Wie die Arbeitsagentur in Nürnberg berichtet, müssen immer mehr Selbstständige zu ihrem Einkommen aus der gewerblichen Tätigkeit Harz IV beantragen. Im Jahr 2007 wurden gerade mal 56.000 der so genannten Aufstocker erfasst. Ein Jahr später sind es bereits 114.000. Der Grund für diese Entwicklung liegt laut Bundesagentur für Arbeit in der schlechten Auftragslage und der Wirtschaftskrise. Unternehmer müssten in dieser Situation Unterstützung bekommen. Und das sind nach Angaben der Arbeitsagentur nicht wenige, denn mehr als die Hälfte der Betroffenen Aufstocker haben weniger als 400 € monatlich zur Verfügung.

Statistik vom Arbeitsamt

Die Arbeitsagentur sieht in der Schaffung von zusätzlichen Angeboten für die Betroffenen einen Ausweg. So sollen berufsbegleitende Qualifizierungen oder die Vermittlung von ergänzenden Beschäftigungen, Nebenjobs und Weiterbildungen Abhilfe schaffen. Mehr als 12.000 Empfänger von Arbeitslosengeld 2 sind seit Jahresbeginn in die Selbständigkeit gewechselt. Im letzten Jahr waren es 25.000 insgesamt. Der Anteil der selbstständigen Männer im Alter von 30 bis 50 Jahren ist statistisch gesehen am höchsten. Nach sechs Monaten, so die Arbeitsagentur, würde nur jeder 10. Selbstständige in die Arbeitslosigkeit zurückkehren. 90% führen ihre Selbständigkeit auch nach sechs Monaten erfolgreich weiter, so die Bundesagentur verarbeiten.

Was meint das Gründerlexikon dazu?

Das ist mal wieder typische Bundesrepublik, retten und sanieren um jeden Preis. Existenzgründer und Unternehmer, sollen nun Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Weiterbildungen zugeteilt bekommen. Die Wirtschaftskrise ist an allem Schuld, das scheint derzeit die leichteste und beste Ausrede für die Politiker zu sein. Wer einer gut Idee, fachliches und kaufmännisches Grundwissen besitzt, kann auch ohne Almosen vom Staat, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Nebenjobs und sinnlose Weiterbildungen der Arbeitsagentur seine Selbständigkeit erfolgreich fortführen, so wie es die anderen Selbstständigen vor der Wirtschaftskrise auch gemacht haben. Wer das nicht schafft und sofort zum Amt rennt, Geld haben möchte und Unterstützung, ist wohl als Unternehmer nicht geeignet und wird rein wirtschaftlich gesehen selektiert, mit oder ohne Unterstützung vom Staat. Das regeln Unternehmer, Branchen und Auftraggeber ganz allein unter sich und automatisch.

Die Politik sollte mal aus derartigen Maßnahmen und statistischen Anpassungen die Hände raushalten, denn sonst gilt der Satz um so mehr:

Du bist Deutschland und bald pleite, kann man da nur sagen.

Welche Wirtschaft will schon Selbständige haben, die sich nciht selbst managen können ud zum Amt rennen wegen jedem Euro? Die Wirtschaft bracuht zuverlässige und zielstrebige Unternehmer, die Probleme selber lösen können und nciht zu Mutti rennen und sagen: Mutti, Mutti, ich hab Bauchschmerzen, reib mal meinen Bauch, dann wird´s besser, bestimmt.

Mama ich hab Bauchschmerzen

Wo kommen wir dann hin, wenn wir erst jedem Unternehmen sagen müssen, wo es Geld zu verdienen gibt? In der Tierwelt ist das anders geregelt. Dort überlebt nur der Stärkste, warum nicht in der Wirtschaft? Da füttert Vater Staat alle durch. Große Banken in der Kreditklemme und Autohersteller genau so wie ungeeignete kleine Unternehmer. Mit Weiterbildungen vom Arbeitsamt, die eh nichts bringen und nur Geld kosten.

 

Wer als arbeitslos angesehen wird, definiert § 119 SGB III. Demzufolge gibt es drei Kriterien, die erfüllt sein müssen.

1. Beschäftigungslosigkeit

Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befinden. Weder eine ehrenamtliche Tätigkeit, noch eine selbständige Tätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von unter 15 Stunden schließen die Arbeitslosigkeit grundsätzlich aus.

2. Eigenbemühungen

Der Arbeitnehmer muss selbst Maßnahmen ergreifen, um eine neue Arbeit zu finden. Dazu gehört, dass er sich selbst informiert und seiner Mitwirkungspflicht nachkommt, wenn er von Dritten an einen Arbeitsplatz vermittelt wird. Er ist außerdem verpflichtet, den Anweisungen nachzukommen, die sich aus der Eingliederungsvereinbarung ergeben.

