Anfangsverluste aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit sind normal und werden in der Regel von den Finanzämtern akzeptiert. Schwierig kann die Anerkennung der Verluste dann werden, wenn sich der Selbständige eine typische Freizeitbeschäftigung für seine Unternehmung ausgesucht hat. Dazu zählen bspw. Tätigkeiten wie fotografieren, Reisebeschreibungen schreiben, basteln, und künstlerische Arbeiten wie malen oder musizieren. Werden diese Tätigkeiten dann noch im Nebengewerbe ausgeübt, kann der Selbständige bereits nach dem ersten Jahr der Selbständigkeit Post vom Finanzamt bekommen. Der im Gründungsjahr typische Anfangsverlust wird auf den Prüfstein gestellt. Der Gründer muss das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht eindeutig nachweisen. Kann er das nicht, besteht die Möglichkeit dass sein gesamtes Unternehmen als Liebhaberei eingestuft wird.

Nachweis erbringen

Aber, der Existenzgründer kann dem Finanzamt nachweisen, dass er mit Gewinnerzielungsabsicht handelt und steuerlich relevante Einkünfte erzielen will. Der Gründer hat folgende Möglichkeiten:

Betriebswirtschaftliches Konzept vorlegen

Ob im Haupt- oder Nebengewerbe, jeder Existenzgründer sollte vor Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit einen Businessplan erstellen. Zum Businessplan gehört neben einer ausführlichen Tätigkeitsbeschreibung auch ein gut kalkulierter Rentabilitätsplan. Hier werden alle voraussichtlichen Kosten und die geplanten Einnahmen gegenübergestellt. Wenn anfangs noch nicht mit Gewinn gearbeitet werden kann, muss doch eine positive Tendenz feststellbar sein. Diesen Rentabilitätsplan kann der Unternehmer beim Finanzamt als Beweis einer positiven Gewinnprognose vorlegen.

Fehleinschätzungen verlangen eine Reaktion

Planung und Wirklichkeit liegen trotz bester Voraussetzungen, oft weit auseinander. Eine nichtgeplante Kostenexplosion durch einen teureren Materialeinkauf oder den Ersatz einer nicht mehr funktionierenden gebrauchten Maschine durch eine neue. Im Kostenbereich liegen für den Gründer viele Hürden, die nicht immer elegant umschifft werden können. Entwickeln sich dann noch die Umsätze schleppender als geplant, sind weitere Verluste vorprogrammiert. Der Existenzgründer kann jedoch mit einer genauen Fehleranalyse dem Finanzamt nachweisen, wo die Ursache des Problems lag. Durch eine vorgenommene Umstrukturierung die ein Umsatzplus nach sich zieht und eine umgesetzte Kosteneinsparung, kann der Unternehmer den bedauerlichen Anfängerfehler wieder wett machen.

Außergewöhnliche Ursachen vermerken

Im Reiseverkehr ist es üblich, höhere Gewalt wie ein Vulkanausbruch, ein Sturm oder Hochwasser sind den Unternehmen nicht anzulasten. Das gleiche gilt auch für den Gründer. Außergewöhnliche Ursachen für einen Umsatzeinbruch gehen nicht zu Lasten des Jungunternehmers. Solche Ursachen können bspw. in einem harten Winter für einen Dachdeckerbetrieb oder einer Großbaustelle für das Eiskaffee in der Fußgängerzone liegen. Neben den betrieblichen Gründen finden sich hier auch persönliche Gründe des Unternehmers. Bei einer längeren Krankheit des Ehepartners oder eines Kindes, sind Umsatzeinbrüche verständlich und leicht nachzuvollziehen. Durch diese außergewöhnlichen Ursachen verlängert sich in der Regel die Anlaufphase des neuen Unternehmens.

Ein Jahr mit Gewinn entkräftet den Verdacht der Liebhaberei

Finanzämter stufen im Normalfall nur Unternehmen mit einer längeren, lückenlosen Verlustphase als Liebhaberei ein. Ein erfolgreiches Jahr kann den Verdacht der Liebhaberei wirksam entkräften. Mit wirtschaftlichem Erfolg weist der Unternehmer seine Gewinnerzielungsabsicht glaubhaft nach.

Fazit

Mit einem ausführlich erstellten Businessplan sind Gründer gerade in den ersten beiden Jahren auf der sicheren Seite. Die Einstufung ihrer Unternehmung als Liebhaberei ist dann so gut wie ausgeschlossen. In den weiteren Jahren helfen dem Unternehmer eine strukturierte Fehleranalyse oder ein positives Jahresergebnis. Kein Unternehmer sollte die Herabstufung auf eine Liebhabertätigkeit ohne Gegenwehr hinnehmen. 

Quelle: steuertipps-aktuell

Wenn Sie innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte abwickeln oder steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen durchführen, sind Sie verpflichtet, eine so genannte Zusammenfassende Meldung abzugeben. Diese muss spätestens bis zum zehnten Tag nach einem Kalendervierteljahr eingereicht worden sein. Die Erklärung muss an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) am Dienstsitz Saarlouis gerichtet werden. Kleinunternehmer sind von dieser Regelung ausgenommen, da sie ohnehin keine Umsatzsteuer ausgewiesen hätten.

Wie hat die Meldung zu erfolgen?

§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG bestimmt, dass die Zusammenfassende Meldung auf dem elektronischen Weg abgegeben werden muss. Dies hat gemäß der Steuerdaten-Übermittlungs-Verordnung StDÜV zu erfolgen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie die Zusammenfassende Meldung abgegeben werden kann. Dies hängt davon ab, ob mit einer Buchhaltungssoftware gearbeitet wird oder nicht. Wenn die Buchhaltungssoftware das XML-Datenformat unterstützt, kann die Meldung über den Formularserver der Bundesfinanzverwaltung abgegeben werden. Wenn sie das CSV-Datenformat unterstützt, kommt das Elster Online Portal in Frage. Wenn nur ein anderes Datenformat möglich ist, muss die Schnittstelle manuell programmiert werden. Die Übermittlung erfolgt dann über das BZSt Online Portal.

Zusammenfassende Meldung über XML

In diesem Fall wird die Meldung automatisch über die Buchhaltungssoftware angemeldet. Zur genauen Vorgehensweise sollten Sie daher am besten die Anleitung Ihrer Buchhaltungssoftware überprüfen.

Zusammenfassende Meldung über das Elster Online Portal

Sie müssen sich zunächst für das Elster Online Portal registrieren. Wenn Sie dabei Hilfe benötigen, können Sie sich in unserem Artikel zur Anmeldung informieren, wie das im Detail funktioniert. Loggen Sie sich anschließend in Ihren Account am Elster Online Portal an. Rufen Sie im Menü den Bereich „Formulare“ auf. Hier finden Sie den Punkt „Umsatzsteuer“, dem auch die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung zugeordnet ist.

Nun geht es auch schon mit der Erfassung der entsprechenden Daten in Ihrem Profil los. Sie werden zunächst aufgefordert, Ihre Umsatzsteuer-ID-Nr. einzugeben, sofern Sie diese nicht in Ihrem Benutzerkonto hinterlegt haben. Anschließend geben Sie den Meldezeitraum an. Die Zusammenfassende Meldung wird gewöhnlich für drei Monate gesammelt abgegeben. Daher können Sie hier nur das Jahr und das entsprechende Quartal auswählen. Klicken Sie anschließend auf „Weiter“. Sie können nun die nächste Seite aufrufen, auf der Sie Angaben zu Ihrem Unternehmen machen können. Gefordert sind Ihr Name oder der Ihres Unternehmens, Ihre Anschrift und Ihre Telefonnummer.

