Ausübungsberechtigung

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Handwerker aus bestimmten Tätigkeitsbereichen wie beispielsweise Klempner, Installateure, Elektrotechniker oder Bäcker unterliegen mit ihrer selbstständigen, handwerklichen Tätigkeit dem Meisterzwang. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht die Handwerksordnung (HwO) Ausnahmen vor. Mit einer Ausübungsberechtigung kann der Handwerker ebenso seine selbstständige Tätigkeit aufnehmen.

Bei der Ausübungsberechtigung sind drei Grundfälle zu unterscheiden:

Ausübungsberechtigung gemäß § 7 b HwO

Diese Ausübungsberechtigung erhält, wer:

  • seine Gesellenprüfung im beantragten Handwerksberuf erfolgreich bestanden hat
  • mindestens sechs Jahre in diesem Handwerksberuf tätig war
  • davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung, das bedeutet in diesem Fal,l dass dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis übertragen worden ist
  • ebenfalls muss der Gründer nachweisen können, dass er die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse besitzt

Der § 7 b HwO wird im allgemeinen auch als Altgesellenregelung bezeichnet.

Ausübungsberechtigung gemäß § 8 HwO

Für eine Ausübungsberechtigung nach § 8 HwO muss der Existenzgründer nachweisen, dass das Ablegen der Meisterprüfung für ihn vorübergehend oder dauerhaft unzumutbar ist. Für diese Ausübungsberechtigung sind die gleichen Nachweise wie vorstehend notwendig.

Ausübungsberechtigung gemäß § 9 HwO

Die Ausübungsberechtigung nach § 9 HwO ermöglicht es EU-Ausländern in Deutschland eine gewerbliche Niederlassung zu unterhalten. Dazu muss der ausländische Gründer eine entsprechende EU- Bescheinigung der zuständigen Stelle seines Heimatlandes vorlegen.

Ohne die Ausübungsberechtigung ist ein Beginn der selbständigen Tätigkeit im Zulassungspflichtigengewerbe nicht möglich. Die Eintragung in die Handwerksrolle muss zuerst erfolgt sein.

Wichtig

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung muss der Gründer durch Originalunterlagen oder beglaubigte Kopien nachweisen.


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  • Torsten Montag
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