründer erhält für weitere 9 Monate sein Arbeitslosengeld weiter und bekommt darüber hinaus eine Sozialpauschale i.H.v. 300,- EUR. Der erwirtschaftete Gewinn von 100,- EUR zählt ebenfalls zu den Einnahmen.

Welche Einnahmen ergeben sich für den Gründer im Fall ALG II und Einstiegsgeld?

Der ALG II Empfänger hat Anspruch auf Grundsicherung, welche sich aus der Regelleistung und der Summe der Unterkunftskosten ermittelt. Die Berechnung erfolgte mit Hilfe des ALG II Rechners. Zusätzlich kann der Existenzgründer Einstiegsgeld i.H.v. 50% der Regelleistung erhalten. Der erwirtschaftete Gewinn von 100,- EUR zählt auf Grund des Freibetrages von 100,- EUR ebenfalls zu den Einnahmen.

Welche Besonderheiten existieren bei den Ausgaben von Hartz 4 Empfängern?

Die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung werden für den Gründer vom Grundsicherungsamt bezahlt. Auf Antrag kann sich der Hartz-4 Empfänger von der GEZ befreien lassen und den Sozialtarif der Telekom nutzen.

GEZ Befreiung

Nach Rücksprache bei der GEZ wurde uns folgendes mitgeteilt:

Wir haben Ihre Anfrage erhalten und möchten Sie darüber informieren, dass nach der Gesetzeslage nur die Leistungsempfänger von SGB II einen Anspruch auf Befreiung von der Gebührenpflicht haben, die folgende Leistung erhalten:

§ 19 SGB II = Arbeitslosengeld
§ 22 SGB II = Unterkunft und Heizung
§ 28 SGB II = Sozialgeld.

Sie dürfen dann aber keine befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld I (§ 24 SGB II) erhalten.

Das Einstiegsgeld (alleine) ist eine soziale Leistung nach § 29 SGB II, die keine Voraussetzung für eine Befreiung von der Gebührenpflicht darstellt. Erhält der Leistungsempfänger aber darüber hinaus noch zusätzlich eine von den o.g. Leistungen, ist die Voraussetzung gegeben und es kann einen Antrag auf Befreiung bei der GEZ gestellt werden.

Wir bedanken uns bei Frau Hurst von der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der GEZ für diese Information.

Nutzung des Sozialtarifes der Telekom

In den AGBs der Telekom heißt es zum Thema Sozialtarif:

Der Sozialtarif wird je Kunde nur einmal überlassen. Der An-schluss darf nicht überwiegend gewerblich genutzt werden.
Der Sozialtarif wird auch solchen Kunden überlassen, die mit An-gehörigen in Haushaltsgemeinschaft leben, die die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllen.

Für Kunden, die
- nach den landesrechtlich festgelegten Voraussetzungen we-gen verminderter Erwerbsfähigkeit oder geringem Einkommen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind oder
- BAföG gemäß dem Bundesausbildungsförderungsgesetz er-halten,
gewährt die Deutsche Telekom innerhalb eines Abrechnungszeit-raumes den Sozialtarif auf die Entgelte für bestimmte selbst ge-wählte Verbindungen der Deutschen Telekom.

...währt die Deutsche Telekom eine soziale Vergünstigung in Höhe von maximal 6,94 EUR...

Die soziale Vergünstigung wird mit den Verbindungsentgelten für City-, Deutsch-land- und Auslandsverbindungen der Deutschen Telekom sowie für Verbindungen der Deutschen Telekom zu nationalen Teilneh-merrufnummern mit der Zugangskennzahl 0 32 verrechnet ,...

Quelle: AGBs zur Nutzung des Sozialtarifs der Telekom

Welche Werte ergeben sich aus der Vergleichsrechnung?

Aus unserer Vergleichstabelle sowie den oben festgelegten Parametern und Annahmen, konnten wir folgendes feststellen:

1. Der Existenzgründer mit dem Gründungszuschuss muss monatlich mindestens ein ALG I von 705,70 EUR erhalten, um genau so viel Einkommen zur Verfügung zu haben wie der Hartz IV Empfänger mit 575,40 EUR mtl. ALG 2. Erst ab diesem Wert ist ihr verfügbares Einkommen mit dem des Gründers mit Einstiegsgeld identisch.

2. Bezog der Existenzgründer monatlich 500,- EUR Arbeitslosengeld I, kann er während seiner Existengründerphase über ein Einkommen von 424,12 EUR verfügen. Bei 1.000,- EUR mtl. ALG 1 ergibt sich ein Einkommen von 924,12 EUR.

Fazit:

Eine Gründung aus dem ALG I ist in unserem Beispiel nur dann finanziell sinnvoll, wenn vor der Existenzgründung ein monatliches Arbeitslosengeld von 705,70 EUR bezogen wurde. Nur dann ist die Alternative Gründungszsuchuss monetär gesehen günstiger als das Einstiegsgeld.

Was spricht dennoch gegen eine aufgeschobene Gründung?

Existenzgründer mit einem monatlichem ALG I unter 700,- EUR, sollten die Gründung dennoch nicht aufschieben bzw. folgendes bedenken:

a) Auf den Gründungszuschuss hat der Gründer einen Rechtsanspruch. Das Einstiegsgeld dagegen ist eine Kannleistung der ARGE oder Kommune.

b) Das Antragsprozedere ist für Einstiegsgeld ungleich aufwändiger als der Antrag zum Gründungszuschuss.

c) Der Gewinn ab 100,- EUR wird auf das ALG II prozentual angerechnet, während Gewinne des Gründers mit Gründungszuschuss die Existenzgründerförderung nicht kürzen oder verringern.

d) Das Grundsicherungsamt ist nicht an die steuerliche Gewinnermittlung gebunden, sondern kann eine eigene Berechnung durchführen, was von uns bereits im Artikel Steuerliche Gewinnermittlung wird abgeschafft beschrieben wurde. Gründer mit einem guten Geschäftskonzept oder einer guten Geschäftsidee, sollten den Zeitpunkt der Gründung nicht von derartigen Überlegungen bhängig machen.

Vergleichstabelle Gründungszuschuss - Einstiegsgeld (PDF, 28 KB)

Das Thema Finanzierung, definiert als Beschaffung und Disposition von Finanzmitteln, gehört für Unternehmen zu den größten Herausforderungen. Zum einen, um das laufende Geschäft zu finanzieren und gegebenenfalls zu expandieren. Zum anderen, um überhaupt den Weg in die Selbständigkeit einschlagen zu können. Viele Existenzgründer scheitern in den ersten Jahren, weil sie die Bedeutung der Finanzplanung schlichtweg unterschätzen und sich nicht ausreichend mit den Finanzierungsmöglichkeiten abseits ausgetretener Pfade – gemeint ist die klassische Kreditfinanzierung über die Bank – beschäftigen.