Die letzte Seite des Meldevorgangs beschäftigt sich nun mit den zu meldenden Beträgen. Sie müssen für jeden Kunden den Gesamtbetrag für das Quartal eingeben. Hierfür benötigen Sie die USt-IDNr des Kunden. Wenn Sie mehrere Kunden beliefert haben, können Sie beliebig viele weitere Zeilen einfügen. Wenn alle Daten eingegeben sind, können Sie die Meldung absenden.

Zusammenfassende Meldung über den Formularserver des BZSt

Wenn Sie sich nicht in das komplizierte Elster Online Portal einarbeiten möchten, können Sie die Zusammenfassende Meldung auch über den Formularserver des BZSt abgeben. Das entsprechende Formular finden Sie unter https://www.formulare-bfinv.de. Die einzugebenden Daten sind dieselben wie beim Elster Online Portal, allerdings werden sie direkt in ein PDF-Formular eingetippt. Hilfe beim Ausfüllen des Formulars erhalten Sie in der Anleitung, die der BZSt zur Verfügung stellt.

Wenn die Meldung über den Formularserver des BZSt eingereicht werden soll, muss zunächst eine Teilnehmernummer beantragt werden. Ein Link im Formular führt direkt zum Antrag für die Teilnehmernummer. Der ist schnell ausgefüllt und wird auf dem Postweg an das BZSt gesandt. Wenn Sie alle Daten inklusive Ihrer Teilnehmernummer richtig ausgefüllt haben, können Sie über einen Klick auf das Dateiordner-Symbol in der Leiste ganz oben den Upload über den Formularserver starten.

Wenn Sie keine Teilnehmernummer besitzen, können Sie das Formular dennoch ausfüllen. Einen Ausdruck starten Sie durch das Druckersymbol in der Leiste ganz oben. Es wird ein PDF aus dem ausgefüllten Formular erzeugt, das dann ausgedruckt werden kann. Dieses ausgedruckte Formular senden Sie anschließend an die angegebene Adresse (Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis).

Weiterführende Informationen zur Zusammenfassenden Meldung finden Sie beim BZSt.

Mithilfe des Elster Online Portals können Sie zahlreiche Aufgaben erledigen, für die Sie ansonsten Formulare ausfüllen und umständlich per Post verschicken müssten. Hierzu gehören beispielsweise folgende Online-Formulare:

  • die Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • die Lohnsteuer-Anmeldung
  • die Lohnsteuerbescheinigung
  • die Zusammenfassende Meldung
  • die Kapitalertragsteuer-Anmeldung (gem. EStG und InvStG)

Um das Elster Online Portal nutzen zu können, müssen Sie sich jedoch zunächst registrieren. Wie das geht, zeigen wir Ihnen im Folgenden.

Die Registrierung – Schritt 1

Rufen Sie das Elster Online Portal auf und begeben Sie sich in den Menüpunkt „Registrierung“. Entscheiden Sie sich nun für das gewünschte Elster-Paket. ELSTERBasis wird in der Regel Ihren Ansprüchen genügen. Klicken Sie auf „Infos und Registrierung“, um sich die einzelnen Pakete im Detail anzusehen. Etwas weiter unten können Sie nun durch den Button „zur Registrierung“ den Registrierungsprozess starten.

Sie können nun entweder zunächst die Systemvoraussetzungen testen, oder – wenn Sie diese sicher erfüllen – gleich weiter zu Schritt 1 gehen. Unternehmen müssen ein „Nicht-persönliches Zertifikat“ beantragen. Sie werden nun nach zahlreichen Daten zu Ihrem Unternehmen befragt, unter anderem zu Ihrem Finanzamt, Ihrer Steuernummer und auch ein Ansprechpartner muss angegeben werden. Wenn Sie alle Daten eingegeben und die Anmeldung abgeschlossen haben, müssen Sie sich ein wenig gedulden. Der Aktivierungs-Code, den Sie für den Rest der Registrierung benötigen, wird Ihnen per Post zugeschickt. Dies dauert jedoch nicht lang. Innerhalb einer Woche sollten Sie den Code im Briefkasten haben.

Die Registrierung – Schritt 2

Für den Abschluss der Registrierung benötigen Sie folgende Informationen:

  • Aktivierungs-Code (kommt per Post)
  • Aktivierungs-ID (steht in der Bestätigungsmail vom Elster Online Portal)

In der Bestätigungsmail, die Sie nach der Registrierung erhalten haben, finden Sie einen Link, über den Sie die Anmeldung abschließen können. Sobald Sie diesen Schritt erfolgreich abgeschlossen haben, wird das benötigte Zertifikat erstellt. Übrigens: Wenn Sie mit dem Firefox-Browser arbeiten, kann es an dieser Stelle Probleme geben, weil das erforderliche Applet nicht geladen wird – verwenden Sie einfach einen anderen Browser, dann klappt‘s.

Sie können nun einen Pfad auswählen, unter dem das Zertifikat gespeichert wird. Sie vergeben eine PIN, die Sie sich unbedingt für später notieren sollten, und müssen Ihren Aktivierungs-Code erneut eingeben. Sie können nun Ihre persönlichen Daten vervollständigen. Jetzt ist Ihre Registrierung beim Elster Online Portal abgeschlossen und Sie können es nutzen.
 

Die Mühlen der Behörden mahlen langsam und nicht viel anders sieht es auch bei den Gerichten aus, glaubt man den aktuellen Statistiken. Mindestens ein halbes Jahr, oft genug auch fast zwei Jahre und länger dauern Gerichtsverfahren hierzulande sehr häufig. Insbesondere die anhängigen Verfahren, die vor den Finanzgerichten verhandelt werden, sind oftmals sehr langwierig.

Der Bundesgerichtshof hat dieses Problem ebenfalls erkannt und Deutschland schon mehrmals dazu verurteilt, Schadensersatz bei extrem langen Verfahrensdauern zu zahlen. Nun endlich ist ein Gesetzentwurf vorgelegt worden, der genau in diese Richtung geht.

Die wichtigsten Punkte im Gesetzentwurf

Der Gesetzentwurf sieht eine Beschleunigung der Gerichtsverfahren vor. Dabei zielt er nicht nur auf einzelne Gerichte oder Verfahren ab, sondern auf Arbeits-, Zivil-, Verwaltungs-, Sozial, Straf- und Finanzverfahren gleichermaßen. Sogar das Bundesverfassungsgericht soll nach dem Gesetzentwurf zu schnelleren Bearbeitungen gedrängt werden. Bei einer übermäßig langen Bearbeitungszeit des Prozesses soll der Kläger künftig eine Verzögerungsrüge aussprechen. Anschließend kann er auf Entschädigung klagen. Vorgesehen ist eine Entschädigung von gut 100 Euro für jeden Monat der Verzögerung. Allerdings muss zur Durchsetzung des Gesetzentwurfs erst einmal das Gerichtsverfahrensgesetz verändert werden.

Für die Kläger heißt das, dass sie folgende Punkte beachten müssen:

  • Kläger müssen die Verzögerung bei der Bearbeitung nachweisen und rügen.
  • Für die Zahlung einer Entschädigung muss ein Entschädigungsverfahren angestrengt werden.
  • Das Entschädigungsverfahren kann nur vor dem Oberlandesgericht geführt werden. Dadurch entsteht ein Anwaltszwang.

Gesetzentwurf noch nicht beschlossene Sache

Der Gesetzentwurf ist aber bis dato nur ein Entwurf. Beschlossen werden muss er erst noch und hier kann es zu Problemen kommen. Denn die Länder, die dem Entwurf zustimmen müssen, erhalten dadurch eine zusätzliche finanzielle Belastung. Gründe dafür sind in den Entschädigungszahlungen zu sehen, aber auch in der Schaffung zusätzlicher Richterstellen, um die zeitnahe Verhandlung gewährleisten zu können.