3. Verfügbarkeit für die Agentur für Arbeit

Der Arbeitnehmer hat außerdem der Agentur für Arbeit zur Verfügung zu stehen. Er hat von der Agentur für Arbeit vorgeschlagene Maßnahmen der beruflichen Eingliederung zu absolvieren. Zu guter Letzt muss der Arbeitnehmer in der Lage und bereit sein, eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden aufzunehmen, sofern diese zumutbar ist.

Die Sperrfrist bezeichnet die Zeit, in der die Auszahlung des Arbeitslosengeldes ruht. Sie kann nur Personen auferlegt werden, die ein Anrecht auf die Zahlung von Arbeitslosengeld I haben. Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen sich zwar ebenfalls an ihre Pflichten halten, doch drohen ihnen andere Sanktionen. Die Sperrfrist selbst kann eine Dauer von wenigen Tagen bis zu zwölf Wochen aufweisen. Während dieser Zeitspanne wird kein Arbeitslosengeld ausgezahlt, dennoch wird der gesamte Anspruch auf Arbeitslosengeld um die verhängte Sperrfrist verkürzt.

Bei sehr langen Sperrfristen von zwölf Wochen, die aufgrund bestimmter Umstände verhängt werden, wird der gesamte Anspruch auf Arbeitslosengeld um ein Viertel verkürzt. Bei einer Anspruchsdauer von 32 Monaten ergibt sich daraus eine Verkürzung um acht Monate. Wer mehrere Sperrfristen hintereinander erhält, die eine Gesamtdauer von mehr als 21 Wochen aufweisen, verwirkt damit seinen gesamten Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Was ist während der Sperrfrist zu beachten?

Auch während einer verhängten Sperrzeit bleibt der Arbeitslose weiterhin meldepflichtig gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, so können sich weitere Sperrzeiten an die erste anhängen. Dabei gilt dann der oben erwähnte Punkt, dass man unter Umständen den gesamten Anspruch auf Arbeitslosengeld verwirkt. Eine Krankmeldung muss also während der Sperrfrist ebenso eingereicht werden, wie der Arbeitslose sich bei der Agentur melden muss, sollte diese ihn vorladen.

Wann kann eine Sperrfrist verhängt werden?

Eine Sperrfrist wird in der Regel bei einem Fehlverhalten des Arbeitslosen verhängt. Immer, wenn diese ihren Verpflichtungen zur regelmäßigen Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit nicht nachkommen, wenn sie zu Terminen nicht erscheinen oder andere Pflichten verletzen, kann eine Sperrfrist ausgesprochen werden. Welche Regelungen dabei genau gelten, soll im Folgenden erläutert werden.

Sperrfrist wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Wer seinen Arbeitsplatz aufgibt, ohne dass ein triftiger Grund vorliegt, kann mit einer Sperrzeit belegt werden. Als wichtige Gründe werden hierbei Mobbing angesehen, aber auch das Ausbleiben der vereinbarten Lohnzahlungen. Liegt ein solcher Fall vor, tritt keine Sperrzeit ein. Zur Sicherheit sollte man sich dies aber vor der Kündigung von der Arbeitsagentur bestätigen lassen.

Außerdem wird eine Sperrfrist ausgesprochen, wenn man die Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbei geführt hat. Hierbei gilt dieser Tatbestand als gegeben, wenn der Arbeitslose durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten den Anlass zur Kündigung gegeben hat.

Auch bei der Zahlung einer Abfindung im Falle der Kündigung ist Vorsicht geboten. Wer eine Entlassungsentschädigung erhält, obwohl es sich um eine rechtswidrige Kündigung handelt, muss mit einer Sperrfrist rechnen. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer an der Kündigung mitgewirkt hat. Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn er auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet, dafür im Gegenzug eine entsprechende Abfindung verlangt. In diesem Fall wird die Kündigung als Aufhebungsvertrag angesehen und die Sperrfrist wird ausgesprochen.

Im Regelfall werden jedoch Entlassungsentschädigungen nur dann überprüft, wenn diese im Zusammenhang mit einer rechtswidrigen Kündigung stehen. Die Bundesagentur für Arbeit kann ebenfalls eine Sperrzeit verhängen, wenn die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, dafür aber eine Abfindung gezahlt wurde.