Finanzierungsformen

Grundsätzlich wird zwischen zwei Formen der Finanzierung unterschieden: der Außen- und der Innenfinanzierung. In der Gründungsphase ist die Innenfinanzierung, die sich in Überschussfinanzierung und der Finanzierung aus Vermögensumschichtungen gliedert, nur bedingt von Belang, sondern wird hauptsächlich auf Kapital von außen zurückgegriffen. Folgende Optionen bieten sich dabei an:

  • Beteiligungsfinanzierung: Haftendes Kapital wird über neue Gesellschafter oder die Emission von Aktien zugeführt. Die Vorteile liegen darin, dass es sich um langfristiges Kapital handelt, keine festen Zinsverpflichtungen eingegangen werden und die Kreditwürdigkeit sich verbessert. Als nachteilig kann sich das Mitspracherecht der neuen Gesellschafter herausstellen.
  • Kreditfinanzierung: Die Kreditfinanzierung als klassischer Weg teilt sich in die langfristige Finanzierung über Bankkredite, Anleihen oder Schuldscheindarlehen und die kurzfristige Finanzierung beispielsweise über den Kontokorrentkredit, Lieferantenkredite oder Kundenanzahlungen. Den Steuervorteilen stehen hier einerseits hohe Zinsen, andererseits eine finanzielle Abhängigkeit gegenüber. Zudem stellt sich bei der Finanzierung über eine Bank angesichts von Basel II immer die Frage, ob das Unternehmen oder der Existenzgründer überhaupt als kreditwürdig eingestuft wird.
  • Subventionsfinanzierung: Unter dieses Stichwort fallen unter anderem Förderkredite und Investitionszulagen, die sich durch günstige Konditionen auszeichnen, sowohl in punkto Zinsbelastung als auch bei den Rückzahlungsmodalitäten.

Subventionen von Bund, Ländern und Gemeinden

Ziel eines jeden Unternehmens ist es, die finanzielle die Belastung so gering wie möglich zu halten. Das gilt vor allem für Gründer, die sich erst einmal eine „gesunde“ Basis schaffen und am Markt etablieren müssen. Unter dieser Prämisse ist die Subventionsfinanzierung eine der interessantesten Möglichkeiten, Kapital zu beschaffen. Subventionen, vom Staat, den Ländern und teils auch den Gemeinden, gibt es in sehr vielen Ausprägungen. Bekannt sind vor allem zinsgünstige Darlehen. Das Spektrum reicht jedoch viel weiter und umfasst neben Zuschüssen bzw. Zulagen unter anderem auch Maßnahmen, um die Infrastruktur zu verbessern, beispielsweise über Zufahrtsstraßen. Alleine in der Bundesrepublik wurden bislang rund 800 Programme aufgelegt, die der Förderung der Wirtschaft dienen. Welche davon für ein Unternehmen in Frage kommen, lässt sich am ehesten über ein Beratungsgespräch bei den Industrie- und Handelskammern klären. Viele Fördermöglichkeiten werden gar nicht erst in Anspruch genommen, weil sie nicht bekannt genug sind.

Einen Überblick über die Fördermittlel des Bundes und der Länder gibt es in der Förderdatenbank unter http://www.foerderdatenbank.de/

Das Beispiel ERP-Kaptial für Gründung

Das trifft auf das ERP-Kapital für Gründung der KfW Bank sicherlich nicht zu. Es gehört zu den Programmen, die rege genutzt werden und sich entsprechend der Bezeichnung auf Existenzgründer konzentriert. Die KfW-Bank schreibt hierzu: „ERP-Kapital für Gründung richtet sich an Personen, die eine selbstständige, gewerbliche oder freiberufliche und nachhaltig tragfähige Existenz als Haupterwerb aufnehmen oder dies in den letzten 3 Jahren getan haben.“

Voraussetzungen

Wie jede andere Bank fordert dabei auch die KfW-Bank, dass der Gründer seine „Hausaufgaben“ gemacht hat. Voraussetzungen, um eine Subventionsfinanzierung zu erhalten, sind daher ausreichende Qualifikationen im fachlichen und kaufmännischen Bereich. Für den Antrag auf ERP-Kapital für Gründung sind zudem ein Businessplan samt Rentabilitätsvorschau, die mindestens zwei Jahre umfassen, und die Stellungnahme einer unabhängigen Institution notwendig.

Finanzierung

Finanziert werden über dieses Programm Immobilien, die Ausstattung des Betriebes bzw. Geschäftes und die benötigten Materialien. Darüber hinaus umfasst die Finanzierung auch externe Beratungsdienstleistungen. Dieser Punkt ist für Existenzgründer besonders wichtig. Denn abgesehen von einer soliden Finanzdecke kommt es auch darauf an, den Markt zu kennen und einen Fuß in die Tür zu bekommen. Dazu dienen beispielsweise auch Fachmessen. Das von der KfW zur Verfügung gestellte Kapital dient dementsprechend auch dazu, überhaupt an solchen Messen teilnehmen zu können.

Kreditrahmen

500.000 Euro – bei 100-prozentiger Auszahlung – werden maximal zur Verfügung gestellt, bei einer Laufzeit von 15 Jahren. Das Eigenkapital muss 15 Prozent in den alten Bundesländern bzw. 10 Prozent in den neuen Bundesländern und Berlin betragen. In den ersten zehn Jahren profitieren Unternehmen von einem vergünstigten Zins, eher der Zinssatz an die marktüblichen Konditionen angepasst wird. Die ersten sieben Jahre sind tilgungsfrei. Gezahlt werden müssen lediglich ein Prozent p.a. des Kredites als Garantieentgelt und die Zinsen. Anschließend wird das Darlehen in 31 vierteljährlichen Raten getilgt.

Subventionsfinanzierung und Basel II

Der Vorteil des ERP-Kapitals für Gründung ist die Nachrangigkeit. Für die Hausbank des Unternehmens, über die das Förderprogramm beantragt wird und die den Kredit abwickelt, heißt das: Sie ist von der Haftung freigestellt. In Zeiten von Basel II ist das ein echter Pluspunkt. Denn als Nachrangdarlehen wird das Kapital als Eigenkapital gewertet, und eine gute Eigenkapitalquote wirkt sich positiv auf das Ranking aus. Zudem sieht die Bank in den Bemühungen um Fördermöglichkeiten, dass sich ein Unternehmen Gedanken um die Finanzierung und letztlich auch über die Liquiditätsplanung macht.

Hilfreiche Vorlagen und Muster für Ihren Businessplan

Rentabilitätsvorschau
Liquiditätsvorschau
Finanzierungsplanung

Der Artikel wurde zur Verfügung gestellt von: finanz-blog.at

Jungunternehmer können die erhöhte Förderung von 90% beim Gründercoaching Deutschland nur innerhalb des ersten Jahres nach der Gründung in Anspruch nehmen.

