Die Rentenversicherung klagt schon seit Jahren über zu hohe Ausgaben und zu geringe Einnahmen. Mit der Pflichtversicherung für Selbständige hat die Rentenkasse eine neue und sehr lukrative Einnahmequelle gefunden. Die Pflichtversicherung betrifft vor allem kleine Selbständige oder aber bestimmte, scheinbar willkürlich festgelegte Berufsgruppen. Durch immer weiter steigende Beiträge wird die finanzielle Belastung der rentenversicherungspflichtigen Selbständigen in den nächsten Jahren kontinuierlich steigen.
Versicherungspflichtige Selbständige
Selbständige, die bestimmten Personenkreisen angehören, werden durch die gesetzliche Rentenversicherung zwangsgeschützt. Zu diesem versicherungspflichtigen Personenkreis gehören lt. der Deutschen Rentenversicherung:
selbstständige Handwerker, die in der Handwerksrolle eingetragen sind
selbstständige Lehrer und Erzieher, ohne versicherungspflichtigem Arbeitnehmer
Pflegepersonen
Hebammen
Seelotsen
Hausgewerbetreibende
Küstenschiffer oder Küstenfischer
Künstler oder Publizisten
Selbstständige mit einem Auftraggeber, ohne versicherungspflichtigem Arbeitnehmer
Warum verhindert die Einstellung eines Arbeitnehmers die Rentenversicherungspflicht?
Nicht ganz nachzuvollziehen ist die Einschränkung „ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer“. Für den Selbständigen liegt in der Beschäftigung eines Dritten vor allem ein entstehender Kostenfaktor. Dabei reicht die Anstellung eines Minijobbers, was aus unternehmerischer Sicht zu Beginn der Selbständigkeit Wagnis genug ist, nicht aus. Der Arbeitnehmer muss versicherungspflichtig sein. Nur dann gesteht der Gesetzgeber den Selbständigen Eigenverantwortung zu. Erst dann kann er auch für sich selbst sorgen und die Zwangsversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung abschütteln.
Selbständige Handwerker und Rentenversicherungspflicht
Existenzgründer rätseln im Zuge der Unternehmensgründung im Handwerk oft, ob sie rentenversicherungspflichtig sind oder nicht. Dieses Problem ist über die Handwerksordung (HWO) zu lösen. Lt. der HWO wird zwischen zulassungsfreiem und zulassungspflichtigem Handwerk und handwerksähnlichem Gewerbe unterschieden.
Zulassungsfreies Handwerke
Ein klassischer, zulassungsfreier Handwerksbetrieb ist der Hausmeisterservice. Der Unternehmer muss sich nicht in die Handwerksrolle eintragen lassen. Er braucht zur Ausübung seines Unternehmens keinen besonderen Befähigungsnachweis . Eine Rentenversicherungspflicht besteht für den Unternehmer nicht. Geregelt sind die zulassungsfreien Handwerke in der Anlage B der HWO.
Zulassungspflichtige Handwerke
Dachdecker, Maurer oder Tischler zählen zu den zulassungspflichtigen Handwerken. Für die in der Anlage A der HWO aufgelisteten Berufsgruppen herrscht Meisterzwang. Qualifiziert Gesellen können sich mit der Ausübungsberechtigung (§ 7b HWO) in zulassungspflichtigen Handwerken selbständig machen. Die Voraussetzung dafür ist, dass der Gründer sechs Jahre praktische Tätigkeit in diesem Beruf nachweisen kann. Vier Jahre davon muss der Gründer in leitender Position gearbeitet haben. Durch die Erteilung der Ausübungsberechtigung muss sich der Gründer genau wie der Meister in der Handwerksrolle eintragen lassen, um seinen Beruf ausüben zu können. Mit der Eintragung in der Handwerksrolle ist der Unternehmer rentenversicherungspflichtig.
Lesen Sie dazu näheres unter:
Ausübungsberechtigung oder Meister FAQ 29
Selbständige Pflegepersonen und Rentenversicherungspflicht
Selbständige Pflegepersonen aus Heilhilfsberufen sind ebenfalls rentenversicherungspflichtig. Heilkundige, die die Diagnose stellen und die medizinisch erforderliche Behandlung der Kranken bestimmen, sind von der Pflicht zur Rentenvericherung ausgenommen. Dazu zählen bspw. Ärzte, Arbeitstherapeuten, Logopäden oder Psychotherapeuten.
Hebammen, Krankengymnasten oder Physiotherapeuten dagegen, werden von der Versicherungspflicht erfasst.
Hebammen und Entbindungshelfer
Lt. Gesetz sind Hebammen und Entbindungshelfer als besonders schutzwürdig eingestuft. Sie sind in jedem Fall ab der Geringfügigkeitsgrenze rentenversicherungspflichtig. Selbst die Einstellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers steht lt. SGB 6 der Versicherungspflicht nicht entgegen.
Selbständige Lehrer und Erzieher und Rentenversicherungspflicht
Die Deutsche Rentenversicherung definiert den Lehrer wie folgt:
Lehrer im Sinne der Rentenversicherung ist, wer in irgendeiner Form Wissen, Können oder Fertigkeiten an andere weiter gibt.
Dabei kommt es nicht auf eine pädagogische Ausbildung an. Unter die Rentenversicherungspflicht fallen demzufolge auch Nachhilfelehrer, Dozenten, Skilehrer, Reit- und Fahrschullehrer. Selbst Tagesmütter müssen oft vor dem Sozialgericht klären lassen, ob sie eine erzieherische Tätigkeit ausüben oder nur eine nicht rentenversicherungspflichte Verwahrung von Kindern betreiben. Die Rentenversicherungspflicht bei Lehrern oder Erziehen erlischt, sobald sie einen pflichtversicherten Arbeitnehmer einstellen.
Ausnahmen Lehrer aus dem musischen Bereich
Gesangs- oder Musiklehrer fallen nicht unter die Rentenversicherungspflicht. Diese Personengruppen sind in der Künstlersozialkasse pflichtversichert.
Vorteil der Rentenversicherungspflicht
Die Pflichtversicherung in der Rentenversicherung hat einen großen Pluspunkt. Der Unternehmer hat weiterhin Anspruch auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Absicherung der Erwerbsunfähigkeit ist gerade bei älteren Handwerkern, die den Schritt in die Selbständigkeit wagen, ein nicht zu unterschätzender Vorteil.

der grünen Wiese. Als wir gegründet haben, hatten wir quasi nichts als eine Idee und fingen einfach an, sie in die Tat umzusetzen“, so Christoph Ballin vom Torqeedo Gründer-Duo.











Der Deutsche Gründerverband ist der erste Verband, der sich branchenübergreifend für die Belange von Gründern und Gründerinnen in allen Phasen der Existenzgründung einsetzt. Der Verband ist Ansprechpartner für Wirtschaft, Wissenschaft, Politik, Gründer und Übernehmer und bündelt unter www.gruenderverband.de Kontakte und Informationen zu Experten, Studien und Netzwerkpartnern in ganz Deutschland.









Letzte Kommentare