Abtretungserklärung

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Die Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger auf einen anderen wird auch als Abtretungserklärung bezeichnet. Die rechtlichen Grundlagen hierzu sind in den §§ 398 ff. BGB geregelt. Die Abtretungserklärung kann grundsätzlich formfrei erfolgen - nur in bestimmten Fällen ist eine Schriftform erforderlich. In der Abtretungserklärung werden alle abgetretenen Forderungen genau bezeichnet. In der Regel können alle, auch künftige und bedingte, Forderungen abgetreten werden. Häufig werden für die Abtretungserklärung auch die Begriffe Zession oder Abtretung verwendet.

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