Der Förderbetrag des Gründercoachings Deutschland umfasst max. 6.000,- EUR. Die erhöhte Förderung beträgt davon max. 4.000,- EUR. Der Restbetrag kann mit einem neuen Antrag ebenfalls genutzt werden.

Beispiel

Existenzgründer Mustermann nimmt zum 15.04.09 seine selbständige Tätigkeit als Verkäufer im Internet auf. Mustermann weiß, dass er im ersten Jahr Beratungen in Höhe von 1.000,- EUR braucht. Er beantragt bei der Kfw das Gründercoaching Deutschland mit der erhöhten Förderung von 90% über 1.000,- EUR.
Nach Ablauf des ersten Jahres kann Mustermann für weitere Beratungsleistungen die restlichen 5.000,- EUR, mit der geringeren Förderung von 75%, beantragen.

Weitere Beiträge zu diesem Thema:

Zuschuss für Beratung bei Gründung aus der Arbeitslosigkeit - erhöhte Förderung

Nicht ganz 5 Jahre nach Ich AG und Überbrückungsgeld ist man durch eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung in Nürnberg darauf gekommen, dass die auch so teure und ineffiziente Existenzgründerförderung, kurz Ich AG oder auch das damalige Überbrückungsgeld sehr erfolgreich waren. Immerhin existieren noch 2/3 der Selbständigen. Weitere 20% der Existenzgründer von damals sind heute in einem festen Anstellungsverhältnis und zahlen somit auch Geld in den stark gebeutelten Sozialversicherungsfond ein. Was will man eigentlich noch mehr von einer Gründerförderung erwarten?

Politik ist zu ungeduldig

Man erhofft sich im Bereich Existenzgründung innerhalb von 1 bis 3 Jahre bahnbrechende Erfolge, Durchbrüche und Kehrtwenden. Doch so einfach ist es eben in der Wirtschaft nicht. Die Politik müsste mit den Gründer, der Wirtschaft und sich selbst etwas mehr Geduld haben, dann brauchte man nicht alle drei Jahre ein neues Instrument einführen, sondern könnte Bewährtes und Etabliertes weiter nutzen, ausbauen und verbessern. Rom ist auch nicht in drei Tagen erschaffen worden und mein Opa sagt immer:

„Man muss eine Kuh erst füttern, bevor man sie melken kann.“

Aber das ist sicher das Los der Politik, die haben ja immer nur 4 Jahre Zeit, dann kommt eventuell der Nächste und muss seinerseits was Neues schaffen, auf den Markt bringen und etwas umwerfen. Frei nach der Devise: Hauptsache was Neues.

Wirtschaft ist nicht berechenbar

Das zeigt sich wiederum an unserer derzeitigen Bankenkrise, der allgemeinen Wirtschaftsflaute und Rezession. Betriebswirtschaftlich werden sehr häufig bestimmte Szenarien über einen festgesetzten Zeitraum ausprobiert, ausgewertet und danach entschieden, ob sie weitergeführt werden oder nicht. Die Bundesagentur macht das leider andersrum: Hier wird erst etwas ausprobiert, dann abgeschafft und nach der festgestellt, dass es gut war. Doch dann ist es häufig zu spät.

Existenzgründer sollen auch ungeduldig werden

Ebenso ungeduldig wie die Arbeitsmarktpolitik der Bundesregierung arbeiteten, erwartet man auch von den Existenzgründern innerhalb kürzester Zeit die rosigsten und blumigsten Ergebnisse. die erste Phase des neuen Gründung Zuschusses läuft derzeit auf gerade mal neun Monate. Betriebswirtschaftlich fast unmöglich, in noch nicht mal einem Jahr eine Firma von null auf 100 zu bringen. das Arbeitsamt verlangt es jedoch, da die zweite Phase der Existenzgründung an eine wirtschaftliche Tätigkeit sowie einen wirtschaftlichen Erfolg geknüpft sind. Häufig werden die Weitergewährungsanträge der Existenzgründer für die zweite Phase des Gründungszuschuss abgelehnt, weil Umsätze oder wirtschaftlicher Aktivitäten fehlen oder nicht ausreichend sind. Wie kann jedoch ein Existenzgründer, der Kunden akquirieren möchte, auf sich aufmerksam machen oder in einer anderen und spektakulären Art und Weise arbeitet, die geforderten Umsätze und positiven Ergebnisse bringen? Die zweite Phase des Gründungszuschusses wird häufig mit folgendem Satz abgelehnt:

"Bei der Durchsicht ist mir aufgefallen, dass das Ergebnis des letzten Jahres negativ ausgewiesen wurde. Daher bestehen Zweifel an der Tragfähigkeit des Unternehmens."

Wie bitte? Wer also einen Verlust in Deutschland macht, ist nicht tragfähig. Bitte schicken Sie alle Firmen in Insolvenz, die einen Verlust ausweisen und Deutschland stirbt innerhalb von drei Monaten. Was ist das für ein geistiger Schwachsinn. Daran merkt man, dass teilweise unqualifizierte Leute, fachlich inkompetente Menschen solche Anträge und Sachverhalte bearbeiten.

"Zur Prüfung dessen bitte ich Sie die beigefügte Stellungnahme zur Tragfähigkeit von ihrer zuständigen Kammer ausfüllen zu lassen..."

Was bitte soll denn die zuständige Kammer hier noch bestätigen? Die kann doch auch nicht in die Zukunft schauen und dem Gründer prognostizieren, was er in drei Monaten machten und wie sich das Ganze auf sein Ergebnis auswirken wird. Zum anderen wurde diese Tragfähigkeitsbescheinigung bereits bei Existenzgründung erstellt. Wie oft möchte man die Existenzgründer denn nun noch zu verschiedenen Trägern, Kammern (IHKHWK) oder anderen öffentlichen Einrichtungen schicken? Das ist wieder vertane Zeit, die der Gründer wesentlich sinnvoller für sein Geschäft oder allgemein zur positiven Beeinflussung seines doch so schlechten Betriebsergebnisses einsetzen könnte.

"...sowie einen Ausblick auf die Geschäftsentwicklung der nächsten Monate vorzulegen."

Einen Ausblick der Geschäftsentwicklung für die nächsten Monate? Bei einem negativen Betriebsergebnis, kaum Umsatz, wird der Existenzgründer mit Sicherheit versuchen, neue Kunden, neue Kontakte oder erst Aufträge zu bekommen. Daher wird sein oberstes Ziel lauten, Werbung schalten, auf sich aufmerksam machen, Reisekosten und weite Wege auf sich nehmen, um potentielle Kunden zu besuchen oder Kontakte zu knüpfen. Kurz, er wird schreiben: "Ich werde Marketingmaßnahmen ergreifen." Denn Makrting ist Absatzförderung. Ob der Bundesagentur das wohl ausreichen wird, um die Geschäftsentwicklung zu beschreiben? Ich wage das zu bezweifeln, daher wird wohl dieser Antrag auch nach Nachreichung oben geforderter Unterlagen und Informationen abgelehnt werden. Ungeduld lässt grüßen.