Weitere Probleme bei den Gerichten

Neben der teils extrem langen Verfahrensdauer wird auch immer wieder bemängelt, dass es bei Finanzgerichten lediglich eine Instanz gibt, die sich mit den Tatsachen beschäftigt. Der Europäische Gerichtshof in Straßburg soll deshalb demnächst entscheiden, ob dies rechtens ist. Schließlich werde den Steuerzahlern hierdurch eine Instanz verwehrt und damit auch eine Rechtsstufe.

in Anlehnung an: Der Steuerzahler Mai 2010, S. 135

Sowohl für Unternehmer als auch für Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, wie hoch die zu zahlende Einkommensteuer für das Kalenderjahr ausfällt. Ein Blick in die Steuertabelle zeigt genau, wie viel Steuern bei welchem Einkommen zu zahlen sind.

Interessanter historischer Vergleich

Wie viel Einkommensteuer wären bspw. 1975 oder 1981 oder im Jahr 2000 bei einem Verdienst von 40.000,- Euro zu zahlen gewesen? Diesen interessanten historischen Vergleich können Sie mit den nachfolgenden Tabellen ziehen.

Grundtabelle

Die Grundtabelle gilt für alle Alleinstehenden bzw. für alleinveranlagte Steuerpflichtige. Diese Personen können in der Grundtabelle ihre aktuelle steuerliche Belastung ablesen und mit den Vorjahren vergleichen.

Tabelle zur Einkommensteuer  - Grundtabelle von 1958 bis 2010 (PDF, 25 KB)

Splittingtabelle

Die Splittingtabelle gilt für zusammenveranlagte Eheleute. An Hand der nachfolgenden historischen Splittingtabelle können Eheleute ihre steuerliche Belastung heute und in der Vergangenheit ermitteln.

Tabelle zur Einkommensteuer - Splittingtabelle 1958 bis 2010 (PDF, 25 KB)

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Fälligkeit

Montag, 10.05.2010

    * Lohn- und Kirchenlohnsteuer
    * Umsatzsteuer

Ablauf der Schonfrist

Freitag, 14.05.2010

    * Lohn- und Kirchenlohnsteuer
    * Umsatzsteuer

Hinweis

Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.
 

Quelle: DATEV eG

http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=98981

Dieser Artikel ist Teil 2 von 2 der Serie

Gerade in der Krise sollte der Fiskus mehr auf die Unternehmer und Steuerzahler eingehen, wie selbst führende Politiker es verlangen. Dennoch zeigt sich im täglichen Leben, dass dem nicht so ist. Wie Sie sich dennoch erfolgreich wehren können, sollen Ihnen die folgenden, weiteren Fallbeispiele zeigen, die unsere kleine Serie fortsetzen.

Zugriffsbeschränkung bei Betriebsprüfungen

Wenn Ihnen eine Betriebsprüfung ins Haus steht, achten Sie darauf, welche Daten Sie dem Prüfer vorlegen. Grundsätzlich darf er nur die steuerlich relevanten Daten einsehen. Nach aktuellen Gerichtsurteilen zählen hierzu jedoch lediglich die Pflichtaufzeichnungen. Freiwillige Aufzeichnungen müssen Sie nicht vorlegen.

Um jedoch Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen, sollten Sie nicht in jedem Fall auf Ihr Recht pochen. Können freiwillige Aufzeichnungen keine Nachteile bei der Steuer bedingen, zeigen Sie sie vor und somit auch Ihren guten Willen.

Probleme beim Fahrtenbuch

Das Fahrtenbuch ist einer der Knackpunkte überhaupt bei Betriebsprüfungen. Doch Vorsicht, kleine Fehler bedingen keine Unwirksamkeit des gesamten Fahrtenbuchs und damit keine ungünstigen Schätzungen seitens des Finanzamts. Sollte Ihr Prüfer dies dennoch so sehen, verlangen Sie von ihm eine schriftliche Stellungnahme. Schnell wird er dann aufgeben, um den Aufwand zu umgehen und zeitgleich wird er die Unwirksamkeit des Fahrtenbuchs nicht bestätigen können.

Achtung beim Smalltalk

Viele Betriebsprüfer bemühen sich zu Beginn der Prüfung um ein gutes Verhältnis zu Ihnen als Steuerzahler. Doch Vorsicht: Lassen Sie sich nicht in private Gespräche verwickeln. Allzu schnell kommt es dabei zu Äußerungen, die sich nachteilig für Sie auswirken können. Bitten Sie zudem Ihren Steuerberater, bei der Betriebsprüfung mit anwesend zu sein, um eventuelle Fallstricke bereits im Vorfeld auszuschließen.

Umgang mit dem Finanzamt

Bedenken Sie zuletzt: Auch im Finanzamt arbeiten nur Menschen. Wenn Sie ihnen höflich entgegentreten, dann werden sie Ihnen dieselbe Höflichkeit entgegenbringen. Fragen Sie Ihren Sachbearbeiter bei Unklarheiten zu Steuerfragen und unterstützen Sie so dessen Selbstbewusstsein. Dann hilft er Ihnen gerne.

Quelle: Pro Firma 01+02/2010, S. 24 - 29

Dieser Artikel ist Teil 1 von 2 der Serie

Das Verhältnis zwischen Finanzbehörden und kleineren und mittleren Unternehmen als Steuerzahlern ist angespannter denn je zuvor. Erst kürzlich forderte Peer Steinbrück die Finanzbehörden auf, Milde walten zu lassen und den Ermessensspielraum großzügig auszukosten. Der Vorsitzende der Finanzamtskonferenz, Helmut Linssen, sieht dies als nicht nötig an. Er bezieht sich darauf, dass auch weiterhin der Einzelfall entscheiden solle, genau wie bisher auch. Probleme mit dem Finanzamt gibt es indes zuhauf, die wichtigsten sollen hier kurz vorgestellt werden.

Willkür und lange Bearbeitungszeiten

Zum einen ist die Willkür der Finanzbeamten zu nennen. Extrem lange Bearbeitungszeiten sind heute häufiger, als je zuvor. Dabei gilt, dass insbesondere Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag oder die Gewinnermittlung mit bis zu zwölf Monaten Bearbeitungszeit zu Buche schlagen. Speziell bei schwierigen Sachverhalten, wie Betriebssondervermögen und Betriebsspaltungen, lassen sich Finanzbeamte sehr lange Zeit.

Die Unternehmer müssen darunter leiden, dass sich ihre Betriebsstruktur nicht sofort für die Beamten ersichtlich zeigt. Auch willkürliche Ausschlüsse vom Lastschriftverfahren sind vermehrt zu beobachten. War das Konto des Unternehmers zu den Abbuchungsterminen nicht gedeckt, wird er generell vom Lastschriftverfahren ausgeschlossen. Er muss an jeden einzelnen Steuertermin selbst denken. Die Finanzbehörden bescheren sich dabei nur selbst mehr Arbeit, indem sie zusätzliche Mahnungen schreiben müssen.

Probleme mit Zinsschranken

Auch die Zinsschranke, die besagt, dass die Zinszahlungen abzüglich der Zinserträge einen Saldo ergeben müssen, der geringer als 30 Prozent des Unternehmensgewinns vor Steuern und Abgaben ist, stellt ein Problem dar. Denn wenn Unternehmen unverschuldet geringere Gewinne machen, müssen sie die Zinsen auf die kommenden Jahre vortragen. Dort mindern sie den Gewinn jedoch nicht, Zinszahlungen werden also steuerpflichtig. Die Unternehmer sind somit doppelt gestraft.