Sperrfrist wegen Ablehnung von Angeboten

Arbeitslose, die Angebote für eine Trainingsmaßnahme von der Bundesagentur für Arbeit erhalten und diese nicht antreten, erhalten ebenfalls eine Sperrfrist. Gleiches gilt beim Nichtantritt einer angebotenen Arbeitsstelle oder einer Eignungsfeststellung. Fortbildungsmaßnahmen, die der beruflichen Wiedereingliederung dienen, dürfen ebenfalls nicht abgelehnt werden, will man die Sperrfrist vermeiden.

Neben der Ablehnung kann auch der Abbruch derartiger Maßnahmen zu einer Sperrzeit führen. Ausnahmen gelten nur bei besonders wichtigen Gründen, die glaubhaft dargestellt werden müssen. Die Agentur überprüft dann, ob eine Sperrfrist notwendig ist oder nicht. Nicht vorgebrachte Begründungen, warum man eine Maßnahme abbrechen musste oder nicht antreten konnte, können bei dieser Prüfung nicht berücksichtigt werden.

Sperrfrist wegen fehlender Eigenbemühungen

Seit einiger Zeit gilt bei der Bundesagentur für Arbeit das Prinzip „Fordern und Fördern“. Ersterer Punkt ist vor allem in Bezug auf die Eigeninitiative zu sehen. Arbeitslose müssen nachweisen, dass sie sich selbst um eine neue Arbeitsstelle bemühen. Können die Eigenbemühungen nicht ausreichend nachgewiesen werden, so kann dies zu einer Sperrfrist führen. Zu den Eigenbemühungen zählen nicht nur schriftliche Bewerbungen, sondern auch Telefonanrufe bei Unternehmen oder persönliche Besuche bei diesen.

Diese Sperrfrist kann allerdings nur dann verhangen werden, wenn der Arbeitslose vorher zu seiner Verpflichtung belehrt wurde, ebenso wie den Konsequenzen, die entstehen, wenn keine Eigenbemühungen nachgewiesen werden können.

Sperrfrist bei Nichterscheinen

Arbeitslose müssen der Bundesagentur für Arbeit stets zur Verfügung stehen. Deshalb müssen sie zu anberaumten Terminen erscheinen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Termine bei dem Arbeitsvermittler bestehen, für eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder anderes festgelegt wurden. Die Sperrfrist kann nach Aufklärung über die Pflichten der Arbeitslosen auch dann verhängt werden, wenn der Betroffene zwar am Termin bei der Bundesagentur vorsprach, jedoch nicht zu dem jeweiligen Termin erschien. Das heißt, auch wenn durch die Vorsprache bei einem anderen Sachbearbeiter der Sachverhalt geklärt wurde und der eigentliche Termin deshalb nicht wahrgenommen wird, kann eine Sperrfrist verhangen werden. Deshalb muss der Bundesagentur auch eine Abwesenheit, wie der Urlaub, unverzüglich mitgeteilt werden.

Sperrfrist bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung

Weiterhin kann eine Sperrfrist ausgesprochen werden, wenn sich Arbeitslose nicht rechtzeitig arbeitsuchend melden. Diese Meldung muss spätestens drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen. Bei kürzeren Kündigungsfristen ist die Arbeitssuchendmeldung spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung oder Kenntnis darüber, dass diese ausgesprochen werden wird, zu leisten.

Die Bundesagentur für Arbeit bietet ebenfalls die Möglichkeit, sich bereits telefonisch arbeitsuchend zu melden. Allerdings wird diese Meldung erst dann wirksam, wenn man den Termin bei der Agentur, den man hier vereinbart hat, auch wahrgenommen hat. Für die wirksame Arbeitssuchendmeldung ist also immer ein persönlicher Besuch bei der Bundesagentur vonnöten.

Für diese persönliche Arbeitssuchendmeldung muss das Kündigungsschreiben mitgebracht werden. Wichtig ist dabei der Nachweis über den Erhalt des Schreibens, da die Bundesagentur nur so prüfen kann, ob die Arbeitssuchendmeldung rechtzeitig erfolgte. Konnte der persönliche Termin bei der Agentur nicht wahrgenommen werden, so müssen die notwendigen Unterlagen erbracht werden, die aufzeigen, warum man den Termin nicht wahrnehmen konnte. Als Entschuldigungen gelten die Vorlage eines ärztlichen Attests, weil man krank war, aber auch die Wahrnehmung eines Vorstellungsgesprächs für eine neue Arbeitsstelle. Hierfür sollte man möglichst eine Bescheinigung des potenziellen Arbeitgebers vorlegen können.

Wird die persönliche Arbeitssuchendmeldung nicht rechtzeitig geleistet, so ist mit einer Sperrzeit von einer Woche zu rechnen. Diese gilt ebenfalls, wenn der Termin verpasst wurde und kein wichtiger Grund dafür vorlag bzw. dieser nicht nachgewiesen werden kann.