Wir haben unseren Onlinerechner zur Ermittlung des Hinzuverdienstes bei selbständigen ALG 2 Empfängern aktualisiert. Es werde nun Kinder der Bedarfgemeinschaft sowie der monatliche Gewinn und die Betriebsausgabenpauschale von 100 EUR berücksichtigt. Ein Weiteres Berechnungsbeispiel findet man im Flyer der Bundesagentur für Arbeit unter

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/SGB-II-Merkblatt-Alg-II.pdf

sowie auf http://www.akademie.de/

Der genaue Gesetzestext zu den Regelungen ist unter §11 SGB 2 nachzulesen.

Auszug:

§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen

Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

Das bedeutet für den Unternehmer:

- Bei einem Umsatz unter 400,- EUR werden automatisch 100,- EUR als Betriebsausgabe abgezogen; höhere nachgewiesene Kosten bleiben unberücksichtigt.

- Bei einem Umsatz ab 400,- EUR können höhere Beträge als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn diese nachweisen werden.

Und hier können Sie den Hinzuverdienst zum Einstiegsgeld und ALG 2 während Ihrer Selbständigkeit berechnen lassen >> Zum Onlinerechner

Zum 01.01.2009 wurde die Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente beschlossen. Im Ergebnis entfallen die sonstigen weiteren Leistungen, dafür kann der Fallmanager über ein Vermittlungsbudget verfügen. Laut der Pressemitteilung 83/2008 der BA

"...können dem Existenzgründer nunmehr neben dem Einstiegsgeld, Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern gewährt werden."

Gerade Gründer aus ALG 2 haben es schwer, Kredite von Banken zu bekommen. Daher ist diese Regelung eine gute Nachricht für die Gründer. Noch liegen uns keine Erfahrungen von Gründern vor, wie die Fallmanager die Gewährung von Darlehen oder Zuschüssen handhaben.

 

Thüringens Existenzgründer konnten bisher sowohl den Antrag auf Gründungszuschuss, also auch die Leistung zur Begleitung einer selbständigen Tätigkeit, das so genannte Coaching nach § 2 ESFR sowie die Förderzusage zum Existenzgründerpass bei Ihrer zuständigen Bundesagentur für Arbeit beantragen und abholen. (Den Existenzgründerpass gibt es nicht in jeder Region Deutschlands).

So weit so gut, der Existenzgründer hatte nur einen Weg und damit alles nötige geklärt. Von Bürokratie erst einmal nur kleine Spuren, wenn man einen richtigen Berater hatte, der die richtigen Weg zur richtigen Zeit aufzeigte.

Bisher ein Weg, künftig drei

Aber es wäre ja in Deutschland zu schön, wenn alles klappen würde. Was gut läuft darf nicht bestehen, das muss kaputt gemacht werden und einer grundlegenden Veränderung unterworfen werden. So auch in diesem Fall. Ab 2009 muss der Existenzgründerpass bei der nun zuständigen GFAW (Gesellschaft für Arbeit und Wirtschaftsförderung) beantragt werden. Das Coching gibt es mitlerweile gar nicht mehr. Es wurde durch das Gründungscoaching Deutschland der Kfw abgelöst.

Faktisch heißt das nun für den Thüringer Existenzgründer ab 2009:

  1. Antrag für den Gründungszuschuss bei der Arbeitsagentur
  2. Antrag für den Existenzgründerpass bei der GFAW in Erfurt
  3. Antrag für das Gründercoaching Deutschland bei der IHK

Er muss also in bis zu drei verschiedene Städte fahren, um die Förderungen zu bekommen, die er früher an einem Schalter im Arbeitsamt bekam. Danke Thüringen, so helfen wir der Umwelt, unserem Geldbeutel und unser aller Nerven.

Arbeitsagentur brüstet sich mit Fördermittelausgaben und gibt hintenrum die Zuständigkeit ab

Aber noch am 27.11.08 schrieb die TLZ im Artikel "50 Millionen für Existenzgründer" aufgrund eines mit der Arbeitsagentur, der IHK und der HWK geführtem Interview:

220 Existenzgründer seien in 2008 mit dem Existenzgründerpass unterstützt worden und zwar bisher mit insgesamt fast 50 Mio. EUR (inkl. Gründerzuschuss) gefördert worden. Der Chef der BA Erfurt, Klaus-Peter Hansen sagte: "Der Weg aus der Arbeitslosigkeit heraus in die Selbstständigkeit ist der schwierigste Pfad." - so können der Gründerpass mit der Finanzierung des erforderlichen Wissens und der Prüfung der Geschäftsidee helfen. Den Pass gibt es auf Initiative der IHK seit 1998. Gerald Grusser (Hauptgeschäftsführer der IHK Erfurt) untermauerte diese Erfolgsgeschichte mit den Zahlen von bisher 10.000 ausgegebenen Pässen und insgesamt 4,5 Millionen Euro an Förderung in Verbindung mit dem Pass. Der Geschäftsführer der Handwerkskammer Herr Thomas Malcherek verwies auf die Erfolgsquote von 93% der noch selbständigen Handwerker, welche seinerzeit einen Existenzgründerpass erhielten.

Da sagen wir vom Gründerlexikon Herzlichen Glückwunsch. Das ist echt ein großartiger Erfolg.

Arbeit auf die bereits Überlasteten abschieben

Und warum läuft die Zuständigkeit dann über die ohnehin überlastete und mit einem schlechten Ruf behaftete GFAW? Der Gründer braucht wesentlich mehr Zeit und muss mehr Wege auf sich nehmen. Das bestehende gut funktionierende System abzuschaffen passt mal wieder zum Leitbild von Bund und Ländern. Was gut läuft wird verändert. Noch dazu sich einige Wochen vorher in der Zeitung mit einem Artikel zu brüsten und in der Schublade bereits die fertigen Pläne der Abschiebung des Fördermodells zur GFAW liegen zu haben.

Schade Thüringen, so wird´s leider nicht´s mit der Denkwerkstatt, denn die Gründer haben keine Zeit mehr zum Denken, die müssen ab 2009 noch mehr Laufen und Bürokratie bewältigen.

Existenzgründer, die sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig machen wollen, können ab 1. Oktober 2008 mit einem neuen Zuschuss rechnen. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat dem Gründercoaching Deutschland einen neuen Baustein, den Zuschuss für Gründungen aus der Arbeitslosigkeit, hinzugefügt. Nur Gründer, die entweder Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld erhalten, sind förderfähig.

1. Wer hat Anspruch auf diesen Zuschuss?

Dieser Zuschuss wird Existenzgründern innerhalb des ersten Jahres für in Anspruch genommene Expertenhilfe gezahlt. Das bedeutet bei einer Gründung zum 15.01.09, kann dieser Zuschuss bis zum 14.01.10 beantragt und in Anspruch genommen werden.

