Ein Existenzgründer kam mit dieser Frage zu uns, nachdem er von seiner Krankenkasse, der Barmer EK, ein Antwort bekam, welche ihm nicht half, sondern noch weiter verwirrte.
Also wandten wir uns mit dieser Frage an die örtliche Geschäftsstelle der Barmer. Die Antwort eines leitenden Mitarbeiters lautete:
„Solange ein Existenzgründer den Gründungszuschuss erhält, zahlt er Krankenversicherungsbeiträge nur auf die Bemessungsgrundlage für Existenzgründer (die liegt in 2009 bei 1.260,- EUR). Der erwirtschaftete Gewinn in dieser Zeit ist irrelevant.“
Diese Aussage kam uns sehr spanisch vor. Um diese These zu verifizieren wandten wir uns an die Zentrale der Barmer. Nach kurzer Recherche antwortete die dortige Mitarbeiterin wie folgt:
„Der Gründungszuschuss zählt nicht mit zu den Einnahmen, nur der erwirtschaftete Gewinn wird herangezogen.“
Zwei Mitarbeiter der Barmer, zwei grundsätzlich verschiedene Antworten und zweimal völlig falsche Aussagen. Das ist für die Kompetenz der Barmer eine Katastrophe. Wie soll sich ein Gründer bei solchen Aussagen verhalten?
Nachfrage bei der IKK Niedersachsen
Ein führender Mitarbeiter der IKK Niedersachsen bestätigte uns, dass zur Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines freiwilligen Mitglieds mindestens der Gewinn und der Gründungszuschuss herangezogen werden. Außen vor bleibt der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses, also die 300,- EUR Sozialpauschale. Die gesetzliche Grundlage für diese Aussage ist zu finden im §240 SGB 5.
Fazit
1. Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Existenzgründer müssen zur Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowohl den Gewinn als auch den Gründungszuschuss, ohne die Sozialpauschale angeben. Der Gründungszuschuss zählt genau wie der Gewinn als Einnahme.
2. Auch wenn die gesetzlichen Krankkassen keine Unterschiede mehr im Beitrag vorweisen, so gibt es doch erhebliche Differenzen in Sachen Beratung, Kompetenz und Fachwissen, was sich letztlich auch im Preis pro Monat für den Gründer niederschlägt. Denn eine Falschaussage durch die Krankenkasse führt zu falschen Reaktionen beim Unternehmer, die er später teuer bezahlen und ausbaden muss.
Über den Autor
Evelyn BrandiesMein Name ist Evelyn Brandies, ich schreibe als Redakteurin u.a. für das Gruenderlexikon.de. Weiterhin unterstütze ich als gelernte Bilanzbuchhalterin Existenzgründer beim Aufbau ihrer Buchhaltung.
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-
leider sehr schlecht recherchiert und falsch! Folgt man dem Link und liest den zitierten Paragraphen, so stellt man fest, dass die Aussage der BARMER RICHTIG war:
da steht:
Der in Absatz 4 Satz 2 genannte Existenzgründungszuschuss UND der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 57 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro dürfen nicht berücksichtigt werden.
Gruß
motorpsy -
… außerdem steht dort:
Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, …, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße.
Das heißt UNABHÄNGIG vom Einkommen ein FESTER Betrag, nämlich 1/60 der (festen) Bezugsgröße! Genau so wie es die erste Aussage der BARMER belegte.
Gruss
motorpsy -
Ich verstehe die Vorschrift so, dass der komplette Gründungszuschuss keine Rolle spielen darf. Maßgeblich ist nur der Gewinn (also Betriebseinnahmen minus Betriebsausgabe abzgl. Umsatzsteuer).
Dieser bildet die monatliche Bezugsgröße. Für hauptberuflich tätige Selbstständige wird dann der dreißigste Teil der monatlichen Bezugsgröße als "Tagessatz" in Ansatz gebracht, sprich der volle Gewinn wird bei der Beitragsbemessung berücksichtigt (1 Monat = 30 Tage).
Eine Ausnahme gilt nach Absatz 4 aber für Selbstständige, die Gründungszuschuss beziehen. Bei denen wird nur der sechzigste Teil in Ansatz gebracht.
Nach meinem Dafürhalten bedeutet das zusammengefasst, dass die Hälfte des Gewinns die Bemessungsgrundlage für den Krankenkassenbeitrag bildet, solange man Gründungszuschuss bezieht.
Also: Gewinn / 2 * 14,9 % (noch) = KK – Beitrag (Letztlich: Halber Kassenbeitrag)
Oder liege ich da völlig falsch? -
War falsch. Ausgenommen ist nur der frühere Existenzgründungszuschuss, sprich die ICH AG, sowie die 300,00 für die soziale Absicherung.
In Absatz 4 wird nur der Mindestbeitrag geregelt, nicht der tatsächliche. Das ergibt sich aus zwei Gesetzesbegründungen sowie einem Urteil des BSG.
An dieser Front gibt es allerdings Neues vom SG München. Das hat am 02.03.2010 die "Satzung" des Spitzenverbandes der GKV, die die Bemessung der Beiträge regelt, für nichtig erklärt. Rechtsfolge ist, dass nur noch die Mindestbeiträge zu zahlen sind, denn nur diese sind konkret im SGB V geregelt. Alles andere war in der Satzung geregelt. Ich weiß aber nicht, ob das Urteil rechtskräftig ist. -
Êhrlich gesagt steige ich durch diesen Dschungel nicht mehr durch.
Ich bekomme seit dem 15.06.10, 290,-€ Gründungszuschuss (da ich vorher auch schon wenig verdient habe) plus 300,-€ Sozialversicherungspauschale, die für die Einkommenseinstufung nicht dazu gerechnet werden.
Die KV stuft mich jetzt wegen des Gründungszuschusses in die Bemessungsstufe 1.277,50 € ein, was bei mir 207,-€ ausmacht. Das ist völlig ungerecht, da mein momentan reales Einkommen bei 290,- (Gründungszuschuss) liegt und monatlich vielleicht zw. 100,- bis 300,- brutto zusätzlich schwankend dazu kommen. Jeder freiwillig Versicherte ohne Gründungszuschuss und mit mehr Einkommen zahlt weniger, hier liegt die unterste Einkommensgrenze bei 851,67 Euro €, mit einem monatl. Beitrag 138,40.
Ich frage was dieser Gründungszuschuss für einen Sinn macht, außer aus der Statistik der AL zu fallen.
Wenn ich das in einem vorhergehenden Beitrag richtig gelesen habe, soll die KV auch bei Personen mit Gründungszuschuss nach ihrem tatsächlichen Einkommen einstufen? Dann hätte ich von meiner KV eine falsche Aussage bekommen (die mir für meinen Fall übrigens vor dem Gründungszuschussantrag die zukünftige untere Grenze von 851,67 genannt hat).
Kann mir jemand weiter helfen, oder mir einen Tipp geben, wie ich meinen Beitrag angemessen zu entrichten habe?
LG


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