Probleme mit BilMog

Auch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist ein Problem, da es die Handelsbilanz nicht mehr als Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung ansehen will. Demnach müssten Unternehmen mehrere Bilanzen aufstellen, um den Forderungen der Finanzbehörden gerecht zu werden. Das bedeutet mehr Zeit- und vor allem Kostenaufwand.

Quelle: Pro Firma 01+02/2010, S. 24 - 29

Der Unternehmer erhält von seinem Finanzamt die Mitteilung über eine geplante Außenprüfung. Ob der Unternehmer verpflichtet ist, dem Außenprüfer Einblick in seine elektronischen Aufzeichnungen zu gewähren ist im § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Nach dieser Vorschrift dürfen Außenprüfer der Steuerverwaltung, im Rahmen einer Außenprüfung in elektronisch geführte Daten und Aufzeichnung Einsicht nehmen. Die Vorschrift zur Dateneinsicht gilt seit dem Jahr 2002. Mit der maschinellen Auswertung der Daten sind die Prüfer in der Lage, große Datenmengen mit geringem Aufwand in kurzer Zeit zu analysieren.

Wie weit diese Einsichtnahme reicht und welche Daten der Prüfer analysieren darf hat der BFH in einem Grundsatzurteil festgestellt.

Der Bundesfinanzhof beurteilt die Sachlage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in dieser Sachlage mit seinem Urteil vom 24.06.2009 Az.: VII R 80/06 folgendes festgestellt. Das Zugriffsrecht von Außenprüfern auf elektronische Daten beschränkt sich auf die Daten, die der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen. Damit hat der BFH zu den Grenzen des Dateneinsichtsrechts grundsätzlich Stellung genommen.

Einsicht bei Einnahme Überschuss Rechnern

Auch Einnahme Überschuss Rechner (EÜR) verwenden häufig für ihre Buchhaltung eine entsprechende Buchhaltungssoftware. Da diese Unternehmer nicht buchführungspflichtig sind, besteht für sie auch keine Verpflichtung zur Aufzeichnung und Aufbewahrung. In diesem Fall haben die Prüfer kein Recht auf eventuell vorhandene Daten zuzugreifen. Das betrifft bspw. Sachkonten, Erfolgskonten oder eine freiwillig erstellte Bestandsbuchhaltung.

Fazit

Die Prüfer dürfen nur in die Unterlagen Einsicht nehmen, für die eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.

Quelle: steuertipps aktuell

Die Betriebsnummer spielt eine wesentliche Rolle in den verschiedensten Geschäftsprozessen. Sie wird in der Regel mit der Anmeldung eines Gewerbes vergeben, da der Gewerbeschein bzw. eine Information über die Anmeldung eines Gewerbebetriebs automatisch an verschiedene Stellen gesandt wird. So wird unter anderem das Finanzamt, die IHK, die Berufsgenossenschaft und eben die Bundesagentur für Arbeit informiert. Dies gilt jedoch nur, wenn bereits bei der Gründung des Unternehmens Mitarbeiter beschäftigt werden.

Die Betriebsnummer ist dabei also vorrangig für Arbeitgeber von Bedeutung. Wer keine Mitarbeiter beschäftigt, benötigt keine Betriebsnummer. Mit Hilfe dieser Betriebsnummer werden die Arbeitgeber bei den Krankenkassen, den Rentenversicherungsträgern und weiteren sozialen Leistungserbringern identifiziert und geleistete Zahlungen werden demzufolge dem betreffenden Arbeitgeber zugeordnet.

Vergabe der Betriebsnummer

Regelmäßig wird die Betriebsnummer von der Bundesagentur für Arbeit vergeben. Bis vor wenigen Jahren war die jeweilige Arbeitsagentur hierfür verantwortlich, in deren Zuständigkeit der Sitz des Unternehmens fiel. Mittlerweile, genauer seit Anfang 2008, wird die Betriebsnummer zentral vergeben.

Wird die Betriebsnummer nicht bereits bei der Gründung eines Unternehmens vergeben, kann sie auch später beantragt werden. Entsprechende Anträge können formlos bei der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken gestellt werden. Angaben zum Wirtschaftszweig, Name und Anschrift des Unternehmens, sowie Anzahl der Betriebsstätten sind hierfür unverzichtbar.

Die Betriebsnummer für private Haushalte und Unternehmen, die der Knappschaft Bahn-See angehören, wird von der Knappschaft vergeben. Diese Ausnahmeregelungen betreffen Existenzgründer in der Regel jedoch nur sehr selten, da sie meist einer anderen Krankenkasse zugeordnet werden, sofern sie Vollzeit-Mitarbeiter beschäftigen.

Sinn und Zweck der Betriebsnummer

Die Betriebsnummer wird also vorrangig genutzt, um die Kontenzuordnung bei den Sozialversicherungsträgern zu ermöglichen. Allerdings hat die Betriebsnummer noch viele weitere Funktionen, die nicht direkt dem Meldewesen in der SV angehören. So ist die Betriebsnummer auch für die Arbeitsmarktstatistik verantwortlich. Hierbei gilt: Mit Hilfe der Betriebsnummer werden die Mitarbeiter einer bestimmten Region erfasst. Dadurch wird unter anderem die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens an einzelne Regionen errechnet.

Veränderungen bezüglich des Wirtschaftszweiges, der Bezeichnung und der Anschrift des Unternehmens müssen deshalb der Arbeitsagentur unverzüglich mitgeteilt werden. Nur so kann die weitere Statistik korrekt erfasst werden.

Quelle: http://www.bbz-gmbh.de

Welche Steuerklasse Selbständige mit Beginn ihrer Unternehmung wählen sollen, ist eine häufig gestellte Frage. Wir wollen im folgenden Beitrag mit einigen Irrtümern und falschen Meinungen aufräumen.

Irrtum Nr. 1 – Für Selbständige gilt eine eigene Steuerklasse

Es gibt im Einkommensteuergesetz sechs Lohnsteuerklassen. Keine davon ist für Selbständige als eigene Lohnsteuerklasse definiert.

Irrtum Nr. 2 – Selbständige müssen eine Lohnsteuerklasse wählen

Steuerklassen gelten für nur für Arbeitnehmer. An Hand der Steuerklasse wird die Höhe der abzuführenden monatlichen Lohnsteuer berechnet. Selbständige zahlen aber keine Lohnsteuer sondern Einkommensteuer.

Irrtum Nr. 3 – Als Selbständiger wählt man immer die Lohnsteuerklasse 3

Die Wahl der Lohnsteuerklasse 3 hat beim Selbständigen keine Auswirkung auf die Höhe seiner Einkommensteuer. Da er keine Lohnsteuer bezahlt, werden dem Unternehmer in der Regel Quartalsweise Einkommensteuervorauszahlungen abverlangt.

Irrtum Nr. 4 – Der angestellte Ehepartner darf niemals die Steuerklasse 3 bekommen

Ist der Ehepartner des Unternehmers in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt, sollte er die Steuerklasse 3 bekommen. In der Steuerklasse 3 ist die Lohnsteuer am geringsten. Das birgt nicht nur für den angestellten Ehepartner große Vorteile. So werden Arbeitslosengeld, Krankengeld und Elterngeld nach dem Nettoverdienst berechnet. Die richtige Wahl der Steuerklasse kann dann für das Familienbudget ein Plus von ca. 20% ausmachen. Der Unternehmer bekommt zuviel gezahlte Einkommensteuer Vorauszahlungen in jedem Fall im Zuge der Einkommensteuererklärung zurück. Die Differenz beim Arbeitslosengeld ist in jedem Fall verloren.

