Richtlinien für die Rechnungsübermittlung per E-Mail

Im Zeitalter des Internets ist es keine Seltenheit mehr, dass Rechnungen per E-Mail empfangen oder versendet werden. Allerdings sind nur die Wenigsten mit den gesetzlichen Vorgaben vertraut, die für diese Art der Rechnungsstellung gelten.

Der Verkäufer hat bei dieser Form der Rechnung Folgendes zwingend zu beachten: Die Rechnung muss eine qualifizierte elektronische Signatur vorweisen. Um diese Signatur zu erstellen, benötigt der Verkäufer die spezielle Software, ein Lesegerät, die dazugehörige Chipkarte und ein Zertifikat. Mit der Eingabe seiner persönlichen PIN berechtigt er sich für die Signatur. Eine weitere, zum Teil kostengünstigere Variante ist, ein Dienstleistungsunternehmen damit zu beauftragen bzw. zu bevollmächtigen.

Pflichten des Kunden

Erhält der Kunde eine Rechnung per E- Mail, muss er folgendes beachten, um bei einer Steuerprüfung nicht den Vorsteuerabzug gestrichen zu bekommen: Die Rechnung muss, bei Bedarf, jederzeit im Original vorliegen. Der Kunde ist verpflichtet, die Signatur der Rechnung zu überprüfen und auch zu dokumentieren. Die Verarbeitung der Rechnung, sprich Eingang und Archivierung, muss chronologisch aufgeschrieben werden und nachvollziehbar sein. Die ent- und verschlüsselte Rechnung, sowie der Key für die Entschlüsselung und die dazugehörige Dokumentation muss in einer Datei gespeichert werden, die nicht ge- oder verändert werden kann. Am sinnvollsten ist es, ein Archiv anzulegen. Nur die Ablage in einem E-Mail-Postfach ist nicht zulässig.

Druckt sich der Kunde die Rechnung aus, kann man in den seltensten Fällen feststellen, ob diese per E-Mail kam oder via Post verschickt wurde. Ist ein Steuerprüfer allerdings skeptisch geworden, hat man die Möglichkeit die Originale nachzureichen. Kann man dies nicht, kann der Vorsteuerabzug jedoch tatsächlich gestrichen werden.

Dies sollte man auch bei der Verwendung eines Computer-Faxes beachten. Hier gelten die gleichen Richtlinien. Bei der Übertragung von einem herkömmlichen Faxgerät zu einem anderen gelten diese strengen Vorschriften nicht. Am unkompliziertesten ist also nach wie vor, das Versenden der Rechnung per Post.

Kritik an diesen Regelungen

Der Sinn dieser verschärften Vorschriften ist, den Umsatzsteuerbetrug sinnvoller bekämpfen zu können. Dazu stellte die EU diese Richtlinien aus. Leider wurden hierbei drei Problematiken übersehen bzw. nicht bedacht:

  • Es wurde zu wenig Aufklärungsarbeit geleistet. Den Kunden sind meistens ihre Pflichten bezüglich des Rechnungshandlings nicht bewusst.
  • Für Kleinunternehmen ist die Anschaffung des Equipments zu teuer und stellt einen unzumutbar hohen Aufwand dar.
  • Die Steuerbetrüger können sich ebenso ein Zertifikat ausstellen lassen, wie die ehrlichen Steuerbezahler.

Fazit

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, besteht auf dem Versand der Rechnungen per Post. Wer allerdings E-Mail-Rechnungen mit einem Farbdrucker ausdruckt, sodass die Kopie vom Original nicht mehr zu unterscheiden ist, minimiert das Risiko ebenso auf ein Minimum.

Weblinks zur GDPDU

Wikipedia GDPdU - http://de.wikipedia.org/wiki/GDPdU

Portal zur digitalen Betriebsprüfung - http://www.gdpdu-portal.de/

Bundesministerium der Finanzen zur GDPdU - http://www.bundesfinanzministerium.de

Quelle: http://www.collmex.de

Über den Autor

Sabine HutterAnonymous’s avatar

Ich bin Sabine Hutter und bin hauptberuflich als Personalreferentin und Assistentin. Als Personalfachkauffrau und Staatlich geprüfte Betriebswirtin schreibe ich bevorzugt über Themen aus den Bereichen Personalwesen, Management und Betriebswirtschaft.

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  1. Dr. Thomas Lapp’s avatar

    Sie sollten etwas vorsichtiger formulieren. Ihre Angaben zu den Pflichten des Rechnungsempfängers sind wohl nicht detailliert genug, dass man allein nach Lektüre Ihres Beitrags korrekt handelt. Zumindest auf die GDPDU sollten Sie hinweisen.
    Gefährlich ist die Aussage mit dem Farbdrucker. Viele der (zumindest größeren) Unternehmen, die Rechnungen per E-Mail versenden, tun dies nicht zufällig bei einer Rechnung, sondern systematisch. Dann weiss dies oft der Steuerprüfer bereits, weil er von seinem Kollegen, der den Rechnungsaussteller prüft, eine Kontrollmitteilung erhalten hat. Also bitte Vorsicht mit dem Farbdrucker – lieber eine qualifiziert elektronisch signierte Rechnung oder eine Papierrechnung anfordern.

  2. Torsten Montag’s avatar

    Danke für die wichtigen Hinweise, freut mich, dass man im Netz nciht nur oberflächliche Artikel und Reaktionen bekommt, genau auf derartige Kommentare warten wir hier und freuen uns immer, wenn zu unserem, oft oberflächlichen Artikeln, Detailwissen und Fachwissen beigesteuert wird. Unsere Artikel sollen auch nur anregen, sicher sind sie nicht immer abschließend, es soll darum gehen, das Thema anzureißen, weitere Erläuterungen und Hilfe sollte immer beim Fachmann geholt werden. Auch im Forum kann unser Steuerberater nciht alles erläutern, dazu ist immer der Anwalt oder Steuerberater um die Ecke zu fragen. Hab den Artikel um die Links zu GDPDU ergänzt. Danke für den Hinweis