2. Wie hoch ist der Zuschuss?

Das Beratungshonorar des Experten darf max. 4.000 EUR betragen. Davon werden 90% das entspricht 3.600 EUR als Zuschuss gewährt. Die restlichen 10% gleich 400 EUR muss der Gründer selbst tragen.

3. Wo muss der Antrag gestellt werden?

Den Antrag muss der Jungunternehmer bei seinem zuständigen Regionalpartner, i.d.R. ist das die zuständige IHK oder Handwerkskammer, stellen.

4. Wie kommt der Antrag zur KfW?

Der Existenzgründer stellt dem Regionalpartner der KfW seine Geschäftsidee vor. Dieser prüft ab, ob die Fördervoraussetzungen eingehalten worden sind. Wenn die formalen und inhaltlichen Gegebenheiten erfüllt sind, sendet der Regionalpartner den Antrag und sein positives Votum an die KfW.

5. Wie geht es bei der KfW weiter?

Die KfW entscheidet allein auf Basis des Votums vom Regionalpartner und sendet dem Gründer die Zusage.

6. Förderzusage, und was dann?

Nach der Förderzusage kann sich der Existenzgründer einen Gründercoach aussuchen. Der Coach muss allerdings in der KfW-Beraterbörse gelistet und für das Gründercoaching Deutschland freigeschaltet sein. Der Jungunternehmer schließt dann mit dem Berater einen schriftlichen Vertrag über den Inhalt des Coachings und die Höhe des Tageshonorars ab.

7. Wie kommt der Berater an sein Geld?

Nach Beendigung des Coachings erstellt der Berater einen Coachingbericht und eine Gesamtrechnung. 10% der Gesamtrechnung muss der Existenzgründer dem Berater überweisen. Dann reicht der Gründer den Coachingbericht, die Gesamtrechnung und die Kopie des Zahlungsbeleges über den Eigenanteil bei der KfW ein. Die KfW zahlt dann den Zuschuss für die Beratung an den Gründercoach aus.

Existenzgründer, die einen akademischen Hintergrund besitzen, können u.U. mit dem Förderprogramm vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Exist-Gründerstipendium in ihre Selbständigkeit starten. Angesprochen sollten sich Wissenschaftler, Hochschulabsolventen und Studenten. Unter Gründerstipendium finden Sie die ausführliche Beschreibung.

Hat ein Existenzgründer öffentliche Zuschüsse zur Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter erhalten, muss er bei der steuerlichen Behandlung folgendes beachten. Laut dem BFH Urteil Az. IV R 81/05 vom 29.11.2007 mindert der Zuschuss bereits im Jahr der Bewilligung die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, kurz AK bzw. HK, des Wirtschaftsgutes. Nimmt der Unternehmer das Wahlrecht war, den Zuschuss als Betriebseinnahme zu versteuern und nicht die AK bzw HK zu mindern, muss er das Wahlrecht ebenfalls im Jahr der Zusage ausüben. Dieses Urteil widerspricht dem Zufluss-Abflussprinzip bei Einnahme-Überschuss-Rechnern.

Selbständige haben ebenfalls Anspruch auf Grundsicherung, wenn sie im Sinne des SGB III hilfebedürftig sind, Voraussetzung für die Gewährung der Grundsicherung ist, dass der Unternehmer dem Grundsicherungsamt regelmäßig seinen Gewinn mitteilt. Bis Dezember 2007 galten für Selbständige, die gleichzeitig Anspruch auf Hartz IV haben, die allgemeinen, steuerlichen Vorschriften zur Gewinnermittlung. In der ab dem 1.01.08 geltenden neuen ALG II Verordnung werden die steuerlichen Vorschriften ausdrücklich außer Kraft gesetzt.

Gewinnermittlung von selbständigen Hartz IV Empfängern

Für das Finanzamt muss der Unternehmer eine Gewinnermittlung unter Beachtung der Steuergesetze erstellen. Diese Gewinnermittlung erkennt das Grundsicherungsamt nach der neuen Verordnung nicht an. Dadurch wird der Selbständige gezwungen, noch eine zweite, nämlich eine Arme Leute Buchhaltung zu erstellen. Im § 3 der ALG II Verordnung sind für die Behandlung von Ausgaben und Einnahmen neue Regelungen festgesetzt worden.

Neue Regelung für Ausgaben

• Tatsächliche Ausgaben sollen nicht von den Einnahmen abgesetzt werden, soweit diese vermeidbar oder offensichtlich nicht den Lebensumständen des selbständigen Hartz IV Empfängers entsprechen. Schafft sich der Unternehmer Maschinen oder einen Pkw an, muss er immer im Hinterkopf den Gedanken haben, ob die betriebsnotwendige Anschaffung auch zu seinen Lebensumständen passt. Falls sein Fallmanager anderer Meinung ist, werden diese Ausgaben bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt. Betroffenen Unternehmern bleibt daher nur der Weg, sich vor jeder größeren Anschaffung grünes Licht von ihrem Fallmanager geben zu lassen.
• Aus steuerlicher Sicht kann der Unternehmer für betriebliche Fahrten mit seinem Privat Pkw 0,30 Euro pro gefahrenen km als Kosten ansetzen. Das Grundsicherungsamt genehmigt aber nur 0,10 EUR pro gefahrenen km.
• Vom Amt werden nur tatsächliche Ausgaben anerkannt, das bedeutet, dass Abschreibungen oder Investitionsabzugsbeträge bei dieser Gewinnermittlung außen vor bleiben.
Neue Regelungen für Einnahmen
Der Fallmanager hat das Recht, nachgewiesenen Einnahmen angemessen zu erhöhen, wenn diese offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entsprechen. Aus welchem Hut diese nicht nachgewiesenen Einnahmen gezaubert werden, wird die Zeit zeigen. Künftig gilt für die Berechnung der Einnahmen der Bewilligungszeitraum, der in der Regel 6 Monate beträgt. Die gesamten Einnahmen im Zeitraum der Bewilligung werden zusammengerechnet und auf die einzelnen Monate gleichmäßig verteilt. Dadurch werden Monate, in denen Verlust erwirtschaftet wurden, mit Monaten in denen Gewinn erwirtschaftet wurde, ausgeglichen. Die Hilfebedürftigkeit wird durch den Ausgleich rechnerisch kleiner.

Fazit

Selbständige, die gleichzeitig noch auf Grundsicherung angewiesen sind, stehen unter Generalverdacht. Es wird davon ausgegangen, dass die Unternehmer nicht dazu in der Lage sind, ihre Einnahmen in korrekter Höhe nachzuweisen. Gleichzeitig wird dem Unternehmer die Fähigkeit abgesprochen, einzuschätzen, welche betriebsnotwendigen Anschaffungen er tätigen muss. Am Ende bleibt dem Geschäftsmann nur die Hoffnung, dass sein Fallmanager ein betriebswirtschaftliches Studium erfolgreich für eine Arge Buchführung abgeschlossen hat. Die Umsetzung der neuen Verordnung ist für Verwaltungsfachwirte, die die rechtlichen Grundlagen des Verwaltungshandelns oder das öffentliche Dienstrecht beherrschen, doch Neuland.