Irrtum Nr. 5 – Die Steuerklassenwahl 4/4 geht bei Selbständigen nicht

Unternehmer die einen angestellten Ehepartner haben, können auch die Steuerklassenwahl 4/4 treffen. Mit dieser Wahl hat der angestellte Ehepartner eine Lohnsteuerhöhe vergleichbar mit einem Unverheirateten. In der Folge wird die Vorauszahlung auf die Einkommensteuer des Unternehmers in der Regel gesenkt. Schluss endlich ist diese Wahl ein Null-Summen Spiel. Der angestellte Ehepartner zahlt eine höhere Lohnsteuer und der Unternehmer eine niedrigere Vorauszahlung auf die Einkommensteuer.

Irrtum Nr. 6 – Steuerklassenwahl 3/5 bringt bares Geld in die Haushaltskasse

Der angestellte Ehepartner und der Unternehmer haben in etwa gleich hohe Einnahmen. Das heißt bspw., dass das Bruttogehalt des angestellten Ehepartners 40.000,- EUR beträgt und der Gewinn des Unternehmers mit 41.000,- EUR festgestellt wird. Hat der angestellte Ehepartner die Steuerklasse 3 gewählt, fallen im laufenden Kalenderjahr geringere Steuern an. Prima, vom gesparten Geld kann das Paar eine tolle Kreuzfahrt buchen. Das stimmt im ersten Jahr der Wahl! Im Folgejahr wird das Finanzamt nicht nur die auf Grundlage der Gesamteinkünfte höhere Einkommensteuer des Vorjahres verlangen. Das Finanzamt setzt auch die Einkommensteuervorauszahlung für das laufende und die kommenden Kalenderjahre entsprechend höher an. Unternehmer, die diesen Aspekt vernachlässigen, können leicht Schwierigkeiten mit ihrer Liquidität bekommen. Die Finanzämter zeigen in solchen Fällen gern ihre harte Seite. In der Konsequenz muss der Unternehmer dann für die fälligen Vorauszahlungen zur Einkommensteuer einen Kredit aufnehmen, was den Urlaub des Vorjahres zu einem im Nachhinein teuren Vergnügen degradiert.

Irrtum Nr. 7 – Heiraten bringt keinen steuerlich finanziellen Vorteil für Selbständige

Die landläufige Meinung, weil Selbständige keine Lohnsteuer zahlen, bringt eine Heirat keinen finanziellen Vorteil, ist so nicht haltbar. Zum Einen ist eine Heirat aus steuerlichen Gründen eher unromantisch und oft von kurzer Dauer. Zum Anderen haben verheiratete Selbständige über die Einkommensteuererklärung die gleichen Vorteile wie Arbeitnehmer. Unternehmer sehen den Vorteil nur nicht monatlich auf dem Lohnzettel, sondern erst mit der Einkommensteuererklärung.

Fazit

Die Wahl der Steuerklasse ist immer von den persönlichen Verhältnissen des Ehepaares abhängig. Steht eine Arbeitslosigkeit oder Elternzeit im Raum muss anders entschieden werden als bei einer voraussichtlichen Trennung. Ein guter Rat ist immer vom Steuerberater Ihres Vertrauens zu bekommen.

Mit dem Jahreswechsel endet für den Großteil der Unternehmer auch das Wirtschaftsjahr. Durch die Inanspruchnahme steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten bis Sylvester kann der Unternehmer bares Geld sparen. Die folgenden Tipps sollen die Alternativen aufzeigen um gut ins neue Steuerjahr zu kommen.

Aufbewahrungsfrist

Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht endet für Unterlagen aus 1999 bzw. 2003. So können aus dem Jahr 1999 Unterlagen wie u.a. Rechnungen, Bankbelege, Kontoauszüge, Abschreibungsunterlagen und auch Steuerunterlagen sowie Steuererklärungen in den Reißwolf. Aus dem Jahr 2003 können Sie u.a. Nachweise über Geschenke, Preislisten, Bestell- und Auftragsunterlagen und Mahnungen vernichten. Das schafft Platz im Archiv für das ablaufende Steuerjahr 2009.

Investitionszulage

Für die Zulage des Jahres 2005 endet die Antragsfrist am 31.12.2009.

Kleinunternehmer

Kleinunternehmer sollten ihren Umsatz aus 2009 prüfen. Liegt der Umsatz nah an der Grenze von 17.500,- EUR, können Zahlungsziele ins neue Jahr verlegt werden. Da bei der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten nur die bezahlten Rechnungen in die Umsatzberechnung eingehen, hat der Unternehmer damit die Möglichkeit, seinen Kleinunternehmerstatus retten.

Betriebs-Pkw

Notieren Sie den Kilometerstand des Pkw am Sylvesterabend. Für den Nachweis der betrieblichen Nutzung benötigen Sie den exakten Kilometerstand vor allem dann, wenn Sie in 2010 ein Fahrtenbuch führen wollen.

GwG

Mit dem Beginn des Jahres 2010 soll sich die GwG Regelung wieder einmal ändern. Für 2009 gilt: Anschaffungen bis 150,- EUR können Unternehmer noch in voller Höhe abschreiben. Daher sollten selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter, die netto max. 150,- EUR kosten, noch in 2009 gekauft werden.

Die folgenden Tipps gelten für alle Steuerpflichtigen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Sie können 20% der Aufwendungen (max. 4.000,- EUR) für haushaltsnahe Dienstleistungen, wie bspw. Kosten für die Gartenpflege, für Putzarbeiten oder die Inanspruchnahme einer Pflegedienstleistung in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Dieser Betrag wird direkt von der zu zahlenden Steuer abgezogen und Sie sparen damit bares Geld. Mit der Überweisung der Kosten an den Auftraggeber entscheiden Sie, für welches Steuerjahr die Entlastung zählt.

Vermögenswirksame Leistungen

Die Frist für die Arbeitnehmersparzulage aus dem Jahr 2005 endet am 31.12.2009. Bis dahin können Arbeitnehmer die Sparzulage noch beantragen.

Außergewöhnliche Belastungen

Sollten Sie die Grenze Ihrer zumutbaren Belastung für 2009 fast erreicht haben, kann sich der vorgezogene Kauf bspw. einer Brille positiv auf Ihre Steuerlast auswirken.

Riester-Förderung

Für das Jahr 2007 müssen Sie bis zum 31.12.2009 die Förderung bei Ihrem Anbieter beantragt haben.

Kindergeld

Volljährige Kinder haben oft noch Anspruch auf Kindergeld, solange die Einkommensgrenzen eingehalten werden. Eltern sollten das Einkommen jetzt prüfen und ggf. Gegenmaßnahmen ergreifen.

Freistellungsauftrag

Mit einem erteilten Freistellungsauftrag sind Einkünfte aus Zinsen und Dividenden bis zur Höhe von 801,- EUR für Alleinstehende und 1.602,- EUR für Ehepaare steuerfrei. Vor Ablauf des Jahres sollten die erteilten Freistellungsaufträge geprüft und ggf. angepasst werden.

Quelle: www.steuertipps.de

Dieser Artikel ist Teil 3 von 3 der Serie

Im großen Finanzämter-Test, der vom Management-Magazin Impulse durchgeführt wurde, wurden 575 deutsche Finanzämter getestet. Vor allem das Maß der Strenge, mit der die Finanzbeamten agieren, wurde dabei beurteilt. In diesem letzten Teil der Serie möchten wir beleuchten, wie die Finanzämter auf ihre jeweilige Ranking-Position reagiert haben.

