Eine Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit wird bei ALG 1 Empfängern durch den Gründungszuschuss gefördert. ALG II Empfänger, auch unter dem Namen Hartz 4 bekannt, können als Förderung das Einstiegsgeld erhalten. Vor einiger Zeit haben wir bereits im Artikel zu den Fördermittel für Existenzgründer auf weitere Möglichkeiten hingewiesen. Im nachfolgenden Beispiel haben wir verglichen, ob der Gründungszuschuss oder das Einstiegsgeld finanziell gesehen die bessere Förderung für den Gründer darstellt.
Welche Daten dienen als Berechnungsgrundlage?
Für unsere Modellrechnung gehen wir von einem 26-jährigen Existenzgründer aus. Der Gründer ist Single und hat keine Kinder. Der monatliche Gewinn aus seiner selbständigen Tätigkeit beträgt 100,- EUR. Die monatlichen Mietkosten belaufen sich auf 220,- EUR warm. Die Krankenversicherung inkl. Pflegeversicherung beträgt monatlich 207,90 EUR. Die Telekom schlägt mit monatlich 30,- EUR und die GEZ mit 17,98 EUR zu Buche.
Welche Einnahmen ergeben sich für den Gründer im Fall ALG I und Gründungszuschuss?
Der Gründer erhält für weitere 9 Monate sein Arbeitslosengeld weiter und bekommt darüber hinaus eine Sozialpauschale i.H.v. 300,- EUR. Der erwirtschaftete Gewinn von 100,- EUR zählt ebenfalls zu den Einnahmen.
Welche Einnahmen ergeben sich für den Gründer im Fall ALG II und Einstiegsgeld?
Der ALG II Empfänger hat Anspruch auf Grundsicherung, welche sich aus der Regelleistung und der Summe der Unterkunftskosten ermittelt. Die Berechnung erfolgte mit Hilfe des ALG II Rechners. Zusätzlich kann der Existenzgründer Einstiegsgeld i.H.v. 50% der Regelleistung erhalten. Der erwirtschaftete Gewinn von 100,- EUR zählt auf Grund des Freibetrages von 100,- EUR ebenfalls zu den Einnahmen.
Welche Besonderheiten existieren bei den Ausgaben von Hartz 4 Empfängern?
Die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung werden für den Gründer vom Grundsicherungsamt bezahlt. Auf Antrag kann sich der Hartz-4 Empfänger von der GEZ befreien lassen und den Sozialtarif der Telekom nutzen.
GEZ Befreiung
Nach Rücksprache bei der GEZ wurde uns folgendes mitgeteilt:
Wir haben Ihre Anfrage erhalten und möchten Sie darüber informieren, dass nach der Gesetzeslage nur die Leistungsempfänger von SGB II einen Anspruch auf Befreiung von der Gebührenpflicht haben, die folgende Leistung erhalten:
§ 19 SGB II = Arbeitslosengeld
§ 22 SGB II = Unterkunft und Heizung
§ 28 SGB II = Sozialgeld.Sie dürfen dann aber keine befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld I (§ 24 SGB II) erhalten.
Das Einstiegsgeld (alleine) ist eine soziale Leistung nach § 29 SGB II, die keine Voraussetzung für eine Befreiung von der Gebührenpflicht darstellt. Erhält der Leistungsempfänger aber darüber hinaus noch zusätzlich eine von den o.g. Leistungen, ist die Voraussetzung gegeben und es kann einen Antrag auf Befreiung bei der GEZ gestellt werden.
Wir bedanken uns bei Frau Hurst von der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der GEZ für diese Information.
Nutzung des Sozialtarifes der Telekom
In den AGBs der Telekom heißt es zum Thema Sozialtarif:
Der Sozialtarif wird je Kunde nur einmal überlassen. Der An-schluss darf nicht überwiegend gewerblich genutzt werden.