Wer die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von ALG 2 oder auch Hartz 4 erfüllt, kann Einstiegsgeld beantragen. Einstiegsgeld ist eine Förderung, die zusätzlich zum ALG 2 Bezug gezahlt wird. Gefördert wird der Einstieg in eine Selbständigkeit, was über 70% der Förderung ausmacht. Ebenfalls gefördert wird die Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit. Baut sich der Geförderte eine Selbständigkeit auf, muss die Hinzuverdienstgrenze beachtet werden. Der Selbständige zieht von seinem Umsatz, auch kurz den Zahlungseingängen, seine Betriebsausgaben des jeweiligen Monats ab. Die Differenz zwischen Zahlungseingang und Zahlungsausgang ist der Gewinn. Von diesem Gewinn werden 100,- EUR nicht auf das ALG II angerechnet. Der Betrag der diese 100,- EUR übersteigt, wird vom ALG II abgezogen. Zur genauen Berechnung kann folgendes Onlinetool verwendet werden: http://www.gruenderlexikon.de/onlinerechner-hinzuverdienst-alg2.php

Anfang Oktober 2007 ist die neue Beratungsförderung „Gründercoaching Deutschland“ der KfW gestartet. Gefördert werden Junge Unternehmen in den ersten fünf Jahren nach der Gründung. Der maximale Förderbetrag beträgt 6.000,- EUR, in den alten Bundesländern muss der Unternehmer davon 50% und in den neuen Bundesländern 25% selbst tragen. Beträgt z.B.: die Rechnung des Beraters 4.000,- EUR, muss der Unternehmer in den alten BL 2.000,- EUR in den neuen BL 1.000,- EUR davon selbst tragen, den Restbetrag erhält er als Zuschuss. Eine wichtige Voraussetzung für die Genehmigung ist das Erstgespräch mit dem zuständigen Regionalpartner der IHK bzw. HWK. Weiterhin muss der Berater bei der IHK als Berater eingetragen sein. Gefördert werden u.a. die Optimierung des Businessplanes, die Vorbereitung und Begleitung von Finanzierungsgesprächen oder die Optimierung des Onlineshops.
Weitere Infos unter http://www.gruenderberatung24.de/gruendercoaching-gruendungscoaching.html

Ein ALG II Empfänger, der sich eine selbständige Existenz aufbauen will, kann auch auf staatliche Förderung, das so genannte Einstiegsgeld, hoffen. Damit soll der Übergang von der Grundsicherung zur Selbständigkeit erleichtert werden. Für ALG II Empfänger besteht kein Rechtsanspruch auf das Einstiegsgeld. Vielmehr sollte der Existenzgründer vom Beginn seiner Geschäftsidee seinen zuständigen Fallmanager mit einbeziehen. Ist der Fallmanager von der Geschäftidee überzeugt und erwartet, dass langfristig durch die Selbständigkeit so hohe Einkünfte erzielt werden, das der ALG II Anspruch vollständig erlischt, kann er dem Existenzgründer Einstiegsgeld bewilligen. Der Existenzgründer sollte für die Erstellung seines Businessplanes möglichst zeitnah die individuelle Förderhöhe abklären. Der ALG II Bezug läuft ungeachtet dessen in voller Höhe weiter. Der Existenzgründer muss jedoch regelmäßig seinen Gewinn nachweisen. Nach der Überprüfung durch die Arge wird ein bestimmter Teil des Arbeitslosengeldes II dann entsprechend gekürzt. Wie hoch diese Kürzung ausfällt, kann unter folgender Adresse ermittelt werden: ALG 2 Hinzuverdienst

Auch für ALG II-Empfänger besteht die Möglichkeit einer Förderung bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Diese Tätigkeit muss mindestens 15 Wochenstunden umfassen und hauptberuflich ausgerichtet sein. Laut § 29 SGB II kann für ALG II-Empfänger ein Einstiegsgeld als Zuschuss zum ALG II gewährt werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Vielmehr liegt die Entscheidung für die Gewährung des Einstiegsgeldes beim zuständigen Fallmanager der ARGE oder des Grundsicherungsamts. Es sind maximal 50% der Regelleistung an den Existenzgründer zu zahlen. Das können mindestens 172,50 EUR zusätzlich zum ALG II sein. Miete und Krankenversicherung werden extra erstattet. Summa summarum eine lukrative Förderung.

Seit dem 01.01.2007 gilt eine veränderte Geringfügigkeitsklausel, auch De-minimis-Verordnung genannt, welche erklärt, dass der Existenzgründer oder Unternehmer EU-Fördergelder bis zu maximal 200.000 EUR innerhalb von drei Jahren erhalten hat. Sind diese Kriterien erfüllt, gelten die Fördermittel nicht mehr als staatliche Beihilfen. Das gilt auch bei Kreditbürgschaften bis zu einem Betrag von 1,5 Mio. EUR. Damit können doppelt so viele Fördermittel abgerufen werden als bisher möglich war. Mehr dazu unter www.foerderdatenbank.de

Hartz IV – Empfänger müssen nicht unbedingt Vollzeitselbständig sein, um Geld zu verdienen. Eine Nebentätigkeit ist ebenso akzeptabel und verhilft dem Arbeitslosengeld II-Empfänger ein Nebeneinkommen aufzubauen. Einstiegsgeld kann dafür leider nicht beantragt werden, aber es sollte in regelmäßigen Abständen der Bezug und die Unterstützung durch ALG II geprüft werden. Der ALG II-Empfänger kann nämlich bis zu 100 EUR hinzuverdienen. Bei einer gewerblichen Nebentätigkeit, bspw. beim Onlineauktionshaus eBay, ist der Gewinn ausschlaggebend, also der nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen verbleibende Restbetrag. Ein weiterer Pluspunkt ist der auch in der Nebentätigkeit bestehende Krankenversicherungsschutz für den nebengewerblich Tätigen. Anfangsinvestitionen, Fahrtkosten, Wareneinkäufe und Telefonkosten verhindern die Kürzung des ALG II in den meisten Fällen. Verdient der Hartz IV-Empfänger künftig mehr, so sollte er sich auch von seinem Bedürftigkeitsstatus lösen und versuchen auf eigenen Beinen zu stehen, nur so gelingt die vollberufliche Selbständigkeit. Das Zauberwort heißt in diesem Fall „Loslösen von der Stütze“.