Die verkehrte Welt

Scheinbar sind sich die Finanzamtchefs selbst nicht wirklich klar, welche Werte nun am erstrebenswertesten sein sollten. Das Finanzamt Annaberg, das in der Studie den ersten Platz belegte und damit als strengste Finanzbehörde Deutschlands gilt, ist beispielsweise mit seiner Platzierung sehr zufrieden. Es interpretiert Strenge mit Gerechtigkeit und auch mit Unbestechlichkeit. Der Finanzminister Sachsens äußerte sich positiv darüber, dass Sachsen im Länder-Ranking den zweiten Platz belegt hatte. Er hätte es eher als schlimm empfunden, wenn „seinen“ Finanzbeamten eine zu geringe Schärfe bescheinigt worden wäre.

Interessant ist dabei, dass auch der Tabellenletzte, das Finanzamt Stuttgart III, mit diesem Ergebnis vollauf zufrieden ist. Der baden-württembergische Finanzminister freute sich darüber, dass seine Finanzämter so bürgernah seien. Baden-Württemberg landete auch im Gesamtranking der Bundesländer auf dem letzten Platz.

Fraglich ist jedoch, welche Position im Ranking denn nun am erstrebenswerten wäre? Am besten wäre wohl eine Position im guten Mittelfeld. Eine zu geringe Härte bei der Beurteilung von Steuererklärungen kann häufig Ungerechtigkeiten bedeuten, weil die Finanzbeamten versuchen, es allen recht zu machen. Ein zu strenges Vorgehen kann jedoch auch dazu führen, dass die Steuerpflichtigen unzufrieden werden, da mögliche Spielräume durch die Finanzbeamten nicht ausgenutzt werden.

Was das alles für Sie bedeutet

Seit der Durchführung der Studie scheint sich nicht allzu viel geändert zu haben. Die Finanzämter scheinen zu versuchen, ihrer ermittelten Position gerecht zu werden. Die strengen Finanzämter sind streng geblieben, die „laschen“ Finanzämter sind auch nicht strenger geblieben.

Vor allem die konstatierten Unterschiede zwischen ost- und westdeutschen Finanzämter geben Anlass zum Nachdenken. Experten sehen diese als nachteilige Standortfaktoren für die ostdeutschen Industrie- und Handelsstandorte. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass sich diese Standorte für potentielle Investoren noch unattraktiver präsentieren als es eh schon der Fall ist.

Unternehmen (und in den meisten Fällen auch Privathaushalten) können die Informationen des Rankings auch für ihre eigenen Zwecke nutzen. Wer seinen Sitz in Regionen hat, in denen eher strenge Finanzämter angesiedelt sind, sollte noch mehr Wert darauf legen, jedes Steuerschlupfloch auszunutzen. Vor allem Gründer sollten sich genau überlegen, wo sie ihr Unternehmen eröffnen möchten. Denn gerade wenn man sich die Unterschiede zwischen den Erst- und Letztplatzierten im Ranking ansieht, wird schnell klar, dass hier der Spielraum der Finanzbeamten bei der Beurteilung der Steuererklärungen sehr groß ist.

Quellen:
http://www.manager-magazin.de
http://www.innovations-report.de

Dieser Artikel ist Teil 2 von 3 der Serie

Bereits im ersten Teil dieser Serie berichteten wir Ihnen über die Eckdaten einer Studie des Managermagazins Impulse, das einen umfangreichen Test über die Strenge der deutschen Finanzämter durchgeführt hat. Im nächsten Schritt möchten wir näher beleuchten, wie die Beurteilung überhaupt von statten ging.

Durchführung der Studie

Die Studie basiert auf einem einfachen Prinzip. Zu jedem Finanzamt wurden jeweils mindestens fünf örtliche Steuerberater befragt. Das hört sich zwar eigentlich nicht viel an – doch handelt es sich dabei insgesamt um weit über 2.000 Steuerberater. Diese vertreten in ihrer Gesamtheit etwa 400.000 deutsche Unternehmen.

Die Punktevergabe erfolgte nach folgendem Schema: Jeder Steuerberater erhielt 20 Aussagen zu ihrem Finanzamt. Sie hatten darüber zu entscheiden, ob sie auf ihr Finanzamt überhaupt nicht, mehr oder weniger oder absolut zutrafen. Jede Aussage war dabei bis zu 100 Punkte wert – je nach Einschätzung des jeweiligen Steuerberaters. Insgesamt konnte jede Behörde bis zu 10.000 Strenge-Punkte kassieren (100 Punkte pro Aussage = 2.000 Punkte x 5 befragte Steuerberater). Entsprechend dieser Strenge-Punkte wurde ein Ranking erstellt.

Die Ergebnisse

Dieses differenzierte Bewertungsschema hat dafür gesorgt, dass auch sehr eindeutige und aussagekräftige Ergebnisse erzielt werden konnten. So wird das Ranking der strengsten Finanzämter Deutschlands von der Finanzbehörde in Annaberg (Sachsen) angeführt – es hatte stolze 7.507 Strenge-Punkte erhalten. Auf dem zweiten und dritten Platz liegen die Finanzämter Schwerin und Mühlhausen in Thüringen.

Überraschend sind diese Ergebnisse eigentlich nur dann, wenn man sich die letzten Ränge ansieht. Auf dem drittletzten Platz liegt Backnang und auf dem vorletzten Rang logiert Hamburg. Das Schlusslicht bildet das Finanzamt Stuttgart III. Es hat gerade einmal 2.199 Strenge-Punkte kassiert und ist somit das nachgiebigste Finanzamt.

Besonders bemerkenswert ist, dass die Finanzämter der neuen Bundesländer scheinbar wesentlich strenger beurteilen als die der alten Länder. In den Top 15 des Rankings befinden sich zehn ostdeutsche Behörden. Dies liegt vor allem daran, dass dort die Spielräume, die die Steuergesetze den Finanzbeamten lassen, nur selten zugunsten der Steuerpflichtigen ausgenutzt werden. Woran diese Häufung in den ostdeutschen Ländern liegt, ist unklar.

Das Ranking der Bundesländer

Aus den einzelnen Tests der 575 lokalen Finanzbehörden lässt sich auch ein Ranking der strengsten Bundesländer herausfiltern. Hier kommt die Auflistung (von streng nach nachgiebig):

  1. Mecklenburg-Vorpommern
  2. Sachsen
  3. Thüringen
  4. Hessen
  5. Sachsen-Anhalt
  6. Brandenburg
  7. Schleswig-Holstein
  8. Nordrhein-Westfalen
  9. Berlin
  10. Rheinland-Pfalz
  11. Saarland
  12. Niedersachsen
  13. Bremen
  14. Hamburg
  15. Bayern
  16. Baden-Württemberg


Erfahren Sie im nächsten Artikel dieser Serie, wie die Finanzämter auf diese Ergebnisse reagiert haben und was das alles für Sie bedeutet.

Quellen:
http://www.manager-magazin.de
http://www.innovations-report.de
 

Dieser Artikel ist Teil 1 von 3 der Serie

Das Magazin Impulse hat im Jahr 2005 in Zusammenarbeit mit dem Marktforschungsinstitut forum! mit Sitz in Mainz wieder einmal einen Test der deutschen Finanzämter durchgeführt. In der aufwendigen Studie wurde die Strenge von 575 deutschen, örtlichen Finanzämtern überprüft und ein Ranking erstellt (vgl. Ausgabe 6/2005, S. 36 ff.). Diese brachte interessante Ergebnisse hervor. Veranlassung für diesen Test waren vermehrte Beschwerden der Unternehmer über falsche Steuerbescheide und die Tatsache, dass diese in bestimmten Regionen häufiger auftreten als in anderen.

Welche Finanzämter wurden getestet?

