Gerade Existenzgründer, die den Start ihres Unternehmens planen, sind bei einigen Branchen von Anfang an auf Mitarbeiter angewiesen. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, dass sie sich mit den wichtigsten Regelungen zum Urlaubsanspruch auskennen.
Zunächst sollte das Bundesurlaubsgesetz bekannt sein. Denn in diesem ist der Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer, Zeitarbeiter und Auszubildende geregelt. Der Mindesturlaubsanspruch beträgt dabei 24 Werktage, was bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstagen entspricht. Eine Besserstellung des Arbeitnehmers ist durch Betriebsvereinbarung, Arbeitsverträge und Tarifverträge möglich. Soll der Urlaubsanspruch dagegen verringert werden, kann dies nur durch den Tarifvertrag geschehen.
Wann der Urlaubsanspruch entsteht
Urlaubsanspruch entsteht mit Beginn der Arbeit. Für jeden voll gearbeiteten Monat werden also mindestens zwei Werktage Urlaubsanspruch erworben. Dies gilt auch während der Probezeit, was viele Arbeitgeber und Existenzgründer nicht wissen. Zudem haben alle Mitarbeiter Anspruch auf ihren jährlichen Erholungsurlaub, sowie gegebenenfalls Sonderurlaub und Bildungsurlaub.
Während des Urlaubs der Mitarbeiter muss der Lohn weiter gezahlt werden. Deshalb ist auch die Rede von bezahltem Urlaub. Der Urlaubsanspruch darf jedoch nicht missbraucht werden. Arbeitet der Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubs gegen Entgelt, kann dies gegen den Arbeitsvertrag verstoßen.
Urlaubsanspruch: Termine rechtzeitig planen
Die Arbeitnehmer werden in der Regel einen bestimmten Terminwunsch für den Urlaubsanspruch aussprechen. Der Arbeitgeber muss diesem Wunsch nach Möglichkeit nachkommen. Ausnahmen gelten dann, wenn betriebliche Belange dem Urlaubswunsch entgegen stehen. Ebenfalls kann der gewünschte Jahresurlaub verwehrt werden, wenn andere Mitarbeiter während der gleichen Zeit in Urlaub wollen, sie jedoch aufgrund sozialer Gesichtspunkte zu bevorzugen sind. Als Beispiel: Der Familienvater von schulpflichtigen Kindern kann mit diesen seinen Urlaub nur während der Schulferien verleben. Ihm ist der Urlaub bevorzugt zu gewähren, dem Single ohne Kinder dagegen kann er verwehrt werden.
Urlaubsanspruch übertragen
In der Regel muss der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch im laufenden Jahr nutzen. Ist dies aufgrund von Krankheit oder dringender betrieblicher Erfordernisse nicht möglich, kann der Urlaubsanspruch auf das Folgejahr übertragen werden. Regelmäßig muss der Urlaubsanspruch dann aber innerhalb der ersten drei Monate genutzt werden, da er andernfalls verfällt. Ausnahmen gelten bei den entgegenstehenden Vereinbarungen aus einem Tarifvertrag heraus. Ebenfalls kann der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nach Ablauf dieser drei Monate nutzen, wenn der Arbeitgeber während dieses Zeitraums den Urlaub verwehrt hat.
Quellen:
http://www.rechtsrat.ws
http://www.arbeitsratgeber.com
http://www.sueddeutsche.de
Über den Autor
Torsten MontagMein Name ist Torsten, ich bin Chefredakteur auf Gruenderlexikon.de. Als Dipl. Betriebswirt (FH) berate ich bereits seit April 2005 Existenzgründer. Darüber hinaus bin ich zugelassener KfW-Gründungsberater im Schwerpunkt Onlinemarketing.
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