Prof. Dr. Michael Hüther, Direktor des Instituts der Deutschen Wirtschaft schrieb über die Förderungen von Existenzgründungen auf wirtschaftsmagazin-forum.de ein kleines Resümee. Das Existenzgründungen dem Wachstum in Deutschland dienen, dabei aber auch einige Unternehmen auf der Strecke bleiben, da sie aufgrund wettbewerbstechnischer Nachteile der wirtschaftlichen Entwicklungsgeschwindigkeit nicht standhalten sei normal. Seit der achtziger Jahre werden Existenzgründungen gefördert. So gab es neben dem Überbrückungsgeld die Ich-AG als Existenzgründungszuschuss. Seit dem 1.8.06 den Gründungszuschuss, welcher dem Überbrückungsgeld sehr ähnlich ist. In den 3,5 Jahren der Ich-AG wurden insgesamt 393.000 Förderungen bewilligt. Hier liegt die Vermutung nahe, dass auch einige diese gesetzliche Verpflichtung ausnutzten, um die Arbeitslosenzahlungen etwas zu verlängern. Derzeit werden noch ca. 200.000 Existenzgründer mit diesem Instrument gefördert. Beim neuen Gründungszuschuss wird sehr viel mehr Wert auf die Qualität des Existenzgründers gelegt. So sind die Gründungszahlen auch etwas zurückgegangen.

Quelle: http://www.wirtschaftsmagazin-forum.de/content/artikel/174.html

Quelle: www.bds-dgv.de

Mit einem ganz überraschendem Entscheid beschloss das Landessozialgericht Hessen am 4.12.2006, dass bei Existenzgründern, welche aufgrund Ihrer finanziellen Lage zusätzlich ALG II erhalten, der Existenzgründungszuschuss nicht auf das ALG II angerechnet wird. Bisher wurden Hartz IV - Empfänger durch den Schritt in die Selbständigkeit eher bestraft. Sie erhielten zwar zu Ihrem Arbeitslosengeld II das so genannte Einstiegsgeld, dieses wurde jedoch als Einnahmen des Unternehmens betrachtet und somit das ALG II wieder kürzte. Diese eher absurde Regelung brachte keine wahre Unterstützung bei der Existenzgründung, sondern nur Verwirrung und Zorn bei den Betroffenen.
Aktenzeichen: L7AS 168/06 ER

Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 04.12.06

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat mit der neuen Förderdatenbank mehr als 1.000 Fördermittel der Ländern, des Bundes und der Europäischen Union online bereit gestellt. Unter www.foerderdatenbank.de kann jeder zu den Bereichen Existenzgründung, Existenzfestigung, Unternehmenswachstum, Beratung u.a. die für ihn möglichen Fördermittel recherchieren. Dazu werden im Einzelnen der Ansprechpartner, eine Checkliste, die eigentliche Richtlinie mit einer zusammenfassenden Übersicht ausgegeben. Ein Förderassistent hilft bei der korrekten Eingabe und Erfassung der notwendigen Daten.

Seit dem 1. August 2006 können Existenzgründer nur noch im Rahmen des Gründungszuschusses eine nicht rückzahlbare Förderung zu ihrer Existenzgründung erhalten. Voraussetzung dazu ist ein vor Gründung bestehender Anspruch auf mindestens 90 Tage Arbeitslosengeld I. Da diese Voraussetzung nicht von allen Gründern erfüllt werden kann, wurde bis zum 31. Oktober 2006 ein Übergangszeitraum geschaffen, in welchem genau diese Existenzgründer noch das “alte” Überbrückungsgeld beantragen können. Daneben existieren allerdings eine Reihe weiterer Klippen und Kanten, so z.B. die Arbeitslosenversicherung oder die Antragstellung an sich.

Seit dem 01.08.2006 können Arbeitslose für die Gründung eines Unternehmens im Haupterwerb (min. 15 Wochenarbeitsstunden) gemäß SGB III eine Gründungszuschuss bei der Agentur für Arbeit beantragen. Der Gründungszuschuss wird in 2 Phasen eingeteilt:

In Phase 1 erhält der Gründer für die Zeit von 9 Monaten sein individuelles Arbeitslosengeld zuzüglich 300 EUR Sozialversicherungspauschale.
In der Phase 2 kann (muss aber nicht) für weitere 6 Monate die Sozialversicherungspauschale in Höhe von 300 EUR gewährt werden.

Der Antragsteller muss für die Beantragung des Gründungszuschusses einen Mindestanspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) von 90 Tagen haben und auch mindestens für 1 Tag arbeitslos gewesen sein. Ein Wechsel aus einem versichungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis direkt in die Selbständigkeit wird nicht gefördert. Mit jedem Tag, an dem der Gründungszuschuss gewährt wird, verringert für den Existenzgründer die Tage mit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Durch die freiwillige Arbeitslosenversicherung kann jedoch ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben werden.
Weitere Voraussetzungen für die Gewährung des Gründungszuschusses sind zum einen die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zum Gründungsvorhaben sowie der Nachweis der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Fachkundige Stellen, die Auskunft über die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens geben können sind z. B. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Kreditinstitute oder Gründungszentren. Der Nachweis der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ist von der Agentur für Arbeit zu bewerten.

Rentenversicherungspflicht besteht nur für Existenzgründer in bestimmten Berufszweigen, wie z. B. Handwerker oder Pflegepersonen. Alle anderen Unternehmer können auf Antrag freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung entrichten.

Die Krankenversicherung kann vom Gründer frei gewählt werden, also entweder privat oder bei Erfüllung von Vorversicherungszeiten freiwillig gesetzlich. Welche Versicherung für den Existenzgründer vorteilhafter ist, hängt in erster Linie von seinen persönlichen Lebensumständen und Vorerkrankungen ab.

..das Überbrückungsgeld zu beantragen. Da Existenzgründer ab dem 01.08.2006 nur noch den Gründungszuschuss beantragen können, sollte der Gründungswillige vorab eine Vergleichsrechnung durchführen, um zu errechnen, welche Förderung die Günstigere für ihn ist. Wer also mit dem Gedanken der Selbständigkeit spielt, sollte sich frühzeitig entscheiden und alle nötigen Schritte erledigt haben. Welche weiteren Voraussetzungen Sie für den neuen Gründungszuschuss erfüllen müssen, warum der Gründungszuschuss bei einem etwaigen Scheitern risikoreicher ist und wie die neue Förderung im Vergleich zum Überbrückungsgeld abschneidet Sollten Sie ebenfalls mit Ihrem Gründungsberater abklären.