Insgesamt wurden für diesen Test Informationen über 575 deutsche Finanzämter vor Ort erhoben. So wurde nicht nur auf überregionaler Ebene getestet, sondern vor allem die Finanzbeamten vor Ort, mit denen sich Unternehmer und Steuerberater herumschlagen müssen, wurden unter die Lupe genommen.

Aus diesen Einzelwerten ließen sich jedoch viele weitere interessante Größen ablesen. So können dadurch beispielsweise die strengsten Bundesländer ermittelt werden oder Vergleiche zwischen den westdeutschen und den ostdeutschen Finanzämtern angestrengt werden.

Die Kriterien für den Test

Die Finanzämter wurden anhand von fünf verschiedenen Kriterien beurteilt, die die Durchführenden der Studie als maßgeblich für deren Qualität ansah. Hierbei wurde vor allem beurteilt, wie streng und objektiv die jeweilige Behörde in bestimmten Situationen urteilt. Hierzu gehörte unter anderem das Maß der Strenge bei der Prüfung von Steuererklärungen. Ebenso wurde beurteilt, wie streng die Betriebsprüfer bei einer allgemeinen Betriebsprüfung und bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vorgehen. Auch die Überprüfung von Kapitalerträgen und die Steuerfahndung wurden auf den Prüfstand gestellt.

Die Strenge bemisst sich dabei vor allem dadurch, wie sehr sich die Beamten der Finanzbehörden an die gesetzlichen Vorgaben halten bzw. wie häufig sie die gesetzlich gegebenen Spielräume zugunsten der Unternehmer oder Privathaushalte ausnutzen.

Im Vergleich zu einer Studie der Stiftung Finanztest (Ausgabe 3/2000, ab S. 59) wurden die Kriterien ganz andres gewählt. Die Stiftung hatte damals die 16 großen Finanzämter getestet. Zum einen wurde die Bewertung anhand des Schwierigkeitsgrades der Steuererklärung gewichtet. Wenn eine einfache Steuererklärung falsch beurteilt wurde, erhielt das entsprechende Finanzamt weniger Punkte. Zudem wurde berücksichtigt, ob die Ergebnisse, zu denen die Finanzbeamten kamen, auch auf Dauer konstant waren und auch bei anderen Steuererklärungen genauso beurteilt wurden. Außerdem wurde auch mit einbezogen, wie lang die Bearbeitung der Bescheide gedauert hat.

Da von der Stiftung Finanztest insgesamt lediglich 95 Steuererklärungen getestet wurden, ist die impulse-Studie wesentlich repräsentativer. Im nächsten Teil dieser Serie werden wir darauf eingehen, wie die Tests durchgeführt wurden und zu welchen Ergebnissen die Studie kam.

Quelle: http://www.manager-magazin.de

Die meisten Unternehmer und auch Existenzgründer kennen es - im Trubel des Alltages vergisst man gern etwas. Nicht selten handelt es sich hierbei um die Steuerzahlungen an das Finanzamt. Was nicht nur unangenehm ist, kann zudem zu einer echten Gefahr werden, denn neben Säumniszuschlägen ziehen die deutschen Finanzämter gern noch ganz andere Karten.

Mit dem Steuer-Wecker Termine nicht vergessen

Damit genau dies nicht passieren kann, haben sich die führenden Köpfe von Steuerberaten.de nun ein durchaus innovatives Angebot einfallen lassen. Mit dem Steuer-Wecker werden die Gründer an die verschiedensten Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt erinnert. Der Service ist vollkommen kostenlos und kann zudem noch durch Individualität begeistern. Alle Termine lassen sich eigenhändig eintragen und planen.

Individuelle Terminplanung als Markenzeichen

Dem Steuerzahler steht es hierbei vollkommen frei, wann er an seine einzelnen Termine erinnert werden möchte. Der kostenlose Steuer-Wecker erinnert auf Wunsch sowohl per Mail als auch per SMS und kann im Handumdrehen auf Steuerberaten.de eingerichtet werden. Bei dieser kostenlosen Dienstleistung spielt natürlich der Datenschutz eine wichtige Rolle und wird von den Verantwortlichen im Grunde als eine Pionieraufgabe angesehen. Jederzeit kann man den kleinen Helfer mit wenigen Schritten zudem wieder abbestellen, sodass man individuell bestimmen kann, wann und vor allem auch wie lang man den Service in Anspruch nehmen möchte.

Quelle: http://www.steuerberaten.de/
 

Unternehmer, die auf Grund ihres Umsatzes die Kleinunternehmerregelung anwenden können, haben die Möglichkeit zur Regelbesteuerung zu optieren. Die Regelbesteuerung macht für Unternehmer Sinn, die hohe Anfangsinvestitionen tätigen müssen und sich damit die gezahlte Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen können. Entscheidet sich ein Unternehmer für die Option zur Regelbesteuerung, ist er fünf Jahre daran gebunden. Mit Ablauf des Zeitraumes sollte der Unternehmer prüfen, ob die Regelbesteuerung für sein Unternehmen noch zweckmäßig ist. Ist das nicht der Fall, kann der Unternehmer die Option schriftlich bei seinem zuständigen Finanzamt widerrufen.

Beispiel
Existenzgründer E hat im Jahr 2004 einen voraussichtlichen Jahresumsatz von 9.600,- EUR. Weil er hohe Anfangsinvestitionen zu tätigen hat, entscheidet er sich für die Option zur Regelbesteuerung. Er ist somit für die nächsten fünf Jahre kein Kleinunternehmer. Der Gründer muss Umsatzsteuer abführen, kann aber die gezahlten Vorsteuerbeträge verrechnen. Im Jahr 2008 hat E einen Jahresumsatz von 14.000,- EUR. Weil der Jahresumsatz unter der Grenze von 17.500,- EUR liegt und die 5 Optionsjahre abgelaufen sind, kann sich E für die Kleinunternehmerregelung entscheiden. Er widerruft bei seinem Finanzamt die Option zur Regelbesteuerung. Ab dem 01.01.2009 darf er auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausweisen. Gezahlte Vorsteuerbeträge erhält er ab dem Zeitpunkt nicht mehr vom Finanzamt zurück. 
 

Anfang August haben die Finanzverwaltungen begonnen, die Steueridentifikationsnummern (StIdNr) an jeden Bundesbürger zu versenden. Diese Identifikationsnummer begleitet zukünftig jeden Bürger von der Geburt bis über seinen Tod hinaus. Die Einsatzmöglichkeiten der StIdNr sind vielfältig und bei weitem noch nicht ausgeschöpft. So werden bspw. alle steuerrelevanten Daten auf elektronischem Weg zugeordnet und geprüft, die Lohnsteuerkarte aus Pappe wird ausgemustert, bei Geschäften mit Auslandsbanken muss die StIdNr angegeben werden. Wie durchsichtig der Steuerbürger durch die Einführung der StIdNr wird, werden die kommenden Jahre zeigen. Quelle: Der Steuerzahler, August 2008, S. 158
Gewerbetreibende, die von Haus zu Haus, auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführen sind zur Führung eines Umsatzsteuerheftes verpflichtet. Der Unternehmer kann jedoch beim Finanzamt einen Antrag auf Befreiung zur Führung eines Umsatzsteuerheftes stellen, wenn er nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer freiwillig Bücher führt, es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt oder der Unternehmer Zeitungen bzw. Zeitschriften verkauft. Verfügrung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 5.5.2008, Aktenzeichen 7389 A - St 44 2 Quelle: Der Steuerzahler, August 2008, S. 151

Helfen Sie Ihren Kunden beim Steuern sparen, indem Sie Ihre Rechnung den Voraussetzungen entsprechend schreiben.
Dabei ist es unerheblich, ob Ihr Kunde Eigentümer oder Mieter des Hauses bzw. der Wohnung ist.

