Bauabzugsteuer

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Die Bauabzugsteuer wurde im September 2001 als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer eingeführt. Sie wird aufgrund der Erbringung einer Bauleistung durch einen Unternehmer an einen anderen Unternehmer (Auftraggeber) fällig. Die Bauabzugssteuer kann durch eine beim zuständigen Finanzamt erteilte Freistellungsbescheinigung vermieden werden. Sollte es dennoch zur Erhebung und Zahlung der Bauabzugsteuer kommen, so dient die Zahlung, ähnlich der Lohnsteuer als Vorauszahlung zur privaten Einkommensteuer. Die Bauabzugsteuer wird ebenso bei geringfügigen Leistungen bis zu 5.000,- EUR nicht erhoben. Diese Grenze wird bei Vermietern auf 15.000,- EUR angehoben und auch als Bagatellgrenze bezeichnet.

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