Abschreibung

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Im Steuerrecht wird für das Wort „Abschreibung“ der Wortlaut „Absetzung für Abnutzung“, kurz AfA, verwendet. Die Abschreibung ist die Verteilung der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes in einem Unternehmen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Alle abnutzbaren Gegenstände des Anlagevermögens können abgeschrieben werden. Der jährliche Abschreibungsbetrag wird von den ehemaligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen. Es verbleibt der Restwert des Wirtschaftsgutes. Es gibt mehrere steuerlich zugelassene, aber auch nicht zugelassene Abschreibungsmethode. Die einfachste ist die lineare Abschreibung. Daneben existieren noch die degressive Abschreibung sowie die zeitanteilige Abschreibung. Auch die Leistungsabschreibung ist steuerlich zugelassen.
Bei der degressiven Abschreibung wird zu einem festen Prozentsatz vom jeweiligen Restbuchwert abgeschrieben.

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