Mit einer GbR (BGB-Gesellschaft) selbstständig machen, so geht’s

Die Geschäftsidee ist gereift, der Markt gründlich recherchiert; selbst ein Kompagnon, der ebenso überzeugt von dem Projekt ist, möchte sich in die Arbeit einbringen.

Die Mutter der Personengesellschaften

Doch vor dem Start in die gemeinsame Selbstständigkeit stehen nicht nur Behördengänge an. Die wohl wichtigste zu klärende Frage ist die der Gesellschaftsform. Aufgrund der oftmals geringen zur Verfügung stehenden Mittel zu Beginn einer Geschäftseröffnung und des minimalen Gründungsaufwandes entscheiden sich viele Gründer für die „Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (auch BGB-Gesellschaft); laut Gesetz eine Vereinigung von Personen, die sich zur Förderung der Erreichung eines gemeinsamen Zieles verpflichtet.

Individuelle Registrierung für die Zusammenarbeit

Die GbR muss gemeinsam durch die Gesellschafter auf dem Gewerbeamt anmeldet werden. Diese Gewerbeanmeldung erfolgt für jeden Gesellschafter separat; neben dem Namen der Gesellschaft werden auch sämtliche Kontaktdaten, das Tätigkeitsfeld etc. vermerkt. Daraufhin vergibt das Finanzamt eine Steuernummer. Diese ist für die Rechnungslegung sowie die Kommunikation mit dem Finanzamt unabdingbar.

Eigenverantwortung trotz gemeinsamen Strebens

Die Rechte und Pflichten jedes Gesellschafters sind im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert, da die GbR vor dem Gesetz nicht als eigenständige Firma angesehen wird. Somit sind die Gesellschafter gezwungen, nach außen unter ihrem Namen zu agieren. Für die Abwicklung von Geschäften ist immer die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Die Vertretung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter ist nur mit einer Vollmacht aller Gesellschafter möglich. Wurde ein Geschäftsführer benannt, so ist er meist allein vertretungsbefugt.

Zusammen wirtschaften - einzeln abrechnen

Die GbR ist vor dem Gesetz ein Zusammenschluss mehrerer Personen. Daher wird die Einkommenssteuer von jedem Gesellschafter und nicht von der Gesellschaft an sich verlangt. Die Gesellschafter ermitteln am Ende des Geschäftsjahres den Gewinn. Dieser wird den einzelnen Gesellschaftern angerechnet. Sie haben die Gewinnzurechnung bei ihrer eigenen Steuererklärung als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb" anzugeben. Bei den Angaben zur Umsatzsteuer muss auch die Gewerbesteuer berücksichtigt werden - sofern für die GbR keine Gewerbesteuerbefreiung vorliegt.

Nur die Gemeinschaft zählt

Jeder Gesellschafter haftet unbeschränkt - auch mit seinem Privatvermögen. Im schlimmsten Fall heißt das, dass er für eingegangene Verpflichtungen als Gesamtschuldner haftet, also für entstandenen Schaden/Verlust bei einem Geschäftspartner durch die GbR allein aufkommen muss. Der erworbene GbR-Gewinn ist gemeinschaftliches Vermögen, der einzelne Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil verfügen. Die Anteile an Gewinn und Verlust sind für alle Gesellschafter gleich.

Absicherung für den schlimmsten Fall

Über die Gründung einer GbR sollte intensiv nachgedacht werden; es empfiehlt sich sämtliche Möglichkeiten abzuwägen. Für die GbR sprechen der geringe Gründungs- und Kostenaufwand, doch die strengen Haftungsbedingungen sollten nicht unterschätzt werden. Obwohl es nicht vorgeschrieben ist, sollte ein Gesellschaftsvertrag zur eigenen Absicherung in Erwägung gezogen werden. Denn so gut sich die Gesellschafter zur Gründung verstehen - es kann schnell ins Gegenteil umschlagen und im schlimmsten Fall bedeutet dies noch mehr als den persönlichen finanziellen Ruin.

Quellen:
Betriebswirtschaftslehre der Unternehmung (Europa-Verlag, 18. Auflage),
www.gruenderleitfaden.de

Über den Autor

Torsten MontagAnonymous’s avatar

Mein Name ist Torsten, ich bin Chefredakteur auf Gruenderlexikon.de. Als Dipl. Betriebswirt (FH) berate ich bereits seit April 2005 Existenzgründer. Darüber hinaus bin ich zugelassener KfW-Gründungsberater im Schwerpunkt Onlinemarketing.

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