Die häufigsten Ursachen für Sperrzeiten

Im Jahr 2007 wurden in ganz Deutschland insgesamt 639.222 Sperrzeiten für Arbeitslose ausgesprochen, was einer Steigerung um 21,3% im Vergleich zum Vorjahr entspricht. Mit 37% werden die meisten Sperrzeiten verhängt, weil die Arbeitssuchendmeldung zu spät erfolgt ist. 29% der Sperrzeiten sind die Folge eines Meldeversäumnisses. Ein Meldeversäumnis liegt vor, wenn man etwas nicht erledigt hat, wozu man von der Arbeitsagentur aufgefordert wurde, z. B. das Erscheinen zu einem Termin oder einer Untersuchung. 26,7% der Sperrzeiten resultieren daraus, dass ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis selbst beendet hat oder wegen eines vertragswidrigen Verhaltens gekündigt wurde. Die restlichen 7,3% verteilen sich auf eher seltenere Fehlverhalten. Dazu gehören beispielsweise die Ablehnung einer angebotenen Arbeitsstelle oder eine zu geringe Eigeninitiative bei der Stellensuche.

Quelle: http://www.bpb.de/wissen/Z8WCUN

Viele Fragen im angeschlossenen Forum beschäftigen sich mit der Hilfe zum Lebensunterhalt, auch als Hartz IV bezeichnet. Um Hartz IV zu bekommen, ist die Anzahl der Personen nicht ausschlaggebend. Mit dem Hartz IV - Rechner kann in einem ersten Schritt herausgefunden werden, ob ein Anspruch auf Leistung besteht.

Auch FDP-Abgeordnete, wie Henner Schmidt brauchen Aufmerksamkeit. Bekommt man diese Aufmerksamkeit nicht durch hervorragende politische Arbeit, setzt man eben auf Wiederwärtigkeiten. Wie der Berliner Kurier am 15.12.08 berichtete, will der Abgeordnete Berliner Arbeitslose dazu benutzen, in Berlin eine Treibjagd auf Ratten zu veranstalten. Ein bischen mehr Sachkenntnis würde Herrn Schmidt gut tun. Ratten lassen sich schlecht mittels einer Treibjagd fangen, dafür sind sie viel zu schlau.

Der Vorschlag von Henner Schmidt trifft im Allgemeinen auf Ablehnung. Manch ein Zeitgenosse fragt auch nach der Verwendbarkeit der getöten Tiere - immerhin wurden in Hungerzeiten auch Ratten gegessen. In der Politik hingegen wurde sprachlich immer wieder auf Rattenfang gegangen.

Die Geschäftsidee Schädlingsbekämpfer

Aus negativen Schlagzeilen lässt sich immer öfter positives ableiten. Beim Lesen dieses Artikels fiel uns bspw. sofort die Geschäftsidee Schädlingsbekämpfer ein.

Hartz IV Empfänger, die sich selbständig machen wollen, können sich bei dem Abgeordneten Schmidt für seine Großzügigkeit bedanken. Wenn offizielle Stellen die Rattenpopulation in Berlin auf 300.000 Tiere schätzen, laufen bestimmt weit über 1 Million dieser Ekeltiere in der Stadt herum. Bei dem versprochenen Euro pro getöteter Ratte kann der Gründer in seinem Businessplan schon mit guten Werten rechnen. Und, neben Ratten gibt es noch genügend weitere Schädlinge, die bekämpft werden müssen.

In Kürze berichten wir ausführlicher über die Geschäftsidee Schädlingsbekämpfer.

 

Auch wenn es mit der eigentlichen Existenzgründung nicht viel zu tun hat, wird doch sehr häufig nach dem Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 (ALG II), auch unter dem Namen Hartz IV bekannt, gefragt. Daher haben wir uns entschlossen, einen ALG 2 Rechner auf gruenderlexikon.de bereitzustellen, so dass sich jeder Arbeitslose seinen mtl. Betrag zur Grundsicherung ausrechnen kann. Dabei danken wir der Seite sozialhilfe24.de, welche uns den Rechner zur Verfügung stellt.

Der Gesetzgeber hat nachgebessert und endlich das gemacht, was sozial gerechter ist. Ältere Arbeitslose erhalten rückwirkend ab dem 01.01.2008 für einen längeren Zeitraum Arbeitslosengeld I. Nun sind maximal 2 Jahre an Leistungsbezug drin. Eigentlich normal, wer länger gearbeitet hat und daher mehr in das Sozialversicherungssystem gezahlt hat, der sollte auch mehr und höhere Ansprüche haben. So ist zumindest in der Versicherungswirtschaft die Praxis.