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen

Dazu zählen alle Handwerksleistungen die Sie im Haushalt Ihres Kunden durchführen: z. B.: die Renovierung, Modernisierung, Hausmeisterarbeiten, Putzen, Waschen, Gartenarbeiten und ähnliches.

Wie viel kann Ihr Kunde sparen?

Der Kunde kann 20% der Bruttohandwerkerleistung, max. 600,00 EUR, bei seiner Einkommensteuererklärung ansetzen.

Wie muss die Rechnung geschrieben werden?

Wichtig für den Kunden ist eine ordnungsgemäß ausgefertigte Rechnung. Das Material und die eigentliche Arbeitsleistung muss getrennt aufgelistet werden. Sind auf der Rechnung mehrere Artikel aufgelistet, sollte für den Kunden folgender Hinweis erscheinen:

Beispiel:
In dieser Rechnung sind enthalten:
Materialwert von 1.190,00 incl. 19% Ust
Arbeitsleistung von 595,00 EUR incl. 19% Ust

(Ihr Kunde kann nun 20% von 595,00 EUR das entspricht 119,00 EUR in seiner Steuererklärung ansetzen.)

Ist aus der Rechnung keine Trennung ersichtlich, kann der Kunde nichts absetzen.

Die Zahlungsweise

Der Rechnungsbetrag muss auf das Bankkonto des Handwerkers überwiesen werden. Aus der Überweisung muss klar ersichtlich sein, welche Rechnung bezahlt wurde.
Quittungen für Barzahlungen werden nicht anerkannt.

Diesen Umsatzsteuerbescheid bekam nicht etwa ein Großunternehmen sondern eine Kioskbesitzerin in München. Nachdem sich die Frau telefonisch bei ihrem Finanzamt gemeldet hatte, wurde ihr eine sofortige Korrektur zugesagt. Diese blieb jedoch bis zum Zahltag aus. Der eingeschaltete Steuerberater der Kioskbesitzerin errechnete die korrekte Umsatzsteuerzahlung von 108,82 EUR und kann lt. Gebührenordnung 2,5 Millionen EUR für seine Tätigkeit einfordern. Zwei Anwälte, an die die Kioskbesitzerin ihren Anspruch abgetreten hat, verklagten den Freistaat Bayern auf Schadensersatz. Wie der bayrische Rundfunk berechnete, hätte die Kioskbesitzerin ca. 10 Milliarden Wurstsemmeln verkaufen müssen, um die entsprechende Umsatzsteuer zu schulden.

Seit dem 01.01.2007 darf das Finanzamt für verbindliche Auskünft dem Steuerpflichtigen eine Gebühr berechnen. Das beschert dem Unternehmer oder den Privatpersonen eine höhere Planungssicherheit hinsichtlich steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Die verbindlichen Auskünfte müssen aber in einem amtlichen Formular beantragt werden. Wer sich also keinen Steuerberater leisten kann, der kann im Notfall auch das Finanzamt befragen. Bisher argumentierte der Finanzbeamte immer mit der Aussage, dass keine steuerliche Beratung erfolgen dürfe. Dazu sei der Steuerberater zu befragen. Eine Auskunft musste auch vor dieser Regelung schon erteilt werden. Eine verbindliche Auskunft kostet seit diesem Jahr Geld.

Seit einigen Tagen ist eine neue Seite zu den Themen Einspruch beim Finanzamt, Abgabenordnung, Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag u.a. online. Was darf das Finanzamt oder besser was darf es nicht wird auf dieser Seite recht leicht und verständlich erklärt. Als Untermauerung dient die Abgabenordnung, auf welche recht oft verwiesen wird. Hier kann der Leser auch den originalen Gesetzestext nachlesen und bemerkt vielleicht, dass dieser sich gar nicht so schwer ist.

Die Verpflichtung zur elektronischen Übertragung der Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen rief sehr schnell Kritiker auf den Plan. Die Daten würden bei der monatlichen Übertragung ungeschützt versendet, so dass jeder Unberechtigte eine Umsatzsteuervoranmeldung für einen X-beliebigen Steuerpflichtigen abgeben könne, sofern er dessen Steuernummer kannte. Da die Steuernummer auf nahezu jeder Rechnung ersichtlich ist, war das also in der Tat eine bedenkliche Sicherheitslücke, welche jedoch zumindest weitestgehend von der Finanzverwaltung geschlossen wurde. Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 kann der Benutzer der Elstersoftware wählen, ob die Übertragung mit einer Authentifizierung oder ohne eine solche persönliche Kennung geschehen soll. Bei der Übertragung von Jahressteuererklärungen ist hingegen eine derartige Registrierung vorgeschrieben Der Benutzer muss ein Zertifikat erwerben, mit dem er sich auf www.elsteronline.de registriert hat. Nur so kann er an dem Verfahren teilnehmen. Leider unterstützen noch nicht alle Bundesländer diese Möglichkeiten.

Die Lohnsteuerklasse kann relativ einfach bei der Gemeindeverwaltung oder der Stadt geändert werden. Da der Selbständige keine Lohnsteuern mehr zahlt, ist für ihn die Lohnsteuerklasse unerheblich. Lediglich bei Ehepaaren kann die Wahl der Lohnsteuerklasse für den Nichtunternehmer entscheidend sein, denn seine Steuerklasse richtet sich nach der des Partners. In der Summe muss immer die Zahl 8 entstehen. Hat der Unternehmer auf seiner Lohnsteuerkarte die Klasse III gewählt, so muss der Ehepartner automatisch die V haben. Er bezahlt in der V eine relativ hohe Lohnsteuer und erhält somit ein niedriges monatliches Nettoeinkommen ausbezahlt. Umgekehrt entsteht eine günstigere Situation. Der Unternehmer wählt die V, da er von der Auswirkung nicht betroffen ist. Der Ehepartner erhält somit die Steuerklasse III und zahlt daher im Jahr sehr wenig Lohnsteuern. Darüber hinaus erhöht er seinen Nettolohn und erhält dadurch im Falle einer Arbeitslosigkeit mehr Arbeitslosengeld, da sich dieses am zuletzt bezogenen Nettolohn orientiert. Ein kleiner Wehrmutstropfen ist jedoch in dieser Konstellation vorhanden. Das Ehepaar zahlt auf die beschriebene Weise sehr wenig Lohnsteuern zur Einkommensteuer voraus. Bei einem moderaten Gewinn des selbständigen Ehepartners kann es daher zu einer saftigen Einkommensteuernachzahlung am Jahresende kommen. Wer damit leben und umgehen kann, für den ist die Lohnsteuerklassewahl ein echtes Mittel, um zusätzliche Liquidität zu schaffen. Einer Änderung der Lohnsteuerklassen sollte jedoch eine vorherige Beratung durch einen Steuerberater oder durch das zuständige Finanzamt vorausgehen, da die Wahl der Lohnsteuerklasse sich nicht auf alle Steuerfälle pauschalieren lässt.

Mit dem BMF Schreiben vom 10.02.2005, BStBl. 2005 I S. 320 werden Unternehmer, deren Umsatz die Grenze von 17.500 EUR des laufenden Jahrs nicht übersteigt, nicht verpflichtet die neue Anlage EÜR ab dem Veranlagungsjahr 2005 zu verwenden. Sie können nach wie vor die Einnahmen-Überschuss-Rechnung frei gestalten und dafür selbstverständlich auch die Hilfe eines Steuerberaters nutzen. Somit wird in Deutschland ein kleines bisschen Bürokratie abgebaut und eine Erleichterung für kleine Unternehmen sowie Existenzgründer geschaffen.