Anschaffungswertprinzip

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Dieses Prinzip umschreibt die Bewertung von käuflich erworbenen Vermögensgegenständen mit den Anschaffungskosten, vermindert um eventuelle planmäßige Abschreibungen bei beweglichen Vermögensgegenständen. Der Unternehmer darf somit keine Gewinne oder Kurssteigerungen geltend machen. Somit kommt der bilanzierende Unternehmer dem Vorsichtsprinzip und dem Realisationsprinzip laut HGB nach.

Beispiel:
Der Unternehmer erwirbt ein Fahrzeug für sein Unternehmen. Aufgrund unvorhergesehener Umstände steigt der Wert des Fahrzeugs durch eine große Sammlernachfrage. Der Unternehmer darf dieses Fahrzeug jedoch maximal mit den Anschaffungskosten in seiner Bilanz erfassen, auch wenn der tatsächliche Wert wesentlich höher liegt.

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