Die Ich-AG Förderung lief bekanntlich am 30.06.2006 aus und auch das Überbrückungsgeld wird nur noch bis zum 31.07.2006 bewilligt. Ab August steht dann jedem Arbeitslosen die Möglichkeit offen, den so genannten Gründungszuschuss zu beantragen. Dazu muss er aber mindestens noch 3 Monaten Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Sofern der Zuschuss gewährt wird, erhält der Existenzgründer zu seinem bisherigen Arbeitslosengeld weitere 300 EUR für zunächst 9 Monate gezahlt. Nach diesem Förderzeitraum kann der Gründer weitere 6 Monate beantragen. Innerhalb diesem Zeitraums erhält er dann aber nur noch die 300 EUR, also insgesamt 1.800 EUR. Nachteilig: Durch die Gewährung des Existenzgründerzuschusses verbraucht sich der verbleibende Anspruch auf Arbeitslosengeld I, so dass es ohne private Vorsorge passieren kann, dass der Selbständige sein Gewerbe oder seine Tätigkeit abmeldet und ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Leistungen von der Agentur erhält. Der Gründer kann mit der neuen Arbeitslosenversicherung für Selbständige vorbeugen.

Dieses noch bis zum 30.06.2006 nutzbare Förderinstrument für Existenzgründer ist bisher von der Bundesregierung nicht verlängert worden. Man hofft auf eine Entscheidung Ende Mai. Alle Selbständigen, die bisher den Zuschuss der Ich-Förderung erhalten haben, verlieren den Anspruch auch in Zukunft nicht. Es wird also für all diejenigen weiter gezahlt. Ab 01.07.2006 werden dann allerdings keine neuen Existenzgründungen mit dem Ich-Ag Zuschuss gefördert. Wer also eine Selbständigkeit anstrebt, sollte dies mit den jetzigen Fördermitteln noch bis zum 30.06.2006 angemeldet haben. Künftige Zuschüsse werden mit aller Wahrscheinlichkeit geringer ausfallen und gleichzeitig einen höheren bürokratischen Aufwand nach sich ziehen.

Das Bundeskabinett hat mit einer seiner ersten Amtshandlungen die Fortführung des sogenannten Existenzgründerzuschusses (Ich-AG) beschlossen. Dadurch können Existenzgründer noch bis zum 30. Juni 2006 die Ich-AG-Förderung beantragen und über 3 Jahre insgesamt 14.400 EUR als Zuschuss erhalten. Die Existenzgründerförderung soll bis zur Mitte des Jahres 2006 neu geregelt werden, so dass für die Zeit nach dem 30.6. ein neues Förderinstrument von den Existenzgründern genutzt werden kann. Dieses wird mit Sicherheit für Existenzgründer weniger großzügig ausfallen als die bisherige Förderung im Rahmen der Ich-AG.

Durch die geplante Erhöhung der Beiträge für die Renten- und Pflegeversicherung verteuern sich die Abgaben zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie bei Ich-AGlern der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Existenzgründerzuschuss (Ich-AG) soll zunächst bis Mitte 2006 verlängert werden. Existenzwillige sollten also bis dahin ihre Existenz gegründet haben, sofern sie diese in Form einer Ich-AG bestreiten wollen. Mit der Umsatzsteuererhöhung ab 2007 werden Endverbraucherpreise verteuert. Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer bedeutet dies, dass ihre Verkaufspreise durch die Erhöhung der Umsatzsteuer angehoben werden. Die neue Regierung möchte allerdings auch eine Verbesserung der Abschreibungsmöglichkeiten für Kleinunternehmer durchsetzen, wodurch die Gewinne gedrückt und Einkommensteuern gespart werden können. Ob das Vorhaben des Abbaus der Bürokratie in Deutschland durchzusetzen ist, bleibt abzuwarten. Interessanter wird die Lockerung des Kündigungsschutz. Dabei soll die Probezeit auf 24 Monate verlängert werden, was das Einstellen von Arbeitnehmern für Unternehmer flexibler gestaltet.

Laut Angaben der Bundesregierung wird der Existenzgründerzuschuss (Ich-AG) bis zum Ende des Jahres 2007 verlängert. Somit besteht über diesen Zeitraum weiterhin die Möglichkeit, dass Arbeitslose einen Existenzgründerzuschuss erhalten können. Im Rahmen der Ich-AG bekommt der Existenzgründer im ersten Jahr der Existenzgründung monatlich 600 EUR, ab dem zweiten 360 EUR und im letzten Jahr 240 EUR als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Insgesamt können so 14.400 EUR beantragt werden. Der Existenzgründerzuschuss verpflichtet den Existenzgründer jedoch auch zur monatlichen Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung. Dieser Beitrag kann wahlweise einkommensabhängig oder unabhängig vom erwirtschafteten Gewinn entrichtet werden. Diese Verpflichtung bleibt über den Förderzeitraum des Existenzgründerzuschusses bestehen. Allerdings erfährt der Jungunternehmer durch die Ich-AG auch einen finanziellen Vorteil bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei dieser wird die Bemessungsgrenze des monatlichen Beitrags von 1.811,25 EUR auf 1.207,50 EUR verringert, was einer Reduzierung des monatlichen Krankenkassenbeitrages von ca. 30 % entspricht.

Das Hessische Landessozialgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, welcher der Meinung war, er müsse neben dem beantragten Existenzgründerzuschuss sein Arbeitslosengeld II weiter beziehen. Da diese Leistungen einem einheitlichen Zweck dienen, können sie nicht zugleich ausgezahlt werden. Die ICH-AG Förderung beträgt im ersten Jahr 600 EUR. Damit ist der Traum von monatlichen 945 EUR (Ost 931 EUR) geplatzt. Es wäre ja auch zu schön um wahr zu sein und wer wollte auch für über 900 EUR monatlich noch zusätzliche Arbeit auf sich nehmen?

Sofern die Gründung Ihrer ersten Existenz nicht so verlaufen ist wie Sie es einst vorhatten und Sie das Unternehmen abmelden mussten, so besteht für die Zukunft immer noch die Chance eine weitere Förderung zur Gründung einer Existenz zu erhalten. Dazu müssen Sie nur einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren zwischen den beiden Anträgen verstreichen lassen, so dass 3. Sozialgesetzbuch (§ 57 Abs. 4 SGB III) in dem es heißt: „Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.“ Das Überbrückungsgeld unterscheidet sich von der ICH – AG – Förderung lediglich in der Tatsache, dass das Überbrückungsgeld bei der zweiten Beantragung ein neues Geschäftskonzept verlangt, währenddem Sie bei der zweiten Beantragung des Existenzgründerzuschusses (ICH – AG) Ihre bisherige Geschäftsidee beibehalten können. Diese Vorgehensweise sollten Sie jedoch hinsichtlich der Insolvenz bzw. der Aufgabe Ihres ersten Geschäftes durch eine Umstrukturierung bzw. Sanierung überdenken, andernfalls ist ein erneuter Bankrott zum Greifen nahe. Derzeit erhalten Sie im Rahmen der ICH – AG – Förderung über drei Jahre eine Geldzuwendung für Ihre private Lebensführung. Im ersten Jahr ein Betrag von 600 EUR, im zweiten Jahr 360 EUR und im letzten Jahr 240 EUR. Die Höhe des Überbrückungsgeldes hängt von dem Ihnen zustehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld ab.