Der Sozialtarif wird auch solchen Kunden überlassen, die mit An-gehörigen in Haushaltsgemeinschaft leben, die die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllen.Für Kunden, die
- nach den landesrechtlich festgelegten Voraussetzungen we-gen verminderter Erwerbsfähigkeit oder geringem Einkommen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind oder
- BAföG gemäß dem Bundesausbildungsförderungsgesetz er-halten,
gewährt die Deutsche Telekom innerhalb eines Abrechnungszeit-raumes den Sozialtarif auf die Entgelte für bestimmte selbst ge-wählte Verbindungen der Deutschen Telekom....währt die Deutsche Telekom eine soziale Vergünstigung in Höhe von maximal 6,94 EUR...
Die soziale Vergünstigung wird mit den Verbindungsentgelten für City-, Deutsch-land- und Auslandsverbindungen der Deutschen Telekom sowie für Verbindungen der Deutschen Telekom zu nationalen Teilneh-merrufnummern mit der Zugangskennzahl 0 32 verrechnet ,...
Quelle: AGBs zur Nutzung des Sozialtarifs der Telekom
Welche Werte ergeben sich aus der Vergleichsrechnung?
Aus unserer Vergleichstabelle sowie den oben festgelegten Parametern und Annahmen, konnten wir folgendes feststellen:
1. Der Existenzgründer mit dem Gründungszuschuss muss monatlich mindestens ein ALG I von 705,70 EUR erhalten, um genau so viel Einkommen zur Verfügung zu haben wie der Hartz IV Empfänger mit 575,40 EUR mtl. ALG 2. Erst ab diesem Wert ist ihr verfügbares Einkommen mit dem des Gründers mit Einstiegsgeld identisch.
2. Bezog der Existenzgründer monatlich 500,- EUR Arbeitslosengeld I, kann er während seiner Existengründerphase über ein Einkommen von 424,12 EUR verfügen. Bei 1.000,- EUR mtl. ALG 1 ergibt sich ein Einkommen von 924,12 EUR.
Fazit:
Eine Gründung aus dem ALG I ist in unserem Beispiel nur dann finanziell sinnvoll, wenn vor der Existenzgründung ein monatliches Arbeitslosengeld von 705,70 EUR bezogen wurde. Nur dann ist die Alternative Gründungszsuchuss monetär gesehen günstiger als das Einstiegsgeld.
Was spricht dennoch gegen eine aufgeschobene Gründung?
Existenzgründer mit einem monatlichem ALG I unter 700,- EUR, sollten die Gründung dennoch nicht aufschieben bzw. folgendes bedenken:
a) Auf den Gründungszuschuss hat der Gründer einen Rechtsanspruch. Das Einstiegsgeld dagegen ist eine Kannleistung der ARGE oder Kommune.
b) Das Antragsprozedere ist für Einstiegsgeld ungleich aufwändiger als der Antrag zum Gründungszuschuss.
c) Der Gewinn ab 100,- EUR wird auf das ALG II prozentual angerechnet, während Gewinne des Gründers mit Gründungszuschuss die Existenzgründerförderung nicht kürzen oder verringern.
d) Das Grundsicherungsamt ist nicht an die steuerliche Gewinnermittlung gebunden, sondern kann eine eigene Berechnung durchführen, was von uns bereits im Artikel Steuerliche Gewinnermittlung wird abgeschafft beschrieben wurde. Gründer mit einem guten Geschäftskonzept oder einer guten Geschäftsidee, sollten den Zeitpunkt der Gründung nicht von derartigen Überlegungen bhängig machen.
Vergleichstabelle Gründungszuschuss - Einstiegsgeld (PDF, 28 KB)
Über den Autor
Evelyn BrandiesMein Name ist Evelyn Brandies, ich schreibe als Redakteurin u.a. für das Gruenderlexikon.de. Weiterhin unterstütze ich als gelernte Bilanzbuchhalterin Existenzgründer beim Aufbau ihrer Buchhaltung.
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